Aktualisiert am 21. Mai 2026
⚖️ Scheidungskosten-Rechner
Scheidungskosten berechnen: Gerichtskosten, Anwaltskosten, Verfahrenswert — einvernehmlich vs. streitig im Vergleich.
1Gemeinsames Nettoeinkommen (beide Ehepartner)
Der Verfahrenswert beträgt das 3-fache Ihres gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 3.000 €).
2Art der Scheidung
3Versorgungsausgleich durchführen?
Der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenansprüche) ist der gesetzliche Regelfall und erhöht den Verfahrenswert um 10%.
Geschätzte Gesamtkosten
4.176 €
Pro Person (hälftige Teilung): 2.088 €
Berechnung im Detail
| Verfahrenswert Ehe (Netto × 3) | 15.000 € |
| + Versorgungsausgleich | +1.500 € |
| = Verfahrenswert gesamt | 16.500 € |
| Gerichtskosten (2,0 Gebühren) | 749 € |
| Verfahrensgebühr (1,3 RVG) | 1.062 € |
| Terminsgebühr (1,2 RVG) | 980 € |
| Einigungsgebühr (1,0 RVG) | 817 € |
| Auslagenpauschale | 20 € |
| + 19% MwSt auf Anwalt | 547 € |
| Anwalt brutto × 1 | 3.427 € |
| = Gesamtkosten | 4.176 € |
| Pro Person (hälftig) | 2.088 € |
Vergleich: Einvernehmlich vs. Streitig
💰 Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Die Kosten werden dann ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Antrag beim Familiengericht einreichen.
⚠️ Hinweis: Diese Berechnung basiert auf den aktuellen Tabellen nach FamGKG (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) und RVG (Anlage 2 zu § 13 RVG) — Stand KostBRÄG 2025, gültig seit 01.06.2025. Es handelt sich um eine Schätzung; tatsächliche Kosten können abweichen, z.B. durch weitere Folgesachen, Gutachter, Mehrvergleichsgebühr oder individuelle Honorarvereinbarungen.
Rechtsschutzversicherung mit Familienrecht? KS Auxilia übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten bei Scheidung.
Rechtsschutz anfragenWar dieser Rechner hilfreich?
So funktioniert der Scheidungskosten-Rechner
Formel
Verfahrenswert = max(3.000 €; Nettoeinkommen gesamt × 3) + Versorgungsausgleich (+10%) + Folgesachen | Gerichtskosten = 2,0 × 1,0-Gebühr nach FamGKG-Tabelle (Anlage 2 zu § 28 FamGKG, Stand KostBRÄG 2025 ab 01.06.2025) | Anwaltskosten = 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) + 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) + ggf. 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG), jeweils auf Basis der RVG-Tabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) + 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) + 19 % MwSt | Einvernehmlich: 1 Anwalt · Streitig: 2 Anwälte.
Rechenbeispiel
Ehepaar, Netto 5.000 €/Monat gesamt, einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich → Verfahrenswert 16.500 € → Gerichtskosten ca. 749 € + 1 Anwalt ca. 3.427 € brutto = rund 4.176 € gesamt bzw. 2.088 € pro Person.
Was kostet eine Scheidung in Deutschland?
Die Kosten einer Scheidung hängen hauptsächlich vom Verfahrenswert ab — dieser richtet sich in erster Linie nach dem gemeinsamen Nettoeinkommen beider Ehepartner. Als Faustregel gilt: Verfahrenswert = 3 × gemeinsames monatliches Nettoeinkommen, mindestens jedoch 3.000 Euro. Verdienen beide Partner zusammen 5.000 Euro netto im Monat, liegt der Verfahrenswert bei 15.000 Euro. Dazu kommen typischerweise noch 10 % für den Versorgungsausgleich, der gesetzlich der Regelfall ist und die Rentenansprüche aus der Ehezeit aufteilt. Auch wenn der Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag ausgeschlossen wird, fällt ein Mindestverfahrenswert von 1.000 Euro für die VA-Sache an — denn das Familiengericht muss den Ausschluss formell prüfen. Aus dem Verfahrenswert ergeben sich die Gerichtskosten nach der Tabelle zum FamGKG (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) sowie die Anwaltskosten nach dem RVG (Anlage 2 zu § 13 RVG). Beide Tabellen wurden mit dem KostBRÄG 2025 zum 01.06.2025 um durchschnittlich 6 % angehoben — dieser Rechner berücksichtigt die aktuellen Werte. Eine einvernehmliche Scheidung bei mittlerem Einkommen liegt seither meist zwischen 3.500 und 6.000 Euro Gesamtkosten. Streitige Verfahren mit Folgesachen können dagegen schnell 10.000 bis 25.000 Euro und mehr kosten.
