Aktualisiert am 22. Juni 2026
💍 Splitting-Rechner
Ehegattensplitting berechnen: Steuervorteil durch Zusammenveranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung.
Bruttogehalt aus nichtselbständiger Arbeit (vor Steuern). Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale (insg. 1.266 € pro Partner) werden automatisch berücksichtigt. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht gesondert abgezogen — wer das Netto inkl. SV braucht, nutzt den Brutto-Netto-Rechner.
Pro Kind 0,5 je Elternteil = 1,0 zusammen. Nur relevant wenn günstiger als Kindergeld.
Splitting-Vorteil
779 €
Steuervorteil durch Zusammenveranlagung
So funktioniert das Splitting
Partner 1
53.734 €
Partner 2
23.734 €
Gesamt ÷ 2
38.734 €
× 2 = Splitting-Tarif
Vergleich: Einzel- vs. Zusammenveranlagung
| Position | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer | 14.401 € | 13.622 € | 779 € |
| Solidaritätszuschlag | 0 € | 0 € | — |
| Gesamte Steuerlast | 14.401 € | 13.622 € | 779 € |
Steuerlast im Vergleich
💡 Empfohlene Steuerklassenkombination: III/V
Partner 1 verdient deutlich mehr. Mit III für den Mehrverdienenden und V für den Geringverdienenden erhalten Sie monatlich mehr Netto. Achtung: Es kann zu Nachzahlungen bei der Steuererklärung kommen. Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) kann eine Alternative sein.
💡 Tipp: Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) kann eine gute Alternative sein — es verteilt die Steuerlast gerechter auf beide Partner und vermeidet Nachzahlungen.
ℹ️ Gut zu wissen: Das Ehegattensplitting lohnt sich umso mehr, je größer der Gehaltsunterschied zwischen den Partnern ist. Bei gleich hohen Einkommen gibt es keinen Vorteil. Der maximale Splitting-Vorteil liegt 2026 bei ca. 20.000 € (wenn ein Partner nichts verdient und der andere ein sehr hohes Einkommen hat).
⚠️ Hinweis: Vereinfachte Berechnung. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Freibeträge sind nicht berücksichtigt. Für eine exakte Berechnung nutzen Sie eine Steuersoftware.
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Was das Ehegattensplitting ist
Das Ehegattensplitting (§ 32a Abs. 5 EStG) ist das Verfahren, mit dem die Einkommensteuer für zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner berechnet wird. Der Ablauf: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen (zvE) wird halbiert, auf diese Hälfte der normale Grundtarif angewendet und die so ermittelte Steuer anschließend wieder verdoppelt.
Der Effekt zeigt sich bei unterschiedlich hohen Einkommen: Statt dass der Mehrverdienende voll in die hohen Tarifzonen rutscht und der andere seinen Grundfreibetrag kaum nutzt, werden beide so behandelt, als hätten sie je die Hälfte verdient. Der progressive Tarif wird dadurch „geglättet". Dieser Rechner stellt die Zusammenveranlagung der getrennten Einzelveranlagung gegenüber und zeigt den Splitting-Vorteil in Euro. Eingegeben wird das Bruttojahreseinkommen je Partner; daraus zieht der Rechner zunächst den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und die Sonderausgabenpauschale ab. Die folgenden Beispiele rechnen zur besseren Anschauung direkt mit dem zvE — so lässt sich der reine Tarif-Effekt zeigen, ohne dass Pauschalen das Bild verschieben. Der ausgewiesene Splitting-Vorteil ist in beiden Betrachtungsweisen identisch, weil die Pauschalen Einzel- und Zusammenveranlagung gleichermaßen mindern.
Einzel- vs. Zusammenveranlagung (Paar mit zvE 60.000 € + 20.000 €)
| Kriterium | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung (Splitting) |
|---|---|---|
| Steuerbemessung | jeder Partner getrennt nach Grundtarif | gemeinsames zvE halbiert, Grundtarif, verdoppelt |
| ESt Partner A (zvE 60.000 €) | 14.233 € | wird zusammengefasst |
| ESt Partner B (zvE 20.000 €) | 1.570 € | wird zusammengefasst |
| Einkommensteuer gesamt | 15.803 € | 14.418 € |
| Ergebnis | Summe beider Einzelsteuern | 1.385 € weniger Steuer |
Splitting-Vorteil: Paar mit zvE 60.000 € + 20.000 €
- 1gemeinsames zvE60.000 + 20.000= 80.000 €
- 2halbiert80.000 ÷ 2= 40.000 €
- 3ESt auf 40.000 € (Grundtarif)§ 32a EStG= 7.209 €
- 4verdoppelt (Splitting-ESt)7.209 × 2= 14.418 €
- 5Einzelveranlagung zum Vergleich14.233 + 1.570= 15.803 €
- 6Splitting-Vorteil15.803 − 14.418= 1.385 €
Ehegattensplitting in Zahlen (2026)
Warum der Vorteil bei ungleichen Einkommen entsteht
Der Splitting-Vorteil ist kein fester Bonus, sondern hängt allein davon ab, wie ungleich die Einkommen der Partner sind. Der Grund liegt in der Progression: Ein Alleinverdiener mit hohem zvE zahlt auf seine obersten Einkommensteile hohe Grenzsteuersätze, während der Grundfreibetrag und die niedrigen Zonen des nicht verdienenden Partners ungenutzt bleiben.
