Steuerklasse 3 spart keine Steuern – und warum das trotzdem nicht die ganze Wahrheit ist
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Der Trick, der wie eine Ersparnis aussieht
In § 39b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes steht ein Satz, der die ganze Sache erklärt, und fast niemand kennt ihn. Er regelt, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet, und er unterscheidet nach Steuerklasse. In den Klassen I, II und IV wird die Jahreslohnsteuer nach § 32a Absatz 1 berechnet — nach dem normalen Grundtarif, so wie bei jedem Ledigen. In der Steuerklasse III dagegen nach § 32a Absatz 5.
Absatz 5 ist das Splittingverfahren. Es ist die Vorschrift, nach der ein Ehepaar am Jahresende besteuert wird: gemeinsames Einkommen halbieren, darauf die Steuer berechnen, das Ergebnis verdoppeln.
Steuerklasse III wendet dieses Verfahren also auf ein einzelnes Gehalt an. Monat für Monat. Der komplette Splittingvorteil eines Ehepaars wird auf einen Lohnzettel vorgezogen, so als gäbe es das zweite Einkommen nicht.
Deshalb sieht Steuerklasse III so gut aus. Nicht weil sie Steuern spart, sondern weil sie einen Vorteil, der dem Paar ohnehin zusteht, unterjährig komplett auf eine Person bucht. Der Partner in Klasse V bezahlt diese Vorwegnahme — und am Jahresende wird die Rechnung neu aufgemacht.
Wer das einmal verstanden hat, versteht auch, warum sich die Legende so hartnäckig hält. Sie beschreibt eine echte Beobachtung. Auf dem Konto liegt tatsächlich mehr. Nur die Ursache ist falsch.
Was eine Steuerklasse überhaupt ist
§ 38b Absatz 1 Satz 1 EStG beginnt mit einem Satz, der schon alles sagt:
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs. Nicht für die Besteuerung. Nicht für die Ermittlung der Steuerschuld. Für den Abzug.
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer. Sie ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer — eine Vorauszahlung, die der Arbeitgeber im Auftrag des Finanzamts einbehält, damit der Staat nicht ein Jahr auf sein Geld warten muss. Die Steuerklasse ist die Schätzformel für diese Vorauszahlung. Sie ist ein Verwaltungsinstrument, kein Steuertarif.
Der Steuertarif steht in § 32a EStG, und er kennt keine Steuerklassen. Er kennt nur das zu versteuernde Einkommen.
Was am Jahresende passiert
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden — die Voraussetzungen dafür stehen in §§ 26 und 26b EStG —, werden nach § 32a Absatz 5 EStG besteuert:
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer [...] das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt.
Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Die Kommentarliteratur formuliert die Konsequenz noch deutlicher: Für die Anwendung des Tarifs nach § 32a Abs. 5 EStG ist ohne Bedeutung, welcher der beiden Ehegatten das Einkommen bezogen hat. Auch wenn nur einer verdient hat, wird gesplittet.
Damit ist die Frage beantwortet. Ein Ehepaar mit 90.000 Euro gemeinsamem zu versteuernden Einkommen zahlt dieselbe Jahressteuer, ob es sich unterjährig für III/V, für IV/IV oder für IV/IV mit Faktor entschieden hat. Die Steuerklasse taucht in der Formel überhaupt nicht auf.
Was sich unterscheidet, ist ausschließlich, wie viel davon schon abgeführt wurde, als das Jahr zu Ende ging.
Was in Steuerklasse V passiert
Für die Klassen V und VI gibt § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG eine eigene Rechenanweisung. Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1. Und sie beträgt mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags.
Man muss diese Formel nicht nachrechnen können, um zu sehen, was sie tut. Sie nimmt den Jahresbetrag einmal deutlich zu hoch und einmal deutlich zu niedrig an und bildet daraus eine Differenz — konstruiert also einen Steuersatz, der oberhalb dessen liegt, was derselbe Betrag in Klasse I kosten würde. Genau das ist beabsichtigt: Was Klasse III zu wenig einbehält, muss Klasse V zu viel einbehalten, sonst geht die Rechnung des Paares am Jahresende nicht auf.
