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Aktualisiert am 22. Juni 2026

📋 Einkommensteuer-Rechner

Einkommensteuer berechnen: Grundtabelle, Splitting, Soli, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz nach § 32a EStG.

1Zu versteuerndes Einkommen (Jahr)

Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge.

2Veranlagung

Veranlagung

3Steuerjahr

3bKinder unter 25 Jahren

Für den Pflegeversicherungs-Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Zählt alle Kinder unter 25 Jahren — unabhängig von den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Ab dem 2. bis 5. Kind wird der PV-Beitrag um 0,25 %-Punkte je Kind reduziert. In der Einkommensteuer-Veranlagung selbst wirkt sich dieser Wert nicht auf die hier berechnete Steuer aus — er ist für den Brutto-Netto- und Lohnsteuer-Rechner relevant.

4Kirchensteuer?

Kirchensteuer?

Einkommensteuer

10.548,00

Gesamtbelastung

10.548,00

Netto-Einkommen

39.452,00

Grenzsteuersatz: 35,00 %Durchschnittssteuersatz: 21,10 %

Berechnung im Detail

Zu versteuerndes Einkommen50.000,00
Grundfreibetrag 12.348
VeranlagungsartEinzelveranlagung
= Einkommensteuer (§ 32a EStG)10.548,00
+ Solidaritätszuschlag(Freigrenze 20.350 €)0,00
= Gesamtbelastung10.548,00
Grenzsteuersatz (nächster Euro)35,00 %
Durchschnittssteuersatz21,10 %

Steuerprogression

0 €50k100k150k200k €

Roter Punkt: Ihr aktuelles Einkommen (50.000 €) mit ESt 10.548

Vergleichswerte (Einzelveranlagung)

zvEEinkommensteuerSoliGesamtØ Satz
30.0004.21704.21714,06 %
50.00010.548010.54821,10 %
75.00020.364220.36627,15 %
100.00030.8641.25132.11530,86 %
150.00051.8642.85354.71734,58 %

⚠️ Hinweis: Diese Berechnung verwendet die Formel nach § 32a EStG für das zu versteuernde Einkommen. Tatsächliche Steuerlast kann durch weitere Faktoren (Verlustabzug, Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen) abweichen. Für die offizielle Steuererklärung nutzen Sie Elster oder eine Steuersoftware.

Brutto-Netto-Gehalt berechnenSplittingvorteil berechnenSteuerprogression visualisieren
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Was das zu versteuernde Einkommen ist

Die Einkommensteuer bemisst sich nicht am Bruttoeinkommen, sondern am zu versteuernden Einkommen (zvE) — also dem, was nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen übrig bleibt. Dieser Rechner setzt direkt am zvE an und wendet darauf den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG an, um die Jahres-Einkommensteuer zu ermitteln.

Der Tarif ist progressiv und in fünf Zonen aufgebaut. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Stand 2026) fällt gar keine Steuer an — diese erste Zone ist die Nullzone. Darüber steigt der Steuersatz: zunächst der Eingangssteuersatz von 14 Prozent, der innerhalb der nächsten Zonen bis auf 42 Prozent klettert, und für sehr hohe Einkommen schließlich 45 Prozent. Wichtig dabei: Der höhere Satz gilt immer nur für den Teil des Einkommens in der jeweiligen Zone, nicht rückwirkend für alles. Eingegeben wird also das fertige zvE; ob man zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berücksichtigt und ob einzeln oder mit Ehegattensplitting veranlagt wird, lässt sich im Rechner einstellen.

Die fünf Tarifzonen 2026 (§ 32a EStG)

ZonezvE-BereichGrenzsteuersatz
1 — Nullzonebis 12.348 €0 %
2 — Progressionszone I12.349 – 17.799 €14 → 24 %
3 — Progressionszone II17.800 – 69.878 €24 → 42 %
4 — Proportionalzone69.879 – 277.825 €42 %
5 — „Reichensteuer"ab 277.826 €45 %

Tarifzonen für das zu versteuernde Einkommen nach § 32a EStG, Stand 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €), exakt wie im Rechner hinterlegt. „Grenzsteuersatz" meint den Satz auf den jeweils nächsten Euro: In den Zonen 2 und 3 steigt er gleitend an, in Zone 4 bleibt er konstant bei 42 Prozent. Maßgeblich für die eigene Steuer ist die amtliche Berechnung des Finanzamts; dieser Rechner bildet den Tarif nach. Die Zonengrenzen werden regelmäßig an die Inflation angepasst (zuletzt der Grundfreibetrag von 12.096 € in 2025 auf 12.348 € in 2026), weshalb es auf den jeweils aktuellen Jahresstand ankommt.