Das Splitting verteilt das gemeinsame Einkommen rechnerisch auf zwei Schultern. Dadurch sinkt der Anteil, der in den teuren oberen Zonen besteuert wird, und beide Grundfreibeträge kommen voll zur Geltung. Je größer der Einkommensunterschied, desto stärker wirkt diese Glättung — am größten ist der Vorteil, wenn nur ein Partner verdient. Verdienen beide exakt gleich viel, gibt es dagegen nichts zu glätten: Die Halbierung des gemeinsamen zvE ergibt dann genau die beiden Einzeleinkommen, die Zonenzuordnung bleibt identisch, und der Vorteil ist null. Aus dieser Logik folgt auch, dass der Vorteil nicht linear mit dem Einkommensunterschied wächst, sondern dort am stärksten zunimmt, wo der besser verdienende Partner in die steileren Tarifzonen hineinragt und der andere noch unter dem Grundfreibetrag liegt.
Gleiche Einkommen: kein Vorteil (zvE 40.000 € + 40.000 €)
| Kriterium | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung (Splitting) |
|---|---|---|
| ESt je Partner (zvE 40.000 €) | 2 × 7.209 € | gemeinsames zvE 80.000 € |
| Rechenweg | jeder einzeln im Grundtarif | 80.000 € ÷ 2 = 40.000 € → 7.209 € × 2 |
| Einkommensteuer gesamt | 14.418 € | 14.418 € |
| Splitting-Vorteil | kein Unterschied | 0 € |
Splitting-Vorteil nach Einkommensverteilung (gemeinsames zvE 80.000 €)
| Verteilung (Partner A + B) | Einzelveranlagung gesamt | Splitting gesamt | Splitting-Vorteil |
|---|---|---|---|
| 40.000 € + 40.000 € | 14.418 € | 14.418 € | 0 € |
| 50.000 € + 30.000 € | 14.765 € | 14.418 € | 347 € |
| 60.000 € + 20.000 € | 15.803 € | 14.418 € | 1.385 € |
| 70.000 € + 10.000 € | 18.264 € | 14.418 € | 3.846 € |
| 80.000 € + 0 € | 22.464 € | 14.418 € | 8.046 € |
Grundtarif (Einzelveranlagung) nach § 32a EStG 2026, Werte vom Rechner berechnet (zvE-Framing, ohne Soli/Kirchensteuer). Auffällig: Die Splitting-Steuer ist in allen Zeilen gleich (14.418 €), weil sie nur von der Summe der Einkommen abhängt — nicht von ihrer Verteilung. Die Einzelveranlagung dagegen steigt, je ungleicher die Einkommen werden. Genau diese wachsende Differenz ist der Splitting-Vorteil: null bei gleichem Einkommen, maximal beim Alleinverdiener-Paar. Liegt das gemeinsame zvE höher, fällt auch der Vorteil entsprechend größer aus, solange der Unterschied bestehen bleibt; bei einem gemeinsamen zvE von 100.000 € (alles bei einem Partner) erreicht er bereits rund 9.768 €. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer würden die Beträge zusätzlich leicht verschieben.
Wer profitiert und welche Voraussetzungen gelten
Die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen, die nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (§§ 26, 26b EStG). Es genügt, dass diese Voraussetzungen an mindestens einem Tag des Jahres vorlagen — auch im Jahr der Eheschließung gilt das Splitting bereits für das gesamte Jahr.
Den größten Vorteil haben Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen — etwa wenn ein Partner in Elternzeit, Teilzeit oder Rente ist. Bei annähernd gleichen Einkommen bringt das Splitting kaum oder nichts. Wählbar ist außerdem die getrennte Einzelveranlagung; sie lohnt sich nur in Sonderfällen, etwa bei bestimmten Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder hohen außergewöhnlichen Belastungen eines Partners. Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung für Verheiratete die günstigere Wahl — der Rechner zeigt die Differenz für die eigenen Zahlen konkret an. Das Finanzamt wählt nicht automatisch die beste Variante: In der Steuererklärung wird die Veranlagungsart angekreuzt, und nur die Zusammenveranlagung wendet den Splittingtarif an. Wer nichts angibt, wird im Zweifel zusammen veranlagt, sofern beide Partner zustimmen.
Sonderfälle: Heirat, Trennung und Todesjahr
Rund um Lebensereignisse gelten besondere Regeln. Im Jahr der Heirat kann das Splitting für das gesamte Jahr genutzt werden, selbst wenn die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde. Bei einer Trennung gilt umgekehrt: Für das Trennungsjahr ist die Zusammenveranlagung noch zulässig, ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr — maßgeblich ist, ob die Eheleute zu Jahresbeginn noch zusammengelebt haben.
