Zum Hauptinhalt springen

Aktualisiert am 29. Juni 2026

⚖️ Unterhaltsrechner

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnen — mit Kindergeld-Verrechnung, Höherstufung und Elternunterhalt-Abschnitt.

1Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

€/Monat

Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (typ. 5 % pauschal) und Schulden.

2Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder

3Einstellungen je Kind

Kind 1
Kindergeld-Anrechnung Kind 1

Monatlicher Kindesunterhalt gesamt

513

Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 2026

Aufschlüsselung pro Kind

KindAlterTabelle− KG− Eig. Eink.Zahlbetrag
Kind 16–11 Jahre642−129,50 €513
= Gesamtsumme513

⚠ Hinweis: Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 01.01.2026). Sonderbedarf und Mehrbedarf (Kita, Nachhilfe, Zahnspange, Studiengebühren) sind nicht berücksichtigt.

Selbstbehalte 2026 (Kindesunterhalt unverändert gegenüber 2025):

  • 1.450 € erwerbstätig, gegenüber minderjährigen & privilegiert volljährigen Kindern
  • 1.200 € nicht erwerbstätig, gegenüber minderjährigen & privilegiert volljährigen Kindern
  • 1.750 € gegenüber nicht-privilegiert volljährigen Kindern
  • NEU 2026: 2.650 € bei Elternunterhalt (siehe Abschnitt unten)

Kindergeld 2026: 259 € (hälftige Anrechnung bei minderjährigen Kindern: 129,50 €).

Scheidungskosten berechnenZugewinnausgleich berechnenKindergeld-Höhe prüfen
Feedback
Anzeige
KS Auxilia Rechtsschutz

Rechtsschutzversicherung ab 18,90 €/Monat — für Arbeit, Verkehr & Privat

Rechtsschutz anfragen

War dieser Rechner hilfreich?

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweite Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten heraus und passt sie jährlich an. Aus dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ergibt sich ein Tabellenbetrag, von dem das Kindergeld abgezogen wird — übrig bleibt der monatliche Zahlbetrag.

Dieser Rechner ermittelt den Zahlbetrag nach der Tabelle 2026, berücksichtigt die Kindergeld-Verrechnung, die Höher- und Herabstufung sowie den Mangelfall. Bei einer Trennung hängen viele Fragen zusammen — die Verfahrenskosten schätzt der Scheidungskosten-Rechner. Der Kindesunterhalt selbst ist gesetzlich vorrangig: Er geht anderen Unterhaltsansprüchen im Rang vor. Maßgeblich ist immer die Tabelle des Jahres, in dem der Unterhalt geschuldet wird — für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 gilt die Fassung 2026 mit den angehobenen Mindestbedarfssätzen.

Hauptbeispiel: 3.000 € Netto, ein Kind (8 Jahre)

  1. 1
    Bereinigtes Nettoeinkommenpro Monat= 3.000 €
  2. 2
    Einkommensgruppebis 3.300 € = Gruppe 4= 115 %
  3. 3
    Altersstufe (6–11 Jahre)Mindestbedarf= 558 €
  4. 4
    Tabellenbetrag⌈558 € × 1,15⌉= 642 €
  5. 5
    Hälftiges Kindergeld259 € ÷ 2= 129,50 €
  6. 6
    Zahlbetrag642 € − 129,50 €= 513 €
Bei einem bereinigten Netto von 3.000 € fällt ein Unterhaltspflichtiger mit Standard-Annahme (zwei Berechtigte) in Einkommensgruppe 4 mit 115 % des Mindestbedarfs. Für ein achtjähriges Kind (Altersstufe 6–11, Mindestbedarf 558 €) ergibt das einen aufgerundeten Tabellenbetrag von 642 €. Davon wird das hälftige Kindergeld von 129,50 € abgezogen, weil der andere Elternteil das Kind betreut und ebenfalls die halbe Leistung erhält. Es bleibt ein Zahlbetrag von 513 € im Monat. Verdient der Pflichtige mehr, steigt die Gruppe und damit der Betrag; mit nur einem Kind kommt eine Höherstufung hinzu.

