Aktualisiert am 22. Juni 2026
📋 Einkommensteuer-Rechner
Einkommensteuer berechnen: Grundtabelle, Splitting, Soli, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz nach § 32a EStG.
1Zu versteuerndes Einkommen (Jahr)
Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge.
2Veranlagung
3Steuerjahr
3bKinder unter 25 Jahren
Für den Pflegeversicherungs-Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Zählt alle Kinder unter 25 Jahren — unabhängig von den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Ab dem 2. bis 5. Kind wird der PV-Beitrag um 0,25 %-Punkte je Kind reduziert. In der Einkommensteuer-Veranlagung selbst wirkt sich dieser Wert nicht auf die hier berechnete Steuer aus — er ist für den Brutto-Netto- und Lohnsteuer-Rechner relevant.
4Kirchensteuer?
Einkommensteuer
10.548,00 €
Gesamtbelastung
10.548,00 €
Netto-Einkommen
39.452,00 €
Berechnung im Detail
| Zu versteuerndes Einkommen | 50.000,00 € |
| Grundfreibetrag | −12.348 € |
| Veranlagungsart | Einzelveranlagung |
| = Einkommensteuer (§ 32a EStG) | 10.548,00 € |
| + Solidaritätszuschlag(Freigrenze 20.350 €) | 0,00 € |
| = Gesamtbelastung | 10.548,00 € |
| Grenzsteuersatz (nächster Euro) | 35,00 % |
| Durchschnittssteuersatz | 21,10 % |
Steuerprogression
Roter Punkt: Ihr aktuelles Einkommen (50.000 €) mit ESt 10.548 €
Vergleichswerte (Einzelveranlagung)
| zvE | Einkommensteuer | Soli | Gesamt | Ø Satz |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 4.217 € | 0 € | 4.217 € | 14,06 % |
| 50.000 € | 10.548 € | 0 € | 10.548 € | 21,10 % |
| 75.000 € | 20.364 € | 2 € | 20.366 € | 27,15 % |
| 100.000 € | 30.864 € | 1.251 € | 32.115 € | 30,86 % |
| 150.000 € | 51.864 € | 2.853 € | 54.717 € | 34,58 % |
⚠️ Hinweis: Diese Berechnung verwendet die Formel nach § 32a EStG für das zu versteuernde Einkommen. Tatsächliche Steuerlast kann durch weitere Faktoren (Verlustabzug, Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen) abweichen. Für die offizielle Steuererklärung nutzen Sie Elster oder eine Steuersoftware.
War dieser Rechner hilfreich?
Was das zu versteuernde Einkommen ist
Die Einkommensteuer bemisst sich nicht am Bruttoeinkommen, sondern am zu versteuernden Einkommen (zvE) — also dem, was nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen übrig bleibt. Dieser Rechner setzt direkt am zvE an und wendet darauf den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG an, um die Jahres-Einkommensteuer zu ermitteln.
Der Tarif ist progressiv und in fünf Zonen aufgebaut. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Stand 2026) fällt gar keine Steuer an — diese erste Zone ist die Nullzone. Darüber steigt der Steuersatz: zunächst der Eingangssteuersatz von 14 Prozent, der innerhalb der nächsten Zonen bis auf 42 Prozent klettert, und für sehr hohe Einkommen schließlich 45 Prozent. Wichtig dabei: Der höhere Satz gilt immer nur für den Teil des Einkommens in der jeweiligen Zone, nicht rückwirkend für alles. Eingegeben wird also das fertige zvE; ob man zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berücksichtigt und ob einzeln oder mit Ehegattensplitting veranlagt wird, lässt sich im Rechner einstellen.
Die fünf Tarifzonen 2026 (§ 32a EStG)
| Zone | zvE-Bereich | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| 1 — Nullzone | bis 12.348 € | 0 % |
| 2 — Progressionszone I | 12.349 – 17.799 € | 14 → 24 % |
| 3 — Progressionszone II | 17.800 – 69.878 € | 24 → 42 % |
| 4 — Proportionalzone | 69.879 – 277.825 € | 42 % |
| 5 — „Reichensteuer" | ab 277.826 € | 45 % |
Tarifzonen für das zu versteuernde Einkommen nach § 32a EStG, Stand 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €), exakt wie im Rechner hinterlegt. „Grenzsteuersatz" meint den Satz auf den jeweils nächsten Euro: In den Zonen 2 und 3 steigt er gleitend an, in Zone 4 bleibt er konstant bei 42 Prozent. Maßgeblich für die eigene Steuer ist die amtliche Berechnung des Finanzamts; dieser Rechner bildet den Tarif nach. Die Zonengrenzen werden regelmäßig an die Inflation angepasst (zuletzt der Grundfreibetrag von 12.096 € in 2025 auf 12.348 € in 2026), weshalb es auf den jeweils aktuellen Jahresstand ankommt.
