Aktualisiert am 21. Mai 2026
📋 Kündigungsfrist-Rechner
Gesetzliche Kündigungsfrist berechnen: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit frühestmöglichem Austrittsdatum und relevanten Fristen.
Datum, an dem die Kündigung zugestellt wird
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So funktioniert der Kündigungsfrist-Rechner
Formel
§ 622 BGB: Grundfrist = 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | AG-Frist ab 2 Jahren: 1–7 Monate zum Monatsende (nach Betriebszugehörigkeit) | Probezeit: 2 Wochen
Rechenbeispiel
Arbeitgeber kündigt, 6 Jahre Betriebszugehörigkeit, Kündigung am 10. März 2026 → Frist: 2 Monate zum Monatsende → Letzter Arbeitstag: 31. Mai 2026
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Die gesetzlichen Kündigungsfristen in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 622 geregelt. Sie geben den Zeitraum vor, der zwischen dem Zugang der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Unser Rechner berechnet auf Basis dieser Vorschriften den frühestmöglichen letzten Arbeitstag — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). „4 Wochen" bedeutet exakt 28 Tage — nicht einen Monat. Das ist ein häufiger Irrtum. Zudem muss das Fristende auf einen 15. oder einen letzten Tag des Monats fallen. Fällt das berechnete Datum dazwischen, verschiebt sich das Ende auf den nächsten dieser beiden Termine.
Unterschied: Kündigungsfrist Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer gilt stets die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende — unabhängig davon, wie lange sie im Betrieb beschäftigt sind. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Termin | |---|---|---| | Unter 2 Jahre | 4 Wochen | Zum 15. oder Monatsende | | Ab 2 Jahre | 1 Monat | Zum Monatsende | | Ab 5 Jahre | 2 Monate | Zum Monatsende | | Ab 8 Jahre | 3 Monate | Zum Monatsende | | Ab 10 Jahre | 4 Monate | Zum Monatsende | | Ab 12 Jahre | 5 Monate | Zum Monatsende | | Ab 15 Jahre | 6 Monate | Zum Monatsende | | Ab 20 Jahre | 7 Monate | Zum Monatsende |
Ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren endet die Frist stets zum Monatsende — nicht mehr zum 15. Die maximale gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 7 Monate zum Monatsende bei 20 oder mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.
Probezeit-Kündigung: Was gilt?
Während der Probezeit (maximal 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden — und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein und darf 6 Monate nicht überschreiten. Ist keine Probezeit vereinbart, gelten von Anfang an die regulären Kündigungsfristen.
Kündigungsschutzgesetz: Wann greift es?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate und der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Ist Kündigungsschutz gegeben, braucht der Arbeitgeber einen der drei gesetzlich anerkannten Gründe: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung sollten Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Kündigung erhalten: Die ersten 3 Schritte
Wenn Ihnen gekündigt wird, sollten Sie sofort handeln:
1. Arbeitssuchend melden: Spätestens 3 Tage nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III). Verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
2. Kündigung prüfen: Ist die Kündigung schriftlich (§ 623 BGB)? Stimmen Frist und Termin? Liegt ein Kündigungsgrund vor?
3. Frist für Klage beachten: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Fristlose Kündigung: Wann ist sie möglich?
Neben der ordentlichen Kündigung mit Frist gibt es die außerordentliche (fristlose) Kündigung (§ 626 BGB). Sie ist nur bei einem „wichtigen Grund" zulässig — wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Typische Gründe sind: Diebstahl, Betrug, Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten oder schwere Pflichtverletzungen. Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
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