Aktualisiert am 12. Juni 2026
⏱️ Arbeitszeitrechner
Arbeitszeit berechnen: Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit mit Pausen, Dezimalzeit und gesetzlichen Hinweisen.
Pausen
Netto-Arbeitszeit
8 Std. 30 Min.
Dezimal: 8,50 h
Brutto
9 Stunden
Pausen
30 Min.
Dezimal
8,50 h
Allgemeine Information. Für verbindliche Auskünfte zum Arbeitsrecht wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
War dieser Rechner hilfreich?
Arbeitszeit korrekt erfassen: Brutto, Pause, Netto
Die Arbeitszeit wird in zwei Größen gedacht. Die Brutto-Arbeitszeit ist die Spanne von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende — die reine Anwesenheit. Die Netto-Arbeitszeit ist die Brutto-Zeit abzüglich aller Pausen und entspricht der tatsächlich geleisteten Arbeit. Nur sie zählt für Lohn, Überstunden und die gesetzlichen Höchstgrenzen.
Die Rechnung ist einfach: Netto = Ende − Beginn − Pausen. Ruhepausen zählen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ausdrücklich nicht zur Arbeitszeit und sind in der Regel unbezahlt. Der Rechner nimmt die Trennung ab: Er zieht die eingegebenen Pausen ab und weist die Netto-Arbeitszeit in Stunden und Minuten sowie in Dezimalform (Industriezeit) aus. Auch Nachtschichten über Mitternacht (etwa 22:00 bis 06:00) werden korrekt gerechnet, und im Wochenmodus lassen sich fünf oder sechs Tage zu Summe und Durchschnitt zusammenfassen. Wichtig für die Abgrenzung: Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zählt voll als Arbeitszeit, reine Rufbereitschaft dagegen nur mit dem tatsächlichen Einsatz.
Tagesarbeitszeit: 8:00 bis 17:00 mit 60 Minuten Pause
- 1Brutto-Arbeitszeit (Ende − Beginn)17:00 − 8:00= 9 h (540 min)
- 2Pause abziehen540 min − 60 min= 480 min
- 3Netto in Stunden und Minuten480 ÷ 60= 8 h 0 min
- 4Dezimalform (Industriezeit)480 ÷ 60= 8,00 h
Gesetzliche Pausenregelung (§ 4 ArbZG)
| Arbeitszeit (netto) | Mindestpause |
|---|---|
| bis 6 Stunden | keine Pflichtpause |
| mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Die Pause kann in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden und darf nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Maßgeblich ist die Netto-Arbeitszeit ohne Pausen. Eine Pause muss zudem im Voraus feststehen, damit man sie wirklich zur Erholung nutzen kann — spontane Leerlaufzeiten, in denen man jederzeit wieder einspringen muss, gelten nicht als Ruhepause. Die Pflicht zur Pause besteht unabhängig davon, ob die oder der Beschäftigte sie nehmen möchte — sie dient dem Gesundheitsschutz und ist nicht abdingbar. § 4 ArbZG, Stand 06/2026.
Langer Tag: 7:30 bis 17:30 mit gesetzlicher Mindestpause
- 1Brutto-Arbeitszeit (Ende − Beginn)17:30 − 7:30= 10 h (600 min)
- 2Pflichtpause ab über 9 h Arbeitszeit (§ 4)45 min= Mindestpause
- 3Netto-Arbeitszeit600 min − 45 min= 555 min
- 4Umrechnen555 ÷ 60= 9 h 15 min (9,25 h)
Höchstarbeitszeit und der 8/10-Stunden-Rahmen (§ 3)
Das ArbZG begrenzt die tägliche Arbeitszeit: Grundsätzlich sind 8 Stunden pro Werktag erlaubt. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur zulässig, wenn sie über einen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder ausgeglichen wird — im Schnitt dürfen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die 10 Stunden sind eine absolute Obergrenze, keine zweite Regelgrenze.
