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Aktualisiert am 18. Juni 2026

Überstunden-Rechner

Überstunden berechnen: Pro Woche, Monat und Jahr mit Vergütung, Zuschlag und Stundenlohn-Ermittlung.

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Pro Woche

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Pro Monat

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💡Das entspricht 32,5 zusätzlichen Arbeitstagen pro Jahr.

Arbeitszeit berechnen
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Allgemeine Information. Überstundenregelungen hängen vom Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ab.

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Überstunden — was zählt und was vergütet wird

Überstunden sind die Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Wochen- oder Monatsarbeitszeit hinausgeht. Entscheidend ist die individuelle Arbeitszeit aus dem Arbeitsvertrag — nicht die gesetzliche Höchstgrenze.

Die Berechnung ist einfach: tatsächliche Arbeitszeit minus vertragliche Arbeitszeit. Wer bei 40 Vertragsstunden 45 Stunden arbeitet, hat 5 Überstunden pro Woche. Für den Monat wird der Wochenwert mit 4,33 multipliziert (52 Wochen ÷ 12 Monate).

Nicht jede Mehrarbeit wird aber automatisch bezahlt. Einen Vergütungsanspruch begründen in der Regel nur angeordnete oder vom Arbeitgeber gebilligte (geduldete) Überstunden. Wer freiwillig länger bleibt, hat meist keinen Anspruch. Und: Die Beweislast für geleistete Überstunden liegt beim Arbeitnehmer — Dokumentation ist deshalb der Schlüssel. Begrifflich werden „Überstunden" (über die individuelle Arbeitszeit) und „Mehrarbeit" (über die tarifliche oder gesetzliche Höchstarbeitszeit) im Alltag meist synonym verwendet. Dieser Rechner zeigt sowohl die Stundenzahl als auch eine mögliche Vergütung — wahlweise pro Woche, pro Monat oder für einen frei gewählten Zeitraum.

Überstunden-Vergütung ohne Zuschlag

  1. 1
    Stundenlohn aus Bruttogehalt3.500 € ÷ 173,33 Std.= ≈ 20,19 €/Std.
  2. 2
    10 Überstunden im Monat, 0 % Zuschlag10 × 20,19 €= ≈ 201,92 € brutto
Ohne vereinbarten Zuschlag wird jede Überstunde mit dem normalen Stundenlohn vergütet. Der Stundenlohn ergibt sich aus Bruttomonatsgehalt geteilt durch die Monatsstunden (bei 40 Std./Woche: 173,33 Std.). Die Auszahlung ist normales Arbeitsentgelt und wird regulär versteuert und sozialversichert — netto bleiben je nach Steuerklasse spürbar weniger als die 201,92 € brutto übrig.

Mit 25 % vertraglichem Zuschlag

  1. 1
    Überstundenlohn mit 25 % Zuschlag20,19 € × 1,25= ≈ 25,24 €/Std.
  2. 2
    10 Überstunden im Monat10 × 25,24 €= ≈ 252,40 € brutto
Ein Zuschlag von 25 % erhöht den Stundenlohn für die Mehrarbeit. Wichtig: Dieser Zuschlag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben — er gilt nur, wenn er im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. Im Beispiel bringen 10 Überstunden statt 201,92 € nun 252,40 € brutto, also rund 50 € mehr.

Zuschlag-Szenarien im Vergleich (Stundenlohn 20,19 €, 10 Überstunden)

ZuschlagÜberstundenlohnVergütung (10 Std.)
0 % (Pauschalabgeltung/keine Vereinbarung)20,19 €/Std.201,92 €
25 % (häufig in Tarifverträgen)25,24 €/Std.252,40 €
50 % (Sonn-/Feiertag, Nacht)30,29 €/Std.302,88 €
100 % (selten, unzumutbare Zeiten)40,38 €/Std.403,84 €

Die Zuschlagssätze sind branchenübliche Praxiswerte, keine gesetzlichen Vorgaben. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gilt, steht ausschließlich im Arbeits-, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Die Tabelle zeigt nur die Brutto-Vergütung — netto bleibt nach Steuer und Sozialabgaben weniger übrig; im Rechner selbst lässt sich der Netto-Betrag über Steuerklasse und Bundesland genauer ermitteln.

