Aktualisiert am 21. Mai 2026
⚖️ Unterhaltsrechner
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnen — mit Kindergeld-Verrechnung, Höherstufung und Elternunterhalt-Abschnitt.
1Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (typ. 5 % pauschal) und Schulden.
2Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder
3Einstellungen je Kind
Monatlicher Kindesunterhalt gesamt
513 €
Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 2026
Aufschlüsselung pro Kind
| Kind | Alter | Tabelle | − KG | − Eig. Eink. | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
| Kind 1 | 6–11 Jahre | 642 € | −129,50 € | — | 513 € |
| = Gesamtsumme | 513 € | ||||
⚠ Hinweis: Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 01.01.2026). Sonderbedarf und Mehrbedarf (Kita, Nachhilfe, Zahnspange, Studiengebühren) sind nicht berücksichtigt.
Selbstbehalte 2026 (Kindesunterhalt unverändert gegenüber 2025):
- 1.450 € erwerbstätig, gegenüber minderjährigen & privilegiert volljährigen Kindern
- 1.200 € nicht erwerbstätig, gegenüber minderjährigen & privilegiert volljährigen Kindern
- 1.750 € gegenüber nicht-privilegiert volljährigen Kindern
- NEU 2026: 2.650 € bei Elternunterhalt (siehe Abschnitt unten)
Kindergeld 2026: 259 € (hälftige Anrechnung bei minderjährigen Kindern: 129,50 €).
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So funktioniert der Unterhaltsrechner
Formel
Tabellenwert = Math.ceil(Mindestbedarf × Gruppenprozent) · Zahlbetrag = Math.ceil(Tabellenwert − Kindergeld-Abzug − anrechenbares Eigeneinkommen) · Elternunterhalt: nur bei Bruttojahreseinkommen > 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII), dann ≈ (bereinigtes Netto − Selbstbehalt 2.000 €) × 50 %
Rechenbeispiel
Bereinigtes Netto 3.000 €, 1 Kind (8 Jahre), Kindergeld hälftig: Einkommensgruppe 4 → Tabellenbetrag 642 € − 129,50 € Kindergeld = 513 € Zahlbetrag/Monat.
Kindesunterhalt 2026 — Düsseldorfer Tabelle erklärt
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen OLGs und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben und jährlich angepasst. Die Tabelle enthält Einkommensgruppen und Altersstufen — der Zahlbetrag ergibt sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.
Bereinigtes Nettoeinkommen — was wird abgezogen?
Ausgangspunkt ist nicht das reine Netto, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Vom Netto werden abgezogen: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, mindestens 50 € und höchstens 150 €), berücksichtigungsfähige Schulden (z. B. Kredite aus der Ehezeit) sowie ggf. Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge. Selbständige müssen das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre ansetzen. Je niedriger das bereinigte Netto, desto niedriger die Einkommensgruppe und der Unterhalt.
Kindergeld-Verrechnung — hälftig oder voll?
Das Kindergeld ist in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten — es wird separat verrechnet. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes (2026: 129,50 €) auf den Tabellenbetrag angerechnet, weil beide Elternteile für das Kind aufkommen. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld (2026: 259 €) angerechnet, da es ihnen direkt zusteht und als Einkommen zu werten ist.
Selbstbehalt und Mangelfall
Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt zu, der das Existenzminimum sichert. 2026 beträgt er 1.450 € für Erwerbstätige (enthalten: 520 € Miete/Nebenkosten). Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den vollen Unterhalt aller Kinder aus, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall werden die Zahlbeträge quotiert — jedes Kind bekommt anteilig weniger. Unser Rechner erkennt den Mangelfall automatisch und zeigt die angepassten Beträge. Bei grundlegenden finanziellen Fragen nach Trennung sollten Sie auch den [Scheidungskosten-Rechner](/arbeit/scheidungskosten-rechner) und den [Zugewinnausgleich-Rechner](/arbeit/zugewinnausgleich-rechner) nutzen.
Kindesunterhalt ab 18 — was ändert sich?
Mit Volljährigkeit endet der Anspruch nicht automatisch. Solange sich das Kind in einer Erstausbildung befindet, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt richtet sich weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe "ab 18 Jahre"), allerdings wird das volle Kindergeld angerechnet. Lebt das volljährige Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Bedarf oft auf den Regelsatz für Studierende (aktuell 990 €/Monat). Wer die finanzielle Situation der Familie gesamt betrachten möchte, kann auch den [Kindergeld-Rechner](/finanzen/kindergeld-rechner) nutzen, um den Anspruch auf Kindergeld bis 25 zu prüfen.
Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung und Studium
Der Unterhaltsanspruch endet nicht mit dem 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind in einer Erstausbildung oder einem Erststudium und führt dieses zielstrebig durch, besteht der Anspruch regelmäßig bis zum Abschluss — typischerweise bis maximal zum 25. Lebensjahr, in Einzelfällen (z. B. Bachelor + Master, zweiter Bildungsweg, Pflichtpraktika) auch darüber hinaus. Ab 18 wird das volle Kindergeld auf den Tabellenbetrag angerechnet, da es dem volljährigen Kind direkt zusteht. Das Kindergeld selbst wird nach § 32 EStG bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind in Ausbildung/Studium ist — danach endet der Anspruch. Eigene Einkünfte des Kindes (Ausbildungsvergütung, Nebenjob, BAföG) mindern den Unterhaltsanspruch: Abzüglich einer Pauschale von etwa 100 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf wird der Rest auf den Tabellenbetrag angerechnet.
Privilegiert vs. nicht-privilegiert volljährig
Das Unterhaltsrecht unterscheidet bei volljährigen Kindern zwei Gruppen (§ 1603 Abs. 2, § 1609 BGB). Privilegiert volljährig ist ein Kind, das unter 21 Jahre alt ist, unverheiratet ist, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet — es wird für Unterhaltszwecke wie ein minderjähriges Kind behandelt, d. h. der Selbstbehalt beträgt 1.450 € (erwerbstätig) und sie stehen im Mangelfall-Rang gleichauf mit Minderjährigen. Nicht-privilegiert volljährig sind alle übrigen volljährigen Kinder — insbesondere Studierende, Auszubildende ab 21 oder Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts. Ihnen gegenüber gilt ein höherer Selbstbehalt von 1.750 €, und sie rangieren in der Unterhaltsrangfolge nachrangig: Erst wenn alle Minderjährigen und privilegiert Volljährigen vollständig bedient sind, kommt ein Rest für sie in Betracht. Unser Rechner berücksichtigt diese Rangfolge automatisch im Mangelfall.
Sonder- und Mehrbedarf
Neben dem Tabellenunterhalt gibt es Sonderbedarf (einmalige, außergewöhnliche Kosten wie Klassenfahrten oder Konfirmation) und Mehrbedarf (regelmäßige, über den Tabellenunterhalt hinausgehende Kosten wie Kita-Beiträge, Nachhilfe oder krankheitsbedingte Zusatzausgaben). Beide werden zusätzlich und anteilig nach Einkommen beider Eltern getragen — nicht vom Selbstbehalt gedeckt. Unser Rechner berücksichtigt diese Posten nicht; sie müssen individuell geltend gemacht werden.
Elternunterhalt — wann müssen Kinder für Eltern zahlen?
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 (in Kraft seit 01.01.2020, § 94 Abs. 1a SGB XII) hat sich der Elternunterhalt grundlegend geändert. Erwachsene Kinder können erst dann zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt — und zwar pro Kind einzeln geprüft, nicht als Familieneinkommen. Liegt das Einkommen darunter, übernimmt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Heim- oder Pflegekosten der Eltern, ohne Rückforderung beim Kind.
Wird die 100.000-€-Schwelle überschritten, wird der Elternunterhalt nach der „Hälfte über Selbstbehalt"-Methode berechnet: Vom bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt von 2.000 € (Düsseldorfer Tabelle 2026) abgezogen, die Hälfte des Überschusses ist als Elternunterhalt zu zahlen — nicht mehr 30 % wie vor 2020 und nicht mehr ab dem alten Selbstbehalt von 2.650 €. Beispiel: Bruttojahreseinkommen 110.000 €, bereinigtes Netto 5.000 €/Monat → (5.000 − 2.000) × 50 % = 1.500 €/Monat. Wer den eigenen Bedarf prüfen möchte, kann den [Pfändungsrechner](/finanzen/pfaendungsrechner) zur groben Orientierung über das pfändungsfreie Existenzminimum nutzen.
Rechtsgrundlage der Mindestunterhalts-Werte
Die Mindestunterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2026 basieren auf der 7. Mindestunterhaltsverordnung (7. MUVÄndV) vom 15.11.2024, BGBl. 2024 I Nr. 359. Sie betragen 486 € (1. Altersstufe, 0–5 Jahre), 558 € (2. Altersstufe, 6–11 Jahre), 653 € (3. Altersstufe, 12–17 Jahre) und 698 € (4. Altersstufe, ab 18 Jahre) und entsprechen 100 % der DT.