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Aktualisiert am 29. Juni 2026

⚖️ Scheidungskosten-Rechner

Scheidungskosten berechnen: Gerichtskosten, Anwaltskosten, Verfahrenswert — einvernehmlich vs. streitig im Vergleich.

1Gemeinsames Nettoeinkommen (beide Ehepartner)

€/Monat

Der Verfahrenswert beträgt das 3-fache Ihres gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 3.000 €).

2Art der Scheidung

Art der Scheidung

3Versorgungsausgleich durchführen?

Versorgungsausgleich durchführen?

Der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenansprüche) ist der gesetzliche Regelfall und erhöht den Verfahrenswert um 10%.

Geschätzte Gesamtkosten

4.176

Pro Person (hälftige Teilung): 2.088

Berechnung im Detail

Verfahrenswert Ehe (Netto × 3)15.000
+ Versorgungsausgleich+1.500
= Verfahrenswert gesamt16.500
Gerichtskosten (2,0 Gebühren)749
Verfahrensgebühr (1,3 RVG)1.062
Terminsgebühr (1,2 RVG)980
Einigungsgebühr (1,0 RVG)817
Auslagenpauschale20
+ 19% MwSt auf Anwalt547
Anwalt brutto × 13.427
= Gesamtkosten4.176
Pro Person (hälftig)2.088

Vergleich: Einvernehmlich vs. Streitig

🤝 Einvernehmlich
4.176
1 Anwalt
⚔️ Streitig
5.658
2 Anwälte
💡 Ersparnis bei Einvernehmen: 1.482 € (−26%)

💰 Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Die Kosten werden dann ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Antrag beim Familiengericht einreichen.

⚠️ Hinweis: Diese Berechnung basiert auf den aktuellen Tabellen nach FamGKG (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) und RVG (Anlage 2 zu § 13 RVG) — Stand KostBRÄG 2025, gültig seit 01.06.2025. Es handelt sich um eine Schätzung; tatsächliche Kosten können abweichen, z.B. durch weitere Folgesachen, Gutachter, Mehrvergleichsgebühr oder individuelle Honorarvereinbarungen.

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Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung hängen vor allem vom Verfahrenswert ab — und der richtet sich nach dem gemeinsamen Nettoeinkommen, nicht danach, wie heftig gestritten wird. Aus dem Verfahrenswert ergeben sich zwei Gebührenblöcke: die Gerichtskosten nach der Tabelle zum FamGKG und die Anwaltskosten nach dem RVG. Beide Tabellen wurden mit dem KostBRÄG 2025 zum 01.06.2025 um durchschnittlich rund 6 % angehoben; dieser Rechner nutzt die aktuellen Werte.

Den größten Unterschied macht trotzdem die Einvernehmlichkeit: Eine einvernehmliche Scheidung bei mittlerem Einkommen liegt meist zwischen 3.500 und 6.000 €, ein streitiges Verfahren mit Folgesachen schnell bei 10.000 bis 25.000 € und mehr. Wer sich über die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung Gedanken macht — etwa eine Abfindung nach einem Jobverlust —, sollte diese in die Gesamtplanung einbeziehen. Dieser Rechner schätzt Gerichts- und Anwaltskosten nach den aktuellen Gebührentabellen und zeigt den Anteil pro Person; das eigentliche Scheidungsverfahren betrifft dabei nur die Auflösung der Ehe und den Versorgungsausgleich.

Hauptbeispiel: einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich

  1. 1
    Gemeinsames Nettoeinkommenpro Monat= 5.000 €
  2. 2
    Verfahrenswert-Basis5.000 € × 3= 15.000 €
  3. 3
    Plus Versorgungsausgleich (+10 %)15.000 € + 1.500 €= 16.500 €
  4. 4
    Gerichtskosten2,0 × FamGKG-Gebühr= ≈ 749 €
  5. 5
    Ein Anwalt (brutto)1,3 + 1,2 + 1,0 RVG + Auslagen + MwSt= ≈ 3.427 €
  6. 6
    Gesamtkosten749 € + 3.427 €= ≈ 4.176 €
  7. 7
    Anteil pro Person4.176 € ÷ 2= ≈ 2.088 €
Bei 5.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen liegt der Verfahrenswert bei 15.000 €, mit dem Versorgungsausgleich bei 16.500 €. Daraus ergeben sich rund 749 € Gerichtskosten (zwei Gerichtsgebühren) und für den einen Anwalt etwa 3.427 € brutto — zusammengesetzt aus Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr plus Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Die Gesamtkosten von rund 4.176 € werden hälftig geteilt, jeder zahlt also etwa 2.088 €. Weil bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt nötig ist, bleibt es bei diesem Betrag; ein zweiter Anwalt würde die Anwaltskosten nahezu verdoppeln. Kämen streitige Folgesachen hinzu, stiege zudem der Verfahrenswert und mit ihm jede einzelne Gebühr — aus rund 4.000 € können so schnell fünfstellige Summen werden.

