Aktualisiert am 29. Juni 2026
🤱 Mutterschutz-Rechner
Mutterschutz berechnen: Beginn, Ende, Dauer und Mutterschaftsgeld — mit allen Fristen auf einen Blick.
Falls Ihr Kind schon geboren ist. Bei Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz um die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt.
Bei schwankendem Einkommen: Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate eingeben (§ 24i Abs. 2 SGB V).
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Was ist der Mutterschutz?
Der Mutterschutz ist eine gesetzliche Schutzfrist für erwerbstätige Frauen vor und nach der Geburt, geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis — ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder befristet — und seit der Reform 2018 auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen. Ziel ist der Schutz von Gesundheit und Einkommen rund um die Entbindung.
Die Frist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin und endet 8 Wochen nach der Geburt — zusammen mindestens 14 Wochen. Dieser Rechner ermittelt aus dem Entbindungstermin Beginn, Ende und Dauer Ihrer Schutzfrist sowie die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Den voraussichtlichen Termin schätzt der Geburtstermin-Rechner. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist immer der ärztlich attestierte Entbindungstermin — verschiebt sich die Geburt, verschiebt sich auch das Ende der Schutzfrist entsprechend.
Beispiel: Schutzfrist und Einkommen berechnen
- 1Entbindungstermin (ET)errechneter Termin= 15. August 2026
- 2Beginn der SchutzfristET − 6 Wochen (42 Tage)= 4. Juli 2026
- 3Ende der SchutzfristGeburt + 8 Wochen= 10. Oktober 2026
- 4Gesamtdauer6 + 8 Wochen= 14 Wochen (98 Tage)
- 5Monatliches EinkommenMutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss= 2.500 € (volles Netto)
Schutzfristen je Geburtsart
| Fall | Vor Geburt | Nach Geburt | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Normale Geburt | 6 Wochen | 8 Wochen | 14 Wochen |
| Frühgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen * | ab 18 Wochen |
| Mehrlingsgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen | 18 Wochen |
| Behinderung des Kindes | 6 Wochen | 8 + 4 Wochen ** | bis 18 Wochen |
* Bei Frühgeburten werden zusätzlich die vor der Geburt nicht genutzten Tage hinten angehängt. ** Die Verlängerung um 4 Wochen bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes gilt nur auf Antrag, nicht automatisch. Die Vorfrist von 6 Wochen darf die werdende Mutter auf eigenen Wunsch durcharbeiten; das Beschäftigungsverbot nach der Geburt ist dagegen absolut und unverzichtbar.
Frühgeburt und Spätgeburt
Frühgeburt: Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Zusätzlich werden die Tage, die vor der Geburt nicht mehr genutzt werden konnten, hinten angehängt. Beispiel: Bei einer Geburt drei Wochen vor dem Termin kommen die 21 nicht genutzten Vortage zu den 12 Wochen hinzu. So geht durch die frühe Geburt kein Schutz verloren.
Spätgeburt: Kommt das Kind nach dem errechneten Termin, verlängert sich die Frist vor der Geburt um die Überschreitungstage — die 8 beziehungsweise 12 Wochen danach beginnen erst ab dem tatsächlichen Geburtsdatum. Der gesetzliche Mindestschutz von 99 Tagen (§ 3 Abs. 2 MuSchG) bleibt in jedem Fall gewahrt, sodass die Mutter nie kürzer geschützt ist als vorgesehen.
Mutterschaftsgeld je nach Versicherung
| Status | Leistung | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Gesetzlich versichert | bis 13 €/Tag + Differenz zum Netto | Krankenkasse + Arbeitgeber |
| Privat / familienversichert | einmalig max. 210 € + Differenz | Bundesamt (BAS) + Arbeitgeber |
| Minijob | bis 13 €/Tag, kein Zuschuss | Krankenkasse |
| Selbstständig | nur mit Krankengeld-Wahltarif | eigene Krankenkasse |
Das gesetzliche Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist auf 13 € pro Kalendertag (rund 390 € im Monat) gedeckelt. Privat oder familienversicherte Frauen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung einen einmaligen Zuschuss von höchstens 210 €. Die Lücke zum tatsächlichen Nettogehalt füllt in beiden Fällen der Arbeitgeberzuschuss.