Vergütung oder Freizeitausgleich?

Überstunden können auf zwei Wegen ausgeglichen werden: durch Auszahlung oder durch Freizeitausgleich. Welcher Weg gilt, richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag.

Beim Freizeitausgleich werden die Mehrstunden später als freie Zeit abgebummelt — häufig über ein Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto. Das ist in der Praxis die häufigste Variante. Bei der Auszahlung wird die Mehrarbeit finanziell vergütet; nach § 612 BGB ist eine Vergütung geschuldet, wenn sie den Umständen nach zu erwarten war.

Ohne abweichende Regelung im Vertrag kann der Arbeitgeber meist einseitig bestimmen, ob ausgezahlt oder ausgeglichen wird. Wichtig: Auch beim Freizeitausgleich zählen dieselben Stunden — 8 Überstunden bei einem 8-Stunden-Tag ergeben einen freien Tag. Ein Zuschlag (z. B. 25 %) erhöht je nach Vereinbarung entweder den ausgezahlten Betrag oder die gutgeschriebene Freizeit. Für viele Beschäftigte ist der Freizeitausgleich attraktiver, weil ausgezahlte Überstunden voll versteuert und sozialversichert werden, während freie Zeit „brutto wie netto" zur Verfügung steht — ein Aspekt, der bei der Wahl des Ausgleichswegs oft unterschätzt wird.

Auszahlung vs. Freizeitausgleich

KriteriumAuszahlungFreizeitausgleich
FormGeld (Stundenlohn × ggf. Zuschlag)Freie Zeit (Stunden gutgeschrieben)
Steuer & Sozialabgabenvoll abgaben­pflichtigkeine zusätzliche Abgabe auf Freizeit
Verbreitungseltener, oft ohne ZeitkontoPraxis-Standard (Gleitzeit-/Arbeitszeitkonto)
Wer entscheidetmeist Arbeitgeber, wenn Vertrag schweigtmeist Arbeitgeber, wenn Vertrag schweigt
Rechtsgrundlage§ 612 BGB (Vergütung zu erwarten)Arbeits-/Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung

Freizeitausgleich statt Auszahlung

  1. 1
    Tagesstunden bei 40-Std.-Woche40 Std. ÷ 5 Tage= 8 Std./Tag
  2. 2
    20 angesammelte Überstunden20 Std. ÷ 8 Std.= 2,5 Ausgleichstage
Wer 20 Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto hat, kann sie bei einem 8-Stunden-Tag in 2,5 freie Tage umwandeln. Beim reinen Stundenausgleich (1:1) bleibt ein eventueller Zuschlag außen vor — ob Zuschlagsstunden auch dem Zeitkonto gutgeschrieben werden, hängt von der Vereinbarung ab.

Gibt es einen gesetzlichen Überstundenzuschlag?

Die kurze Antwort: Nein. In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, ergibt sich ausschließlich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Übliche Sätze in der Praxis sind 25 % für reguläre Überstunden und 50 % für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit — das sind branchenübliche Werte, keine Vorschriften. Verbreitet ist auch die Pauschalabgeltung: „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten." Solche Klauseln sind aber nur wirksam, wenn klar geregelt ist, wie viele Überstunden umfasst sind; pauschale „alle Überstunden"-Klauseln sind nach der Rechtsprechung oft unwirksam, besonders bei niedrigeren Gehältern.

Steuerlich gilt: Überstundenvergütung ist normales Arbeitsentgelt. Nur echte Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge können nach § 3b EStG begrenzt steuerfrei sein — die Mehrarbeit selbst nicht. Dieser Rechner bildet keinen automatischen Pflichtzuschlag ab; der Prozentsatz ist frei wählbar.

Pauschalabgeltung im Arbeitsvertrag — wann sie wirksam ist

Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Ob das wirklich gilt, hängt entscheidend von der Formulierung ab — und ist häufiger unwirksam, als Arbeitgeber annehmen.

