Zum Hauptinhalt springen

Aktualisiert am 18. Juni 2026

📋 Kündigungsfrist-Rechner

Gesetzliche Kündigungsfrist berechnen: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit frühestmöglichem Austrittsdatum und relevanten Fristen.

Datum, an dem die Kündigung zugestellt wird

War dieser Rechner hilfreich?

Kündigungsfristen — die Grundregel des § 622 BGB

Wie lange ein Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung noch läuft, regelt § 622 BGB. Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen — und zwar „zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats". Das Arbeitsverhältnis endet also nicht einfach vier Wochen nach der Kündigung, sondern am nächsten 15. oder Monatsletzten, der mindestens vier Wochen entfernt liegt.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Frist und Termin: Die Frist ist die Mindestdauer (vier Wochen = 28 Tage), der Termin ist der zulässige Endtag (15. oder Monatsende). Beide müssen zusammen erfüllt sein — fällt das Datum dazwischen, verschiebt sich das Ende auf den nächsten dieser Termine.

Diese Grundfrist gilt für beide Seiten, solange keine Verlängerung greift. Maßgeblich ist außerdem der Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht das Datum auf dem Brief. Der Rechner ermittelt aus Kündigungsdatum, Betriebszugehörigkeit und Kündiger den korrekten letzten Arbeitstag samt Rechtsgrundlage.

Grundfrist: 4 Wochen zum 15.

  1. 1
    Kündigung geht zu am10. März= 10.03.
  2. 2
    + 4 Wochen (28 Tage)10.03. + 28 Tage= 07.04.
  3. 3
    Zum nächsten 15. oder Monatsendenächster Termin ≥ 07.04.= 15.04.
Eine am 10. März zugegangene Kündigung (Grundfrist) beendet das Arbeitsverhältnis zum 15. April. Die vier Wochen sind die Mindestdauer; der Endtag muss zusätzlich ein 15. oder ein Monatsletzter sein — hier der 15. April.

AG-Kündigung: verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2)

BetriebszugehörigkeitFrist (Arbeitgeber kündigt)Rechtsgrundlage
unter 2 Jahre4 Wochen zum 15./Monatsende§ 622 Abs. 1
ab 2 Jahre1 Monat zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 1
ab 5 Jahre2 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 2
ab 8 Jahre3 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 3
ab 10 Jahre4 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 4
ab 12 Jahre5 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 5
ab 15 Jahre6 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 6
ab 20 Jahre7 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 7

Diese verlängerten Fristen gelten NUR für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit zum Fristende (BAG 10 AZR 64/17). Ab 2 Jahren endet die Frist stets zum Monatsende, nicht mehr zum 15. Die längste gesetzliche Frist sind 7 Monate zum Monatsende ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit — eine im Februar zugegangene Kündigung endet dann erst zum 30. September.

Arbeitgeber kündigt nach 12 Jahren

  1. 1
    Betriebszugehörigkeit12 Jahre= ≥ 12 J
  2. 2
    AG-Frist (§ 622 Abs. 2 Nr. 5)5 Monate zum Monatsende= 5 Monate
  3. 3
    Kündigung am 15.06.2026 + 5 Monate→ 15.11., dann Monatsende= 30.11.2026
Kündigt der Arbeitgeber nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit, gilt eine Frist von 5 Monaten zum Monatsende. Eine Kündigung am 15. Juni beendet das Arbeitsverhältnis damit erst zum 30. November — fünf volle Kalendermonate.

Wer kündigt? AG-Staffel vs. AN-Grundfrist

Ein entscheidender Punkt wird oft übersehen: Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Je länger jemand im Betrieb ist, desto länger muss der Arbeitgeber ihn vorwarnen — von einem Monat (ab 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (ab 20 Jahren).

Kündigt dagegen der Arbeitnehmer selbst, bleibt es grundsätzlich bei der Grundfrist von vier Wochen — unabhängig davon, wie lange er schon im Betrieb ist. Wer nach zwölf Jahren selbst kündigt, ist also in der Regel schon nach vier Wochen frei, während der Arbeitgeber bei derselben Person fünf Monate Frist einhalten müsste.