Mindestbedarf nach Altersstufen 2026 (Gruppe 1 = 100 %)

AltersstufeAlterMindestbedarf
1. Stufe0–5 Jahre486 €
2. Stufe6–11 Jahre558 €
3. Stufe12–17 Jahre653 €
4. Stufeab 18 Jahre698 €

Diese Beträge sind der Mindestunterhalt der Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 € Netto, 100 %). Sie beruhen auf der 7. Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Mit jeder höheren Einkommensgruppe steigt der Betrag prozentual. Beim Übergang in die nächste Altersstufe gilt der höhere Betrag nach § 1612a Abs. 3 BGB bereits für den ganzen Monat des Geburtstags, nicht erst ab dem Folgemonat. Der Betrag der vierten Stufe (ab 18) gilt für volljährige Kinder unabhängig vom genauen Alter.

Das bereinigte Nettoeinkommen — Grundlage der Berechnung

Ausgangspunkt ist nicht das reine Netto, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Davon werden zunächst berufsbedingte Aufwendungen abgezogen — pauschal 5 %, mindestens 50 € und höchstens 150 € im Monat. Hinzu kommen berücksichtigungsfähige Schulden, etwa Kredite aus der Ehezeit, und Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu einer bestimmten Grenze. Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre angesetzt.

Je niedriger das bereinigte Netto, desto niedriger die Einkommensgruppe und damit der Unterhalt. Wichtig: Nicht jeder Posten ist abzugsfähig — neue Kredite nach der Trennung oder überhöhte Ausgaben erkennen Gerichte nicht ohne Weiteres an. Wer unsicher ist, welche Positionen zählen, sollte das bereinigte Netto sorgfältig ermitteln, denn schon kleine Abweichungen verschieben die Einkommensgruppe und damit den Zahlbetrag.

Einkommensgruppen 2026 (Zahlbetrag-Beispiel, Alter 6–11)

GruppeNetto bisProzentTabellenbetrag
12.100 €100 %558 €
43.300 €115 %642 €
63.900 €125 %698 €
106.400 €145 %810 €
1511.200 €170 %949 €

Die Düsseldorfer Tabelle kennt 15 Einkommensgruppen von 100 % (bis 2.100 € Netto) bis 170 % (bis 11.200 €), jeweils in Fünf-Prozent-Schritten. Hier ist beispielhaft die Altersstufe 6–11 Jahre (Mindestbedarf 558 €) abgebildet; der Tabellenbetrag ist auf volle Euro aufgerundet. Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld noch abgezogen. Liegt das bereinigte Netto über 11.200 €, gibt es keine schematische Fortschreibung — dann wird der konkrete Bedarf des Kindes nach § 1610 BGB individuell ermittelt. Die Gruppen gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus.

Kindergeld-Verrechnung: hälftig oder voll?

Das Kindergeld ist im Tabellenbetrag nicht enthalten — es wird separat abgezogen. Bei minderjährigen Kindern wird nur die Hälfte des Kindergeldes (2026: 129,50 €) auf den Tabellenbetrag angerechnet. Der Grund: Beide Elternteile sind zum Unterhalt verpflichtet, der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil durch die Erziehung und erhält dafür die andere Hälfte des Kindergeldes.

Bei volljährigen Kindern wird dagegen das volle Kindergeld (2026: 259 €) angerechnet, weil es ihnen dann unmittelbar zusteht und als Einkommen gilt. Das Kindergeld selbst wird nach § 32 EStG bis zum 25. Geburtstag gezahlt, solange das Kind in Erstausbildung oder Erststudium ist. Wie hoch der Kindergeldanspruch im Einzelfall ist, zeigt der Kindergeld-Rechner.

Barunterhalt und Betreuungsunterhalt

Das Unterhaltsrecht unterscheidet zwei Formen. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung — Pflege, Erziehung und Versorgung im Alltag. Der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt, also die Geldzahlung nach der Düsseldorfer Tabelle. Beide Leistungen gelten als gleichwertig; deshalb wird auch nur das halbe Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet.

Lebt das Kind zu etwa gleichen Teilen bei beiden Eltern (Wechselmodell), verschiebt sich die Rechnung: Dann sind beide bar- und betreuungspflichtig, und der Unterhalt wird nach beiden Einkommen quotiert — ein Sonderfall, den dieser Rechner nicht abbildet. Im klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt, gilt dagegen die einfache Tabellenrechnung.

