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Aktualisiert am 29. Juni 2026

🤱 Mutterschutz-Rechner

Mutterschutz berechnen: Beginn, Ende, Dauer und Mutterschaftsgeld — mit allen Fristen auf einen Blick.

Geburtstermin berechnen

Falls Ihr Kind schon geboren ist. Bei Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz um die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt.

Bei schwankendem Einkommen: Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate eingeben (§ 24i Abs. 2 SGB V).

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Was ist der Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist eine gesetzliche Schutzfrist für erwerbstätige Frauen vor und nach der Geburt, geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis — ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder befristet — und seit der Reform 2018 auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen. Ziel ist der Schutz von Gesundheit und Einkommen rund um die Entbindung.

Die Frist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin und endet 8 Wochen nach der Geburt — zusammen mindestens 14 Wochen. Dieser Rechner ermittelt aus dem Entbindungstermin Beginn, Ende und Dauer Ihrer Schutzfrist sowie die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Den voraussichtlichen Termin schätzt der Geburtstermin-Rechner. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist immer der ärztlich attestierte Entbindungstermin — verschiebt sich die Geburt, verschiebt sich auch das Ende der Schutzfrist entsprechend.

Beispiel: Schutzfrist und Einkommen berechnen

  1. 1
    Entbindungstermin (ET)errechneter Termin= 15. August 2026
  2. 2
    Beginn der SchutzfristET − 6 Wochen (42 Tage)= 4. Juli 2026
  3. 3
    Ende der SchutzfristGeburt + 8 Wochen= 10. Oktober 2026
  4. 4
    Gesamtdauer6 + 8 Wochen= 14 Wochen (98 Tage)
  5. 5
    Monatliches EinkommenMutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss= 2.500 € (volles Netto)
Bei einem errechneten Termin am 15. August 2026 läuft der Mutterschutz vom 4. Juli bis zum 10. Oktober 2026. Das bisherige Nettoeinkommen von 2.500 € bleibt über das gesetzliche Mutterschaftsgeld (max. 13 € pro Tag) und den Arbeitgeberzuschuss vollständig erhalten — es entsteht kein Einkommensverlust.

Schutzfristen je Geburtsart

FallVor GeburtNach GeburtGesamt
Normale Geburt6 Wochen8 Wochen14 Wochen
Frühgeburt6 Wochen12 Wochen *ab 18 Wochen
Mehrlingsgeburt6 Wochen12 Wochen18 Wochen
Behinderung des Kindes6 Wochen8 + 4 Wochen **bis 18 Wochen

* Bei Frühgeburten werden zusätzlich die vor der Geburt nicht genutzten Tage hinten angehängt. ** Die Verlängerung um 4 Wochen bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes gilt nur auf Antrag, nicht automatisch. Die Vorfrist von 6 Wochen darf die werdende Mutter auf eigenen Wunsch durcharbeiten; das Beschäftigungsverbot nach der Geburt ist dagegen absolut und unverzichtbar.

Frühgeburt und Spätgeburt

Frühgeburt: Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Zusätzlich werden die Tage, die vor der Geburt nicht mehr genutzt werden konnten, hinten angehängt. Beispiel: Bei einer Geburt drei Wochen vor dem Termin kommen die 21 nicht genutzten Vortage zu den 12 Wochen hinzu. So geht durch die frühe Geburt kein Schutz verloren.

Spätgeburt: Kommt das Kind nach dem errechneten Termin, verlängert sich die Frist vor der Geburt um die Überschreitungstage — die 8 beziehungsweise 12 Wochen danach beginnen erst ab dem tatsächlichen Geburtsdatum. Der gesetzliche Mindestschutz von 99 Tagen (§ 3 Abs. 2 MuSchG) bleibt in jedem Fall gewahrt, sodass die Mutter nie kürzer geschützt ist als vorgesehen.