Einvernehmliche vs. streitige Scheidung — der wichtigste Kostenfaktor
Der entscheidende Hebel, um Scheidungskosten zu reduzieren, ist die Einvernehmlichkeit. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein einziger Anwalt, der den Antrag stellt — der andere Ehepartner stimmt ohne eigene anwaltliche Vertretung zu. Das halbiert die Anwaltskosten fast vollständig. Zusätzlich fällt bei Einvernehmen oft eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG an, die aber immer noch günstiger ist als ein zweiter Anwalt. Bei einer streitigen Scheidung muss jeder Partner einen eigenen Anwalt beauftragen (Anwaltszwang vor dem Familiengericht). Außerdem werden meist Folgesachen mitverhandelt: Zugewinnausgleich (+20 % Verfahrenswert), Unterhalt (+15 %), Sorgerecht/Umgang (+4.000 € pauschal) und Ehewohnung/Hausrat (+4.000 €). Diese Werte sind Faustregeln — der tatsächliche Verfahrenswert richtet sich nach der konkreten Forderung (etwa der Höhe des bestrittenen Zugewinnausgleichs); bei komplexen Vermögensauseinandersetzungen kann der Wert deutlich höher liegen. Jede Folgesache erhöht nicht nur den Verfahrenswert, sondern damit auch die Gerichtsgebühr und alle Anwaltsgebühren. Im Vergleich kann eine streitige Scheidung leicht das 2- bis 4-fache einer einvernehmlichen kosten. Wer frühzeitig über [Kündigungsfristen](/arbeit/kuendigungsfrist-rechner) oder eine [Abfindung](/arbeit/abfindungsrechner) spricht, bleibt auch bei wirtschaftlichen Fragen handlungsfähig.
Verfahrenswert, Gerichts- und Anwaltskosten im Detail
Der Verfahrenswert ist die Rechengröße, aus der sich die Gebühren ergeben — wichtig: Gerichts- und Anwaltskosten werden aus zwei unterschiedlichen Tabellen berechnet. Beispiel Verfahrenswert 15.000 Euro: Die 1,0-Gebühr nach FamGKG-Tabelle beträgt 344 Euro, die Gerichtskosten als 2,0-Gebühr also 688 Euro. Die 1,0-Gebühr nach RVG-Tabelle liegt bei 762 Euro — daraus berechnet sich der Anwalt: 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) = 990,60 Euro, 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) = 914,40 Euro, ggf. 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) = 762 Euro, dazu eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens 20 Euro (bei üblichen Verfahrenswerten regelmäßig die Höchstgrenze) und 19 % Mehrwertsteuer. Bei 15.000 Euro Verfahrenswert kostet ein Anwalt einvernehmlich rund 3.197 Euro brutto (mit Einigungsgebühr), streitig rund 2.290 Euro brutto pro Anwalt (ohne Einigungsgebühr — dafür dann 2 Anwälte). Die Kosten werden grundsätzlich hälftig geteilt, sofern keine abweichende Kostenentscheidung erfolgt. Unser Rechner zeigt Ihnen direkt den Anteil pro Person.
Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen
Wer die Scheidung finanziell nicht allein tragen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) — vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe in anderen Verfahren. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder in Form eines zinslosen Darlehens mit monatlichen Raten. Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen nach Abzug von Miete, Unterhaltspflichten und Freibeträgen. Den Antrag stellt Ihr Anwalt direkt beim Familiengericht, zusammen mit dem Scheidungsantrag. Maßgeblich sind die VKH-Freibeträge nach § 115 ZPO (vom Bundesministerium der Justiz jährlich angepasst): ein Freibetrag für den Antragsteller, ein Ehegatten-Freibetrag, ein Erwerbstätigen-Mehrbedarf, dazu die tatsächlichen Wohnkosten und Unterhaltsverpflichtungen für Kinder. Was nach diesen Abzügen vom Nettoeinkommen übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen — daraus errechnen sich die Monatsraten (maximal 48 Raten). Eine pauschale Netto-Schwelle gibt es nicht; je nach Wohnkosten und Familiensituation kann derselbe Bruttowert einmal zu ratenfreier VKH und einmal zu erheblichen Raten führen. Prüfen Sie dazu auch den [Bürgergeld-Rechner](/finanzen/buergergeld-rechner) oder [Wohngeld-Rechner](/finanzen/wohngeld-rechner), um Ihre gesamte finanzielle Situation zu überblicken.
Trennungsjahr und Dauer des Verfahrens
Eine Scheidung setzt in Deutschland grundsätzlich ein Trennungsjahr voraus. Erst nach einem Jahr des Getrenntlebens (auch innerhalb derselben Wohnung möglich, mit strikter Trennung von Haushalt und Schlafbereich) kann der Scheidungsantrag gestellt werden. Eine Härtefall-Ausnahme nach § 1565 Abs. 2 BGB lässt das Trennungsjahr entfallen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre — etwa bei häuslicher Gewalt, schweren Drohungen oder Suchterkrankungen mit Konsequenzen für die Familie. Die Hürden sind in der Praxis hoch; bloße Differenzen oder der Auszug zu einem neuen Partner reichen nicht. Einvernehmliche Verfahren dauern ab Antragstellung meist 3 bis 6 Monate, streitige Verfahren mit Folgesachen 1 bis 2 Jahre oder länger. Je früher Sie sich über die wesentlichen Punkte (Vermögensaufteilung, Unterhalt, Sorgerecht) einig werden, desto schneller und günstiger läuft das Verfahren. Eine Rechtsschutzversicherung mit Familienrecht-Baustein kann die Anwaltskosten im Streitfall übernehmen — allerdings nur, wenn der Baustein bereits vor Eintritt der Ehekrise bestand und die Wartezeit (meist 3 Jahre) eingehalten wurde.