Eine pauschale Klausel ohne Mengenangabe ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oft intransparent und damit unwirksam: Der Arbeitnehmer kann bei Vertragsschluss nicht erkennen, welche Belastung auf ihn zukommt. Eher Bestand haben Klauseln mit einer konkreten Obergrenze, etwa „bis zu 10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten".

Eine Sonderrolle spielen Höherverdiener: Wer deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze verdient oder eine leitende Position innehat, bei dem kann die Erwartung einer gesonderten Vergütung nach § 612 BGB entfallen — Mehrarbeit gilt dann oft als Teil des Gesamtpakets. Bei tariflich oder gering bezahlten Beschäftigten ist eine Pauschalabgeltung dagegen kaum durchsetzbar. Im Zweifel lohnt der genaue Blick in den Vertrag; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Monats- und Jahresbetrachtung hochgerechnet

  1. 1
    Überstunden pro Woche45 Std. − 40 Std.= 5 Std./Woche
  2. 2
    Hochrechnung auf den Monat5 × 4,33= ≈ 21,67 Std./Monat
  3. 3
    Hochrechnung auf das Jahr5 × 52= 260 Std./Jahr
  4. 4
    In Arbeitstagen (8-Std.-Tag)260 ÷ 8= 32,5 Tage
Aus scheinbar harmlosen 5 Überstunden pro Woche werden über das Jahr 260 Stunden — mehr als 32 zusätzliche Arbeitstage. Die Jahresbetrachtung macht sichtbar, wie sich regelmäßige Mehrarbeit summiert, und ist oft das stärkste Argument für eine klare Regelung zu Ausgleich oder Auszahlung.

Minusstunden — wenn weniger als vertraglich gearbeitet wird

  1. 1
    Tatsächlich unter Vertrag38 Std. − 40 Std.= −2 Std./Woche
  2. 2
    Hochrechnung auf den Monat−2 × 4,33= ≈ −8,67 Std.
Liegt die tatsächliche unter der vertraglichen Arbeitszeit, entstehen Minusstunden. Ob sie nachgearbeitet werden müssen, hängt von der Ursache ab: Bei angeordneter Kurzarbeit oder fehlender Arbeitszuweisung durch den Arbeitgeber dürfen Minusstunden in der Regel nicht einseitig dem Arbeitnehmer angelastet werden — das ist Betriebsrisiko (§ 615 BGB). Bei selbst gewähltem früheren Gehen ist hingegen ein Ausgleich üblich.

Arbeitszeitgesetz: Grenzen, die auch für Überstunden gelten

GrenzeWertRechtsgrundlage
Tägliche Höchstarbeitszeit8 Std. (auf 10 verlängerbar*)§ 3 ArbZG
Ausgleich für 10-Std.-TageØ 8 Std. über 6 Monate / 24 Wochen§ 3 ArbZG
Mindestruhezeit zwischen Schichten11 Std.§ 5 ArbZG
Werktage (Arbeitszeitgesetz)Mo–Sa (6 Tage)§ 3 ArbZG
Sonn- und Feiertagsarbeitgrundsätzlich verboten (Ausnahmen)§§ 9–10 ArbZG

*Die Verlängerung auf 10 Std./Tag ist nur zulässig, wenn im Schnitt über 6 Monate (24 Wochen) 8 Std./Werktag nicht überschritten werden. Überstunden heben diese Grenzen nicht auf — auch angeordnete Mehrarbeit muss im Rahmen des ArbZG bleiben.

Überstunden in Deutschland (Größenordnung)

Bezahlte Überstunden / Jahr~1,3 Mrd Std.Größenordnung, IAB-Erhebungen
Unbezahlte Überstunden / Jahr~0,8 Mrd Std.etwa gleiche Größenordnung
Anteil unbezahlter Mehrarbeit~40 %der gesamten Überstunden
Ø je Vollzeitkraft~1 Std./Wochestark branchenabhängig

Überstunden richtig dokumentieren und geltend machen

Weil die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, entscheidet die Dokumentation oft darüber, ob Überstunden bezahlt werden. Wer keine Nachweise hat, steht im Streitfall schlecht da.

