Aktualisiert am 21. Mai 2026
🧾 MwSt-Rechner
Mehrwertsteuer berechnen: Brutto ↔ Netto, MwSt herausrechnen, Multi-Rechner für Rechnungen.
Achtung: Die MwSt wird nicht einfach vom Bruttobetrag abgezogen (z. B. nicht 119,00 − 19% = 96,39), sondern herausgerechnet: 119,00 ÷ 1,19 = 100,00 Netto. Häufiger Fehler — der Unterschied beträgt 3,61 €!
Netto
100,00 €
MwSt (19%)
+ 19,00 €
Brutto
119,00 €
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Mehrwertsteuer — die wichtigste Verbrauchsteuer
Die Mehrwertsteuer (MwSt) — im Gesetz als Umsatzsteuer (USt) bezeichnet — ist die wichtigste indirekte Steuer in Deutschland und nach der Lohnsteuer die zweitgrößte Einnahmequelle des Staates. Indirekt heißt: Getragen wird sie vom Endverbraucher, abgeführt aber vom Unternehmen. Jeder Betrieb schlägt die Steuer auf seine Netto-Preise auf, zieht sie beim Kunden ein und leitet sie ans Finanzamt weiter. Das Unternehmen ist damit nur Steuereinsammler, nicht Steuerträger.
Geregelt ist die Steuer im Umsatzsteuergesetz (UStG). Es kennt im Wesentlichen drei Sätze: den Regelsatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) für die meisten Waren und Dienstleistungen, den ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) für Güter des Grundbedarfs und seit 2023 einen Nullsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden (§ 12 Abs. 3 UStG). Für Selbstständige, Händler und die Buchhaltung ist das exakte Umrechnen zwischen Netto und Brutto deshalb Alltag — und eine häufige Fehlerquelle, weil die Logik oft falsch verstanden wird.
Wirtschaftlich ist die Umsatzsteuer ein Schwergewicht: Sie bringt dem Staat jährlich weit über 250 Milliarden Euro und finanziert damit einen großen Teil des öffentlichen Haushalts. Eingeführt wurde das heutige System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug 1968 — davor wurde die Steuer auf jeder Handelsstufe kumulativ erhoben, was Waren mit langer Lieferkette künstlich verteuerte. Das Mehrwertsteuerprinzip belastet dagegen nur den auf jeder Stufe neu geschaffenen Mehrwert, weshalb am Ende exakt der Verbraucherpreis besteuert wird — unabhängig davon, wie viele Zwischenhändler beteiligt waren.
So rechnen Sie richtig — und der häufigste Denkfehler
Die wichtigste Regel zuerst: Der Bruttobetrag entspricht 119 % (bei 19 %) bzw. 107 % (bei 7 %) des Nettobetrags — nicht 100 %. Wer von einem Bruttopreis die Mehrwertsteuer herausrechnen will, darf deshalb nicht einfach den Prozentsatz vom Brutto abziehen.
Der korrekte Weg führt über die Division: Netto = Brutto ÷ 1,19 (bzw. ÷ 1,07). Erst die Differenz aus Brutto und Netto ergibt den Steuerbetrag. Umgekehrt gilt für den Aufschlag: Brutto = Netto × 1,19. Der Denkfehler „19 % vom Brutto abziehen" führt systematisch zu einem zu niedrigen Nettobetrag, weil sich die 19 % per Definition auf den Nettowert beziehen, nicht auf den ohnehin schon erhöhten Bruttowert. Bei kleinen Beträgen ist der Unterschied gering, bei vierstelligen Rechnungen geht er schnell in zweistellige Eurobeträge — und damit in eine falsche Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Beim ermäßigten Satz gilt dieselbe Logik mit dem Faktor 1,07: Aus 21,40 € brutto werden 21,40 ÷ 1,07 = 20,00 € netto, die Steuer beträgt 1,40 €. Wer regelmäßig zwischen beiden Sätzen wechselt — etwa im Handel mit Lebensmitteln und Non-Food —, sollte die Divisoren 1,19 und 1,07 sicher parat haben. Praktisch ist auch der direkte Weg zum Steueranteil im Bruttopreis: Bei 19 % stecken 19 ÷ 119 = rund 15,97 % des Bruttobetrags als Steuer drin, bei 7 % sind es 7 ÷ 107 = rund 6,54 %.