Einkommensteuer für 40.000 € zvE (Zone 3)

  1. 1
    zu versteuerndes Einkommen= 40.000 €
  2. 2
    Zone17.800 – 69.878 €= Zone 3
  3. 3
    Zwischenwert z(40.000 − 17.799) ÷ 10.000= 2,2201
  4. 4
    Tarifformel(173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87=
  5. 5
    Einkommensteuerabgerundet auf volle Euro= 7.209 €
Ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro fällt in Zone 3. Der Tarif rechnet hier mit einem Polynom: Aus der Differenz zum Zonenbeginn (40.000 − 17.799 = 22.201) wird der Zwischenwert z = 2,2201 gebildet und in die Formel (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 eingesetzt. Das ergibt rund 7.210 Euro, abgerundet auf volle Euro 7.209 Euro Einkommensteuer. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von etwa 18 Prozent — deutlich weniger als der Grenzsteuersatz, der an dieser Stelle bereits bei rund 35 Prozent liegt. Genau diese Lücke zwischen Durchschnitt und Grenze ist der Kern der Progression. Die Polynom-Koeffizienten der Zonen 2 und 3 sind im Gesetz so gewählt, dass der Grenzsteuersatz gleitend ansteigt — anders als bei einem Stufentarif gibt es also keine harten Sprünge an den Zonengrenzen.

Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz

Zwei Sätze werden oft verwechselt. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das zvE — er sagt, welcher Anteil des Einkommens insgesamt als Steuer abfließt. Der Grenzsteuersatz dagegen ist der Satz auf den nächsten verdienten Euro. Im Beispiel der 40.000 Euro liegt der Durchschnitt bei 18 Prozent, der Grenzsatz aber bei rund 35 Prozent.

Diese Unterscheidung räumt mit einem verbreiteten Irrtum auf: Eine Gehaltserhöhung wird nie so besteuert, dass netto weniger übrig bleibt. Versteuert wird zusätzliches Einkommen mit dem Grenzsteuersatz, also nur der draufkommende Teil — der Rest bleibt unberührt. Wie sich Grenz- und Durchschnittssatz über den gesamten Einkommensverlauf entwickeln, zeigt im Detail der Steuerprogressions-Rechner; dieser hier konzentriert sich auf die Jahres-Einkommensteuer selbst. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent gilt direkt oberhalb des Grundfreibetrags, der höchste Grenzsteuersatz von 45 Prozent erst für Einkommensteile über 277.825 Euro — dazwischen liegt ein langer, gleitender Anstieg.

Einkommensteuer für 90.000 € zvE (Zone 4)

  1. 1
    zu versteuerndes Einkommen= 90.000 €
  2. 2
    Zone69.879 – 277.825 €= Zone 4 (42 %)
  3. 3
    Tarifformel0,42 · 90.000 − 11.135,63=
  4. 4
    Einkommensteuerabgerundet= 26.664 €
  5. 5
    Durchschnittssteuersatz26.664 ÷ 90.000= ≈ 29,6 %
Ab einem zvE von 69.879 Euro gilt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf jeden weiteren Euro — die Zone 4 ist deshalb eine einfache Gerade: Einkommensteuer = 0,42 × zvE − 11.135,63. Für 90.000 Euro ergibt das 26.664 Euro. Obwohl der Grenzsteuersatz hier bereits 42 Prozent beträgt, liegt der Durchschnittssteuersatz mit rund 29,6 Prozent klar darunter — weil die niedrigeren Zonen darunter weiterhin mit ihren geringeren Sätzen mitgerechnet werden. Erst bei sehr hohen Einkommen ab 277.826 Euro greift die fünfte Zone mit 45 Prozent, umgangssprachlich „Reichensteuer" genannt. Dass Zone 4 eine Gerade ist, macht die Rechnung dort besonders einfach — der konstante Faktor 11.135,63 verrechnet rückwirkend die niedrigeren Sätze der darunterliegenden Zonen.

Vom Bruttoeinkommen zum zvE

Dieser Rechner beginnt beim zu versteuernden Einkommen — doch wie kommt man dorthin? Vom Bruttoeinkommen werden zunächst die Werbungskosten abgezogen, mindestens aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG). Dann folgen Sonderausgaben (etwa Vorsorgeaufwendungen, mindestens die Pauschale von 36 Euro nach § 10c EStG), außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Freibeträge.