Die 14-Prozent-Untergrenze erklärt ein Phänomen, das viele Paare irritiert: In Klasse V wird auch dann spürbar Lohnsteuer einbehalten, wenn das Gehalt so klein ist, dass ein Lediger mit demselben Betrag gar keine Steuer zahlen würde. Der Grundfreibetrag ist in Klasse V nicht eingebaut — er sitzt komplett bei Klasse III.
Das ist keine Ungerechtigkeit im System, sondern die logische Kehrseite der Vorwegnahme. Wenn der Freibetrag vollständig auf einer Seite verbucht wird, kann er auf der anderen nicht noch einmal auftauchen. Trotzdem erklärt es, warum sich Klasse V so anfühlt, als würde man bestraft. Der Zweitverdiener sieht auf seiner eigenen Abrechnung einen Abzug, den er ohne Trauschein nicht hätte — und der Vorteil daraus landet auf einem anderen Konto.
Bei Paaren, die getrennte Kassen führen, ist das kein rechnerisches, sondern ein handfest praktisches Problem.
Die Quittung kommt automatisch
Der Gesetzgeber weiß, dass III/V eine Lücke zwischen Vorauszahlung und tatsächlicher Steuer erzeugt. Deshalb hat er den Ausgleich nicht dem Zufall überlassen.
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a EStG ordnet an, dass eine Veranlagung durchzuführen ist, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und bei einem von ihnen der Steuerabzug nach der Steuerklasse V oder VI vorgenommen wurde. Dasselbe gilt beim Faktorverfahren nach § 39f EStG.
Das ist keine Möglichkeit, sondern eine Pflicht. Wer III/V wählt, muss eine Steuererklärung abgeben. Die Frist ist die reguläre — der 31. Juli des Folgejahres, wenn man sie selbst erstellt.
Gegen diese Konstruktion ist geklagt worden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. März 2010 (Aktenzeichen 15 K 2978/08 E) entschieden, dass die Pflichtveranlagung bei der Steuerklassenkombination III/V verfassungskonform ist. Der Umstand, dass sich manche der Erklärungspflicht schlicht entziehen und dadurch faktisch Nachzahlungen vermeiden, führe nicht zu einem verfassungswidrigen Vollzugsdefizit.
Übersetzt: Dass es Leute gibt, die nicht abgeben, ändert nichts daran, dass sie es müssten.
Damit ist die Legende in ihrer starken Form erledigt. III/V spart keine Steuern. III/V verschiebt Geld ins Jahr hinein und holt es am Ende wieder ab. Wer den monatlichen Mehrbetrag ausgibt, statt ihn zurückzulegen, hat sich selbst einen Kredit gegeben, den er im nächsten Sommer zurückzahlt.
Die dritte Möglichkeit, die kaum jemand nutzt
Zwischen III/V und IV/IV gibt es eine dritte Wahl, und sie steht in § 39f EStG: Steuerklasse IV für beide, kombiniert mit einem Faktor.
Der Faktor ist kein Schätzwert und keine Pauschale. Das Gesetz schreibt vor, wie er entsteht: Er ist der Quotient Y geteilt durch X, vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Y ist dabei die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren des § 32a Absatz 5. X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer, die bei Steuerklasse IV für jeden Ehegatten anfiele.
Anders gesagt: Y ist das, was das Paar am Jahresende tatsächlich schuldet. X ist das, was ohne Faktor unterjährig einbehalten würde. Der Faktor ist das Verhältnis zwischen beiden — und weil das Splitting die Steuer senkt, ist er kleiner als eins. Das Gesetz sagt das ausdrücklich: Das Finanzamt bildet den Faktor nur dann, wenn er kleiner als 1 ist.