Das Gesetz rechnet mit sechs Werktagen (Montag bis Samstag). Daraus ergibt sich eine Regel-Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden, vorübergehend bis zu 60 Stunden, sofern der Durchschnitt eingehalten wird. Wer zwei Jobs hat, dessen Arbeitszeiten werden für die Höchstgrenzen zusammengerechnet. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Arbeitgeber; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Für Jugendliche und werdende Mütter gelten strengere Sondergesetze mit niedrigeren Grenzen. Nur in echten Notfällen (§ 14 ArbZG) — etwa drohenden Schäden oder unaufschiebbaren Arbeiten — darf vorübergehend von den Grenzen abgewichen werden; das ist die Ausnahme, keine Dauerlösung.
Wochenarbeitszeit: fünf Tage zusammenrechnen
- 1Netto pro Tag (8:00–16:30, 30 min Pause)510 min − 30 min= 480 min (8,00 h)
- 2Fünf Arbeitstage summieren5 × 480 min= 2.400 min
- 3Wochenarbeitszeit gesamt2.400 ÷ 60= 40 h 0 min (40,00 h)
- 4Durchschnitt pro Arbeitstag2.400 ÷ 5 ÷ 60= 8,00 h
Minuten in Dezimalstunden (Industriezeit) umrechnen
| Minuten | Dezimalstunden |
|---|---|
| 5 min | 0,08 |
| 10 min | 0,17 |
| 15 min | 0,25 |
| 20 min | 0,33 |
| 30 min | 0,50 |
| 45 min | 0,75 |
| 50 min | 0,83 |
Dezimalstunden = Minuten ÷ 60, auf zwei Stellen gerundet. Die vollen Viertelstunden ergeben glatte Werte (15 = 0,25; 30 = 0,50; 45 = 0,75); krumme Minutenwerte werden zu periodischen Dezimalzahlen und gerundet (20 min = 0,333… ≈ 0,33). Der Rechner gibt die Netto-Arbeitszeit immer auch in diesem Format aus. Verwechseln Sie Dezimalstunden nicht mit der gewohnten Uhrzeit: 8,5 Stunden sind acht Stunden und dreißig Minuten, nicht acht Uhr fünfzig. Um aus einer Dezimalzahl wieder Minuten zu machen, multipliziert man den Nachkommateil mit 60: 0,75 × 60 = 45 Minuten.
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5)
Neben der täglichen Höchstarbeitszeit schreibt das Gesetz eine Ruhezeit vor: Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochen liegen. Wer abends um 22 Uhr Feierabend macht, darf frühestens um 9 Uhr am nächsten Morgen wieder beginnen. Die Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen, die Pausen unterbrechen den einzelnen Arbeitstag — zwei verschiedene Dinge.
In bestimmten Branchen (Krankenhaus, Pflege, Gastronomie, Landwirtschaft) darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn der Ausfall an anderer Stelle ausgeglichen wird. Praktisch wird es bei Schichtwechseln eng: Endet eine Spätschicht um 23 Uhr, darf die Frühschicht frühestens um 10 Uhr beginnen — sonst ist die 11-Stunden-Ruhezeit verletzt. Wer Schichtpläne erstellt, sollte sie immer mitdenken; sie ist neben der Höchstarbeitszeit die zweite harte Grenze, an der viele Pläne in der Praxis scheitern. Schon ein kurzes dienstliches Telefonat oder Mails am späten Abend können die Ruhezeit rechtlich unterbrechen und neu starten lassen.
Dezimalstunden für die Lohnabrechnung
In der Lohnabrechnung wird die Arbeitszeit fast immer in Dezimalstunden (Industriezeit) angegeben, nicht in Stunden und Minuten. Der Grund ist die einfachere Multiplikation mit dem Stundenlohn: 8,25 h × 18 €/h = 148,50 € lässt sich direkt rechnen, während „8 Stunden 15 Minuten × 18 €" erst umgerechnet werden müsste. Faustregel: Minuten durch 60 teilen — 15 min = 0,25; 30 min = 0,50; 45 min = 0,75. Der Rechner zeigt beide Formate automatisch an. Für Überstunden- und Gleitzeitkonten ist die Dezimalform ebenfalls praktisch, weil sich Plus- und Minusstunden direkt addieren und subtrahieren lassen, ohne dass man bei jedem Schritt zwischen Minuten und Stunden umrechnen muss. Am Monatsende ergibt die Summe der Dezimalstunden direkt die abzurechnende Arbeitszeit.
