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Aktualisiert am 21. Mai 2026

📋 Kündigungsfrist-Rechner

Gesetzliche Kündigungsfrist berechnen: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit frühestmöglichem Austrittsdatum und relevanten Fristen.

Datum, an dem die Kündigung zugestellt wird

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So funktioniert der Kündigungsfrist-Rechner

Formel

§ 622 BGB: Grundfrist = 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | AG-Frist ab 2 Jahren: 1–7 Monate zum Monatsende (nach Betriebszugehörigkeit) | Probezeit: 2 Wochen

Rechenbeispiel

Arbeitgeber kündigt, 6 Jahre Betriebszugehörigkeit, Kündigung am 10. März 2026 → Frist: 2 Monate zum Monatsende → Letzter Arbeitstag: 31. Mai 2026

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Die gesetzlichen Kündigungsfristen in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 622 geregelt. Sie geben den Zeitraum vor, der zwischen dem Zugang der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Unser Rechner berechnet auf Basis dieser Vorschriften den frühestmöglichen letzten Arbeitstag — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). „4 Wochen" bedeutet exakt 28 Tage — nicht einen Monat. Das ist ein häufiger Irrtum. Zudem muss das Fristende auf einen 15. oder einen letzten Tag des Monats fallen. Fällt das berechnete Datum dazwischen, verschiebt sich das Ende auf den nächsten dieser beiden Termine.

Unterschied: Kündigungsfrist Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer gilt stets die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende — unabhängig davon, wie lange sie im Betrieb beschäftigt sind. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:

| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Termin | |---|---|---| | Unter 2 Jahre | 4 Wochen | Zum 15. oder Monatsende | | Ab 2 Jahre | 1 Monat | Zum Monatsende | | Ab 5 Jahre | 2 Monate | Zum Monatsende | | Ab 8 Jahre | 3 Monate | Zum Monatsende | | Ab 10 Jahre | 4 Monate | Zum Monatsende | | Ab 12 Jahre | 5 Monate | Zum Monatsende | | Ab 15 Jahre | 6 Monate | Zum Monatsende | | Ab 20 Jahre | 7 Monate | Zum Monatsende |

Ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren endet die Frist stets zum Monatsende — nicht mehr zum 15. Die maximale gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 7 Monate zum Monatsende bei 20 oder mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.

Probezeit-Kündigung: Was gilt?

Während der Probezeit (maximal 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden — und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein und darf 6 Monate nicht überschreiten. Ist keine Probezeit vereinbart, gelten von Anfang an die regulären Kündigungsfristen.

Kündigungsschutzgesetz: Wann greift es?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate und der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Ist Kündigungsschutz gegeben, braucht der Arbeitgeber einen der drei gesetzlich anerkannten Gründe: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung sollten Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Kündigung erhalten: Die ersten 3 Schritte

Wenn Ihnen gekündigt wird, sollten Sie sofort handeln:

1. Arbeitssuchend melden: Spätestens 3 Tage nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III). Verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
2. Kündigung prüfen: Ist die Kündigung schriftlich (§ 623 BGB)? Stimmen Frist und Termin? Liegt ein Kündigungsgrund vor?
3. Frist für Klage beachten: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Fristlose Kündigung: Wann ist sie möglich?

Neben der ordentlichen Kündigung mit Frist gibt es die außerordentliche (fristlose) Kündigung (§ 626 BGB). Sie ist nur bei einem „wichtigen Grund" zulässig — wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Typische Gründe sind: Diebstahl, Betrug, Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten oder schwere Pflichtverletzungen. Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

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Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers auf bis zu 7 Monate zum Monatsende (ab 20 Jahren). Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die 4-Wochen-Frist.
Ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich?
Nein. Arbeitnehmer können grundsätzlich mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen — unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Arbeitgeber müssen dagegen die verlängerten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB einhalten, die mit der Betriebszugehörigkeit steigen (von 1 Monat ab 2 Jahren bis 7 Monate ab 20 Jahren).
Was bedeutet „zum 15. oder zum Monatsende"?
Die Kündigungsfrist muss so berechnet werden, dass der letzte Arbeitstag auf einen 15. oder den letzten Tag eines Monats fällt. Beispiel: Kündigung am 1. März mit 4 Wochen Frist → 28 Tage = 29. März → nächster zulässiger Termin = 31. März (Monatsende). Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit (bei AG-Kündigung) gilt nur noch das Monatsende.
Wie berechne ich die Kündigungsfrist in der Probezeit?
In der Probezeit (maximal 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen (14 Tage). Anders als bei der regulären Frist kann zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden — es muss nicht der 15. oder das Monatsende sein. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verlängert oder verkürzt werden?
Die Frist kann im Arbeitsvertrag verlängert werden, allerdings darf die Frist des Arbeitnehmers nicht länger sein als die des Arbeitgebers. Eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen ist nur durch Tarifvertrag möglich, nicht durch Einzelarbeitsvertrag. Ausnahme: In den ersten 2 Jahren kann einzelvertraglich eine kürzere Frist vereinbart werden, aber nicht unter 4 Wochen ohne Terminbindung.
Was muss ich tun, wenn mir gekündigt wird?
Drei Sofortmaßnahmen: 1. Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (sonst droht Sperrzeit). 2. Prüfen Sie die Kündigung auf Formfehler (muss schriftlich sein, § 623 BGB). 3. Wenn Sie die Kündigung anfechten möchten, reichen Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.
Werden Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mitgezählt?
Ja. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht zwar vor, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der gestaffelten Kündigungsfristen unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung wurde aber vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Kücükdeveci (C-555/07 vom 19.01.2010) für unionsrechtswidrig erklärt — sie verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Praktisch bedeutet das: Alle Beschäftigungszeiten zählen, auch die vor dem 25. Lebensjahr. Der Rechner berücksichtigt das automatisch, wenn Sie Ihre vollständige Beschäftigungsdauer eingeben.
Gibt es Sonderregelungen für kleine Betriebe?
Ja. Nach § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB können Arbeitgeber mit höchstens 20 Arbeitnehmern (Auszubildende zählen nicht mit) in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung eine vereinfachte Kündigungsfrist von vier Wochen ohne Termin-Bindung vereinbaren — also kein Zwang, zum 15. oder Monatsende zu kündigen. Die Vereinbarung muss arbeits- oder tarifvertraglich erfolgen; sie greift nicht automatisch.
Wie weise ich nach, dass die Kündigung zugegangen ist?
Maßgeblich ist die tatsächliche Zustellung an den Empfänger, nicht das Absenden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) klargestellt: Der Online-Sendungsstatus eines Postdienstleisters reicht als Zugangsbeweis nicht aus. Erforderlich ist der unterschriebene Auslieferungsbeleg (Einschreiben mit Rückschein) oder die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung. Wichtig ist das insbesondere für die Berechnung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG, die mit dem Zugang zu laufen beginnt.
Welche Kündigungsfrist gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer?
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern (Grad der Behinderung mindestens 50) gilt eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen (§ 169 SGB IX) — sie kann nicht durch Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag verkürzt werden. Wichtiger noch: Vor jeder ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam — unabhängig davon, ob die Frist eingehalten wurde. Der besondere Kündigungsschutz greift, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Was passiert mit der Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren?
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO) — auch dann, wenn arbeits- oder tarifvertraglich eine längere Frist vereinbart ist. § 113 InsO ist ein Frist-Cap nach oben, kein Cap nach unten: Greift nach § 622 BGB ohnehin eine kürzere Frist (z. B. zwei Monate bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit), bleibt diese bestehen.

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