Mutterschaftsgeld je nach Versicherung

StatusLeistungWer zahlt
Gesetzlich versichertbis 13 €/Tag + Differenz zum NettoKrankenkasse + Arbeitgeber
Privat / familienversicherteinmalig max. 210 € + DifferenzBundesamt (BAS) + Arbeitgeber
Minijobbis 13 €/Tag, kein ZuschussKrankenkasse
Selbstständignur mit Krankengeld-Wahltarifeigene Krankenkasse

Das gesetzliche Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist auf 13 € pro Kalendertag (rund 390 € im Monat) gedeckelt. Privat oder familienversicherte Frauen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung einen einmaligen Zuschuss von höchstens 210 €. Die Lücke zum tatsächlichen Nettogehalt füllt in beiden Fällen der Arbeitgeberzuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss füllt die Lücke

Das gesetzliche Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt höchstens 13 € pro Kalendertag — bei einem durchschnittlichen Monat also rund 390 €. Das liegt bei den meisten Frauen deutlich unter dem bisherigen Nettogehalt. Genau diese Differenz gleicht der Arbeitgeber aus: Nach § 20 MuSchG zahlt er die Spanne zwischen den 13 € pro Tag und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate. Im Ergebnis bleibt das Einkommen während der Schutzfrist in voller Höhe erhalten. Rechnerisch greift der Zuschuss, sobald das Nettoeinkommen über rund 403 € im Monat liegt — also praktisch immer. Den Arbeitgeberanteil bekommt der Betrieb über das Umlageverfahren U2 vollständig erstattet, sodass für ihn keine Kosten entstehen.

Beginn melden und Stolperfallen vermeiden

Damit der Schutz greift, muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen. Eine starre gesetzliche Frist für die Mitteilung gibt es nicht, doch ohne diese Kenntnis kann der Betrieb weder die Schutzfristen einhalten noch den Kündigungsschutz beachten — eine frühzeitige, am besten schriftliche Information liegt also im eigenen Interesse. Verschiebt sich der errechnete Termin, verschiebt sich auch der Beginn der sechswöchigen Vorfrist; der Rechner lässt sich mit dem aktualisierten Termin einfach neu durchrechnen.

Eine häufige Stolperfalle ist das Mutterschaftsgeld: Es muss aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden und wird nicht automatisch ausgezahlt. Privat oder familienversicherte Frauen stellen den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Wer den Antrag vergisst, riskiert eine Auszahlungslücke. Ebenso wichtig: Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt ist absolut — auf die acht (oder zwölf) Wochen danach kann nicht verzichtet werden, auch nicht auf eigenen Wunsch.

Mutterschutz nach Fehlgeburt — neue Fristen seit 2025

Eine der wichtigsten Neuerungen ist der Mutterschutz nach Fehlgeburt. Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) gelten seit dem 1. Juni 2025 erstmals gestaffelte Schutzfristen auch nach einer Fehlgeburt. Bis dahin gab es Mutterschutz nur bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche oder ab 500 g Geburtsgewicht.

Die neuen Stufen orientieren sich am Zeitpunkt der Fehlgeburt: 2 Wochen ab der 13. Woche, 6 Wochen ab der 17. Woche und 8 Wochen ab der 20. Woche. Während dieser Zeit besteht — wie nach einer Geburt — Anspruch auf volle Vergütung über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Der besondere Kündigungsschutz greift bei einer Fehlgeburt ab der 12. Woche ebenfalls. Die Schutzfrist ist freiwillig: Die Frau kann sie auf eigenen Wunsch verkürzen und früher an den Arbeitsplatz zurückkehren. Damit schließt der Gesetzgeber eine lange kritisierte Lücke — zuvor standen Frauen nach einer späten Fehlgeburt rechtlich ohne jeden Schutz da.

Fehl- und Totgeburt im Überblick

ZeitpunktSchutzfristNachweis
Fehlgeburt ab 13. SSW2 WochenMuster 9
Fehlgeburt ab 17. SSW6 WochenMuster 9
Fehlgeburt ab 20. SSW8 WochenMuster 9
Totgeburt (ab 500 g / 24. SSW)8 WochenGeburtsurkunde

Bei einer Totgeburt gilt die reguläre Schutzfrist von 8 Wochen; der auf 12 Wochen verlängerte Schutz für Früh- und Mehrlingsgeburten greift hier nicht. Als bundeseinheitlicher Nachweis für Fehl- und frühe Totgeburten dient seit dem 1. Januar 2026 das ärztliche Formular Muster 9.

Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG

Schwangere und frisch entbundene Frauen genießen einen besonders strengen Kündigungsschutz. Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen (§ 17 MuSchG) — unabhängig von der Betriebsgröße und auch während der Probezeit. Selbst betriebsbedingte Gründe rechtfertigen keine Kündigung. Eine Ausnahme ist nur in seltenen Sonderfällen und ausschließlich mit vorheriger Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Seit der Reform 2025 gilt der viermonatige Schutz auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß — er sollte rechtzeitig informiert werden.