Der Arbeitgeberzuschuss füllt die Lücke
Das gesetzliche Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt höchstens 13 € pro Kalendertag — bei einem durchschnittlichen Monat also rund 390 €. Das liegt bei den meisten Frauen deutlich unter dem bisherigen Nettogehalt. Genau diese Differenz gleicht der Arbeitgeber aus: Nach § 20 MuSchG zahlt er die Spanne zwischen den 13 € pro Tag und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate. Im Ergebnis bleibt das Einkommen während der Schutzfrist in voller Höhe erhalten. Rechnerisch greift der Zuschuss, sobald das Nettoeinkommen über rund 403 € im Monat liegt — also praktisch immer. Den Arbeitgeberanteil bekommt der Betrieb über das Umlageverfahren U2 vollständig erstattet, sodass für ihn keine Kosten entstehen.
Beginn melden und Stolperfallen vermeiden
Damit der Schutz greift, muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen. Eine starre gesetzliche Frist für die Mitteilung gibt es nicht, doch ohne diese Kenntnis kann der Betrieb weder die Schutzfristen einhalten noch den Kündigungsschutz beachten — eine frühzeitige, am besten schriftliche Information liegt also im eigenen Interesse. Verschiebt sich der errechnete Termin, verschiebt sich auch der Beginn der sechswöchigen Vorfrist; der Rechner lässt sich mit dem aktualisierten Termin einfach neu durchrechnen.
Eine häufige Stolperfalle ist das Mutterschaftsgeld: Es muss aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden und wird nicht automatisch ausgezahlt. Privat oder familienversicherte Frauen stellen den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Wer den Antrag vergisst, riskiert eine Auszahlungslücke. Ebenso wichtig: Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt ist absolut — auf die acht (oder zwölf) Wochen danach kann nicht verzichtet werden, auch nicht auf eigenen Wunsch.
Mutterschutz nach Fehlgeburt — neue Fristen seit 2025
Eine der wichtigsten Neuerungen ist der Mutterschutz nach Fehlgeburt. Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) gelten seit dem 1. Juni 2025 erstmals gestaffelte Schutzfristen auch nach einer Fehlgeburt. Bis dahin gab es Mutterschutz nur bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche oder ab 500 g Geburtsgewicht.
Die neuen Stufen orientieren sich am Zeitpunkt der Fehlgeburt: 2 Wochen ab der 13. Woche, 6 Wochen ab der 17. Woche und 8 Wochen ab der 20. Woche. Während dieser Zeit besteht — wie nach einer Geburt — Anspruch auf volle Vergütung über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Der besondere Kündigungsschutz greift bei einer Fehlgeburt ab der 12. Woche ebenfalls. Die Schutzfrist ist freiwillig: Die Frau kann sie auf eigenen Wunsch verkürzen und früher an den Arbeitsplatz zurückkehren. Damit schließt der Gesetzgeber eine lange kritisierte Lücke — zuvor standen Frauen nach einer späten Fehlgeburt rechtlich ohne jeden Schutz da.
Fehl- und Totgeburt im Überblick
| Zeitpunkt | Schutzfrist | Nachweis |
|---|---|---|
| Fehlgeburt ab 13. SSW | 2 Wochen | Muster 9 |
| Fehlgeburt ab 17. SSW | 6 Wochen | Muster 9 |
| Fehlgeburt ab 20. SSW | 8 Wochen | Muster 9 |
| Totgeburt (ab 500 g / 24. SSW) | 8 Wochen | Geburtsurkunde |
Bei einer Totgeburt gilt die reguläre Schutzfrist von 8 Wochen; der auf 12 Wochen verlängerte Schutz für Früh- und Mehrlingsgeburten greift hier nicht. Als bundeseinheitlicher Nachweis für Fehl- und frühe Totgeburten dient seit dem 1. Januar 2026 das ärztliche Formular Muster 9.
Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG
Schwangere und frisch entbundene Frauen genießen einen besonders strengen Kündigungsschutz. Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen (§ 17 MuSchG) — unabhängig von der Betriebsgröße und auch während der Probezeit. Selbst betriebsbedingte Gründe rechtfertigen keine Kündigung. Eine Ausnahme ist nur in seltenen Sonderfällen und ausschließlich mit vorheriger Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Seit der Reform 2025 gilt der viermonatige Schutz auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß — er sollte rechtzeitig informiert werden.