Diese Asymmetrie ist gewollt: Sie schützt langjährige Beschäftigte vor einem überraschend schnellen Jobverlust, hält ihnen aber die eigene Wechselmöglichkeit offen. Ausnahme: Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine längere AN-Frist vereinbart sein — sie darf jedoch nie kürzer sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB).

Arbeitnehmer kündigt vs. Arbeitgeber kündigt

KriteriumArbeitnehmer kündigtArbeitgeber kündigt
Fristimmer Grundfrist (4 Wochen)Grundfrist, ab 2 J verlängert (1–7 Monate)
Hängt von der Dauer ab?neinja — je länger, desto länger
Terminzum 15. oder Monatsendeab 2 J nur zum Monatsende
Kündigungsschutz (KSchG)nicht relevantab 6 Mon. + > 10 AN
Grund erforderlich?neinja, wenn KSchG greift

Arbeitnehmer kündigt nach 12 Jahren (trotzdem 4 Wochen)

  1. 1
    Arbeitnehmer kündigt selbstgleiche 12 Jahre= AN-Kündigung
  2. 2
    Frist: Grundfrist § 622 Abs. 14 Wochen zum 15./Monatsende= 4 Wochen
  3. 3
    Kündigung am 15.06.2026 + 28 Tage→ 13.07., nächster 15.= 15.07.2026
Dieselbe Person, aber AN kündigt: Trotz 12 Jahren bleibt es bei den 4 Wochen — letzter Arbeitstag 15. Juli. Die verlängerte 5-Monats-Frist gilt nur, wenn der Arbeitgeber kündigt. Wer selbst geht, ist deutlich schneller frei.

Kündigung in der Probezeit (2 Wochen)

  1. 1
    Kündigung während der Probezeit§ 622 Abs. 3 BGB= 2 Wochen
  2. 2
    Kündigung am 10.02.2026 + 14 Tage10.02. + 14 Tage= 24.02.2026
In der Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen — ohne festen 15.- oder Monatsende-Termin, zu jedem beliebigen Tag. Eine Kündigung am 10. Februar beendet das Arbeitsverhältnis zum 24. Februar. Das gilt für beide Seiten.

Was Fristen verlängern oder verkürzen kann

Die gesetzlichen Fristen sind nicht in Stein gemeißelt — Tarif- und Arbeitsverträge können sie verändern. Ein Tarifvertrag hat dabei Vorrang und kann sowohl längere als auch kürzere Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB). Wer tarifgebunden ist, sollte daher immer zuerst in den Tarifvertrag schauen.

Im Arbeitsvertrag sind Verlängerungen zulässig, Verkürzungen dagegen nur in engen Grenzen — und eine für den Arbeitnehmer vereinbarte Frist darf nie kürzer sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

In der Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt die verkürzte Frist von zwei Wochen. Befristete Verträge enden grundsätzlich automatisch zum vereinbarten Datum und sind ordentlich nur kündbar, wenn das im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Und bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) entfällt die Frist ganz — sie ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig.

Sonderfälle im Überblick

SituationFristHinweis
Probezeit (max. 6 Monate)2 Wochen§ 622 Abs. 3, ohne festen Termin
Arbeitnehmer kündigt4 Wochen zum 15./Monatsendeunabhängig von der Dauer
Tarifvertragtarifliche Fristgeht vor (§ 622 Abs. 4)
Befristeter Vertragendet automatischordentlich nur, wenn vereinbart
Fristlose Kündigungsofort§ 626 BGB, nur aus wichtigem Grund
Aufhebungsvertragfrei vereinbareinvernehmlich, ggf. Sperrzeit beim ALG

Im Zweifel haben Tarif- und Arbeitsvertrag Vorrang vor der gesetzlichen Grundregel — aber eine AN-Frist nie unter der des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB).

Der Zugang zählt — nicht das Absendedatum

  1. 1
    Kündigungsschreiben abgeschickt28. Juni (Post)= 28.06.
  2. 2
    Zugang im Briefkasten1. Juli= 01.07.
  3. 3
    Frist beginnt mit dem Zugangmaßgeblich: 01.07.= nicht 28.06.
Für den Fristbeginn zählt der Zugang beim Empfänger, nicht das Absende- oder Briefdatum. Wird die Kündigung erst am 1. Juli zugestellt, beginnt die Frist auch erst dann — selbst wenn der Brief „zum 30. Juni" gedacht war. Wenige Tage Verzögerung können den Endtermin um einen ganzen Monat verschieben.