Beschäftigungsverbote: ärztlich oder betrieblich

KriteriumÄrztliches BeschäftigungsverbotBetriebliches Beschäftigungsverbot
Auslöserindividuelle Gesundheitsgefahr für Mutter oder Kindgefährlicher Arbeitsplatz (Gefahrstoffe, Nachtarbeit, schweres Heben)
Wer stellt es festdie behandelnde Ärztin oder der Arztder Arbeitgeber nach Gefährdungsbeurteilung
Reichweitevollständig oder für bestimmte Tätigkeitengreift, wenn keine zumutbare Umgestaltung möglich ist
Vergütungvoller Mutterschutzlohn, kein finanzieller Nachteilvoller Mutterschutzlohn, kein finanzieller Nachteil
Zeitpunktjederzeit während der Schwangerschaftunabhängig von den festen Schutzfristen
Verhältnis zur Schutzfristgilt zusätzlich, oft schon Monate vorhergilt zusätzlich, unabhängig von den 6 + 8 Wochen

Vom Mutterschutz zu Elternzeit und Elterngeld

Der Mutterschutz ist nur der erste Baustein. Direkt im Anschluss an die achtwöchige Schutzfrist beginnt in der Regel die Elternzeit — die Mutterschutzzeit nach der Geburt wird dabei voll auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, der besondere Freistellungs- und Kündigungsschutz besteht weiter.

Die Geldleistung in dieser Zeit ist nicht mehr das Mutterschaftsgeld, sondern das Elterngeld — es wird getrennt bei der Elterngeldstelle beantragt, möglichst innerhalb von drei Monaten nach der Geburt (Rückwirkung). Wer in der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren möchte, plant das am besten früh; wie sich das reduzierte Gehalt darstellt, zeigt der Teilzeit-Rechner. So greifen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld lückenlos ineinander — von der Schutzfrist über die Freistellung bis zur finanziellen Absicherung der ersten Lebensmonate des Kindes.

Mutterschutz Schritt für Schritt

  • Den errechneten Entbindungstermin ärztlich bestätigen lassen.
  • Den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft informieren — spätestens zu Beginn der Schutzfrist.
  • Das Mutterschaftsgeld bei der eigenen Krankenkasse beantragen (privat/familienversichert: beim Bundesamt für Soziale Sicherung).
  • Den Arbeitgeberzuschuss klären — er wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung gezahlt.
  • Bei gesundheitlichen Problemen ein ärztliches Beschäftigungsverbot prüfen lassen.
  • Im Anschluss die Elternzeit anmelden und das Elterngeld separat beantragen (binnen 3 Monaten).
  • Beachten: Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.

Kurzfazit

Der Mutterschutz sichert werdende und frisch entbundene Mütter rundum ab: sechs Wochen vor und acht — bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf — Wochen nach der Geburt volle Freistellung, lückenloses Einkommen aus Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss und ein besonders starker Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung. Seit 2025 gibt es außerdem gestaffelten Schutz nach einer Fehlgeburt. Dieser Rechner bildet den Rechtsstand 2026 ab und liefert eine erste Orientierung — die Geldhöhe der anschließenden Elternzeit ermittelt der Elterngeld-Rechner. Bei Komplikationen, Beschäftigungsverboten oder Streit mit dem Arbeitgeber ersetzt er keine ärztliche oder arbeitsrechtliche Beratung. Wer früh plant, den Arbeitgeber rechtzeitig informiert und Mutterschaftsgeld wie Elterngeld fristgerecht beantragt, sichert sich eine lückenlose Absicherung von der Schwangerschaft bis weit über die Geburt hinaus.

