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Kinder senken die Lohnsteuer nicht – und das Netto steigt trotzdem

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Zwei gleich aufgebaute Gehaltsabrechnungen nebeneinander auf einem hellen Holztisch. Auf der rechten ist eine Kinderzeichnung von einem Haus mit zwei Figuren, daneben liegen ein Holzauto und ein Kinderbecher; neben der linken stehen nur eine Kaffeetasse und ein Kugelschreiber, dazwischen liegt ein Taschenrechner (KI-generiertes Bild)
KI-generiert
Dasselbe Brutto auf beiden Blättern. Was die Kinder ändern, steht nicht dort, wo man es sucht.

Zwei Kollegen, dieselbe Firma, dasselbe Gehalt: 4.500 Euro brutto im Monat. Beide sind verheiratet und in Steuerklasse IV, beide sind Mitglied der Kirche, beide wohnen in Nordrhein-Westfalen, beide sind bei einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag versichert. Der eine hat keine Kinder. Der andere hat zwei, beide im Grundschulalter, beide ordnungsgemäß in seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen.

Wer von beiden zahlt weniger Lohnsteuer?

Der Kinderlose. Er zahlt 650,16 Euro im Monat, der Vater zweier Kinder 662,50 Euro – zwölf Euro und 34 Cent mehr, für denselben Lohn. Und trotzdem überweist der Arbeitgeber dem Vater am Monatsende 47,31 Euro mehr als seinem Kollegen.

Beides stimmt. Es zeigt nur, dass das Netto an Zahlen hängt, die in keinem Arbeitsvertrag stehen – und die sich oft anders verhalten, als ihr Name verspricht.

Zwei Abrechnungen, drei Unterschiede

Gerechnet ist beides nach den Regeln, die 2026 gelten: dem Einkommensteuertarif, den Vorschriften für den Lohnsteuerabzug und den Beitragssätzen der Sozialversicherung. Geprüft haben wir das Ergebnis gegen den amtlichen Programmablaufplan für die Lohnsteuer, nach dem jede Lohnabrechnungssoftware in Deutschland arbeitet. Beide Wege kommen auf den Cent zum selben Ergebnis.

Drei Posten sind bei beiden Kollegen identisch. Die Krankenversicherung kostet jeden 393,75 Euro, die Rentenversicherung 418,50 Euro, die Arbeitslosenversicherung 58,50 Euro. Einen Solidaritätszuschlag zahlt keiner von beiden. Unterschiede gibt es an genau drei Stellen, und sie zeigen in verschiedene Richtungen.

Zwei Gehaltsabrechnungen mit gleichem Brutto, einmal ohne und einmal mit zwei KindernZwei Kollegen verdienen je 4.500 Euro brutto im Monat, beide in Steuerklasse vier und kirchensteuerpflichtig. Ohne Kinder beträgt die Lohnsteuer 650,16 Euro, mit zwei Kindern 662,50 Euro, also 12,34 Euro mehr. Die Kirchensteuer sinkt mit zwei Kindern von 58,51 auf 37,11 Euro, die Pflegeversicherung von 108,00 auf 69,75 Euro. Netto bleiben ohne Kinder 2.812,58 Euro, mit zwei Kindern 2.859,89 Euro, also 47,31 Euro mehr. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bei beiden gleich, Solidaritätszuschlag fällt nicht an.Gleiches Brutto, zwei Abrechnungen4.500 € brutto, Steuerklasse IV, Kirchensteuer 9 %, Monatswerte 2026ohne Kinderzwei KinderUnterschiedLohnsteuer650,16 €662,50 €+12,34 €Kirchensteuer58,51 €37,11 €−21,40 €Pflegeversicherung108,00 €69,75 €−38,25 €Netto2.812,58 €2.859,89 €+47,31 €Bei beiden gleich: Kranken- 393,75 €, Renten- 418,50 € und Arbeitslosenversicherung 58,50 €, Soli 0 €.Unterschied = zwei Kinder minus ohne Kinder. Das Kindergeld zahlt die Familienkasse, nicht der Arbeitgeber.
Mit zwei Kindern steigt die Lohnsteuer um 12,34 Euro – und das Netto trotzdem um 47,31 Euro.

Die Pflegeversicherung kostet den Kinderlosen 108,00 Euro, den Vater 69,75 Euro – 38,25 Euro weniger. Die Kirchensteuer beträgt beim Kinderlosen 58,51 Euro, beim Vater 37,11 Euro – 21,40 Euro weniger. Und die Lohnsteuer liegt beim Vater um 12,34 Euro höher. Unterm Strich bleiben dem einen 2.812,58 Euro, dem anderen 2.859,89 Euro.

Das Kindergeld ist in dieser Rechnung nicht enthalten. Es kommt nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Familienkasse, derzeit 259 Euro je Kind und Monat, und es taucht auf keiner Gehaltsabrechnung auf.

Was in der Aufstellung fehlt, ist ausgerechnet die Stelle, an der die meisten Menschen die Kinder zuerst vermuten würden: eine niedrigere Lohnsteuer. Um zu verstehen, warum es sie nicht gibt, muss man wissen, was der Kinderfreibetrag eigentlich ist – und was er nicht ist.

Warum die Lohnsteuer keine Kinder kennt

Der Staat stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei. Er tut das auf zwei Wegen, von denen eine Familie nur einen bekommt: über das Kindergeld oder über die Freibeträge für Kinder. Nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes sind das 2026 für jedes Kind 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, und zwar je Elternteil. Zusammen 4.878 Euro, für beide Eltern 9.756 Euro im Jahr.

Welcher der beiden Wege günstiger ist, entscheidet das Finanzamt erst nach Ablauf des Jahres, in der Einkommensteuerveranlagung. Diese Günstigerprüfung vergleicht die Steuerersparnis, die die Freibeträge bringen würden, mit dem Kindergeld, das im Jahr tatsächlich gezahlt wurde. Nur wenn die Freibeträge mehr bringen, werden sie abgezogen – und das bereits gezahlte Kindergeld wird der Steuer dann wieder hinzugerechnet. Doppelt gibt es nichts.

Für die meisten Familien gewinnt das Kindergeld, und zwar deutlich. 259 Euro im Monat sind 3.108 Euro im Jahr. Um mit einem Freibetrag von 9.756 Euro genauso viel Steuer zu sparen, müsste auf diese 9.756 Euro im Schnitt knapp 32 Prozent Steuer entfallen. Nach unserer Rechnung erreichen zusammen veranlagte Eltern mit einem Kind diese Schwelle 2026 erst bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von gut 86.000 Euro. Darunter ist das Kindergeld mehr wert – und darunter liegt die große Mehrheit der Familien.