Was übrig bleibt, ist das zvE — die Bemessungsgrundlage für den Tarif. Bei Arbeitnehmern kommen im Alltag noch die Sozialversicherungsbeiträge hinzu, die der Arbeitgeber direkt abführt; das berücksichtigt dieser reine Tarif-Rechner bewusst nicht. Wer vom Brutto-Monatslohn auf das tatsächliche Netto inklusive Sozialabgaben kommen möchte, ist beim Brutto-Netto-Rechner besser aufgehoben. Dieser Rechner zeigt isoliert, was der Einkommensteuertarif aus einem gegebenen zvE macht — nicht mehr und nicht weniger. Das macht ihn vor allem nützlich, wenn das zvE bereits feststeht (etwa aus dem letzten Steuerbescheid) und man die Steuerwirkung einer Änderung schnell überschlagen möchte.

Beispiel: zvE und zugehörige Einkommensteuer 2026

zu versteuerndes EinkommenEinkommensteuerDurchschnittssatz
15.000 €435 €2,9 %
20.000 €1.570 €7,8 %
30.000 €4.217 €14,1 %
40.000 €7.209 €18,0 %
60.000 €14.233 €23,7 %
90.000 €26.664 €29,6 %
150.000 €51.864 €34,6 %

Grundtarif (Einzelveranlagung) nach § 32a EStG 2026, Werte vom Rechner berechnet und auf volle Euro abgerundet. Gut erkennbar: Der Durchschnittssteuersatz steigt mit dem Einkommen kontinuierlich an, bleibt aber stets deutlich unter dem Grenzsteuersatz. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind hier nicht enthalten; der Soli fällt erst oberhalb der Freigrenze an. Maßgeblich ist immer der Steuerbescheid des Finanzamts. Beim Ehegattensplitting fällt die Steuer auf dasselbe gemeinsame zvE niedriger aus, weil der Tarif dort auf das halbierte Einkommen angewendet wird.

Splitting für Ehepaare (zvE 80.000 €)

  1. 1
    gemeinsames zvE= 80.000 €
  2. 2
    halbiert80.000 ÷ 2= 40.000 €
  3. 3
    ESt auf 40.000 €= 7.209 €
  4. 4
    verdoppelt (Splitting)7.209 × 2= 14.418 €
  5. 5
    zum Vergleich: einzeln auf 80.000 €= 22.464 €
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt das Ehegattensplitting: Das gemeinsame zvE wird halbiert, auf die Hälfte der Tarif angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Bei 80.000 Euro gemeinsamem zvE rechnet man also die Steuer auf 40.000 Euro (7.209 Euro) und verdoppelt sie zu 14.418 Euro. Müsste eine einzelne Person dieselben 80.000 Euro allein versteuern, wären es 22.464 Euro — der Splittingvorteil beträgt hier also rund 8.000 Euro. Er ist umso größer, je unterschiedlicher die Einkommen der Partner sind. Verdienen beide gleich viel, bringt das Splitting dagegen keinen Vorteil, weil die Halbierung dann nichts an der Zonenzuordnung ändert. Die Details und Sonderfälle rechnet der Splitting-Rechner aus.

Was den Tarif beeinflusst

Für die reine Einkommensteuer zählt am Ende nur eine Größe: das zu versteuernde Einkommen. Alles, was dieses zvE senkt, senkt auch die Steuer — höhere Werbungskosten, abziehbare Sonderausgaben wie Altersvorsorge- oder Spendenbeiträge, außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge etwa für Kinder. Alles, was es erhöht, treibt die Steuer nach oben, wegen der Progression in den oberen Zonen sogar überproportional.

Neben dem Tarif selbst kommen je nach Fall noch Zuschläge hinzu: der Solidaritätszuschlag (nur oberhalb einer Freigrenze) und die Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer, je nach Bundesland). Diese sind nicht Teil des Grundtarifs, erhöhen aber die Gesamtbelastung. Der Veranlagungsstatus — einzeln oder mit Ehegattensplitting — entscheidet zusätzlich, wie der Tarif angewendet wird. Wer seine konkrete Steuer verbindlich wissen will, nutzt den amtlichen Rechner oder eine Steuerberatung. Spürbar entlasten lässt sich das zvE vor allem durch tatsächlich höhere Werbungskosten oder Vorsorgeaufwendungen, die über die Pauschbeträge hinausgehen — hier lohnt sich das Sammeln von Belegen für die Steuererklärung.