Einvernehmlich gegen streitig

KriteriumEinvernehmliche ScheidungStreitige Scheidung
Anwälteein Anwalt reichtjeder Partner braucht einen eigenen
Einigungsgebühroft, aber günstiger als 2. Anwaltmeist nicht
Folgesachenaußergerichtlich/notariell geklärtmitverhandelt, erhöhen den Wert
Typische Gesamtkosten3.500–6.000 €10.000–25.000 € und mehr
Dauer3–6 Monate1–2 Jahre und länger

Der Verfahrenswert — die Rechengröße für alle Gebühren

Der Verfahrenswert ist die Basis, aus der Gericht und Anwälte ihre Gebühren ableiten (§ 43 FamGKG). Er beträgt das Dreifache des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens, mindestens aber 3.000 €. Hinzu kommen in der Regel 10 % für den Versorgungsausgleich, der die Rentenanrechte aus der Ehezeit aufteilt und gesetzlich der Regelfall ist; selbst bei notariellem Ausschluss fällt ein Mindestwert für die formelle Prüfung an.

Bei einem streitigen Verfahren erhöhen Folgesachen den Wert weiter: der Zugewinnausgleich nach dem konkreten Streitwert, der Unterhalt sowie pauschale Zuschläge für Sorgerecht und Ehewohnung. Wie hoch der Zugewinn überhaupt ausfällt, lässt sich vorab mit dem Zugewinnausgleich-Rechner abschätzen, der laufende Unterhalt mit dem Unterhalts-Rechner. Je höher der Verfahrenswert, desto höher Gerichts- und Anwaltsgebühren zugleich. Ist das Einkommen ungewöhnlich hoch oder das Vermögen gering, kann das Gericht den Verfahrenswert auf Antrag herauf- oder herabsetzen — die Faustregel ist also nur der Ausgangspunkt.

Gerichtskosten gegen Anwaltskosten (Verfahrenswert 15.000 €)

KriteriumGerichtskosten (FamGKG)Anwaltskosten (RVG)
1,0-Gebühr344 €762 €
Berechnung2,0-Gebühr1,3 + 1,2 + ggf. 1,0
Ergebnis≈ 688 €≈ 2.290–3.197 € brutto
ZusätzlichAuslagen (max. 20 €) + 19 % MwSt
Anzahleinmaleinmal (einvernehmlich) oder zweimal

Die Anwaltsgebühren aufgeschlüsselt

Die Anwaltsvergütung setzt sich aus mehreren Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG zusammen, jeweils berechnet auf der RVG-1,0-Gebühr zum Verfahrenswert. Die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) deckt die Betreuung des Verfahrens ab, die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) den Gerichtstermin. Bei einer einvernehmlichen Regelung kommt häufig die 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) hinzu. Dazu addieren sich die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 (20 % der Gebühren, höchstens 20 €) und 19 % Mehrwertsteuer. Die Einigungsgebühr klingt zunächst nach Mehrkosten, lohnt sich aber fast immer: Sie ist deutlich günstiger als ein zweiter Anwalt und belohnt die einvernehmliche Lösung, die das Verfahren zugleich verkürzt. Wichtig: Jede dieser Gebühren wird auf den vollen Verfahrenswert berechnet — schon ein moderat höherer Wert hebt also Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr gleichzeitig an.

Folgesachen: Verbund gegen außergerichtliche Einigung

KriteriumFolgesachen im Verbund (streitig)Außergerichtliche Einigung
Zugewinnausgleich+ 20 % Verfahrenswertnotariell/privat geregelt
Unterhalt+ 15 % VerfahrenswertVereinbarung statt Streitwert
Sorgerecht / Ehewohnungje + 4.000 € pauschaleinvernehmlich geklärt
WirkungGericht + alle Anwaltsgebühren steigenVerfahrenswert bleibt niedrig
Kostenoft 2- bis 4-fachdeutlich günstiger

Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen

Wer die Scheidung finanziell nicht allein stemmen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) — die familienrechtliche Variante der Prozesskostenhilfe. Der Staat übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder als zinsloses Darlehen in bis zu 48 Monatsraten. Maßgeblich ist nicht das Brutto, sondern das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO: Vom Nettoeinkommen werden Wohnkosten, Unterhaltspflichten und gesetzliche Freibeträge abgezogen. Eine pauschale Einkommensgrenze gibt es nicht — je nach Miete und Familiensituation kann derselbe Verdienst einmal zu ratenfreier VKH und einmal zu spürbaren Raten führen. Den Antrag stellt Ihr Anwalt gemeinsam mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht. Wer ergänzend Grundsicherung oder Wohngeld bezieht, sollte die gesamte finanzielle Lage im Blick behalten. Wichtig: Verbessert sich die finanzielle Situation innerhalb von vier Jahren nach dem Verfahren deutlich, kann das Gericht die Ratenzahlung nachträglich anpassen.