Einkommensteuer für 40.000 € zvE (Zone 3)
- 1zu versteuerndes Einkommen= 40.000 €
- 2Zone17.800 – 69.878 €= Zone 3
- 3Zwischenwert z(40.000 − 17.799) ÷ 10.000= 2,2201
- 4Tarifformel(173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87=
- 5Einkommensteuerabgerundet auf volle Euro= 7.209 €
Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz
Zwei Sätze werden oft verwechselt. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das zvE — er sagt, welcher Anteil des Einkommens insgesamt als Steuer abfließt. Der Grenzsteuersatz dagegen ist der Satz auf den nächsten verdienten Euro. Im Beispiel der 40.000 Euro liegt der Durchschnitt bei 18 Prozent, der Grenzsatz aber bei rund 35 Prozent.
Diese Unterscheidung räumt mit einem verbreiteten Irrtum auf: Eine Gehaltserhöhung wird nie so besteuert, dass netto weniger übrig bleibt. Versteuert wird zusätzliches Einkommen mit dem Grenzsteuersatz, also nur der draufkommende Teil — der Rest bleibt unberührt. Wie sich Grenz- und Durchschnittssatz über den gesamten Einkommensverlauf entwickeln, zeigt im Detail der Steuerprogressions-Rechner; dieser hier konzentriert sich auf die Jahres-Einkommensteuer selbst. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent gilt direkt oberhalb des Grundfreibetrags, der höchste Grenzsteuersatz von 45 Prozent erst für Einkommensteile über 277.825 Euro — dazwischen liegt ein langer, gleitender Anstieg.
Einkommensteuer für 90.000 € zvE (Zone 4)
- 1zu versteuerndes Einkommen= 90.000 €
- 2Zone69.879 – 277.825 €= Zone 4 (42 %)
- 3Tarifformel0,42 · 90.000 − 11.135,63=
- 4Einkommensteuerabgerundet= 26.664 €
- 5Durchschnittssteuersatz26.664 ÷ 90.000= ≈ 29,6 %
Vom Bruttoeinkommen zum zvE
Dieser Rechner beginnt beim zu versteuernden Einkommen — doch wie kommt man dorthin? Vom Bruttoeinkommen werden zunächst die Werbungskosten abgezogen, mindestens aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG). Dann folgen Sonderausgaben (etwa Vorsorgeaufwendungen, mindestens die Pauschale von 36 Euro nach § 10c EStG), außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Freibeträge.
Was übrig bleibt, ist das zvE — die Bemessungsgrundlage für den Tarif. Bei Arbeitnehmern kommen im Alltag noch die Sozialversicherungsbeiträge hinzu, die der Arbeitgeber direkt abführt; das berücksichtigt dieser reine Tarif-Rechner bewusst nicht. Wer vom Brutto-Monatslohn auf das tatsächliche Netto inklusive Sozialabgaben kommen möchte, ist beim Brutto-Netto-Rechner besser aufgehoben. Dieser Rechner zeigt isoliert, was der Einkommensteuertarif aus einem gegebenen zvE macht — nicht mehr und nicht weniger. Das macht ihn vor allem nützlich, wenn das zvE bereits feststeht (etwa aus dem letzten Steuerbescheid) und man die Steuerwirkung einer Änderung schnell überschlagen möchte.
Beispiel: zvE und zugehörige Einkommensteuer 2026
| zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer | Durchschnittssatz |
|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 2,9 % |
| 20.000 € | 1.570 € | 7,8 % |
| 30.000 € | 4.217 € | 14,1 % |
| 40.000 € | 7.209 € | 18,0 % |
| 60.000 € | 14.233 € | 23,7 % |
| 90.000 € | 26.664 € | 29,6 % |
| 150.000 € | 51.864 € | 34,6 % |
Grundtarif (Einzelveranlagung) nach § 32a EStG 2026, Werte vom Rechner berechnet und auf volle Euro abgerundet. Gut erkennbar: Der Durchschnittssteuersatz steigt mit dem Einkommen kontinuierlich an, bleibt aber stets deutlich unter dem Grenzsteuersatz. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind hier nicht enthalten; der Soli fällt erst oberhalb der Freigrenze an. Maßgeblich ist immer der Steuerbescheid des Finanzamts. Beim Ehegattensplitting fällt die Steuer auf dasselbe gemeinsame zvE niedriger aus, weil der Tarif dort auf das halbierte Einkommen angewendet wird.