Damit macht das Verfahren genau das, was III/V nicht macht. Es zieht den Splittingvorteil nicht auf ein Gehalt vor, sondern verteilt ihn anteilig auf beide — im Verhältnis der jeweiligen Lohnsteuer. Beide Partner sehen einen Abschlag auf ihrer eigenen Abrechnung, keiner trägt die Gegenrechnung des anderen.
Der Preis dafür ist Bürokratie. Der Faktor muss beantragt werden, er gilt für das laufende und das folgende Kalenderjahr, danach neu. Und die Pflicht zur Steuererklärung bleibt: § 46 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a EStG erfasst das Faktorverfahren genauso wie III/V.
1Bruttojahresgehalt Person 1
2Bruttojahresgehalt Person 2
3Kirchensteuer
Person 1
Person 2
4Bundesland
5Kinderfreibeträge
Empfohlene Kombination
III/V
Höchstes monatliches Gesamt-Netto: 4.850,33 €
Vergleich aller Kombinationen
| Kombination | LSt P1 / Mo | LSt P2 / Mo | Netto P1 / Mo | Netto P2 / Mo | Netto Haushalt / Mo | Netto Haushalt / Jahr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| ⭐III/V | 413 € | 651 € | 3.201 € | 1.649 € | 4.850 € | 58.204 € |
| V/III | 1.169 € | 65 € | 2.445 € | 2.234 € | 4.679 € | 56.148 € |
| IV/IV mit Faktor(Faktor 0,98) | 781 € | 334 € | 2.833 € | 1.966 € | 4.799 € | 57.591 € |
Monatliches Netto-Einkommen je Kombination
ℹ️ Wichtig: Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur die monatliche Lohnsteuervorauszahlung, NICHT die Jahressteuer. Bei III/V erhält der Hauptverdiener mehr monatliches Netto, dafür droht bei der Steuererklärung eine Nachzahlung. IV/IV mit Faktor gleicht die monatlichen Abzüge so an, dass Nachzahlung/Erstattung minimal werden.
⚠️ Hinweis: Diese Berechnung ist vereinfacht (Lohnsteuertabelle 2026, pauschale Vorsorgepauschale, ohne Kinderzuschläge in der Pflegeversicherung). Für exakte Werte nutzen Sie den offiziellen Abgabenrechner des BMF. Die Wahl III/V lohnt sich typischerweise ab ca. 60:40-Gehaltsverhältnis; IV/IV mit Faktor ist fast immer die stressfreiste Option.
Und trotzdem ist die Klassenwahl nicht egal
Hier wird es interessant. Denn wenn die Steuerklasse für die Steuer folgenlos ist, warum regt sich dann jedes Jahr jemand darüber auf?
Weil sie außerhalb des Steuerrechts sehr wohl Folgen hat.
Eine ganze Reihe staatlicher Leistungen bemisst sich nicht am Brutto, sondern am Netto — und das Netto hängt an der Steuerklasse. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld. Wer im richtigen Moment in der richtigen Klasse steht, bekommt über Monate spürbar mehr.
Das ist der Kern der Sache: Die Steuerklasse spart keine Steuern, aber sie kann Leistungen erhöhen. Zwei völlig verschiedene Mechanismen, die in der öffentlichen Wahrnehmung zu einem verschmelzen.
Und jetzt kommt der Teil, den fast alle Ratgeber falsch machen.
Drei Leistungen, drei völlig verschiedene Stichtage
Es gibt eine Faustregel, die durchs Netz geistert: „Sieben Monate vor dem Ereignis die Steuerklasse wechseln.“ Diese Regel ist für genau eine Leistung richtig. Für die anderen beiden ist sie falsch — einmal zu vorsichtig, einmal komplett am Thema vorbei.