Brutto in Netto und MwSt zerlegen
- 1Bruttobetrag (inkl. 19 % MwSt)119,00 €= 119,00 €
- 2Netto = Brutto ÷ 1,19119,00 € ÷ 1,19= 100,00 €
- 3MwSt = Brutto − Netto119,00 € − 100,00 €= 19,00 €
- 4Gegenprobe: Netto × 1,19100,00 € × 1,19= 119,00 €
Welcher Steuersatz gilt? Übersicht nach Ware/Leistung
| Ware / Leistung | Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Lebensmittel (Grundnahrung) | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 2) |
| Getränke (Wasser, Säfte, Alkohol) | 19 % | § 12 Abs. 1 |
| Bücher, Zeitungen, Zeitschriften | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 1 + Nr. 14 |
| Restaurant: Speisen (vor Ort & to-go) | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 (ab 2026) |
| Restaurant: Getränke | 19 % | § 12 Abs. 1 |
| Hotel-Übernachtung | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 11 |
| Hotel-Frühstück (Speisen) | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 (ab 2026) |
| Personennahverkehr (ÖPNV) | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 10 |
| Taxifahrten (Nahverkehr) | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 10 |
| Kultur: Theater, Konzert, Museum | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 7 |
| Photovoltaik (Lieferung + Montage) | 0 % | § 12 Abs. 3 |
| Handwerk, Elektronik, Kleidung | 19 % | § 12 Abs. 1 |
| Kaviar, Hummer, Langusten | 19 % | Anlage 2 (Ausnahme) |
| Süßkartoffeln | 19 % | Anlage 2 (Ausnahme) |
| Arzt, Wohnraummiete, Versicherung | befreit | § 4 |
Die vollständige Liste der 7-%-Güter steht in Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG. Stand 06/2026.
Gastronomie-Reform 2026: dauerhaft 7 % auf Speisen
Das Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 363) hat zum 1. Januar 2026 die Besteuerung der Gastronomie dauerhaft neu geregelt: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen seither dem ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) — mit Ausnahme der Getränke, die weiter mit 19 % besteuert werden.
Bis Ende 2025 galt eine Ungleichbehandlung: Speisen zum Verzehr vor Ort wurden mit 19 % besteuert, dieselben Speisen zum Mitnehmen (To-Go) nur mit 7 %. Diese Unterscheidung entfällt. Seit 2026 gilt einheitlich: alle Speisen 7 %, alle Getränke 19 % — egal ob im Restaurant, am Imbiss, als Lieferung oder zum Mitnehmen. Profitieren von der Senkung nicht nur Restaurants und Cafés, sondern auch Bäckereien und Metzgereien mit Sitzgelegenheit, Caterer sowie die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Beim Hotel-Frühstück sind die Speisen mit 7 %, die Getränke mit 19 % zu besteuern; für Pauschalpreise lässt das Bundesfinanzministerium eine Aufteilung von 30 % auf die Getränke zu.
Eine Feinheit gibt es bei den Getränken selbst: Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % — etwa Latte Macchiato oder Trinkmilch — sowie Leitungswasser gelten als ermäßigt und werden mit 7 % besteuert, wenn sie außer Haus abgegeben werden. Klassische Getränke wie Limonade, Saft, Kaffee oder Alkohol bleiben dagegen bei 19 %. Für die Praxis bedeutet die Reform vor allem weniger Abgrenzungsstreit: Die jahrelange Frage, ob ein Brötchen „zum Hieressen" oder „zum Mitnehmen" verkauft wurde, ist für den Steuersatz auf Speisen nun bedeutungslos geworden.
Reverse-Charge nach § 13b: Wer schuldet die Umsatzsteuer?
| Fall | Schuldner der USt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| EU-Dienstleistung B2B (SaaS, Beratung, Online-Werbung) | Leistungsempfänger | § 13b Abs. 1 |
| Bauleistungen zwischen Bauunternehmen | Leistungsempfänger | § 13b Abs. 2 Nr. 4 |
| Gebäudereinigung (B2B) | Leistungsempfänger | § 13b Abs. 2 Nr. 8 |
| Industrieschrott und Altmetall | Leistungsempfänger | § 13b Abs. 2 Nr. 7 |
| Lieferung von Anlagegold | Leistungsempfänger | § 13b Abs. 2 Nr. 9 |
| Mobilfunk/Tablets/Konsolen ab 5.000 € | Leistungsempfänger | § 13b Abs. 2 Nr. 10 |
| Inland-Normalfall (zum Kontrast) | leistender Unternehmer | § 13a UStG |
Beim Reverse-Charge stellt der Leistende ohne USt-Ausweis aus; der Empfänger schuldet und meldet die Steuer selbst (§ 13b UStG).
Reverse-Charge in der Praxis
In der Praxis funktioniert das Verfahren so: Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus und ergänzt den Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Empfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst, meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an — und zieht sie zugleich als Vorsteuer wieder ab, sofern er voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Ergebnis ist dann eine Nullsumme: Die Steuer wird angemeldet und im selben Atemzug erstattet, es fließt kein Geld.
Wichtig ist die korrekte Behandlung trotzdem, denn formale Fehler sind teuer. Weist der Leistende fälschlich Umsatzsteuer aus, obwohl Reverse-Charge greift, schuldet er diese Steuer nach § 14c UStG dennoch — der Empfänger darf sie aber nicht als Vorsteuer ziehen. Beide Seiten sollten daher vor der Rechnungsstellung prüfen, ob ein Reverse-Charge-Tatbestand vorliegt.