Der monatliche Lohnsteuerabzug zieht daraus eine einfache Konsequenz: Er rechnet so, als würde das Kindergeld gezahlt, was in aller Regel ja auch geschieht. Die Freibeträge für Kinder kommen in der Rechenvorschrift für die Lohnsteuer, von Sonderfällen abgesehen, schlicht nicht vor. Ob in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zwei Kinderfreibeträge stehen oder keiner, ändert an der Lohnsteuer nichts. Dass der Vater aus dem Beispiel trotzdem eine andere Lohnsteuer zahlt als sein Kollege, hat einen anderen Grund, zu dem wir gleich kommen.

Eine Ausnahme bestätigt die Regel, weil sie gar nicht über den Kinderfreibetrag läuft: Alleinerziehende in Steuerklasse II bekommen einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Jahr, der die Lohnsteuer tatsächlich senkt. Er hängt an der Steuerklasse, nicht am Kinderfreibetrag.

Die zweite Rechnung, die nie bezahlt wird

Wozu steht dann überhaupt ein Kinderfreibetrag auf der Lohnabrechnung? Genauer gesagt: ein Zähler. Für jedes Kind wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Wert von 0,5 oder 1,0 gebildet, je nachdem, ob einem Elternteil der halbe oder der volle Freibetrag zusteht. Bei verheirateten Eltern ist es in der Regel 1,0 je Kind; der Vater aus unserem Beispiel hat den Zähler 2,0. Bei minderjährigen Kindern, die mit den Eltern gemeldet sind, wird er meist automatisch gebildet, für volljährige Kinder in Ausbildung muss man ihn beim Finanzamt beantragen.

Dieser Zähler wird für eine zweite Rechnung gebraucht, die auf jeder Lohnabrechnung stattfindet und die niemand zu sehen bekommt. Der Arbeitgeber, genauer seine Software, berechnet die Lohnsteuer zweimal. Einmal regulär, ohne Kinderfreibeträge – das ist die Lohnsteuer, die ans Finanzamt geht. Und einmal fiktiv, mit abgezogenen Kinderfreibeträgen. Diese zweite Lohnsteuer wird nie gezahlt. Sie dient nur als Bemessungsgrundlage für die beiden Steuern, die auf die Lohnsteuer aufgeschlagen werden: Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

So steht es in § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes und, fast wortgleich, in § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes. Für die Zuschlagsteuern ist danach die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der Jahresbetrag um die Freibeträge für jedes Kind vermindert wird – in den Steuerklassen I bis III um den doppelten, in Steuerklasse IV um den einfachen Betrag. In Euro sind das 9.756 Euro je Zähler in den Klassen I bis III und 4.878 Euro je Zähler in Klasse IV. Weil in Klasse IV beide Ehegatten je einen vollen Zähler haben, bekommt jeder rechnerisch seine Hälfte.

Beim Vater aus dem Beispiel sieht das so aus: Seine echte Jahreslohnsteuer beträgt 7.950 Euro. Die fiktive, um 9.756 Euro Kinderfreibeträge verminderte, beträgt 4.949 Euro. Neun Prozent Kirchensteuer darauf – in Bayern und Baden-Württemberg wären es acht – ergeben 37,11 Euro im Monat statt 59,62 Euro, die ohne den Zähler fällig wären.

Das eigentlich Bemerkenswerte steht einen Absatz davor, in § 51a Absatz 2: Für die Zuschlagsteuern werden die Freibeträge für Kinder „in allen Fällen“ berücksichtigt. Also auch dann, wenn die Günstigerprüfung für die Einkommensteuer ergibt, dass das Kindergeld besser ist. Für die Einkommensteuer gilt: Kindergeld oder Freibetrag. Für Kirchensteuer und Soli gilt: Kindergeld und Freibetrag. Die Familie bekommt beides, nur eben an verschiedenen Stellen.

Fehlt der Zähler, etwa weil ein volljähriges Kind nicht nachgetragen wurde, zahlt der Vater 22,51 Euro Kirchensteuer im Monat zu viel, rund 270 Euro im Jahr. Verloren ist das Geld nicht: Mit der Einkommensteuererklärung wird die Kirchensteuer neu berechnet, dann mit den Freibeträgen. Aber eben erst dann, und nur, wenn man eine Erklärung abgibt.

Warum Eltern mehr Lohnsteuer zahlen

Bleibt die Frage, woher die 12,34 Euro kommen, die der Vater mehr an Lohnsteuer zahlt. Die Antwort steckt in der Pflegeversicherung.

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent. Im Gesetz steht das übrigens nicht: § 55 Absatz 1 des Elften Sozialgesetzbuchs nennt bis heute 3,4 Prozent. Die 3,6 stammen aus einer Verordnung, mit der die Bundesregierung den Satz zum 1. Januar 2025 angehoben hat, gestützt auf eine Ermächtigung im selben Paragraphen. Wer den Beitrag im Gesetzestext nachschlägt, rechnet also zwei Zehntelprozentpunkte zu niedrig.

Arbeitnehmer tragen davon 1,8 Prozent. Wer das 23. Lebensjahr vollendet hat und keine Kinder hat, zahlt einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, insgesamt also 2,4 Prozent. Eltern zahlen keinen Zuschlag, und ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt ihr Anteil um 0,25 Prozentpunkte je Kind, bis zum fünften Kind. Mit zwei Kindern sind es 1,55 Prozent. Das erklärt die 108,00 Euro des Kinderlosen und die 69,75 Euro des Vaters.

Nun kennt die Lohnsteuer eine Vorsorgepauschale. Sie zieht die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in typisierter Form vom Lohn ab, bevor die Steuer berechnet wird, weil diese Beiträge später in der Steuererklärung ohnehin als Sonderausgaben zählen. Der Teilbetrag für die Pflegeversicherung folgt dabei dem tatsächlichen Beitrag: mit Zuschlag für Kinderlose, mit Abschlägen für Eltern mehrerer Kinder.

Der Kinderlose darf deshalb 459 Euro im Jahr mehr als Vorsorge abziehen als der Vater. Sein zu versteuerndes Einkommen ist entsprechend niedriger, seine Lohnsteuer auch – um genau die 12,34 Euro im Monat. Der Vater spart 38,25 Euro Pflegebeitrag, und knapp ein Drittel davon holt sich die Lohnsteuer zurück.