Elterngeld: die überwiegende Zahl der Monate
§ 2c Absatz 3 BEEG regelt es zweistufig. Grundsätzlich zählt die Steuerklasse aus der Gehaltsbescheinigung für den letzten Monat des Bemessungszeitraums. Hat sich die Klasse innerhalb des Zeitraums geändert, gilt die abweichende Angabe — wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
Der Bemessungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate. Daraus stammt die Sieben-Monats-Regel.
Dass ein Wechsel überhaupt zulässig ist, hat das Bundessozialgericht früh geklärt. Ein Wechsel der Steuerklassen mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erzielen, ist zulässig (Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 3/08 R). Es ist ausdrücklich kein Rechtsmissbrauch, das System zu nutzen. Der Gesetzgeber hat 2013 lediglich eine Mindestdauer eingezogen, damit der Wechsel nicht drei Wochen vor der Geburt passiert.
Und dann hat das BSG die Sieben-Monats-Regel selbst relativiert. Im Urteil vom 28. März 2019 (B 10 EG 8/17 R) ging es um jemanden, der die Klasse mehrfach gewechselt hatte. Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist das Merkmal, das durch seine Geltung in der überwiegenden Zahl der Monate den Bemessungszeitraum — im Vergleich zu anderen Merkmalen — am stärksten geprägt hat. Es zählt also die relativ längste Geltung, nicht eine absolute Sieben.
Und weiter: Monate ohne Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sind von vornherein keine Zählmonate. Wer im Bemessungszeitraum Monate ohne Lohn hatte, für den kann eine Klasse schon nach sechs Monaten überwiegen.
Beides zusammen heißt: Die Faustregel ist eine brauchbare Sicherheitsmarge, aber sie ist nicht das Gesetz. Wer sich auf sie verlässt, liegt meistens richtig. Wer sie für die Vorschrift hält, kann sich in beide Richtungen irren.
Arbeitslosengeld: der 1. Januar
Beim ALG I gilt etwas völlig anderes. § 153 Absatz 2 SGB III:
Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war.
Kein Zwölf-Monats-Zeitraum. Keine überwiegende Zahl von Monaten. Ein einziger Stichtag: der 1. Januar des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.
Wer im März arbeitslos wird, für den zählt die Klasse, die am 1. Januar eingetragen war — selbst wenn er sie im Februar gewechselt hat. Und wer im Dezember gewechselt hat, profitiert ab dem 1. Januar sofort, ohne jede Wartezeit.
Absatz 3 lässt spätere Wechsel unter Bedingungen zu und verlangt dabei ausdrücklich, den Faktor nach § 39f EStG zu berücksichtigen. Aber der Grundfall ist der Jahresbeginn.
Die Sieben-Monats-Regel hat hier schlicht keine Grundlage. Sie stammt aus einem anderen Gesetz.
Krankengeld: die letzten vier Wochen
Der dritte Fall ist noch einmal anders. § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V: Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts und darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage ist nach Absatz 2 das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte Arbeitsentgelt.
Vier Wochen. Kein Jahr, kein Stichtag, ein Ausschnitt.
Und jetzt die Rechnung, die die meisten Darstellungen unterschlagen: Die 90-Prozent-Netto-Grenze ist nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall. Bei einem typischen Netto-Anteil von 65 bis 70 Prozent des Bruttos liegt 90 Prozent vom Netto unter 70 Prozent vom Brutto — und dann gilt der niedrigere Wert.
Ein Beispiel: 3.000 Euro brutto, 2.100 Euro netto. 70 Prozent vom Brutto sind 2.100 Euro. 90 Prozent vom Netto sind 1.890 Euro. Ausgezahlt werden 1.890.
Damit bestimmt die Steuerklasse das Krankengeld unmittelbar, denn sie bestimmt das Netto, an dem der Deckel hängt. Ohne jede Mindestdauer, ohne Vorlauf.
Die zweite Legende: „2030 ist Schluss“
Es gibt eine zweite Behauptung über Steuerklassen, die heute in vielen Ratgebern steht, und sie ist jünger als die erste. Sie lautet, die Steuerklassen III und V würden nach aktueller Gesetzeslage zum 1. Januar 2030 abgeschafft und ins Faktorverfahren überführt.