Was ins zu versteuernde Einkommen einfließt

  • Alle steuerpflichtigen Einkünfte (Arbeit, Selbstständigkeit, Vermietung, Kapital nach Sparer-Pauschbetrag).
  • Werbungskosten abziehen — mindestens den Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG).
  • Sonderausgaben berücksichtigen (Vorsorge, Spenden u. a.), mindestens 36 € Pauschale.
  • Außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge (z. B. Kinderfreibeträge) prüfen.
  • Den Veranlagungsstatus wählen: einzeln oder Ehegattensplitting.
  • Den aktuellen Jahresstand beachten — Grundfreibetrag und Zonengrenzen ändern sich jährlich.
  • Das Ergebnis als Schätzung verstehen — der Steuerbescheid des Finanzamts ist maßgeblich.

Stand 2026 — Schätzung, keine Steuerberatung

Die Berechnung beruht auf dem Einkommensteuertarif § 32a EStG mit den ab 2026 geltenden Werten (Grundfreibetrag 12.348 Euro). Sie liefert eine Orientierung, keine verbindliche Steuerfestsetzung und keine Steuerberatung. Tatsächlich hängt die Steuer von vielen individuellen Faktoren ab, die hier nicht abgebildet sind; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen je nach Fall hinzu. Die amtliche, kostenlose Berechnung bietet der BMF-Steuerrechner unter bmf-steuerrechner.de. Für die persönliche Steuererklärung und steuerliche Gestaltung ist eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse. Maßgeblich ist am Ende immer der Bescheid des Finanzamts.

Nur der Teil über dem Grundfreibetrag zählt

Eine beruhigende Klarstellung gegen einen häufigen Irrtum: Es wird nie das gesamte Einkommen mit dem höchsten Satz besteuert. Bis zum Grundfreibetrag (12.348 Euro) bleibt alles steuerfrei, und jede höhere Tarifzone gilt nur für den Einkommensteil, der in sie hineinreicht. Eine Gehaltserhöhung wird deshalb immer nur mit dem Grenzsteuersatz auf den zusätzlichen Betrag belastet — unterm Strich bleibt von jedem Euro mehr also stets ein spürbarer Teil übrig. Der Schritt in eine höhere Tarifzone kostet niemals netto Geld — von einem Bruttozuwachs bleibt selbst im Spitzensatz noch deutlich mehr als die Hälfte übrig.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € für Alleinstehende und 24.696 € für Verheiratete mit Zusammenveranlagung. Einkommen bis zu diesem Betrag bleibt steuerfrei — es sichert das steuerliche Existenzminimum.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie stark der nächste verdiente Euro besteuert wird — relevant für Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen. Der Durchschnittssteuersatz ist die Gesamtsteuer geteilt durch das zvE und zeigt die tatsächliche Belastung. Bei 50.000 € zvE beträgt der Grenzsteuersatz ca. 35,1 %, der Durchschnittssteuersatz ca. 21,1 %.
Wie funktioniert das Splittingverfahren?
Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehepartner halbiert, die Einkommensteuer auf die Hälfte berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Dadurch wird der progressive Tarif „geglättet". Der Splittingvorteil ist am größten bei großen Gehaltsunterschieden — bei gleich hohen Einkommen gibt es keinen Vorteil.
Wann fällt der Solidaritätszuschlag an?
Der Soli beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, aber erst ab einer Jahres-ESt von 20.350 € (2026, Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Splitting). Das entspricht etwa 73.000 € zvE bei Einzelveranlagung. Für ca. 90 % der Steuerzahler ist der Soli seit 2021 abgeschafft.
Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)?
Das zvE ist die Basis für die Einkommensteuer. Es entsteht nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen vom Gesamteinkommen. Es ist also deutlich niedriger als das Bruttogehalt. Im Elster-Bescheid finden Sie den Wert unter „zu versteuerndes Einkommen".
Wie hoch ist der Spitzensteuersatz 2026?
Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt ab einem zvE von 66.761 € (Einzelveranlagung) bzw. 133.522 € (Splitting). Ab 277.826 € (Einzelveranlagung) bzw. 555.652 € (Splitting) greift zusätzlich die sogenannte „Reichensteuer" mit 45 %.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 32a EStG — Einkommensteuertarif OriginaltextGesetzlicher Tarif mit fünf Zonen; Grundfreibetrag und Zonengrenzen, Stand 2026.
  2. § 9a EStG — Arbeitnehmer-Pauschbetrag OriginaltextWerbungskosten-Pauschbetrag 1.230 € pro Jahr.
  3. BMF — amtlicher Steuerrechner OriginaltextOffizielle, kostenlose Berechnung von Lohn- und Einkommensteuer.
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