Das ist kein Fehler und keine versteckte Strafe für Familien. Es ist die Logik jedes Abzugs: Wer weniger Beitrag zahlt, hat weniger abzusetzen. Schon mit einem einzigen Kind wirkt der Effekt. Dann entfällt nur der Zuschlag, und die Lohnsteuer liegt bei 4.500 Euro brutto um 8,67 Euro über der des kinderlosen Kollegen.

Für das Netto heißt das: Kinder verändern die Abzüge an drei Stellen, und nur zwei davon zugunsten der Eltern. Wer die eigene Abrechnung nachvollziehen will, braucht deshalb zwei verschiedene Kinderzahlen. Im Brutto-Netto-Rechner sind das zwei getrennte Felder: „Kinder (Freibeträge)“ ist der Zähler aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, er wirkt auf Soli und Kirchensteuer. „Kinder unter 25 Jahren“ ist die Zahl, nach der sich der Pflegebeitrag richtet – und über die Vorsorgepauschale auch die Lohnsteuer.

Abrechnungszeitraum

Steuerliche Kinderfreibeträge (für Soli & KiSt-Ermäßigung).

Für den PV-Beitrag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Bei 0 und Alter > 23 fällt der Kinderloszuschlag an; ab dem 2. Kind ermäßigt sich der AN-Anteil um 0,25 pp je Kind (bis 5.).

Erweiterte Optionen (KV, RV, Kirchensteuer, Weihnachtsgeld)
Krankenversicherung
%

Durchschnitt 2026: 1,45% (halber Zusatzbeitrag von 2,9%)

Weihnachtsgeld
💡

Ohne Kinder und ab 23 Jahren zahlen Sie einen PV-Zuschlag von 0,6%. Mit Kindernachweis entfällt dieser.

Dein Nettogehalt (monatlich)

2.333,25

27.999,00 € / Jahr|~14,58 € / Stunde|33,3% Abzüge
66,7% Netto
Steuern
Sozial
Netto Steuern Sozialabgaben

Vom Brutto zum Netto

3500Brutto-405Steuern-761Sozialabg.2333Netto

Aufschlüsselung (monatlich)

Bruttogehalt3.500,00
Steuern
Lohnsteuer−405,5011.6%
Solidaritätszuschlag-0,000.0%
Sozialabgaben
Krankenversicherung−306,258.8%
Rentenversicherung−325,509.3%
Arbeitslosenversicherung−45,501.3%
Pflegeversicherung−84,002.4%
Nettogehalt2.333,2566.7%

* Vereinfachte Berechnung zur Orientierung. Für eine exakte Berechnung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder nutzen Sie ELSTER.

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So funktioniert die Brutto-Netto-Berechnung

Brutto ist Ihr vereinbartes Gehalt — Netto das, was nach Abzügen tatsächlich auf Ihrem Konto landet. Vier Posten werden vom Brutto abgezogen:

  1. Lohnsteuer — abhängig von Steuerklasse, Bundesland und Freibeträgen
  2. Solidaritätszuschlag — nur bei höheren Einkommen (2026: ab rund 92.400 € Jahresbrutto in Steuerklasse 1 ohne Kinder)
  3. Kirchensteuer — 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Bundesländer) auf die Lohnsteuer, nur bei Kirchenzugehörigkeit
  4. Sozialabgaben — Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, in Summe rund 21 % vom Brutto (Arbeitnehmer-Anteil)

Formel: Netto = Brutto − Lohnsteuer − Soli − Kirchensteuer − Sozialabgaben

Beispiel: Bei 4.000 € Brutto in Steuerklasse 1 (ledig, kinderlos, NRW, ohne Kirchensteuer) bleiben rund 2.606 € Netto übrig — also etwa 65 % des Brutto. Die Quote sinkt mit höherem Einkommen, weil die Lohnsteuer progressiv steigt, und kann bei niedrigen Gehältern bei knapp 75 % liegen.

Alle Abzüge im Detail (2026)

  • Lohnsteuer: Progressive Besteuerung nach dem Einkommensteuertarif § 32a EStG. Grundfreibetrag 2026: 12.348 €. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 %, der Spitzensteuersatz 42 % (ab 69.879 €) und der Reichensteuersatz 45 % (ab 277.826 €).
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer, aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 € Jahres-Lohnsteuer (Klasse III: 40.700 €), darüber zunächst gleitend in einer Milderungszone. Die meisten Arbeitnehmer zahlen deshalb keinen Soli; abgeschafft ist er nicht.
  • Kirchensteuer: 8 % der Lohnsteuer in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in allen anderen Bundesländern. Nur bei Kirchenmitgliedschaft. Eingetragene Kinderfreibeträge senken die Bemessungsgrundlage.
  • Krankenversicherung (GKV): Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % (Arbeitnehmeranteil: 7,3 %) + kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,9 %, AN-Anteil: 1,45 %). Beitragsbemessungsgrenze: 5.812,50 €/Monat.
  • Rentenversicherung: 18,6 % (Arbeitnehmeranteil: 9,3 %). BBG 2026 einheitlich: 8.450 €/Monat (seit 2025 keine West/Ost-Trennung mehr).
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,3 %). Gleiche BBG wie RV.
  • Pflegeversicherung: 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %). Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %. Ab dem 2. Kind Abschlag von 0,25 pp pro Kind (bis 5. Kind, unter 25 J.). BBG wie KV.

Die 6 Steuerklassen erklärt

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Sie beeinflusst nicht die jährliche Steuerlast (die wird über die Steuererklärung ausgeglichen), sondern nur die monatliche Verteilung:

  • Steuerklasse 1: Ledige, Geschiedene, Verwitwete — die Standardklasse für Alleinstehende.
  • Steuerklasse 2: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt. Bietet den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 €).
  • Steuerklasse 3: Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Partner. Günstigste Steuerklasse, aber nur in Kombination mit SK5 für den Partner.
  • Steuerklasse 4: Verheiratete mit ähnlich hohem Einkommen. Beide Partner werden wie in SK1 besteuert.
  • Steuerklasse 5: Verheiratete mit deutlich niedrigerem Einkommen. Höchste monatliche Abzüge, gleicht sich aber über die Steuererklärung aus.
  • Steuerklasse 6: Für Zweit- und Nebenjobs. Keine Freibeträge, daher die höchsten Abzüge.

Gesetzliche vs. Private Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen (bis zur BBG). Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des allgemeinen Beitrags. In der privaten Krankenversicherung (PKV) hängt der Beitrag von Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif ab. Der Arbeitgeberzuschuss ist auf den maximalen GKV-Beitrag begrenzt. Beamte, Selbstständige und Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 €/Jahr bzw. 6.450 €/Monat, Stand 2026) können in die PKV wechseln.