Das ist nicht der Fall. Und der Weg, wie diese Aussage entstanden ist, lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen.
Der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung von 2021 enthielt die Absicht, die Kombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Im Juli 2024 wurde daraus ein Gesetzentwurf: das Steuerfortentwicklungsgesetz, damals noch als zweites Jahressteuergesetz 2024 eingebracht. Der Entwurf enthielt die Überführung, vorgesehen für 2030.
Dann brach die Koalition auseinander. Im Dezember 2024 wurde das Gesetz im Finanzausschuss verschlankt, am 19. Dezember vom Bundestag und am 20. Dezember vom Bundesrat beschlossen. Verkündet wurde es am 30. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt, 2024 I Nr. 449.
Was drinsteht, lässt sich nachlesen: Anhebung des Grundfreibetrags, Anhebung des Kinderfreibetrags, Anhebung des Kindergelds, Verschiebung der Tarifeckwerte gegen die kalte Progression, Anhebung des Sofortzuschlags und der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag. Das ist der vollständige Inhalt.
Die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren gehört zu den Maßnahmen, die im parlamentarischen Verfahren gestrichen wurden. Sie ist nie Gesetz geworden.
Bleibt die Frage, ob die aktuelle Regierung das Vorhaben wieder aufgenommen hat. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 9. April 2025 listet in seinem Steuerkapitel eine lange Reihe von Einzelmaßnahmen für Arbeitnehmer: Absenkung der Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen, Beibehaltung des Solidaritätszuschlags, Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, Aktivrente, Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent, Prüfung einer Arbeitstagepauschale, Frühstart-Rente, Überführung der Riester-Rente, Angleichung von Kinderfreibetrag und Kindergeld, Anhebung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.
Zu Steuerklassen: nichts. Auch nicht in der Liste der ausdrücklich nicht übernommenen Vorhaben. Das Thema kommt schlicht nicht vor.
Der Stand ist damit: Die Steuerklassen III und V gelten unverändert. Es gibt keinen Gesetzentwurf, kein Datum und keine Zusage im Regierungsprogramm. Wer heute liest, die Abschaffung sei beschlossen, liest die Beschreibung eines Entwurfs, der vor über anderthalb Jahren gestrichen wurde.
Das Bemerkenswerte daran ist nicht der Irrtum. Das Bemerkenswerte ist, wie schnell er sich verfestigt hat. Eine Legende, die üblicherweise Jahrzehnte braucht, ist hier in achtzehn Monaten entstanden — weil ein Gesetzentwurf breit berichtet wurde und seine Streichung nicht.
Der Sonderfall, den kaum ein Ratgeber behandelt
Was passiert, wenn nur einer der beiden Ehepartner Arbeitnehmer ist?
Selbstständige haben streng genommen keine Steuerklasse, weil sie keinen Lohn beziehen und es keinen Arbeitgeber gibt, der einen Lohnsteuerabzug vornimmt. Formal eintragen lässt sich eine Klasse trotzdem — und damit auch die Kombination III/V, bei der die III beim Selbstständigen liegt und die V beim angestellten Partner.
Die gängige Empfehlung lautet genau umgekehrt: Der angestellte Partner solle die III nehmen. Die Begründung ist einleuchtend. Eine III beim Selbstständigen läuft ins Leere, weil sie auf kein Gehalt angewendet wird. Die V beim Angestellten dagegen wirkt in voller Höhe — auf das einzige Gehalt im Haushalt.
Es gibt allerdings einen Effekt, der die umgekehrte Aufteilung erklärt. Selbstständige zahlen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG, und das Finanzamt bemisst sie so, dass die bereits einbehaltene Lohnsteuer des Ehepartners angerechnet wird. Steht der angestellte Partner in Klasse V, wird von seinem Gehalt viel einbehalten — und die Vorauszahlungen des Selbstständigen fallen entsprechend niedriger aus.