Höher- und Herabstufung

Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass der Pflichtige zwei Personen Unterhalt schuldet. Weicht die Zahl der Unterhaltsberechtigten davon ab, wird die Einkommensgruppe angepasst. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten erfolgt in der Regel eine Höherstufung um eine Gruppe, weil das Einkommen für weniger Personen reicht. Bei drei oder mehr Berechtigten wird um eine Gruppe herabgestuft. Diese Stufung wirkt direkt auf den Tabellenbetrag und damit auf den Zahlbetrag jedes Kindes. Der Rechner geht standardmäßig von zwei Berechtigten aus und bietet die Anpassung als Option an. Sie ist allerdings nur eine Regel des Einzelfalls — bei sehr hohem oder sehr niedrigem Einkommen kann das Gericht davon abweichen. Zu den Unterhaltsberechtigten zählen dabei nicht nur Kinder, sondern auch ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, was die Stufung zusätzlich beeinflussen kann.

Selbstbehalt und Mangelfall

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt als Existenzminimum bleiben. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern beträgt er 2026 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nicht-Erwerbstätige; gegenüber nicht-privilegiert volljährigen Kindern gilt ein höherer Selbstbehalt von 1.750 €. Im Selbstbehalt sind rund 520 € Wohnkosten enthalten.

Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den vollen Unterhalt aller Kinder, liegt ein Mangelfall vor: Die Zahlbeträge werden anteilig gekürzt. Dabei gilt die Rangfolge des § 1609 BGB — minderjährige und privilegiert volljährige Kinder gehen vor, nicht-privilegiert Volljährige kommen erst danach. Das pfändungsfreie Existenzminimum lässt sich grob mit dem Pfändungsrechner einordnen; vermögensrechtliche Folgen der Trennung rechnet der Zugewinnausgleich-Rechner durch.

Selbstbehalts-Stufen 2026

GegenüberSelbstbehaltenthaltene Wohnkosten
Minderjährige (erwerbstätig)1.450 €520 €
Minderjährige (nicht erwerbstätig)1.200 €520 €
Nicht-privilegiert Volljährige1.750 €650 €
Elternunterhalt (pflichtiges Kind)2.650 €

Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des Pflichtigen. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern ist er am niedrigsten, weil deren Unterhalt im Rang vorgeht; gegenüber nicht-privilegiert volljährigen Kindern liegt er höher. Für den Elternunterhalt — also Unterhalt erwachsener Kinder für ihre Eltern — gilt seit dem BGH-Beschluss XII ZB 6/24 ein Mindestselbstbehalt von 2.650 €. Wer höhere tatsächliche Wohnkosten nachweist, kann eine Anhebung des Selbstbehalts geltend machen, soweit günstigerer Wohnraum nicht zumutbar ist.

Unterhalt für volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit endet der Unterhaltsanspruch nicht. Solange das Kind eine Erstausbildung oder ein Erststudium zielstrebig betreibt, besteht er regelmäßig bis zum Abschluss, typischerweise bis etwa zum 25. Lebensjahr. Ab 18 sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und das volle Kindergeld wird angerechnet. Lebt das Kind nicht mehr im Elternhaushalt, gilt häufig ein eigener Regelbedarf von rund 990 € im Monat. Eigene Einkünfte des Kindes — Ausbildungsvergütung, Nebenjob oder BAföG — mindern den Anspruch: Nach Abzug einer Pauschale von rund 100 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf wird der Rest auf den Bedarf angerechnet. Privilegiert volljährig (unter 21, im Elternhaushalt, allgemeine Schulausbildung) werden Kinder wie Minderjährige behandelt, alle übrigen rangieren nachrangig.

Elternunterhalt 2026: 2.650 € Selbstbehalt, 30 % Anrechnung

Müssen erwachsene Kinder für die Pflege- oder Heimkosten ihrer Eltern aufkommen? Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII) erst dann, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt — und zwar je Kind einzeln geprüft. Liegt es darunter, trägt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Kosten ohne Rückgriff. Wird die Schwelle überschritten, gilt der vom Bundesgerichtshof bestätigte Maßstab (XII ZB 6/24 vom 23.10.2024): Vom bereinigten Nettoeinkommen wird ein Selbstbehalt von 2.650 € abgezogen, und vom übersteigenden Betrag bleiben dem Kind 70 % anrechnungsfrei — nur 30 % sind als Elternunterhalt zu zahlen. Beispiel: bereinigtes Netto 5.000 € → (5.000 − 2.650) × 30 % = 705 € im Monat. Die früher verbreitete Faustregel mit 2.000 € Selbstbehalt und 50 % Anrechnung ist damit überholt.