Sinnvoll ist eine laufende Aufzeichnung: Datum, Beginn und Ende der Arbeit, Pausen und die konkrete Aufgabe. Hilfreich ist außerdem, die Anordnung oder Duldung festzuhalten — etwa eine E-Mail des Vorgesetzten oder ein abgezeichneter Stundenzettel. Reine Anwesenheit ohne erkennbaren Auftrag reicht für einen Anspruch meist nicht.

Zu beachten sind Ausschlussfristen: Viele Arbeits- und Tarifverträge verlangen, dass Ansprüche innerhalb von drei oder sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch — unabhängig davon, ob die Überstunden geleistet wurden. Ohne solche Klausel gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Im Zweifel den Anspruch früh und schriftlich anmelden. Hilfreich ist seit dem BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitszeiten objektiv und verlässlich zu erfassen — auf diese Aufzeichnungen lässt sich im Streitfall zurückgreifen.

Überstunden dokumentieren und geltend machen

  • Jede Überstunde mit Datum, Beginn, Ende und Pausen notieren.
  • Anordnung oder Duldung sichern (E-Mail, abgezeichneter Stundenzettel).
  • Vertrag/Tarif prüfen: Zuschlag, Pauschalabgeltung, Ausschlussfrist?
  • Wahl klären: Auszahlung oder Freizeitausgleich — wer entscheidet?
  • ArbZG im Blick: max. 10 Std./Tag, 11 Std. Ruhezeit.
  • Ansprüche fristgerecht (oft 3–6 Monate) schriftlich anmelden.
  • Bei Streit oder unklarer Klausel anwaltlichen Rat einholen.

Kein gesetzlicher Zuschlag — nur Vertrag oder Tarif

Es gibt in Deutschland keinen gesetzlich vorgeschriebenen Überstundenzuschlag. Ein Zuschlag (z. B. 25 oder 50 %) gilt nur, wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist — der Prozentsatz in diesem Rechner ist frei wählbar und keine Rechtsvorgabe. Überstunden müssen außerdem entweder vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden; welcher Weg gilt, regelt der Vertrag. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (max. 10 Std./Tag, 11 Std. Ruhezeit) gelten unabhängig davon weiter. Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung.

Überstunden schriftlich erfassen

Halten Sie geleistete Überstunden zeitnah und schriftlich fest — idealerweise mit Datum, Uhrzeit, Tätigkeit und einem Nachweis, dass die Mehrarbeit angeordnet oder geduldet wurde. Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer die Beweislast; lückenlose Aufzeichnungen und abgezeichnete Stundenzettel sind dann Gold wert. Seit dem BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, Arbeitszeiten systematisch zu erfassen — ein gutes Argument, eine verlässliche Erfassung einzufordern.

Häufige Fragen

Wie berechne ich meine Überstunden?
Ziehen Sie die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab. Beispiel: 45 Stunden gearbeitet minus 40 Stunden vertraglich = 5 Überstunden pro Woche. Für den Monat multiplizieren Sie mit 4,33.
Habe ich einen Anspruch auf Überstundenzuschlag?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge existiert nicht. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Übliche Zuschläge liegen bei 25% bis 50%.
Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Bei einer 8-Stunden-Regelarbeitszeit sind also maximal 2 Überstunden pro Tag zulässig, wenn der 6-Monats-Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird.
Können Überstunden verfallen?
Ja. Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen (z.B. 3 oder 6 Monate), innerhalb derer Überstunden geltend gemacht werden müssen. Ohne solche Klauseln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Muss ich Überstunden leisten wenn der Chef es verlangt?
Grundsätzlich nur, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine entsprechende Klausel enthält. In Notfällen (z.B. Naturkatastrophen, drohende Schäden) kann der Arbeitgeber auch ohne vertragliche Grundlage Überstunden anordnen (§ 14 ArbZG).
Wie werden Überstunden versteuert?
Überstundenvergütung ist normales Arbeitsentgelt und wird regulär versteuert und sozialversichert. Es gibt keinen Steuerfreibetrag für Überstunden. Nur bestimmte Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit) können nach § 3b EStG steuerfrei sein.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 3 ArbZG: Höchstarbeitszeit OriginaltextArbeitszeitgrenzen
  2. § 612 BGB: Vergütung OriginaltextVergütungsanspruch
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