Für grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden gibt es ein verwandtes Verfahren, den One-Stop-Shop (OSS): Wer Waren an Verbraucher in anderen EU-Ländern liefert und die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 € im Jahr überschreitet, schuldet die Umsatzsteuer im Land des Kunden — kann sie aber gebündelt über das OSS-Portal des Bundeszentralamts für Steuern melden, statt sich in jedem einzelnen Land registrieren zu müssen.
Vorsteuerabzug & Umsatzsteuer-Voranmeldung
Der Vorsteuerabzug ist das Herzstück des Mehrwertsteuersystems und für Unternehmen der wichtigste Hebel. Die Umsatzsteuer, die ein Betrieb auf eigene Einkäufe zahlt — vom Bürostuhl bis zur Maschine —, heißt Vorsteuer. Diese verrechnet er mit der Umsatzsteuer, die er selbst von seinen Kunden eingenommen hat: Ist die eingenommene Steuer höher, führt er die Differenz ans Finanzamt ab; ist die gezahlte Vorsteuer höher, erstattet das Finanzamt den Überschuss. So zahlt das Unternehmen unterm Strich nur Steuer auf den selbst geschaffenen Mehrwert.
Abgewickelt wird das über die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die elektronisch über ELSTER eingereicht wird — je nach Vorjahres-Zahllast monatlich oder vierteljährlich, in den ersten beiden Jahren nach einer Gründung grundsätzlich monatlich. Nach Jahresende folgt zusätzlich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die alle Voranmeldungen zusammenfasst und ausgleicht.
Voraussetzung für jeden Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG (siehe Tabelle unten). Fehlt auch nur eine Angabe, kann das Finanzamt den Abzug streichen — der Betrieb bleibt dann auf der gezahlten Vorsteuer sitzen. Deshalb lohnt es sich, eingehende Rechnungen vor der Verbuchung kurz auf Vollständigkeit zu prüfen.
Pflichtangaben einer Rechnung für den Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 4 UStG)
| Pflichtangabe | Erläuterung |
|---|---|
| Name + Anschrift | von leistendem Unternehmer UND Empfänger, jeweils vollständig |
| Steuernummer / USt-IdNr. | des leistenden Unternehmers |
| Ausstellungsdatum | Datum der Rechnung |
| Rechnungsnummer | fortlaufend und einmalig vergeben |
| Menge + Art der Leistung | handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/Leistung |
| Leistungszeitpunkt | Liefer- oder Leistungsdatum bzw. -zeitraum |
| Entgelt (netto) | aufgeschlüsselt nach Steuersätzen |
| Steuersatz + Steuerbetrag | oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung |
| Im Voraus vereinbarte Minderung | z. B. Skonto- oder Rabattvereinbarung |
| Aufbewahrungshinweis | bei Leistungen an Privatpersonen rund um ein Grundstück |
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € genügen reduzierte Angaben (§ 33 UStDV). Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.
Häufige Fehler bei der MwSt
Falscher Steuersatz, falsche Folgen: Wer auf eine 7-%-Leistung 19 % berechnet oder umgekehrt, riskiert eine Nachforderung des Finanzamts samt Zinsen. Wer Umsatzsteuer fälschlich oder zu hoch ausweist, schuldet den Betrag nach § 14c UStG — der Kunde darf ihn trotzdem nicht als Vorsteuer ziehen. Kombi-Angebote wie „Übernachtung mit Frühstück" oder „Menü mit Getränk" müssen sauber in 7-%- und 19-%-Anteile getrennt werden. Und nicht jedes Lebensmittel ist ermäßigt: Kaviar, Hummer und Süßkartoffeln fallen unter den Regelsatz. Im Zweifel den Einzelfall prüfen, statt pauschal „ermäßigt" anzusetzen.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG
Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus — und darf das auch nicht. Die Schwellen seit 2025: Umsatz im Vorjahr bis 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr bis 100.000 € (Wachstumschancengesetz). Auf der Rechnung sollte ein Hinweis stehen, etwa „Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG". Der Preis dafür: kein eigener Vorsteuerabzug.
Häufige Fragen
Wie berechne ich die Mehrwertsteuer?
Wie rechne ich die MwSt aus einem Bruttobetrag heraus?
Warum darf ich nicht einfach 19% vom Brutto abziehen?
Wann gilt der ermäßigte MwSt-Satz von 7%?
Was ist der Unterschied zwischen MwSt und USt?
Muss ich als Kleinunternehmer MwSt berechnen?
Welche MwSt gilt im Restaurant 2026?
Was ist Reverse-Charge bei MwSt?
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung für den Vorsteuerabzug enthalten?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 12 UStG: Steuersätze (Regelsatz 19 %, ermäßigt 7 %) — Originaltext
- § 10 UStG: Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen — Originaltext
- BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)Verwaltungsanweisung des BMF zum ermäßigten Steuersatz für Lebensmittel, Bücher, Gastronomie etc.

Karsten Kautz · Gründer und Betreiber von Rechenfix.de
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