Unterhalt richtig berechnen — Schritt für Schritt

  • Das bereinigte Nettoeinkommen sauber ermitteln (berufsbedingte Kosten, abzugsfähige Schulden, Altersvorsorge).
  • Die Altersstufe des Kindes und die passende Einkommensgruppe bestimmen.
  • Das Kindergeld richtig verrechnen — hälftig bei Minderjährigen, voll bei Volljährigen.
  • Eine Höher- oder Herabstufung je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten prüfen.
  • Im Mangelfall die Quotelung und die Rangfolge nach § 1609 BGB beachten.
  • Sonder- und Mehrbedarf (Kita, Nachhilfe, Klassenfahrt) separat geltend machen.
  • Bei Streit die Beistandschaft des Jugendamts oder eine Fachanwältin für Familienrecht einschalten.

Kurzfazit

Der Kindesunterhalt ergibt sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, abzüglich des Kindergeldes. Höher- und Herabstufung, Selbstbehalt und Mangelfall verschieben den Betrag im Einzelfall. Für den Elternunterhalt gilt seit dem BGH-Beschluss XII ZB 6/24 die 100.000-€-Schwelle, ein Selbstbehalt von 2.650 € und eine Anrechnung von nur 30 %. Dieser Rechner bildet Kindes- und Elternunterhalt nach der aktuellen Tabelle ab; Sonder- und Mehrbedarf sowie Einzelfälle bei sehr hohem Einkommen bleiben außen vor. Verbindlich sind ein Unterhaltstitel oder die gerichtliche Festsetzung — dieser Rechner liefert eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer den Unterhalt rechtssicher festhalten möchte, kann ihn beim Jugendamt kostenlos titulieren lassen; das spart im Streitfall ein gerichtliches Verfahren.