Ein eigener Fall ist das Todesjahr: Stirbt ein Ehepartner, kann für das Sterbejahr noch zusammen veranlagt werden, und im Folgejahr greift unter Voraussetzungen das sogenannte Gnadensplitting (Witwensplitting) — der hinterbliebene Partner wird einmalig weiter nach dem Splittingtarif besteuert. Auch ein Progressionsvorbehalt kann hineinspielen: Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. In solchen Konstellationen kann ausnahmsweise die Einzelveranlagung günstiger sein — diese Sonderfälle bildet der Rechner nicht ab. Bei im Ausland lebenden oder beschränkt steuerpflichtigen Partnern ist die Zusammenveranlagung an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Im Zweifel klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung, welche Veranlagung im Einzelfall zulässig und günstig ist.
Jahres-Splitting vs. Steuerklasse III/V
| Kriterium | Ehegattensplitting | Steuerklasse III/V |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Jahresveranlagung (Steuererklärung) | monatlicher Lohnsteuerabzug |
| Wirkung | bestimmt die endgültige Jahressteuer | verteilt nur die Vorauszahlung übers Jahr |
| Einfluss auf die Gesamtsteuer | senkt die tatsächliche Steuer | keiner — gleicht sich bei der Veranlagung aus |
| Folge bei der Steuererklärung | führt zur endgültigen, niedrigeren Jahressteuer | Nachzahlung (III/V) oder Erstattung (IV/IV) möglich |
| Mehr Detail im | Splitting-Rechner (diese Seite) | Steuerklassen-Vergleich-Rechner |
Wann sich das Splitting lohnt — und was zu beachten ist
- Splitting gilt nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG).
- Der Vorteil ist umso größer, je ungleicher die Einkommen sind — bei gleichem Einkommen ist er null.
- Maßgeblich ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen (zvE), nicht das Bruttogehalt.
- Der Splitting-Vorteil entsteht bei der Jahresveranlagung — unabhängig von der gewählten Steuerklasse.
- Auch im Jahr der Heirat gilt das Splitting bereits für das gesamte Jahr.
- Getrennte Einzelveranlagung nur in Sonderfällen prüfen (z. B. Lohnersatz mit Progressionsvorbehalt).
- Die Veranlagungsart wird in der Steuererklärung aktiv gewählt — der Splittingtarif gilt nur bei Zusammenveranlagung.
- Das Ergebnis ist eine Schätzung — maßgeblich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.
Stand 2026 — Orientierung, keine Steuerberatung
Dieser Rechner bildet den Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG mit den ab 2026 geltenden Tarifwerten nach (Grundfreibetrag 12.348 €, bei Zusammenveranlagung 24.696 €). Er liefert eine Orientierung über den Splitting-Vorteil, keine verbindliche Steuerfestsetzung und keine Steuerberatung. Die tatsächliche Steuer hängt von vielen individuellen Faktoren ab; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen je nach Fall hinzu, ebenso wirken sich Kinderfreibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben über das zvE aus. Die hier gezeigten Beispielwerte sind auf volle Euro gerundet und ohne Zuschläge gerechnet, damit der reine Splitting-Effekt sichtbar bleibt. Die amtliche, kostenlose Berechnung bietet der BMF-Steuerrechner unter bmf-steuerrechner.de. Für die persönliche Steuererklärung ist eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse — maßgeblich ist immer der Bescheid des Finanzamts.
Der Vorteil entscheidet sich bei der Veranlagung, nicht über die Steuerklasse
Ein häufiges Missverständnis: Die Steuerklasse III/V „bringt" den Splitting-Vorteil nicht. Der Vorteil entsteht ausschließlich bei der Jahresveranlagung durch den Splittingtarif — die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer monatlich vorab einbehalten wird. Wer III/V wählt, hat unterm Jahr mehr Netto, muss aber oft nachzahlen; wer IV/IV wählt, bekommt eher etwas zurück. Die endgültige Jahressteuer ist in beiden Fällen identisch und entspricht dem Splitting-Ergebnis. Die Steuerklasse beeinflusst lediglich die Liquidität über das Jahr — und sie wirkt sich auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld aus, die am Netto bemessen werden. Welche Steuerklasse fürs monatliche Netto am besten passt, zeigt der Steuerklassen-Vergleich-Rechner.
Häufige Fragen
Was ist das Ehegattensplitting?
Wann lohnt sich das Ehegattensplitting?
Welche Steuerklassenkombination ist optimal für Ehepaare?
Lohnt sich das Splitting auch bei gleich hohen Gehältern?
Gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Wie wirkt sich die Steuerklassenwahl auf das Elterngeld aus?
Was ist das Faktorverfahren bei Steuerklasse IV/IV?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif (Abs. 5 Splittingverfahren) — OriginaltextSplittingtarif: gemeinsames zvE halbieren, Grundtarif, verdoppeln. Stand 2026.
- §§ 26, 26b EStG — Veranlagung von Ehegatten — OriginaltextVoraussetzungen der Zusammenveranlagung; Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.
- BMF — amtlicher Steuerrechner — OriginaltextOffizielle, kostenlose Berechnung von Lohn- und Einkommensteuer.
WISO Steuer berechnet automatisch, ob Einzel- oder Zusammenveranlagung für Sie günstiger ist.
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