BAG: Betriebszugehörigkeit zum Fristende zählt

Eine Feinheit der AG-Staffel sorgt regelmäßig für Streit: Maßgeblich für die Stufe ist nicht die Betriebszugehörigkeit am Kündigungstag, sondern die am Ende der Kündigungsfrist. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (BAG 10 AZR 64/17).

Praktisch heißt das: Wer eine Stufengrenze — etwa die 10-Jahres-Marke — erst während der laufenden Frist erreicht, profitiert bereits von der höheren Stufe. Kündigt der Arbeitgeber jemanden, der in zwei Monaten zehn Jahre voll hat, dann gilt nicht die 3-Monats-Frist (8 Jahre), sondern die 4-Monats-Frist (10 Jahre) — weil die zehn Jahre innerhalb der Frist erreicht werden.

Der Rechner berücksichtigt das automatisch: Er prüft für jede Stufe, ob die Schwelle bis zum jeweiligen Fristende erreicht wird, und wählt die höchste zutreffende. So wird niemand um eine längere Frist gebracht, nur weil die Kündigung kurz vor einem Dienstjubiläum ausgesprochen wurde.

Nach der Kündigung: Meldepflicht, Form & Kündigungsschutz

Mit der Kündigung beginnen ein paar wichtige Uhren zu laufen. Die dringendste: Wer gekündigt wird, muss sich spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 SGB III) — sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Zweiter Punkt: der Kündigungsschutz. In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) — eine Arbeitgeber-Kündigung braucht dann einen anerkannten Grund (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt). Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Und drittens die Form: Jede Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder mündlich ist unwirksam — egal von welcher Seite.

Kündigungsfrist korrekt bestimmen

  • Wer kündigt? Die AG-Staffel gilt nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber.
  • Betriebszugehörigkeit bestimmen — und zwar bis zum voraussichtlichen Fristende.
  • Zuerst Tarif- und Arbeitsvertrag prüfen (gehen der Grundregel vor).
  • Probezeit? Dann 2 Wochen, ohne festen 15.-/Monatsende-Termin.
  • Frist ab dem Zugang der Kündigung rechnen, nicht ab dem Briefdatum.
  • Endtermin auf den nächsten zulässigen 15. oder Monatsletzten legen.
  • Schriftform mit Originalunterschrift einhalten (§ 623 BGB).

Verlängerte Fristen gelten AG-seitig — AN nicht schlechter stellen

Achtung vor einem häufigen Irrtum: Die langen Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB (bis zu 7 Monate) gelten nur, wenn der ARBEITGEBER kündigt. Kündigen Sie als Arbeitnehmer selbst, bleibt es grundsätzlich bei 4 Wochen — Sie müssen also nicht monatelang warten. Umgekehrt darf eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für Sie nie kürzer sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Dieser Rechner liefert eine Orientierung anhand des Gesetzes und ersetzt keine Rechtsberatung — im Streitfall helfen eine Fachanwältin für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft.

