Zum Hauptinhalt springen

Aktualisiert am 21. Mai 2026

🤱 Mutterschutz-Rechner

Mutterschutz berechnen: Beginn, Ende, Dauer und Mutterschaftsgeld — mit allen Fristen auf einen Blick.

Geburtstermin berechnen

Falls Ihr Kind schon geboren ist. Bei Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz um die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt.

Bei schwankendem Einkommen: Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate eingeben (§ 24i Abs. 2 SGB V).

War dieser Rechner hilfreich?

So funktioniert der Mutterschutz-Rechner

Formel

Mutterschutz = 6 Wochen vor ET + 8 Wochen nach Geburt (12 bei Früh-/Mehrlingsgeburt) | Mutterschaftsgeld = 13 €/Tag (Kasse) + Arbeitgeberzuschuss

Rechenbeispiel

ET: 15. August 2026, Netto 2.500 € → Mutterschutz: 4. Juli – 10. Oktober 2026 (14 Wochen) → Einkommen: 2.500 €/Monat (volles Netto)

Was ist der Mutterschutz und wie lange dauert er?

Der Mutterschutz ist eine gesetzlich geregelte Schutzfrist für erwerbstätige Frauen vor und nach der Geburt ihres Kindes. Er ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis — unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, einem Minijob oder befristet beschäftigt sind. Auch Auszubildende, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen fallen unter den Mutterschutz. Seit der MuSchG-Reform vom 30.05.2017 (in Kraft 01.01.2018) gilt er außerdem für Schülerinnen und Studentinnen.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (ET) und endet 8 Wochen nach der Geburt. Das ergibt eine Gesamtdauer von mindestens 14 Wochen. Während der 6 Wochen vor der Geburt dürfen Schwangere auf eigenen Wunsch weiterarbeiten — nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen, auf das nicht verzichtet werden kann.

Mutterschutz bei Frühgeburt: Verlängerung der Frist

Bei einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt automatisch auf 12 Wochen statt 8 Wochen. Bei einer Behinderung des Kindes funktioniert der Schutz anders: Wird innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt, kann die Mutter auf Antrag eine Verlängerung um 4 zusätzliche Wochen erhalten — also ebenfalls bis zu 12 Wochen, aber eben nur antragsbasiert und nicht automatisch. Zusätzlich werden bei Frühgeburten die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach der Geburt angehängt. Kommt ein Kind beispielsweise 3 Wochen vor dem ET zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt um diese 21 Tage — zusätzlich zu den 12 Wochen.

Kommt das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz ebenfalls: Die Schutzfrist vor der Geburt verlängert sich um die Tage der Überschreitung, und die 8 (bzw. 12) Wochen nach der Geburt beginnen erst ab dem tatsächlichen Geburtsdatum.

Mutterschutz nach Fehlgeburt — neue Schutzfristen seit 01.06.2025

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) gibt es seit dem 01.06.2025 erstmals gestaffelte Schutzfristen nach einer Fehlgeburt. Bisher galt: nur bei Totgeburten ab der 24. SSW (oder ab 500 g Geburtsgewicht) gab es Mutterschutz. Neu sind drei Stufen:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche → 2 Wochen Schutzfrist
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche → 6 Wochen Schutzfrist
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche → 8 Wochen Schutzfrist

In dieser Zeit gilt das Beschäftigungsverbot wie nach einer Geburt — die Schwangere muss nicht arbeiten und erhält weiter ihr volles Nettoeinkommen über Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss. Zusätzlich besteht seit 2018 ein erweiterter Kündigungsschutz nach Fehlgeburt ab der 12. SSW (§ 17 MuSchG): Vier Monate ab der Fehlgeburt darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Mutterschaftsgeld: Wer zahlt wie viel?

Während des Mutterschutzes erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse — maximal 13 € pro Tag (390 €/Monat). Die Differenz zum bisherigen Nettoeinkommen zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. In der Summe erhalten Sie also Ihr volles Nettogehalt weiter.

Für privat versicherte Arbeitnehmerinnen gilt: Sie erhalten eine Einmalzahlung von maximal 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss zum Nettoeinkommen ebenfalls. Minijobberinnen erhalten bis zu 13 €/Tag von der Krankenkasse, aber keinen Arbeitgeberzuschuss. Selbstständige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, es sei denn, sie sind freiwillig gesetzlich versichert mit Krankengeld-Wahltarif.

Mutterschutz und Elternzeit: Der Unterschied

Mutterschutz und Elternzeit sind zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden. Der Mutterschutz gilt nur für die Mutter, beginnt automatisch und wird vollständig vergütet (volles Netto). Die Elternzeit schließt an den Mutterschutz an, kann von beiden Elternteilen genommen werden und wird mit Elterngeld (65–67 % des Nettoeinkommens, max. 1.800 €/Monat) vergütet. Elterngeld muss aktiv beantragt werden — spätestens 3 Monate nach der Geburt.

Der Mutterschutz nach der Geburt (8 bzw. 12 Wochen) wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Mutterschutz-Wochen werden also nicht zusätzlich zur Elternzeit gewährt, sondern sind ein Teil davon. Mit unserem [Elterngeld-Rechner](/finanzen/elterngeld-rechner) können Sie bereits jetzt berechnen, wie hoch Ihr Elterngeld ausfallen wird.

Kündigungsschutz im Mutterschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG). Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit nicht kündigen — auch nicht in der Probezeit, auch nicht bei betriebsbedingten Gründen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Beschäftigungsverbot: Wann und warum?