Arbeitszeit-Dokumentation korrekt führen
- Arbeitsbeginn, Arbeitsende und alle Pausen genau notieren — nicht nur die Gesamtdauer.
- Pflichtpausen nach § 4 ArbZG einhalten (30 Min. ab über 6 h, 45 Min. ab über 9 h Netto-Arbeitszeit).
- Die 11-stündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen beachten (§ 5).
- Die tägliche Grenze von 10 Stunden nicht überschreiten und den 8-Stunden-Schnitt im Blick behalten (§ 3).
- Überstunden gesondert dokumentieren — auch zur eigenen Absicherung.
- Bei mehreren Jobs die Arbeitszeiten für die Höchstgrenzen zusammenrechnen.
- Aufzeichnungen aufbewahren; für die dauerhafte Erfassung ein geeignetes Zeiterfassungssystem nutzen.
- Den Tagessaldo gegen die vertragliche Sollarbeitszeit abgleichen, um Plus- und Minusstunden früh zu erkennen.
- Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit separat festhalten — hierfür gelten oft eigene Zuschläge aus Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist das ArbZG
Dieser Rechner bildet den gesetzlichen Rahmen des Arbeitszeitgesetzes ab und liefert eine Orientierung — er ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können für Beschäftigte günstigere Regelungen vorsehen (längere Pausen, kürzere Höchstarbeitszeiten, Zuschläge). Im Zweifel ist die für Sie geltende vertragliche oder tarifliche Regelung verbindlich; für die gesetzlichen Mindestgrenzen ist der Originaltext des ArbZG maßgeblich (siehe Quellen). Bei konkreten Streitfragen — etwa zur Vergütung von Bereitschaft, zur Anrechnung von Reise- oder Umkleidezeiten oder zu Sonderregelungen für einzelne Branchen — hilft eine Beratung durch Gewerkschaft, Betriebsrat oder Fachanwalt weiter; dieser Rechner ersetzt sie nicht.
Zeiterfassung: die aktuelle Rechtslage
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen — Beginn, Ende und Dauer. Das Gericht leitet die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab, im Anschluss an das EuGH-Urteil von 2019. Sie gilt damit schon heute, unabhängig von Betriebsgröße und Branche; leitende Angestellte sind in der Regel ausgenommen.
Eine ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz — die unter anderem die (grundsätzlich elektronische) Form und Ausnahmen festlegen soll — ist als Reform geplant, Stand 2026 aber noch nicht in Kraft. Bis dahin genügt eine objektive, verlässliche und zugängliche Aufzeichnung. Auch eine mögliche Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ist Teil der Reformdebatte, müsste sich aber innerhalb der EU-Arbeitszeitrichtlinie (höchstens 48 Stunden im Wochendurchschnitt) bewegen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt das geltende ArbZG maßgeblich. Bestehende Aufbewahrungsfristen — etwa zwei Jahre für Überstunden-Nachweise nach § 16 ArbZG — gelten unabhängig davon bereits heute.
Häufige Fragen
Wie berechne ich meine tägliche Arbeitszeit?
Was sind Industrieminuten?
Wie viel Pause steht mir gesetzlich zu?
Wie lange darf ich maximal am Tag arbeiten?
Zählt die Mittagspause zur Arbeitszeit?
Muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 3 ArbZG: Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Höchstarbeitszeit) — Originaltext
- § 4 ArbZG: Ruhepausen — Originaltext
- § 5 ArbZG: Ruhezeit — Originaltext