Hinweis zur Genauigkeit

Unser Brutto-Netto-Rechner liefert eine gute Orientierung, basiert jedoch auf vereinfachten Berechnungen. Die exakte Lohnsteuer wird vom Finanzamt nach dem offiziellen Lohnsteuertarif berechnet, der deutlich komplexer ist. Für eine exakte Berechnung empfehlen wir den Lohnsteuerrechner des BMF oder Ihren Steuerberater.

Anwendungsfälle: Wann brauchen Sie den Brutto-Netto-Rechner?

1. Jobwechsel oder Gehaltsverhandlung. Sie bekommen ein Angebot über 4.500 € brutto — was bedeutet das netto? Vergleichen Sie mit Ihrem aktuellen Nettogehalt, bevor Sie zusagen. Eine Bruttoerhöhung von 500 € pro Monat bringt durch die Steuerprogression oft nur 250–300 € mehr netto — das macht den Unterschied zwischen „lohnt sich“ und „kaum spürbar“.

2. Steuerklassen-Wechsel nach Heirat. Frisch verheiratete Paare können zwischen 4/4, 3/5 oder dem Faktorverfahren wählen. Bei großem Einkommensunterschied bringt 3/5 monatlich mehr Netto für den Hauptverdiener — die endgültige Steuerlast wird allerdings erst in der gemeinsamen Steuererklärung am Jahresende abgerechnet. Berechnen Sie beide Varianten, um die monatlich günstigere Kombination zu finden.

3. Umzug in ein anderes Bundesland. Bayern und Baden-Württemberg erheben 8 % Kirchensteuer, alle anderen Bundesländer 9 %. Auch der Krankenkassen-Zusatzbeitrag variiert je Kasse — von etwa 1,5 % bis über 3 %. Ein Umzug oder Kassenwechsel kann einige hundert Euro pro Jahr ausmachen.

4. Kirchenein- oder -austritt. Wer aus der Kirche austritt, spart die Kirchensteuer komplett. Bei 3.500 € Brutto sind das je nach Bundesland 25–40 € monatlich, bei höheren Einkommen schnell 60–100 €. Über 30 Jahre Berufsleben kommen so leicht 15.000 € oder mehr zusammen.

5. Familienplanung. Mit der Geburt eines Kindes ändern sich Freibeträge: die Freibeträge für Kinder (2026: 4.878 € je Elternteil, 9.756 € für beide Eltern), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Wegfall des Pflegeversicherungs-Zuschlags für Kinderlose. Der Rechner berücksichtigt diese Faktoren und zeigt Ihnen das neue Netto sofort.

Häufige Fehler bei der Brutto-Netto-Berechnung

  • Steuerklasse falsch angegeben. Verheiratete sind nicht automatisch in Klasse 4. Wer 3/5 gewählt hat, hat in der höheren Klasse mehr Netto, in der niedrigeren weniger. Welche Klasse Sie tatsächlich haben, steht oben rechts auf Ihrer Lohnabrechnung.
  • Sozialabgaben unterschätzt. Viele rechnen mit pauschal 20 %. Tatsächlich liegt der Arbeitnehmer-Anteil 2026 bei rund 21 % — abhängig vom Krankenkassen-Zusatzbeitrag und mit zusätzlich 0,6 % Aufschlag für Kinderlose ab 23 Jahren.
  • Solidaritätszuschlag pauschal abgezogen. Seit 2021 zahlen rund 90 % der Steuerzahler keinen Soli mehr. Erst ab einer Jahres-Lohnsteuer von 20.350 € (Single 2026) bzw. 40.700 € (gemeinsam) wird er fällig — in Steuerklasse 1 ohne Kinder bei rund 92.400 € Jahresbrutto, und auch dann zunächst gleitend statt sofort mit vollen 5,5 %.
  • Beitragsbemessungsgrenze ignoriert. Bei Bruttogehältern über 5.812,50 € pro Monat zahlen Sie nicht weiter mehr in Kranken- und Pflegeversicherung ein (RV und ALV: bis 8.450 € pro Monat). Wer das nicht weiß, rechnet sein Netto bei hohen Gehältern zu niedrig.
  • Bundesland-Unterschiede vergessen. Kirchensteuer ist 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Beim Umzug ändert sich das automatisch — auch ohne Kirchenwechsel.

Tipps: Mehr Netto vom Brutto

Es gibt legale Wege, Ihr Nettogehalt zu optimieren:

  • Steuerklassenwechsel: Verheiratete können durch die Kombination 3/5 statt 4/4 das monatliche Netto des Hauptverdieners deutlich erhöhen.
  • Kinderfreibeträge eintragen lassen: Senkt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer schon beim monatlichen Abzug; die Lohnsteuer bleibt gleich. Für den Pflegebeitrag zählt dagegen die Zahl der Kinder unter 25.
  • Steuererklärung machen: Viele Arbeitnehmer erhalten im Schnitt ca. 1.100 € Erstattung pro Jahr.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Beiträge zur bAV werden vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen.
  • Sachbezüge: Der Arbeitgeber kann bis zu 50 € monatlich steuerfrei als Sachbezug gewähren (z. B. Tankgutschein, Jobticket).