Online-Scheidung — was wirklich dahintersteckt

Sogenannte Online-Scheidungen werben mit niedrigen Preisen, sind aber kein eigenes Verfahren: Es bleibt eine reguläre gerichtliche Scheidung, nur die Kommunikation mit dem Anwalt läuft digital. Der Antrag wird weiterhin über einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt, und es gilt derselbe Anwaltszwang. Die Gebühren richten sich unverändert nach FamGKG und RVG — am Verfahrenswert lässt sich nichts „online" sparen. Günstiger wird es allein durch Einvernehmen (ein Anwalt) und die außergerichtliche Klärung der Folgesachen. Seriöse Anbieter weisen die Gebühren transparent nach RVG aus; Vorsicht ist geboten, wenn mit Pauschalen geworben wird, die deutlich unter den gesetzlichen Gebühren liegen. Der Vorteil einer Online-Abwicklung liegt vor allem in der Bequemlichkeit und kurzen Reaktionszeiten, nicht im Preis — die Gebührenhöhe ist gesetzlich vorgegeben.

Trennungsjahr und Dauer des Verfahrens

Eine Scheidung setzt grundsätzlich das Trennungsjahr voraus (§ 1565 BGB): Erst nach einem Jahr getrennten Lebens kann der Antrag gestellt werden. Die Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn Haushalt und Schlafbereich strikt getrennt sind. Eine Härtefall-Ausnahme nach § 1565 Abs. 2 BGB lässt das Jahr nur in engen Grenzen entfallen — etwa bei häuslicher Gewalt, schweren Drohungen oder Suchterkrankungen; bloße Zerrüttung oder ein neuer Partner genügen nicht.

Die Dauer hängt dann am Streitgrad: einvernehmlich meist drei bis sechs Monate ab Antragstellung, streitig mit Folgesachen ein bis zwei Jahre oder länger. Eine Rechtsschutzversicherung mit Familienrecht-Baustein kann Anwaltskosten im Streitfall übernehmen — aber nur, wenn der Baustein schon vor der Ehekrise bestand und die Wartezeit von meist drei Jahren eingehalten ist.

Ablauf einer Scheidung Schritt für Schritt

Der typische Ablauf ist überschaubar. Nach Ablauf des Trennungsjahres beauftragt mindestens ein Partner einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Das Gericht fordert beide Eheleute auf, Auskunft für den Versorgungsausgleich zu erteilen, holt die Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein und setzt den Verfahrenswert fest. Erst danach wird ein Termin anberaumt.

Im Scheidungstermin werden beide Partner kurz angehört; bei Einvernehmen ist er meist nach wenigen Minuten erledigt. Das Gericht spricht die Scheidung aus und entscheidet zugleich über den Versorgungsausgleich. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe geschieden. Folgesachen wie Zugewinn oder Unterhalt können im Verbund mitlaufen oder — günstiger — vorab außergerichtlich geregelt werden, damit das eigentliche Scheidungsverfahren schlank bleibt. Gegen den Scheidungsbeschluss ist binnen eines Monats die Beschwerde möglich; verzichten beide Partner darauf, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Scheidungskosten senken

  • Einvernehmen anstreben — ein Anwalt statt zwei spart fast die Hälfte der Anwaltskosten.
  • Folgesachen wie Zugewinn und Unterhalt außergerichtlich oder notariell klären.
  • Den Versorgungsausgleich nicht ohne Grund ausschließen — der Ausschluss kostet selbst.
  • Verfahrenskostenhilfe prüfen, wenn das Einkommen knapp ist.
  • Eine Rechtsschutzversicherung mit Familienrecht-Baustein und gewahrter Wartezeit nutzen.
  • Den Verfahrenswert realistisch halten — keine überhöhten Folgesachen-Streitwerte provozieren.
  • Eine Herabsetzung des Verfahrenswerts beim Gericht anregen, wenn das Einkommen nur kurzzeitig hoch war.
  • Mehrere Anwaltskanzleien zu Ablauf und Kosten vergleichen.