Häufige Fragen

Wann beginnt und endet der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt (bei normaler Geburt). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung endet er 12 Wochen nach der Geburt. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 14 Wochen (normal) bzw. 18 Wochen (Frühgeburt etc.).
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten max. 13 €/Tag von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss — in Summe das volle Nettogehalt. Privat Versicherte erhalten einmalig max. 210 € vom Bundesamt plus Arbeitgeberzuschuss. Minijobberinnen erhalten bis zu 13 €/Tag ohne AG-Zuschuss.
Was passiert, wenn mein Kind früher oder später kommt?
Kommt das Kind nach dem Termin, verlängert sich der Mutterschutz — die 8 Wochen nach der Geburt beginnen erst ab dem tatsächlichen Geburtsdatum. Bei Frühgeburt werden die nicht genutzten Tage vor der Geburt nach der Geburt angehängt, zusätzlich zu den 12 Wochen Nachfrist.
Habe ich nach einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz?
Ja, seit dem 01.06.2025 gibt es nach dem Mutterschutzanpassungsgesetz gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburt: 2 Wochen ab der 13. SSW, 6 Wochen ab der 17. SSW und 8 Wochen ab der 20. SSW. In dieser Zeit erhalten Sie wie nach einer Geburt Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss. Zusätzlich besteht ab der 12. SSW ein viermonatiger Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.
Kann ich während des Mutterschutzes gekündigt werden?
Nein. Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit nicht kündigen — auch nicht in der Probezeit. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Landesbehörde eine Kündigung zulassen.
Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Es wird jedoch empfohlen, den Arbeitgeber zeitnah zu informieren, damit er den Mutterschutz und ggf. Beschäftigungsverbote einhalten kann. Spätestens wenn Sie den Mutterschutz (6 Wochen vor ET) antreten, muss der Arbeitgeber informiert sein.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?
Der Mutterschutz ist eine gesetzliche Schutzfrist (6+8 Wochen), gilt nur für die Mutter und wird mit dem vollen Nettogehalt vergütet. Die Elternzeit schließt an den Mutterschutz an, kann von beiden Elternteilen genommen werden (bis zu 3 Jahre) und wird mit Elterngeld (65–67% des Netto, max. 1.800 €) vergütet.
Was zählt als Frühgeburt?
Eine Geburt gilt als Frühgeburt, wenn das Kind ein Geburtsgewicht von weniger als 2.500 g hat oder wenn ärztlich fehlende Reifezeichen festgestellt werden. In beiden Fällen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Der ärztliche Nachweis erfolgt über die Geburtsdokumentation oder eine separate Bescheinigung.
Welcher Nachweis ist bei einer Fehl- oder Totgeburt nötig?
Seit dem 01.01.2026 gibt es das bundeseinheitliche Muster 9 als Nachweis für Fehl- und Totgeburten. Es ersetzt die zuvor regional unterschiedlichen Übergangsbescheinigungen und vereinheitlicht den Anspruchsnachweis für Schutzfrist und Mutterschaftsgeld. Das Muster 9 wird vom behandelnden Arzt oder der Hebamme ausgestellt.
Gibt es einen Mindestschutz, wenn die Geburt sehr spät erfolgt?
Ja. Auch bei einer Geburt nach dem berechneten Termin beträgt die Mindestschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG insgesamt 99 Tage (Summe aus Vor- und Nachgeburtsschutz). Verkürzt sich der Vorgeburtsschutz wegen einer späten Geburt, verlängert sich der Nachgeburtsschutz entsprechend, sodass die 99-Tage-Untergrenze gewahrt bleibt.
Gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen?
Ja. Seit der MuSchG-Reform vom 30.05.2017 (in Kraft seit 01.01.2018) gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen — Schutzfristen, Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz greifen analog zum Beschäftigungsverhältnis. Praxisrelevant ist insbesondere der Schutz vor Pflichtveranstaltungen während der Schutzfristen sowie der Anspruch auf Schutzfrist-Verschiebung von Prüfungen.
Was gilt bei einer Totgeburt?
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind ab einem Gewicht von 500 g oder ab der vollendeten 24. Schwangerschaftswoche ohne Lebenszeichen geboren wird. Es gilt eine Schutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt; der Mehrlings- oder Frühgeburts-Bonus (12 Wochen) greift bei einer Totgeburt nicht. Der erweiterte Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG bleibt erhalten. Der Nachweis erfolgt seit 01.01.2026 über das bundeseinheitliche Muster 9.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Mutterschutzgesetz (MuSchG) – gesetze-im-internet.de Originaltext
  2. MuSchG § 3 – Schutzfristen vor und nach der Entbindung Originaltext
  3. MuSchG § 17 – Kündigungsschutz Originaltext
  4. BMFSFJ – Mutterschutz & Mutterschutzanpassungsgesetz 2025 Originaltext
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