Häufige Fragen

Wie viel Kindesunterhalt muss ich 2026 zahlen?
Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Bei einem bereinigten Netto von 3.000 € und einem 8-jährigen Kind ergibt sich nach Düsseldorfer Tabelle 2026 Einkommensgruppe 4 ein Tabellenbetrag von 642 € — minus 129,50 € hälftiges Kindergeld = 513 € Zahlbetrag. Unser Rechner zeigt den genauen Wert für Ihre Situation.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland, herausgegeben vom OLG Düsseldorf. Sie enthält Einkommensgruppen und Altersstufen und wird jährlich an die Entwicklung des Mindestbedarfs angepasst. Gerichte orientieren sich bundesweit an dieser Tabelle.
Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Ja. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld (129,50 € in 2026) vom Tabellenbetrag abgezogen, da beide Elternteile das Kind versorgen. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld (259 € in 2026) angerechnet, weil es als Einkommen des Kindes gewertet wird.
Was ist der Selbstbehalt beim Unterhalt?
Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum Leben bleiben muss. 2026 beträgt er 1.450 € monatlich für Erwerbstätige (nicht erwerbstätig: 1.200 €). Er enthält einen Wohnkostenanteil von 520 €. Liegt das Einkommen nach Unterhalt unter dem Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor.
Was passiert im Mangelfall?
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den vollen Unterhalt aller Kinder, werden die Zahlbeträge anteilig gekürzt (Quotelung). Jedes Kind erhält einen prozentualen Anteil am verfügbaren Betrag. Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder gehen dabei nicht-privilegiert volljährigen Kindern im Rang vor (§ 1609 BGB).
Wie lange muss ich Unterhalt für ein studierendes Kind zahlen?
Solange das Kind eine Erstausbildung oder ein Erststudium zielstrebig durchführt. Der Kindergeld-Anspruch endet mit dem 25. Geburtstag — bis dahin läuft in der Regel auch der Unterhaltsanspruch. Bei Bachelor + Master, Pflichtpraktika oder nachvollziehbaren Verzögerungen kann der Anspruch auch über 25 hinaus bestehen, dann allerdings ohne Kindergeld. Abgebrochene oder beliebig verlängerte Ausbildungen führen zum Wegfall des Anspruchs.
Was bedeutet privilegiert volljährig?
Ein volljähriges Kind gilt als privilegiert (§ 1603 Abs. 2 BGB), wenn es unter 21 Jahre alt ist, unverheiratet ist, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet. Privilegiert Volljährige werden wie Minderjährige behandelt — es gilt der niedrigere Selbstbehalt von 1.450 € und sie haben Vorrang vor nicht-privilegiert volljährigen Kindern (§ 1609 BGB). Studierende und Auszubildende ab 21 sind nicht-privilegiert; hier gilt der höhere Selbstbehalt von 1.750 €.
Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt angerechnet?
Ja. Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes (Ausbildungsvergütung, Nebenjob, BAföG) mindert den Unterhaltsanspruch. Vom Einkommen wird eine Pauschale von rund 100 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen (Fahrtkosten, Arbeitsmittel); der Rest wird auf den Tabellenbetrag angerechnet. Beispiel: 500 € Ausbildungsvergütung → 400 € anrechenbar → Unterhaltsanspruch sinkt um 400 €.
Muss ich für meine Eltern Unterhalt zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 (§ 94 Abs. 1a SGB XII) gilt: Elternunterhalt wird erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 € pro Kind fällig. Liegt Ihr Einkommen darunter, übernimmt die Sozialhilfe die ungedeckten Pflege- oder Heimkosten Ihrer Eltern komplett. Über 100.000 € gilt nach dem BGH (XII ZB 6/24 v. 23.10.2024): Vom bereinigten Netto wird ein Selbstbehalt von 2.650 € abgezogen, vom Überschuss bleiben 70 % anrechnungsfrei, nur 30 % sind als Elternunterhalt zu zahlen. Beispiel: bereinigtes Netto 5.000 € → (5.000 − 2.650) × 30 % = 705 €/Monat. Die früher verbreitete Faustregel mit niedrigerem Selbstbehalt und höherer Anrechnungsquote ist damit überholt.
Was gilt bei sehr hohem Einkommen?
Die Düsseldorfer Tabelle deckt das Nettoeinkommen bis 11.200 € ab. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen darüber, gibt es nach § 1610 BGB keine schematische Fortschreibung der Tabelle: Stattdessen ist der konkrete Bedarf des Kindes individuell zu beziffern. Maßgeblich sind tatsächliche Lebensverhältnisse, Schul- und Freizeitkosten, Privatschule, Auslandsaufenthalte. Praxis: Detaillierte Aufstellung statt pauschalierter Quote.
Wann ändert sich der Unterhalt durch einen Geburtstag?
Die Düsseldorfer Tabelle hat drei Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17 Jahre). Beim Übergang in die nächste Stufe gilt nach § 1612a Abs. 3 BGB: Der höhere Unterhalt ist bereits für den ganzen Monat des Geburtstags zu zahlen — nicht erst ab dem Folgemonat. Beispiel: Wird das Kind am 20. März 12 Jahre alt, gilt der höhere Stufe-3-Betrag bereits für den gesamten März.
Welche Wohnkosten stecken im Selbstbehalt?
Der notwendige Selbstbehalt nach DT 2026 (1.450 € erwerbstätig / 1.200 € nicht erwerbstätig gegenüber minderjährigen Kindern) enthält pauschal 390 € Kaltmiete plus 130 € Nebenkosten und Heizung — zusammen 520 € Wohnkosten. Wer höhere tatsächliche Wohnkosten nachweist, kann eine Erhöhung des Selbstbehalts geltend machen, soweit die Mehrkosten nicht durch günstigeren Wohnraum vermeidbar wären.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Düsseldorfer Tabelle 2026 – OLG Düsseldorf (gültig ab 01.01.2026) Originaltext
  2. BGB § 1612a – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder Originaltext
  3. BGH XII ZB 6/24 v. 23.10.2024 – Selbstbehalt beim Elternunterhalt Originaltext
  4. SGB XII § 94 Abs. 1a – Angehörigen-Entlastungsgesetz (100.000-€-Grenze) Originaltext

Das könnte Sie auch interessieren