Häufige Fragen zur Brutto-Netto-Berechnung

Wie viel Netto bleibt von meinem Brutto?
Das hängt von Steuerklasse, Bundesland, Kirchensteuerpflicht und Krankenversicherung ab. Als Faustregel: In Steuerklasse 1 bleiben bei 3.500 € brutto rund 60–67 % als Netto übrig (ca. 2.300 €). Bei höheren Gehältern sinkt der Netto-Anteil durch die progressive Lohnsteuer. Bei niedrigen Einkommen kann er bei knapp 75 % liegen.
Welche Steuerklasse habe ich?
Ledige ohne Kinder sind in Steuerklasse 1. Alleinerziehende mit mindestens einem Kind kommen in Klasse 2 (mit Entlastungsbetrag). Verheiratete starten standardmäßig in 4/4 — können aber zu 3/5 oder zum Faktorverfahren wechseln. Steuerklasse 6 gilt für Zweit- und Nebenjobs. Welche Klasse für Sie eingetragen ist, sehen Sie auf Ihrer monatlichen Lohnabrechnung oben rechts.
Was zählt zu den Sozialabgaben?
Vier Pflichtbeiträge: Krankenversicherung (paritätisch 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag), Rentenversicherung (paritätisch 9,3 %), Arbeitslosenversicherung (paritätisch 1,3 %) und Pflegeversicherung (paritätisch 1,8 %, plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag, den nur Sie tragen). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge — Ihr Arbeitnehmer-Anteil liegt 2026 bei rund 21 % vom Brutto.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die BBG ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialabgaben berechnet werden. 2026: Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr), Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr). Einkommen oberhalb der Grenze bleibt sozialabgabenfrei. Seit 2025 gilt die BBG bundesweit einheitlich — die frühere Trennung West/Ost wurde aufgehoben.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Soli beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, wird aber erst oberhalb einer Freigrenze fällig: 20.350 € Jahres-Lohnsteuer (2026), in Steuerklasse III 40.700 €. Direkt darüber steigt er gleitend an (Milderungszone: höchstens 11,9 % des Betrags über der Freigrenze), die vollen 5,5 % gelten erst ab 37.838 € Jahres-Lohnsteuer. In Steuerklasse 1 ohne Kinder beginnt der Soli bei rund 7.700 € Monatsbrutto (rund 92.400 € im Jahr). Eingetragene Kinderfreibeträge senken die Bemessungsgrundlage und verschieben diese Grenze nach oben. Auf Kapitalerträge fällt der Soli ohne Freigrenze an.
Warum unterscheidet sich mein Netto je nach Bundesland?
Es gibt einen Hauptgrund: Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % — das wirkt sich nur bei Kirchenmitgliedschaft aus. Frühere Unterschiede bei der Beitragsbemessungsgrenze West/Ost wurden seit 2025 abgeschafft, die BBG gilt nun bundesweit einheitlich. Auch der Krankenkassen-Zusatzbeitrag variiert je nach Kasse zwischen etwa 1,5 % und über 3 %.
Lohnt sich die Steuerklassenkombination 3/5?
Bei großem Einkommensunterschied bringt 3/5 dem Hauptverdiener monatlich mehr Netto, weil der Partner in Klasse 3 fast keine Lohnsteuer zahlt. Steuerklasse 5 ist bewusst hoch besteuert — zusammen ergibt sich aber etwa dieselbe Steuersumme wie bei 4/4. Achtung: Die endgültige Steuerlast wird in der gemeinsamen Veranlagung am Jahresende abgerechnet, die Steuererklärung ist bei 3/5 Pflicht und kann zu Nachzahlungen führen. Bei ähnlichem Einkommen ist 4/4 monatlich neutral und einfacher.
Wie viel von einer Gehaltserhöhung bleibt netto übrig?
Bei mittleren Einkommen kommen rund 50–60 % der Brutto-Erhöhung als Netto an. Bei höheren Einkommen sinkt das durch die progressive Lohnsteuer auf 45–55 %. Konkret: Aus 200 € Brutto-Erhöhung werden meist 100–115 € Netto.
Welche Freibeträge berücksichtigt der Rechner?
Der Rechner rechnet automatisch mit dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 € Single, 24.696 € verheiratet), den eingetragenen Kinderfreibeträgen (sie senken beim Lohnsteuerabzug nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Individuelle Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte — etwa für hohe Werbungskosten, die Pendlerpauschale oder außergewöhnliche Belastungen — müssen Sie separat eintragen, falls sie für Sie zutreffen.
Wie wirken sich Kinderfreibeträge konkret auf mein Netto aus?
Die Lohnsteuer ändern sie nicht. Kinderfreibeträge senken beim monatlichen Abzug nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Beide werden nach einer fiktiven Lohnsteuer berechnet, von der die Freibeträge für Kinder abgezogen sind (§ 51a Abs. 2a EStG) — 2026 sind das 9.756 € je Zähler in den Klassen I bis III und 4.878 € je Zähler in Klasse IV. Der Pflegebeitrag hängt dagegen an der Zahl der Kinder unter 25 (eigenes Feld): Eltern zahlen keinen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag um 0,25 Punkte je Kind. Weil der niedrigere Pflegebeitrag auch die Vorsorgepauschale senkt, steigt die Lohnsteuer von Eltern dadurch sogar leicht. Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer günstiger ist, prüft das Finanzamt erst in der Veranlagung (Günstigerprüfung).
Lohnt sich der Kirchenaustritt finanziell?
Bei 3.000 € Brutto sparen Sie je nach Bundesland 25–35 € monatlich, bei 5.000 € sind es 60–80 €. Über 30 Jahre Berufsleben kommen schnell 15.000 € oder mehr zusammen. Der Austritt erfolgt beim Standesamt oder Amtsgericht, kostet einmalig 25–60 € Verwaltungsgebühr und wirkt ab dem Folgemonat.
Wie berechne ich mein Netto pro Stunde?
Teilen Sie Ihr monatliches Nettogehalt durch Ihre durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das ca. 174 Stunden (40 × 52 Wochen ÷ 12 Monate). Beispiel: 2.333 € netto ÷ 174 = 13,41 € netto/Stunde. Unser Rechner zeigt diesen Wert automatisch im Ergebnis-Bereich an.
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Brutto-Netto-Tabelle 2026

Wie viel Netto bleibt vom Brutto? Übersicht für Steuerklasse 1, 3 und 5 (ohne Kirchensteuer, GKV, NRW).

Brutto / MonatNetto SK 1Netto SK 3Netto SK 5
1.5001.164,501.173,751.020,92
2.0001.476,841.565,001.267,00
2.5001.768,921.956,251.490,59
3.0002.054,422.312,171.721,84
3.5002.333,252.628,591.959,42
4.0002.605,502.928,172.185,09
4.5002.871,093.221,092.408,67
5.0003.130,093.510,672.632,17
6.0003.641,584.095,253.091,66

Werte gerundet, ohne Kirchensteuer, GKV mit 2,9 % durchschnittlichem Zusatzbeitrag (AN-Anteil 1,45 %), keine Kinder, NRW. Stand 2026. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann abweichen.

Die beiden Zahlen müssen nicht übereinstimmen. Ein Sohn mit 23 in der Ausbildung zählt beim Kinderfreibetrag noch mit und bei der Pflegeversicherung ebenfalls. Ein Kind mit 26 senkt den Pflegebeitrag dagegen nicht mehr. Die Elterneigenschaft bleibt aber bestehen, der Zuschlag für Kinderlose fällt also auch später nicht wieder an.

Der Soli ist nicht abgeschafft

Die dritte Stelle, an der das Netto anders funktioniert als vermutet, ist der Solidaritätszuschlag. Die verbreitete Kurzfassung lautet, er sei 2021 abgeschafft worden. Im Ergebnis stimmt das für die meisten Arbeitnehmer. Als Aussage über das Gesetz stimmt es nicht.