Splitting für Ehepaare (zvE 80.000 €)
- 1gemeinsames zvE= 80.000 €
- 2halbiert80.000 ÷ 2= 40.000 €
- 3ESt auf 40.000 €= 7.209 €
- 4verdoppelt (Splitting)7.209 × 2= 14.418 €
- 5zum Vergleich: einzeln auf 80.000 €= 22.464 €
Was den Tarif beeinflusst
Für die reine Einkommensteuer zählt am Ende nur eine Größe: das zu versteuernde Einkommen. Alles, was dieses zvE senkt, senkt auch die Steuer — höhere Werbungskosten, abziehbare Sonderausgaben wie Altersvorsorge- oder Spendenbeiträge, außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge etwa für Kinder. Alles, was es erhöht, treibt die Steuer nach oben, wegen der Progression in den oberen Zonen sogar überproportional.
Neben dem Tarif selbst kommen je nach Fall noch Zuschläge hinzu: der Solidaritätszuschlag (nur oberhalb einer Freigrenze) und die Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer, je nach Bundesland). Diese sind nicht Teil des Grundtarifs, erhöhen aber die Gesamtbelastung. Der Veranlagungsstatus — einzeln oder mit Ehegattensplitting — entscheidet zusätzlich, wie der Tarif angewendet wird. Wer seine konkrete Steuer verbindlich wissen will, nutzt den amtlichen Rechner oder eine Steuerberatung. Spürbar entlasten lässt sich das zvE vor allem durch tatsächlich höhere Werbungskosten oder Vorsorgeaufwendungen, die über die Pauschbeträge hinausgehen — hier lohnt sich das Sammeln von Belegen für die Steuererklärung.
Was ins zu versteuernde Einkommen einfließt
- Alle steuerpflichtigen Einkünfte (Arbeit, Selbstständigkeit, Vermietung, Kapital nach Sparer-Pauschbetrag).
- Werbungskosten abziehen — mindestens den Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG).
- Sonderausgaben berücksichtigen (Vorsorge, Spenden u. a.), mindestens 36 € Pauschale.
- Außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge (z. B. Kinderfreibeträge) prüfen.
- Den Veranlagungsstatus wählen: einzeln oder Ehegattensplitting.
- Den aktuellen Jahresstand beachten — Grundfreibetrag und Zonengrenzen ändern sich jährlich.
- Das Ergebnis als Schätzung verstehen — der Steuerbescheid des Finanzamts ist maßgeblich.
Stand 2026 — Schätzung, keine Steuerberatung
Die Berechnung beruht auf dem Einkommensteuertarif § 32a EStG mit den ab 2026 geltenden Werten (Grundfreibetrag 12.348 Euro). Sie liefert eine Orientierung, keine verbindliche Steuerfestsetzung und keine Steuerberatung. Tatsächlich hängt die Steuer von vielen individuellen Faktoren ab, die hier nicht abgebildet sind; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen je nach Fall hinzu. Die amtliche, kostenlose Berechnung bietet der BMF-Steuerrechner unter bmf-steuerrechner.de. Für die persönliche Steuererklärung und steuerliche Gestaltung ist eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse. Maßgeblich ist am Ende immer der Bescheid des Finanzamts.
Nur der Teil über dem Grundfreibetrag zählt
Eine beruhigende Klarstellung gegen einen häufigen Irrtum: Es wird nie das gesamte Einkommen mit dem höchsten Satz besteuert. Bis zum Grundfreibetrag (12.348 Euro) bleibt alles steuerfrei, und jede höhere Tarifzone gilt nur für den Einkommensteil, der in sie hineinreicht. Eine Gehaltserhöhung wird deshalb immer nur mit dem Grenzsteuersatz auf den zusätzlichen Betrag belastet — unterm Strich bleibt von jedem Euro mehr also stets ein spürbarer Teil übrig. Der Schritt in eine höhere Tarifzone kostet niemals netto Geld — von einem Bruttozuwachs bleibt selbst im Spitzensatz noch deutlich mehr als die Hälfte übrig.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Wie funktioniert das Splittingverfahren?
Wann fällt der Solidaritätszuschlag an?
Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)?
Wie hoch ist der Spitzensteuersatz 2026?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif — OriginaltextGesetzlicher Tarif mit fünf Zonen; Grundfreibetrag und Zonengrenzen, Stand 2026.
- § 9a EStG — Arbeitnehmer-Pauschbetrag — OriginaltextWerbungskosten-Pauschbetrag 1.230 € pro Jahr.
- BMF — amtlicher Steuerrechner — OriginaltextOffizielle, kostenlose Berechnung von Lohn- und Einkommensteuer.