Aus Sicht des Selbstständigen sieht das aus wie eine Entlastung. Auf Haushaltsebene ist es keine. Es ist dieselbe Verschiebung wie bei jedem anderen Paar in III/V, nur zwischen zwei verschiedenen Zahlwegen statt zwischen zwei Gehältern: Was der eine weniger vorauszahlt, führt der andere über die Lohnsteuer mehr ab. Am Jahresende steht dieselbe Summe.
Der Unterschied liegt woanders — und er ist real. Die Klasse V senkt nicht nur das monatliche Netto des angestellten Partners, sie senkt auch die Bemessungsgrundlage für dessen Lohnersatzleistungen. Und die sind, anders als die Steuer, keine Verschiebung. Was dort weniger ausgezahlt wird, kommt nicht zurück.
Was daraus folgt
Für die Praxis bleiben drei Sätze.
Erstens: Für die Höhe der Jahressteuer ist die Steuerklassenwahl folgenlos. Wer III/V wählt, um Steuern zu sparen, hat sich die Regel falsch gemerkt. Der einzige Effekt ist die Verteilung über das Jahr — und die Pflicht, am Ende abzurechnen.
Zweitens: Für Lohnersatzleistungen ist die Wahl sehr wohl relevant, und zwar mit drei verschiedenen Fristenlogiken. Wer plant, muss wissen, welche Leistung ansteht: Elterngeld verlangt Vorlauf über den größeren Teil eines Jahres, ALG I hängt am
- Januar, Krankengeld an den letzten Wochen.
Und daraus folgt etwas, das in den Fristen selbst versteckt liegt. Elterngeld lässt sich planen — man weiß Monate vorher Bescheid, und das Gesetz verlangt genau diesen Vorlauf. Arbeitslosengeld lässt sich oft teilweise planen, und der Stichtag ist ein Datum im Kalender. Krankengeld lässt sich überhaupt nicht planen — und ausgerechnet dort ist das Fenster am kürzesten.
Beim Krankengeld entscheidet deshalb nicht die Klasse, die man für diesen Fall gewählt hat, sondern die, in der man ohnehin gerade steht. Es gibt keinen Moment, in dem man vorher reagieren könnte, weil man den Anlass nicht kommen sieht. Wer über Jahre in Klasse V steht, hat diese Entscheidung längst getroffen, ohne sie je als Entscheidung wahrgenommen zu haben.
Drittens: Wer III/V behält und den monatlichen Mehrbetrag nicht zurücklegt, finanziert die Nachzahlung aus dem laufenden Haushalt. Die Alternative heißt IV/IV mit Faktor. Sie führt ebenfalls zur Pflichtveranlagung, verteilt die Last aber schon unterjährig annähernd richtig.
Was keine dieser drei Aussagen ist: eine Empfehlung für den Einzelfall. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt am Einkommensverhältnis, an anstehenden Lebensereignissen und daran, ob das Paar gemeinsam oder getrennt wirtschaftet. Der Rechner oben zeigt die Zahlen. Die Entscheidung bleibt eine Abwägung.
Quellen
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif, Absatz 5 SplittingverfahrenDer Tarif kennt keine Steuerklassen, nur das zu versteuernde Einkommen. Absatz 5 ist die Vorschrift, auf die § 39b Abs. 2 Satz 6 für die Klasse III verweist.
- § 38b EStG — LohnsteuerklassenAbsatz 1 Satz 1 belegt den Kernsatz des Artikels: Die Einreihung erfolgt für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs — nicht für die Besteuerung.
- § 39b EStG — Einbehaltung der LohnsteuerAbsatz 2 Satz 6 ordnet für Klasse III das Splittingverfahren an, Satz 7 die Sonderformel für die Klassen V und VI samt der Untergrenze von 14 Prozent. Die Euro-Schwellen aus Satz 7 stehen bewusst nicht im Artikel: Sie wandern mit den Tarifeckwerten.