Neben dem Mutterschutz vor und nach der Geburt kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortsetzung der Arbeit gefährdet wäre. Zusätzlich gilt ein betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn der Arbeitsplatz Gefahren birgt (schwere körperliche Arbeit, Gefahrstoffe, Nachtarbeit). Auch während eines Beschäftigungsverbots wird das volle Gehalt weitergezahlt.

Nutzen Sie unseren [Geburtstermin-Rechner](/gesundheit/geburtstermin-rechner), um den ET zu berechnen, falls Sie ihn noch nicht kennen. Für die Planung der Arbeitszeit nach dem Mutterschutz hilft der [Teilzeit-Rechner](/arbeit/teilzeit-rechner).

Häufige Fragen

Wann beginnt und endet der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt (bei normaler Geburt). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung endet er 12 Wochen nach der Geburt. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 14 Wochen (normal) bzw. 18 Wochen (Frühgeburt etc.).
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten max. 13 €/Tag von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss — in Summe das volle Nettogehalt. Privat Versicherte erhalten einmalig max. 210 € vom Bundesamt plus Arbeitgeberzuschuss. Minijobberinnen erhalten bis zu 13 €/Tag ohne AG-Zuschuss.
Was passiert, wenn mein Kind früher oder später kommt?
Kommt das Kind nach dem Termin, verlängert sich der Mutterschutz — die 8 Wochen nach der Geburt beginnen erst ab dem tatsächlichen Geburtsdatum. Bei Frühgeburt werden die nicht genutzten Tage vor der Geburt nach der Geburt angehängt, zusätzlich zu den 12 Wochen Nachfrist.
Habe ich nach einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz?
Ja, seit dem 01.06.2025 gibt es nach dem Mutterschutzanpassungsgesetz gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburt: 2 Wochen ab der 13. SSW, 6 Wochen ab der 17. SSW und 8 Wochen ab der 20. SSW. In dieser Zeit erhalten Sie wie nach einer Geburt Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss. Zusätzlich besteht ab der 12. SSW ein viermonatiger Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.
Kann ich während des Mutterschutzes gekündigt werden?
Nein. Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit nicht kündigen — auch nicht in der Probezeit. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Landesbehörde eine Kündigung zulassen.
Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Es wird jedoch empfohlen, den Arbeitgeber zeitnah zu informieren, damit er den Mutterschutz und ggf. Beschäftigungsverbote einhalten kann. Spätestens wenn Sie den Mutterschutz (6 Wochen vor ET) antreten, muss der Arbeitgeber informiert sein.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?
Der Mutterschutz ist eine gesetzliche Schutzfrist (6+8 Wochen), gilt nur für die Mutter und wird mit dem vollen Nettogehalt vergütet. Die Elternzeit schließt an den Mutterschutz an, kann von beiden Elternteilen genommen werden (bis zu 3 Jahre) und wird mit Elterngeld (65–67% des Netto, max. 1.800 €) vergütet.
Was zählt als Frühgeburt?
Eine Geburt gilt als Frühgeburt, wenn das Kind ein Geburtsgewicht von weniger als 2.500 g hat oder wenn ärztlich fehlende Reifezeichen festgestellt werden. In beiden Fällen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Der ärztliche Nachweis erfolgt über die Geburtsdokumentation oder eine separate Bescheinigung.
Welcher Nachweis ist bei einer Fehl- oder Totgeburt nötig?
Seit dem 01.01.2026 gibt es das bundeseinheitliche Muster 9 als Nachweis für Fehl- und Totgeburten. Es ersetzt die zuvor regional unterschiedlichen Übergangsbescheinigungen und vereinheitlicht den Anspruchsnachweis für Schutzfrist und Mutterschaftsgeld. Das Muster 9 wird vom behandelnden Arzt oder der Hebamme ausgestellt.
Gibt es einen Mindestschutz, wenn die Geburt sehr spät erfolgt?
Ja. Auch bei einer Geburt nach dem berechneten Termin beträgt die Mindestschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG insgesamt 99 Tage (Summe aus Vor- und Nachgeburtsschutz). Verkürzt sich der Vorgeburtsschutz wegen einer späten Geburt, verlängert sich der Nachgeburtsschutz entsprechend, sodass die 99-Tage-Untergrenze gewahrt bleibt.
Gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen?
Ja. Seit der MuSchG-Reform vom 30.05.2017 (in Kraft seit 01.01.2018) gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen — Schutzfristen, Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz greifen analog zum Beschäftigungsverhältnis. Praxisrelevant ist insbesondere der Schutz vor Pflichtveranstaltungen während der Schutzfristen sowie der Anspruch auf Schutzfrist-Verschiebung von Prüfungen.
Was gilt bei einer Totgeburt?
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind ab einem Gewicht von 500 g oder ab der vollendeten 24. Schwangerschaftswoche ohne Lebenszeichen geboren wird. Es gilt eine Schutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt; der Mehrlings- oder Frühgeburts-Bonus (12 Wochen) greift bei einer Totgeburt nicht. Der erweiterte Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG bleibt erhalten. Der Nachweis erfolgt seit 01.01.2026 über das bundeseinheitliche Muster 9.
Anzeige
WISO Steuer

Steuererklärung im Mutterschutzjahr? WISO Steuer berechnet Mutterschaftsgeld und Elterngeld automatisch korrekt.

WISO Steuer ansehen
Anzeige
CosmosDirekt

Risikolebensversicherung von CosmosDirekt — mehrfach Testsieger bei Stiftung Warentest, zum Schutz Ihrer Familie.

CosmosDirekt ansehen

Das könnte Sie auch interessieren