Beschäftigungsverbote: ärztlich oder betrieblich
| Kriterium | Ärztliches Beschäftigungsverbot | Betriebliches Beschäftigungsverbot |
|---|---|---|
| Auslöser | individuelle Gesundheitsgefahr für Mutter oder Kind | gefährlicher Arbeitsplatz (Gefahrstoffe, Nachtarbeit, schweres Heben) |
| Wer stellt es fest | die behandelnde Ärztin oder der Arzt | der Arbeitgeber nach Gefährdungsbeurteilung |
| Reichweite | vollständig oder für bestimmte Tätigkeiten | greift, wenn keine zumutbare Umgestaltung möglich ist |
| Vergütung | voller Mutterschutzlohn, kein finanzieller Nachteil | voller Mutterschutzlohn, kein finanzieller Nachteil |
| Zeitpunkt | jederzeit während der Schwangerschaft | unabhängig von den festen Schutzfristen |
| Verhältnis zur Schutzfrist | gilt zusätzlich, oft schon Monate vorher | gilt zusätzlich, unabhängig von den 6 + 8 Wochen |
Vom Mutterschutz zu Elternzeit und Elterngeld
Der Mutterschutz ist nur der erste Baustein. Direkt im Anschluss an die achtwöchige Schutzfrist beginnt in der Regel die Elternzeit — die Mutterschutzzeit nach der Geburt wird dabei voll auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, der besondere Freistellungs- und Kündigungsschutz besteht weiter.
Die Geldleistung in dieser Zeit ist nicht mehr das Mutterschaftsgeld, sondern das Elterngeld — es wird getrennt bei der Elterngeldstelle beantragt, möglichst innerhalb von drei Monaten nach der Geburt (Rückwirkung). Wer in der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren möchte, plant das am besten früh; wie sich das reduzierte Gehalt darstellt, zeigt der Teilzeit-Rechner. So greifen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld lückenlos ineinander — von der Schutzfrist über die Freistellung bis zur finanziellen Absicherung der ersten Lebensmonate des Kindes.
Mutterschutz Schritt für Schritt
- Den errechneten Entbindungstermin ärztlich bestätigen lassen.
- Den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft informieren — spätestens zu Beginn der Schutzfrist.
- Das Mutterschaftsgeld bei der eigenen Krankenkasse beantragen (privat/familienversichert: beim Bundesamt für Soziale Sicherung).
- Den Arbeitgeberzuschuss klären — er wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung gezahlt.
- Bei gesundheitlichen Problemen ein ärztliches Beschäftigungsverbot prüfen lassen.
- Im Anschluss die Elternzeit anmelden und das Elterngeld separat beantragen (binnen 3 Monaten).
- Beachten: Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Kurzfazit
Der Mutterschutz sichert werdende und frisch entbundene Mütter rundum ab: sechs Wochen vor und acht — bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf — Wochen nach der Geburt volle Freistellung, lückenloses Einkommen aus Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss und ein besonders starker Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung. Seit 2025 gibt es außerdem gestaffelten Schutz nach einer Fehlgeburt. Dieser Rechner bildet den Rechtsstand 2026 ab und liefert eine erste Orientierung — die Geldhöhe der anschließenden Elternzeit ermittelt der Elterngeld-Rechner. Bei Komplikationen, Beschäftigungsverboten oder Streit mit dem Arbeitgeber ersetzt er keine ärztliche oder arbeitsrechtliche Beratung. Wer früh plant, den Arbeitgeber rechtzeitig informiert und Mutterschaftsgeld wie Elterngeld fristgerecht beantragt, sichert sich eine lückenlose Absicherung von der Schwangerschaft bis weit über die Geburt hinaus.
Häufige Fragen
Wann beginnt und endet der Mutterschutz?
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Was passiert, wenn mein Kind früher oder später kommt?
Habe ich nach einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz?
Kann ich während des Mutterschutzes gekündigt werden?
Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?
Was zählt als Frühgeburt?
Welcher Nachweis ist bei einer Fehl- oder Totgeburt nötig?
Gibt es einen Mindestschutz, wenn die Geburt sehr spät erfolgt?
Gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen?
Was gilt bei einer Totgeburt?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) – gesetze-im-internet.de — Originaltext
- MuSchG § 3 – Schutzfristen vor und nach der Entbindung — Originaltext
- MuSchG § 17 – Kündigungsschutz — Originaltext
- BMFSFJ – Mutterschutz & Mutterschutzanpassungsgesetz 2025 — Originaltext
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