- § 39f EStG — Faktorverfahren anstelle der Kombination III/VDie dritte Möglichkeit, der ein eigener Abschnitt gewidmet ist: Beide Ehegatten stehen in Klasse IV, ein Faktor verteilt den Splittingvorteil schon unterjährig nach dem Verhältnis der Gehälter. Auch dieser Weg führt zur Pflichtveranlagung.
- § 46 EStG — Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger ArbeitAbsatz 2 Nummer 3 Buchstabe a macht die Steuererklärung bei III/V zur Pflicht, nicht zur Möglichkeit. Das ist der Mechanismus, über den die unterjährige Vorwegnahme wieder eingesammelt wird.
- § 26b EStG — Zusammenveranlagung von EhegattenEinkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet, die Ehegatten gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt — die Voraussetzung dafür, dass die Steuerklasse in der Jahresformel überhaupt nicht mehr auftaucht.
- § 2c BEEG — Einkommen aus nichtselbständiger ErwerbstätigkeitAbsatz 3 enthält die zweistufige Regel, aus der die verbreitete Faustformel vom Wechsel sieben Monate vorher abgeleitet wird: maßgeblich ist die Angabe des letzten Monats, es sei denn, eine abweichende galt in der überwiegenden Zahl der Monate.
- § 153 SGB III — Leistungsentgelt beim ArbeitslosengeldAbsatz 2 nennt einen einzigen Stichtag: den Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Absatz 3 lässt spätere Wechsel unter Bedingungen zu und verweist dabei auf den Faktor nach § 39f EStG. Belegt, dass die Sieben-Monats-Regel hier keine Grundlage hat.
- § 47 SGB V — Höhe und Berechnung des KrankengeldesAbsatz 1 mit den 70 Prozent des Regelentgelts und der Deckelung auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, Absatz 2 mit dem Bemessungszeitraum von mindestens vier abgerechneten Wochen. Beides zusammen ergibt, dass die Steuerklasse das Krankengeld ohne jede Vorlauffrist bestimmt.
- Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 449, verkündet am 30.12.2024Der Verkündungstext im Volltext. Er enthält Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Tarifeckwerte und Solidaritätszuschlag — und eben nicht die Überführung der Klassen III und V ins Faktorverfahren. Das ist der Beleg dafür, dass diese Maßnahme im parlamentarischen Verfahren gestrichen wurde und nie Gesetz geworden ist.
- Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 9. April 2025Das Steuerkapitel listet zahlreiche Einzelmaßnahmen für Arbeitnehmer auf. Steuerklassen kommen darin nicht vor — weder als Vorhaben noch unter den ausdrücklich nicht übernommenen Punkten. Damit fehlt der Abschaffungsbehauptung auch die politische Grundlage.
- BSG, Urteil vom 25.06.2009 — B 10 EG 3/08 RDer Wechsel der Steuerklasse mit dem Ziel eines höheren Elterngeldes ist zulässig und kein Rechtsmissbrauch. Nachweisseite mit den Fundstellen (BSGE 103, 284; NJW 2010, 1485) und Volltext-Verlinkungen; das Entscheidungsarchiv des Bundessozialgerichts reicht nicht bis 2009 zurück.
- BSG, Urteil vom 28.03.2019 — B 10 EG 8/17 RRelativiert die Sieben-Monats-Regel in zwei Richtungen: Maßgeblich ist die relativ längste Geltung, nicht eine absolute Sieben — und Monate ohne Arbeitslohn zählen von vornherein nicht mit. Volltext beim Gericht.
- FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 — 15 K 2978/08 EDie Pflichtveranlagung bei der Kombination III/V ist verfassungskonform; dass sich manche der Erklärungspflicht entziehen, begründet kein Vollzugsdefizit. Referiert nach einer Fachbesprechung — ein Volltext-Nachweis der Entscheidung ist weder in der NRWE-Datenbank noch bei dejure auffindbar.