Steuer und Kostenverteilung

Anders als früher lassen sich Scheidungskosten seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzen — der Bundesfinanzhof hat das in mehreren Urteilen bestätigt. Eine enge Ausnahme gilt nur, wenn ohne die Scheidung die Existenzgrundlage bedroht wäre. Auch die Kosten der Folgesachen wie Zugewinn oder Unterhalt sind steuerlich nicht abziehbar. Bei der Kostenverteilung gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung: Gerichts- und Anwaltskosten tragen beide Eheleute je zur Hälfte, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. Jeder Anwalt rechnet mit seinem eigenen Mandanten ab; die Gerichtskosten streckt zunächst der Antragsteller vor und holt sich die Hälfte zurück. Nur in Ausnahmefällen entscheidet das Gericht über eine abweichende Kostenverteilung. Wer den Antrag stellt, hat dadurch keinen Kostennachteil — die hälftige Teilung gilt unabhängig davon, von wem die Scheidung ausgeht.

Kurzfazit

Zwei Größen bestimmen den Preis einer Scheidung: der Verfahrenswert (rund das Dreifache des gemeinsamen Nettoeinkommens plus Versorgungsausgleich und etwaige Folgesachen) und die Frage, ob das Paar sich einig ist. Einvernehmlich mit einem Anwalt bleibt es meist im niedrigen vierstelligen Bereich; streitig mit zwei Anwälten und Folgesachen vervielfacht sich der Betrag. Dieser Rechner schätzt die Gebühren nach den aktuellen FamGKG- und RVG-Tabellen (KostBRÄG 2025); die tatsächlichen Kosten können je nach Streitwert der Folgesachen und Kostenentscheidung des Gerichts abweichen. Er liefert eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung — die verbindliche Einschätzung gibt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht. Wer früh auf Einvernehmen setzt und die Folgesachen außergerichtlich klärt, hat den mit Abstand größten Einfluss auf die Endsumme — deutlich mehr als die Wahl zwischen einzelnen Kanzleien oder Online-Angeboten.

Häufige Fragen

Was kostet eine Scheidung in Deutschland?
Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, der aus dem 3-fachen gemeinsamen Nettoeinkommen berechnet wird. Eine einvernehmliche Scheidung bei mittlerem Einkommen liegt nach KostBRÄG 2025 (gültig seit 01.06.2025) meist bei 3.500 bis 6.000 Euro gesamt. Streitige Verfahren mit Folgesachen können dagegen 10.000 bis 25.000 Euro oder mehr kosten. Die Kosten werden in der Regel hälftig zwischen den Eheleuten geteilt.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Grundsätzlich werden Gerichts- und Anwaltskosten hälftig zwischen beiden Ehepartnern geteilt — unabhängig davon, wer den Antrag stellt. Jeder Anwalt stellt seinem eigenen Mandanten die Rechnung, die Gerichtskosten zahlt zunächst der Antragsteller, der dann die Hälfte vom anderen Partner zurückfordert. Das Gericht kann in Ausnahmefällen eine abweichende Kostenverteilung beschließen.
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Der Verfahrenswert beträgt das 3-fache des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehepartner, mindestens jedoch 3.000 Euro. Hinzu kommen 10 % für den Versorgungsausgleich und bei streitigen Verfahren Zuschläge für Folgesachen wie Zugewinnausgleich (+20%), Unterhalt (+15%), Sorgerecht und Ehewohnung (je +4.000 Euro pauschal).
Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar — der Bundesfinanzhof hat dies in mehreren Urteilen bestätigt. Ausnahme: Kosten für eine Scheidung, ohne die der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verlieren würde. Kosten für Scheidungsfolgesachen wie Zugewinn oder Unterhalt sind ebenfalls nicht absetzbar. Anwaltskosten für den laufenden Unterhalt können in bestimmten Fällen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Was ist Verfahrenskostenhilfe und wer bekommt sie?
Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist die familienrechtliche Variante der Prozesskostenhilfe. Wer die Scheidungskosten aus seinem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann, erhält staatliche Unterstützung — entweder komplett kostenfrei oder als zinsloses Darlehen in Monatsraten. Der Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Maßgeblich ist das Einkommen nach Abzug von Miete, Unterhalt und Freibeträgen.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Vor der Scheidung ist grundsätzlich das Trennungsjahr abzuwarten — also ein Jahr getrennt leben. Nach Antragstellung dauert eine einvernehmliche Scheidung meist 3 bis 6 Monate bis zum Scheidungstermin. Streitige Verfahren mit Folgesachen wie Zugewinnausgleich oder Sorgerechtsstreit dauern dagegen oft 1 bis 2 Jahre, in komplexen Fällen auch länger.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. FamGKG § 28 i.V.m. Anlage 2 – Wertgebühren Familiensachen (KostBRÄG 2025) Originaltext
  2. RVG § 13 i.V.m. Anlage 2 – Anwaltsvergütung (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109) Originaltext
  3. BGB § 1565 – Scheitern der Ehe / Trennungsjahr Originaltext
  4. ZPO § 115 – Einsatz von Einkommen & Vermögen (Verfahrenskostenhilfe) Originaltext

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