Seit 2021 gilt eine stark angehobene Freigrenze. 2026 liegt sie bei 20.350 Euro Einkommensteuer im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren bei 40.700 Euro. Beim Lohnsteuerabzug entspricht dem die verdoppelte Grenze in Steuerklasse III. Wer darunter bleibt, zahlt keinen Soli. Für einen kinderlosen Arbeitnehmer in Steuerklasse I wird die Grenze nach unserer Rechnung bei rund 7.700 Euro brutto im Monat überschritten – ein Gehalt, das die große Mehrheit nicht erreicht.

Der Zuschlag selbst besteht weiter, mit unverändert 5,5 Prozent. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen ihn zurückgewiesen (2 BvR 1505/20): Die Erhebung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zugleich hat das Gericht festgehalten, dass eine solche Ergänzungsabgabe aufzuheben ist, wenn der Mehrbedarf wegfällt, der sie trägt. Der Gesetzgeber muss das im Blick behalten.

Und es gibt einen Bereich, in dem die Freigrenze gar nicht gilt: Kapitalerträge. Auf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird der Soli ab dem ersten Euro über dem Sparer-Pauschbetrag erhoben, ohne jede Freigrenze. 25 Prozent mal 1,055 ergibt 26,375 Prozent. Wer nie in die Nähe von 7.700 Euro Monatsgehalt kommt, aber Zinsen auf einem Tagesgeldkonto hat, zahlt also sehr wohl Soli – nur eben nicht auf der Lohnabrechnung.

Eine Freigrenze ist kein Freibetrag

Die beiden Wörter klingen verwandt und bedeuten fast das Gegenteil. Ein Freibetrag bleibt immer frei: Was darüber liegt, wird belastet, was darunter liegt, nie. Eine Freigrenze ist eine Schwelle. Solange man darunter bleibt, ist alles frei. Liegt man darüber, wird das Ganze belastet, als hätte es die Grenze nie gegeben.

Wörtlich angewendet, würde eine Freigrenze beim Soli einen absurden Sprung erzeugen. Bei 20.350 Euro Einkommensteuer wären null Euro fällig, bei 20.351 Euro auf einmal 5,5 Prozent der ganzen Summe, also 1.119 Euro – für einen einzigen Euro mehr Steuer. Deshalb enthält § 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes einen zweiten Satz: Der Zuschlag beträgt höchstens 11,9 Prozent des Betrags, um den die Steuer die Freigrenze übersteigt.

Diese sogenannte Milderungszone macht aus dem Sprung eine Rampe. Direkt über der Grenze ist der Soli winzig, dann wächst er, und zwar steiler als mit 5,5 Prozent: Jeder zusätzliche Euro Einkommensteuer kostet in dieser Zone 11,9 Cent Soli, mehr als das Doppelte des nominalen Satzes. Die Rampe endet dort, wo 11,9 Prozent des Überhangs so groß sind wie 5,5 Prozent der ganzen Steuer. Das ist bei 37.838 Euro Einkommensteuer der Fall. Für den kinderlosen Arbeitnehmer in Steuerklasse I entspricht das rund 11.240 Euro brutto im Monat.

Solidaritätszuschlag: Freigrenze mit Milderungszone statt FreibetragLiniendiagramm des Solidaritätszuschlags im Jahr über der Einkommensteuer im Jahr von 15.000 bis 45.000 Euro. Nach geltendem Recht ist der Soli bis 20.350 Euro Steuer null, steigt danach steil mit 11,9 Prozent des Überhangs und trifft bei 37.838 Euro die Linie von 5,5 Prozent der ganzen Steuer, der er von dort an folgt. Zum Vergleich eine Linie mit 5,5 Prozent auf die ganze Steuer ab dem ersten Euro und eine Linie, die zeigt, wie der Soli als echter Freibetrag verliefe: 5,5 Prozent nur auf den Teil über 20.350 Euro.Eine Freigrenze ist kein FreibetragSolidaritätszuschlag im Jahr (Euro) über der Einkommensteuer im Jahr, 202605001.0001.5002.0002.50015.00020.00025.00030.00035.00040.00045.000Einkommensteuer bzw. Jahreslohnsteuer in EuroFreigrenze 20.350Rampe endet 37.838geltendes Recht5,5 % auf alleswäre es ein FreibetragZwischen 20.350 und 37.838 € Steuer kostet jeder weitere Steuereuro 11,9 Cent Soli.Darüber zählen 5,5 % der ganzen Steuer – als hätte es die Freigrenze nie gegeben.
Aus dem Sprung an der Freigrenze macht die Milderungszone eine Rampe – steiler als 5,5 Prozent.

Wie groß der Unterschied zwischen den denkbaren Rechenweisen ist, zeigt ein Gehalt von 8.000 Euro brutto in Steuerklasse I, kinderlos. Die Lohnsteuer beträgt 1.810,33 Euro im Monat. Der Soli nach geltendem Recht, mit Milderungszone, beträgt 13,62 Euro. Wäre die Freigrenze ein Freibetrag, wären es 6,29 Euro. Und würden schlicht 5,5 Prozent auf die ganze Lohnsteuer erhoben, wie es viele Faustregeln nahelegen, wären es 99,56 Euro.

Bei 10.000 Euro brutto liegen die drei Werte bei 111,49 Euro, 51,53 Euro und 144,80 Euro. Bei 12.000 Euro ist die Rampe durchlaufen, und geltendes Recht und die einfache Rechnung mit 5,5 Prozent treffen sich bei 191,00 Euro. Von da an ist die Freigrenze vollständig aufgezehrt. Und hier zeigt sich der eigentliche Unterschied zum Freibetrag: Ein Freibetrag würde 20.350 Euro Steuer dauerhaft vom Soli freistellen, das wären rund 93 Euro im Monat, bei jedem Einkommen. Die Freigrenze nimmt diesen Vorteil mit steigendem Einkommen vollständig zurück.

Wenn der Kinderfreibetrag den Soli ausschaltet

An einer Stelle treffen Kinderfreibetrag und Freigrenze direkt aufeinander. Denn die Freigrenze wird nicht an der echten Lohnsteuer gemessen, sondern an der fiktiven – der mit abgezogenen Kinderfreibeträgen.

Ein Beispiel: verheiratet, Steuerklasse IV, 8.000 Euro brutto, zwei Kinder, Zähler 2,0, kirchensteuerpflichtig in Nordrhein-Westfalen. Die echte Jahreslohnsteuer beträgt 21.973 Euro und liegt damit über der Freigrenze. Ohne eingetragenen Zähler wären 16,09 Euro Soli im Monat fällig. Mit Zähler sinkt die fiktive Steuer auf 17.876 Euro, unter die Grenze, und der Soli fällt ganz weg. Die Kirchensteuer sinkt zugleich von 164,79 auf 134,06 Euro.

