Aktualisiert am 21. Mai 2026
📋 Einkommensteuer-Rechner
Einkommensteuer berechnen: Grundtabelle, Splitting, Soli, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz nach § 32a EStG.
1Zu versteuerndes Einkommen (Jahr)
Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge.
2Veranlagung
3Steuerjahr
3bKinder unter 25 Jahren
Für den Pflegeversicherungs-Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Zählt alle Kinder unter 25 Jahren — unabhängig von den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Ab dem 2. bis 5. Kind wird der PV-Beitrag um 0,25 %-Punkte je Kind reduziert. In der Einkommensteuer-Veranlagung selbst wirkt sich dieser Wert nicht auf die hier berechnete Steuer aus — er ist für den Brutto-Netto- und Lohnsteuer-Rechner relevant.
4Kirchensteuer?
Einkommensteuer
10.548,00 €
Gesamtbelastung
10.548,00 €
Netto-Einkommen
39.452,00 €
Berechnung im Detail
| Zu versteuerndes Einkommen | 50.000,00 € |
| Grundfreibetrag | −12.348 € |
| Veranlagungsart | Einzelveranlagung |
| = Einkommensteuer (§ 32a EStG) | 10.548,00 € |
| + Solidaritätszuschlag(Freigrenze 20.350 €) | 0,00 € |
| = Gesamtbelastung | 10.548,00 € |
| Grenzsteuersatz (nächster Euro) | 35,00 % |
| Durchschnittssteuersatz | 21,10 % |
Steuerprogression
Roter Punkt: Ihr aktuelles Einkommen (50.000 €) mit ESt 10.548 €
Vergleichswerte (Einzelveranlagung)
| zvE | Einkommensteuer | Soli | Gesamt | Ø Satz |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 4.217 € | 0 € | 4.217 € | 14,06 % |
| 50.000 € | 10.548 € | 0 € | 10.548 € | 21,10 % |
| 75.000 € | 20.364 € | 2 € | 20.366 € | 27,15 % |
| 100.000 € | 30.864 € | 1.251 € | 32.115 € | 30,86 % |
| 150.000 € | 51.864 € | 2.853 € | 54.717 € | 34,58 % |
⚠️ Hinweis: Diese Berechnung verwendet die Formel nach § 32a EStG für das zu versteuernde Einkommen. Tatsächliche Steuerlast kann durch weitere Faktoren (Verlustabzug, Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen) abweichen. Für die offizielle Steuererklärung nutzen Sie Elster oder eine Steuersoftware.
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So funktioniert der Einkommensteuer-Rechner
Formel
Zone 2 (12.349–17.799 €): (914,51·y+1.400)·y | Zone 3 (17.800–69.878 €): (173,10·z+2.397)·z+1.034,87 | Zone 4 (69.879–277.825 €): 0,42·zvE−11.135,63 | Zone 5 (ab 277.826 €): 0,45·zvE−19.470,38
Rechenbeispiel
50.000 € zvE, Einzelveranlagung 2026: Einkommensteuer 9.758 €, Grenzsteuersatz ca. 30,5 %, Durchschnittssteuersatz 19,5 %. Mit Splitting (Paar mit zvE 50k): nur 5.030 € — Splitting-Vorteil ca. 4.700 €.
Einkommensteuer berechnen nach § 32a EStG
Die Einkommensteuer ist die wichtigste direkte Steuer in Deutschland. Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) natürlicher Personen erhoben. Die Berechnung folgt einer Formel, die im § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt ist — dem sogenannten Einkommensteuertarif.
Der Tarif ist progressiv: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Die Steuer steigt aber nicht sprunghaft, sondern kontinuierlich — jeder zusätzlich verdiente Euro wird mit einem höheren Grenzsteuersatz belastet, bis der Spitzensteuersatz von 42 % bzw. 45 % erreicht ist.
Das zu versteuernde Einkommen (zvE)
Das zvE ist NICHT identisch mit dem Bruttogehalt. Es ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von: - Werbungskosten (mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €) - Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden) - Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) - Freibeträge (z. B. Kinderfreibetrag 9.540 € pro Kind bei Zusammenveranlagung)
Unser Rechner geht vom bereits ermittelten zvE aus. Wer vom Bruttogehalt starten möchte, nutzt den Brutto-Netto-Rechner.
Grundfreibetrag 2026: 12.348 €
Bis zu einem zvE von 12.348 € (2026) fällt keine Einkommensteuer an (Grundfreibetrag). Dieser Betrag sichert das Existenzminimum. Bei Zusammenveranlagung (Splitting) verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 €.
Die fünf Zonen des Einkommensteuertarifs 2026
- Zone 1 (bis 12.348 €): Grundfreibetrag — Steuer = 0 €
- Zone 2 (12.349–17.799 €): Progressionszone I — Eingangssteuersatz 14 %, steigt auf 24 %
- Zone 3 (17.800–69.878 €): Progressionszone II — Steuersatz steigt von 24 % auf 42 %
- Zone 4 (69.879–277.825 €): Spitzensteuersatz 42 % linear
- Zone 5 (ab 277.826 €): Reichensteuer 45 %
Grenzsteuersatz vs. Durchschnittssteuersatz
Zwei zentrale Begriffe, die oft verwechselt werden:
- Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz auf den nächsten verdienten Euro. Wer 50.000 € zvE hat, zahlt auf jeden zusätzlichen Euro etwa 30,5 % Steuern.
- Der Durchschnittssteuersatz ist die Gesamtsteuer geteilt durch das zvE. Bei 50.000 € zvE liegt er bei ca. 19,5 %.
Der Grenzsteuersatz ist relevant für Entscheidungen wie Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen oder das Ausnutzen von Freibeträgen. Der Durchschnittssteuersatz zeigt die tatsächliche Gesamtbelastung.
Splittingverfahren für Ehepaare
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können die Zusammenveranlagung wählen. Dabei wird das gemeinsame zvE halbiert, die Einkommensteuer darauf berechnet und verdoppelt (Splittingverfahren). Der Vorteil ist umso größer, je stärker die Einkommen auseinanderliegen. Bei zwei gleich hohen Einkommen gibt es keinen Splittingvorteil.
Solidaritätszuschlag: Freigrenze 2026 bei 20.350 €
Der Soli beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Seit 2021 gilt eine Freigrenze von 20.350 € ESt (2026, Einzelveranlagung) — das entspricht etwa 73.000 € zvE. Unterhalb dieser Grenze fällt kein Soli an. In der Milderungszone (20.351–31.500 € ESt) steigt der Soli gleitend an.
Kirchensteuer: 8 % oder 9 %
Die Kirchensteuer beträgt 9 % der ESt in 14 Bundesländern und 8 % in Baden-Württemberg und Bayern. Sie ist als Sonderausgabe im Folgejahr abzugsfähig. Ein Austritt aus der Kirche ist jederzeit möglich (Kosten: 10–60 €).