Kündigung nachweisbar zustellen

Weil für die Frist der Zugang zählt, sollten Sie die Kündigung nachweisbar zustellen. Am sichersten ist die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann. Ein Einwurf-Einschreiben gilt als guter Nachweis; beim klassischen Übergabe-Einschreiben besteht das Risiko, dass der Empfänger es nicht abholt. Laut Rechtsprechung reicht der bloße Online-Sendungsstatus als Zugangsnachweis nicht aus — entscheidend ist der belegte Einwurf bzw. die Übergabe. Heben Sie eine Kopie samt Zustellnachweis auf.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers auf bis zu 7 Monate zum Monatsende (ab 20 Jahren). Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die 4-Wochen-Frist.
Ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich?
Nein. Arbeitnehmer können grundsätzlich mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen — unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Arbeitgeber müssen dagegen die verlängerten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB einhalten, die mit der Betriebszugehörigkeit steigen (von 1 Monat ab 2 Jahren bis 7 Monate ab 20 Jahren).
Was bedeutet „zum 15. oder zum Monatsende"?
Die Kündigungsfrist muss so berechnet werden, dass der letzte Arbeitstag auf einen 15. oder den letzten Tag eines Monats fällt. Beispiel: Kündigung am 1. März mit 4 Wochen Frist → 28 Tage = 29. März → nächster zulässiger Termin = 31. März (Monatsende). Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit (bei AG-Kündigung) gilt nur noch das Monatsende.
Wie berechne ich die Kündigungsfrist in der Probezeit?
In der Probezeit (maximal 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen (14 Tage). Anders als bei der regulären Frist kann zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden — es muss nicht der 15. oder das Monatsende sein. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verlängert oder verkürzt werden?
Die Frist kann im Arbeitsvertrag verlängert werden, allerdings darf die Frist des Arbeitnehmers nicht länger sein als die des Arbeitgebers. Eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen ist nur durch Tarifvertrag möglich, nicht durch Einzelarbeitsvertrag. Ausnahme: In den ersten 2 Jahren kann einzelvertraglich eine kürzere Frist vereinbart werden, aber nicht unter 4 Wochen ohne Terminbindung.
Was muss ich tun, wenn mir gekündigt wird?
Drei Sofortmaßnahmen: 1. Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (sonst droht Sperrzeit). 2. Prüfen Sie die Kündigung auf Formfehler (muss schriftlich sein, § 623 BGB). 3. Wenn Sie die Kündigung anfechten möchten, reichen Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.
Werden Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mitgezählt?
Ja. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht zwar vor, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der gestaffelten Kündigungsfristen unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung wurde aber vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Kücükdeveci (C-555/07 vom 19.01.2010) für unionsrechtswidrig erklärt — sie verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Praktisch bedeutet das: Alle Beschäftigungszeiten zählen, auch die vor dem 25. Lebensjahr. Der Rechner berücksichtigt das automatisch, wenn Sie Ihre vollständige Beschäftigungsdauer eingeben.
Gibt es Sonderregelungen für kleine Betriebe?
Ja. Nach § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB können Arbeitgeber mit höchstens 20 Arbeitnehmern (Auszubildende zählen nicht mit) in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung eine vereinfachte Kündigungsfrist von vier Wochen ohne Termin-Bindung vereinbaren — also kein Zwang, zum 15. oder Monatsende zu kündigen. Die Vereinbarung muss arbeits- oder tarifvertraglich erfolgen; sie greift nicht automatisch.
Wie weise ich nach, dass die Kündigung zugegangen ist?
Maßgeblich ist die tatsächliche Zustellung an den Empfänger, nicht das Absenden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) klargestellt: Der Online-Sendungsstatus eines Postdienstleisters reicht als Zugangsbeweis nicht aus. Erforderlich ist der unterschriebene Auslieferungsbeleg (Einschreiben mit Rückschein) oder die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung. Wichtig ist das insbesondere für die Berechnung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG, die mit dem Zugang zu laufen beginnt.
Welche Kündigungsfrist gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer?
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern (Grad der Behinderung mindestens 50) gilt eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen (§ 169 SGB IX) — sie kann nicht durch Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag verkürzt werden. Wichtiger noch: Vor jeder ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam — unabhängig davon, ob die Frist eingehalten wurde. Der besondere Kündigungsschutz greift, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Was passiert mit der Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren?
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO) — auch dann, wenn arbeits- oder tarifvertraglich eine längere Frist vereinbart ist. § 113 InsO ist ein Frist-Cap nach oben, kein Cap nach unten: Greift nach § 622 BGB ohnehin eine kürzere Frist (z. B. zwei Monate bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit), bleibt diese bestehen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 622 BGB: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen OriginaltextGrundfrist (Abs. 1), verlängerte AG-Fristen (Abs. 2), Probezeit (Abs. 3)
  2. § 623 BGB: Schriftform der Kündigung OriginaltextKündigung nur schriftlich wirksam

Das könnte Sie auch interessieren