Zusammen sind das 46,82 Euro im Monat mehr netto, bei auf den Cent identischer Lohnsteuer von 1.831,08 Euro. Nach unserer Rechnung verschieben die beiden Kinderfreibeträge die Schwelle, ab der diese Familie überhaupt Soli zahlt, von rund 7.650 auf rund 8.540 Euro brutto. Fast 900 Euro Monatsgehalt, auf die kein Soli anfällt, obwohl die Lohnsteuer dieselbe ist.

KI-generiert
Zweimal dasselbe Brutto – und doch nicht zweimal dasselbe Netto.

Der Deckel auf den Sozialabgaben

Die vierte Zahl, die das Netto bestimmt und in keinem Arbeitsvertrag steht, ist eine Obergrenze. Sozialbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. 2026 liegt sie für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat, für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro, seit 2025 bundesweit einheitlich. Was darüber liegt, ist beitragsfrei.

Das hat eine Folge, die der üblichen Vorstellung von Progression widerspricht: Von einer Gehaltserhöhung bleibt nicht immer weniger übrig, je mehr man verdient. Wir haben nachgerechnet, wie viel von 100 Euro mehr Brutto netto ankommt – Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag.

Was von 100 Euro Gehaltserhöhung netto ankommt, nach MonatsbruttoLiniendiagramm über ein Monatsbrutto von 2.000 bis 16.000 Euro, Steuerklasse eins, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer. Bei 2.000 Euro kommen von 100 Euro mehr Brutto 58,91 Euro netto an, bei 5.000 Euro 51,00 Euro. Über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung springt der Wert auf rund 55 Euro, sinkt dann wieder und erreicht zwischen 7.700 und 8.450 Euro mit rund 46,70 Euro seinen Tiefpunkt, weil dort der Soli einsetzt und die Rentenbeiträge noch laufen. Über der Rentengrenze sind es 53 Euro, ab 11.240 Euro, wenn der Soli voll greift, 55,69 Euro.Von 100 € mehr Brutto kommen netto anSteuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %, 202644485256602.0004.0006.0008.00010.00012.00014.00016.000Monatsbrutto in EuroKV/PV-GrenzeSoli abRV/AV-GrenzeSoli vollTiefpunkt46,69 €Über den Beitragsgrenzen wird von jedem weiteren Euro nur noch Steuer abgezogen.Dafür wachsen dort auch Rente, Arbeitslosen- und Krankengeld nicht mehr mit.
Am wenigsten bleibt von einer Gehaltserhöhung zwischen rund 7.700 und 8.450 Euro brutto.

Bei 3.000 Euro brutto bleiben 56,33 Euro. Bei 5.000 Euro sind es 51,00 Euro, knapp unter der Grenze der Krankenversicherung nur noch 49,16 Euro – die Steuerprogression frisst sich nach oben. Dann der erste Knick: Oberhalb von 5.812,50 Euro fallen Kranken- und Pflegebeitrag auf den zusätzlichen Lohn weg, und von 100 Euro mehr bleiben plötzlich 55,73 Euro. Danach sinkt der Betrag wieder, weil die Steuer weiter steigt.

Der Tiefpunkt liegt zwischen rund 7.700 und 8.450 Euro. Dort überschreitet die Lohnsteuer die Soli-Freigrenze, die Milderungszone setzt mit ihren 11,9 Cent je Steuereuro ein, und Renten- und Arbeitslosenbeitrag laufen noch voll weiter. Von 100 Euro mehr kommen hier nur rund 46,70 Euro an, weniger als an jeder anderen Stelle zwischen 2.000 und 16.000 Euro. Oberhalb der Rentengrenze sind es wieder 53,00 Euro. Und wer mehr als 11.240 Euro verdient, die Milderungszone also hinter sich hat, behält von jeder Erhöhung 55,69 Euro: fast so viel wie bei 3.000 Euro und mehr als bei 5.000 Euro.

Der Grund ist schlicht. Oberhalb beider Grenzen wird von jedem zusätzlichen Euro nur noch Steuer abgezogen. Darunter kommen für einen Kinderlosen knapp 22 Prozent Sozialbeiträge hinzu, und die wiegen mehr, als der höhere Steuersatz oben wieder wegnimmt.

Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Die Beiträge enden an der Grenze, die Ansprüche auch. Rentenpunkte, Arbeitslosengeld und Krankengeld werden ebenfalls nur bis zur Bemessungsgrenze berechnet. Das Netto oberhalb der Grenze ist höher, weil es nicht mehr versichert ist.

Was 2027 kommen soll – und was davon schon gilt

Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums soll der Grundfreibetrag von 12.348 Euro auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und 12.900 Euro im Jahr 2028 steigen, die Freibeträge für Kinder auf 10.056 und dann 10.236 Euro, das Kindergeld von 259 auf 267 und dann 272 Euro im Monat. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen, die zweite Progressionszone bis 70.600 Euro abgeflacht werden. Zur Gegenfinanzierung soll der Satz von 45 Prozent schon ab 250.000 Euro greifen, und ab 280.000 Euro soll ein neuer Satz von 47 Prozent gelten.

Nichts davon ist geltendes Recht. Ein Kabinettsbeschluss ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, über den Bundestag und Bundesrat erst noch entscheiden, und bis zur Verkündung kann sich jede dieser Zahlen ändern. Trotzdem liest man vielerorts schon heute, was „ab 2027 gilt“. Wie schnell sich ein Entwurf als beschlossene Sache verfestigt, haben wir an den angeblich zum Jahr 2030 abgeschafften Steuerklassen III und V beschrieben – einem Vorhaben, das im parlamentarischen Verfahren gestrichen wurde und trotzdem weiter zitiert wird.

Ein Blick auf den Entwurf lohnt sich für die Lohnabrechnung dennoch, weil er die Mechanik dieses Artikels bestätigt. Von den genannten Punkten senken der höhere Grundfreibetrag, der flachere Tarif und der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag die monatliche Lohnsteuer unmittelbar. Die höheren Freibeträge für Kinder tun das nicht. Sie wirken beim Lohnsteuerabzug wieder nur auf Kirchensteuer und Soli, und in der Veranlagung verschieben sie die Schwelle, ab der sich der Freibetrag gegen das Kindergeld durchsetzt. Das höhere Kindergeld schließlich wird auf keiner Gehaltsabrechnung stehen.

Was unser eigener Rechner falsch gemacht hat

Beim Nachrechnen der Beispiele für diesen Artikel haben wir unserem eigenen Brutto-Netto-Rechner dieselben Fragen gestellt. Er hat an vier Stellen falsch geantwortet, und zwar genau an den Stellen, um die es hier geht.

Erstens wirkte das Feld für die Kinderfreibeträge nicht auf Soli und Kirchensteuer, obwohl genau das darunter stand. Für den Vater aus dem ersten Beispiel zeigte der Rechner 59,63 Euro Kirchensteuer statt 37,11 Euro. Zweitens kannte er keine Milderungszone: Sobald die Freigrenze überschritten war, setzte er die vollen 5,5 Prozent an. Bei 8.000 Euro brutto in Steuerklasse I waren das gut 100 Euro Soli statt 13,62 Euro. Drittens verdoppelte er die Freigrenze in Steuerklasse III nicht. Eine Familie mit zwei Kindern bekam deshalb schon ab rund 9.630 Euro brutto einen Soli angezeigt, der nach geltendem Recht erst ab rund 15.600 Euro anfällt. Und viertens zog er Kinderlosen den Zuschlag zur Pflegeversicherung zwar vom Lohn ab, ließ ihn in der Vorsorgepauschale aber weg. Dem kinderlosen Kollegen aus dem Eingangsbeispiel zeigte er dadurch 658,83 Euro Lohnsteuer statt 650,16 Euro.

Der Rechenkern selbst, eine Umsetzung des amtlichen Programmablaufplans, war dabei nicht das Problem. Richtig befüllt, rechnet er auf den Cent dasselbe wie unsere unabhängige Nachrechnung. Falsch war, was davor und danach geschah: Die Kinderfreibeträge wurden ihm gar nicht erst übergeben, und für Soli und Kirchensteuer wurde anschließend eine eigene, verkürzte Formel benutzt statt der Werte, die der Kern bereits korrekt ermittelt hatte.

Alle vier Fehler sind korrigiert, bevor dieser Artikel online gegangen ist. Wir schreiben sie trotzdem hierher, weil sie das Thema besser belegen als jedes Beispiel: Die Zahlen, an denen das Netto hängt, stehen nicht nur in keinem Arbeitsvertrag. Sie standen auch in unserem eigenen Programmcode an der falschen Stelle.

Was bleibt

Ein Zähler, der die Lohnsteuer nicht berührt und trotzdem Kirchensteuer und Soli senkt. Ein Pflegebeitrag, der Eltern entlastet und ihnen dafür etwas mehr Lohnsteuer abverlangt. Eine Freigrenze, die wie ein Freibetrag klingt und sich wie eine Rampe verhält. Und zwei Beitragsgrenzen, oberhalb derer von einer Gehaltserhöhung mehr übrig bleibt als darunter.

Keine dieser Zahlen steht im Arbeitsvertrag. Alle stehen auf der Gehaltsabrechnung. Man muss nur wissen, in welcher Zeile – und dass die Zeile mit der Überschrift „Lohnsteuer“ bei Kindern nicht die ist, in der man suchen sollte.

Quellen

  1. § 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von ZuschlagsteuernAbsatz 2 berücksichtigt die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG (2026: 3.414 Euro und 1.464 Euro je Elternteil) für Kirchensteuer und Soli „in allen Fällen“, also unabhängig davon, ob in der Günstigerprüfung das Kindergeld gewinnt. Absatz 2a überträgt das auf den Lohnsteuerabzug: doppelter Betrag in den Steuerklassen I bis III, einfacher in Klasse IV. Die Lohnsteuer selbst bleibt davon unberührt.
  2. Solidaritätszuschlaggesetz 1995, §§ 3 und 4§ 3 Absatz 2a bemisst den Soli beim Lohnsteuerabzug an der fiktiven Lohnsteuer mit Kinderfreibeträgen. Absatz 3 setzt die Freigrenze auf 20.350 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 40.700 Euro. § 4 Satz 2 begrenzt den Zuschlag auf 11,9 Prozent des Betrags über der Freigrenze; die Rampe endet bei 37.838 Euro Einkommensteuer. Eine Freigrenze, kein Freibetrag – oberhalb der Rampe wird die ganze Steuer belastet.
  3. § 32a EStG – EinkommensteuertarifTarif ab 2026: Grundfreibetrag 12.348 Euro, zwei Progressionszonen bis 69.878 Euro, 42 Prozent bis 277.825 Euro, darüber 45 Prozent. Grundlage aller Beispielrechnungen dieses Artikels.
  4. Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2026 (IT-Zentrum Bund, amtliches Werk nach § 5 UrhG)Berechnet die Lohnsteuer ohne Kinderfreibeträge und die Bemessungsgrundlage für Soli und Kirchensteuer in einem zweiten Durchlauf mit ihnen: 9.756 Euro je Zähler, in Klasse IV 4.878 Euro. Die Vorsorgepauschale enthält Zuschlag und Abschläge der Pflegeversicherung. Unsere unabhängige Nachrechnung aus den Gesetzestexten stimmt in allen Beispielen dieses Artikels auf den Cent mit ihm überein.
  5. § 55 SGB XI – Beitragssatz, BeitragsbemessungsgrenzeAbsatz 1 nennt bis heute einen Beitragssatz von 3,4 Prozent. Absatz 3 regelt den Zuschlag für Kinderlose von 0,6 Beitragssatzpunkten nach Vollendung des 23. Lebensjahres und den Abschlag von 0,25 Punkten je Kind vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25. Der tatsächlich geltende Satz von 3,6 Prozent steht nicht hier, sondern in der PBAV 2025.
  6. Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025), § 1Setzt den Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent fest. Der Gesetzestext selbst nennt weiterhin 3,4 Prozent – wer nur dort nachschlägt, rechnet zu niedrig.
  7. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, BGBl. 2025 I Nr. 278Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro im Monat), Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 Euro (8.450 Euro), bundeseinheitlich.
  8. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7)Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 2,9 Prozent. Mit diesem Wert sind alle Beispiele gerechnet; die Kassen setzen ihren tatsächlichen Satz selbst fest.
  9. BMF-Monatsbericht Juni 2025: Der Solidaritätszuschlag vor dem BundesverfassungsgerichtZusammenfassung des Urteils vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20): Die Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz wurde zurückgewiesen, die Erhebung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
  10. Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 2. September 2026: EinkommensteuerreformEckwerte des Regierungsentwurfs eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Ein Kabinettsbeschluss, kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Manche Berichte nennen die 47 Prozent den neuen Spitzensteuersatz; nach dem Entwurf ist es eine zusätzliche Stufe ab 280.000 Euro, der Satz von 42 Prozent bleibt.
Karsten Kautz, Gründer von Rechenfix.de

Karsten Kautz · Gründer und Betreiber von Rechenfix.de

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