Zum Hauptinhalt springen

Aktualisiert am 29. Juni 2026

👶 Elternzeit-Rechner

Elternzeit berechnen: Anspruch, Aufteilung zwischen Partnern, Fristen und Meldetermine.

Elternzeit Partner 1

Monate

Elternzeit Partner 2

Monate

Teilzeit während Elternzeit?

15–32 Stunden/Woche erlaubt

War dieser Rechner hilfreich?

Was ist Elternzeit?

Die Elternzeit ist ein gesetzlich garantierter, unbezahlter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Jeder Elternteil hat unabhängig vom anderen Anspruch auf bis zu 36 Monate pro Kind — bis zum 8. Geburtstag, wobei bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragbar sind. Wichtig ist die Abgrenzung: Elternzeit ist die Freistellung, das Elterngeld ist die Geldleistung — beides wird getrennt beantragt.

Dieser Rechner ermittelt Fristen und Zeiträume rund um die Elternzeit: Anmeldetermin, Beginn nach dem Mutterschutz, Ende und Kündigungsschutz. Wie viel Geld Ihnen zusteht, zeigt dagegen der Elterngeld-Rechner. Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer, Auszubildende, Teilzeit- und Minijobber sowie Adoptiv- und Pflegeeltern — Selbständige nicht, weil es keinen Arbeitgeber gibt, von dem freizustellen wäre. Voraussetzung ist außerdem, dass das Kind im selben Haushalt lebt und überwiegend selbst betreut wird; eine Mindestbeschäftigungsdauer beim Arbeitgeber gibt es für die Elternzeit dagegen nicht.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

  • Arbeitnehmer, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte und Minijobber — unabhängig von der Betriebsgröße.
  • Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Eltern, die ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen.
  • Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch, unabhängig vom anderen.
  • Bis zu 36 Monate pro Elternteil und Kind, längstens bis zum 8. Geburtstag.
  • Bis zu 24 Monate sind auf die Zeit zwischen 3. und 8. Geburtstag übertragbar.
  • Selbständige haben keinen Elternzeit-Anspruch, können aber Elterngeld beziehen.
  • Auch Großeltern können in engen Ausnahmefällen (§ 15 Abs. 1a BEEG) Elternzeit nehmen.

Dauer und Aufteilung der Elternzeit

Die bis zu 36 Monate lassen sich flexibel verteilen. Jeder Elternteil darf seine Elternzeit in bis zu drei Abschnitten nehmen (§ 16 Abs. 1 BEEG); einen dritten Abschnitt kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt. Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd nehmen — das eröffnet viele Modelle.

Ein verbreitetes Muster: Die Mutter nimmt das erste Jahr, der Vater zwei Monate parallel oder im Anschluss. Wann genau die Elternzeit starten kann, hängt am Geburtstermin und am Mutterschutz; den voraussichtlichen Termin schätzt der Geburtstermin-Rechner. Wer früh plant, kann Abschnitte und Partnermonate so legen, dass Freistellung und Elterngeld optimal zusammenpassen. Auch ein Wechsel zwischen den Eltern mitten im Jahr ist möglich — wichtig ist nur, dass die Übergänge lückenlos angemeldet sind, damit weder Freistellung noch Kündigungsschutz unterbrochen werden.

Beispiel-Fristenkette: Geburt am 15.01.2026

An einem konkreten Fall wird die Mechanik deutlich. Das Kind kommt am 15. Januar 2026 zur Welt. Der Mutterschutz dauert acht Wochen nach der Geburt, also bis zum 12. März 2026 — erst danach kann die Elternzeit der Mutter beginnen. Nimmt sie zwölf Monate, endet ihre Elternzeit am 12. März 2027. Die Anmeldung beim Arbeitgeber muss sieben Wochen vor Beginn vorliegen, hier also spätestens am 22. Januar 2026. Der Vater kann seine Elternzeit dagegen bereits ab der Geburt nehmen; nimmt er zwei Monate parallel, sichert das die vollen 14 Monate Elterngeld. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen, der Elternzeitbeginn der Mutter verschiebt sich entsprechend nach hinten. Wichtig: Maßgeblich ist immer der tatsächliche Geburtstag, nicht der errechnete Termin — verschiebt sich die Geburt, verschieben sich auch Mutterschutz-Ende und Elternzeit-Beginn mit.

Elternzeit richtig anmelden

  • Schriftlich beim Arbeitgeber anmelden — eine E-Mail genügt der Form nicht, es braucht eine eigenhändige Unterschrift.
  • Die Frist von sieben Wochen vor Beginn in den ersten drei Lebensjahren einhalten.
  • Die Frist von 13 Wochen vor Beginn für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag beachten.
  • Verbindlich festlegen, für welche Zeiträume der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen wird.
  • Bedenken: Diese Festlegung bindet — eine spätere Änderung geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Eine Empfangsbestätigung oder den Zugangsnachweis der Anmeldung aufbewahren.
  • Das Elterngeld separat und rechtzeitig beantragen (Rückwirkung nur drei Monate).

Mutterschutz und Elternzeit der Mutter

Bei der Mutter greifen zwei Schutzzeiten ineinander. Direkt nach der Geburt gilt der Mutterschutz von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Diese Zeit wird auf die Elternzeit angerechnet: Die Elternzeit der Mutter kann frühestens nach Ende des Mutterschutzes beginnen. In der Mutterschutzfrist erhält sie Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss, nicht Elterngeld.

Für den Vater gibt es keine solche Frist — er kann seine Elternzeit bereits ab dem Tag der Geburt nehmen. Wann der Mutterschutz endet und wie sich die Fristen verschieben, rechnet der Mutterschutz-Rechner aus. Wer beides zusammen plant, vermeidet Lücken und nutzt die Partnermonate optimal. Der Tag der Geburt selbst zählt dabei nicht zur Frist mit — die acht Wochen Mutterschutz beginnen am Tag nach der Entbindung.

Partnermonate für die vollen 14 Monate Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld sind getrennt, hängen aber zusammen. Für die vollen 14 Monate Basiselterngeld muss jeder Elternteil mindestens zwei Monate beanspruchen — das sind die sogenannten Partnermonate (§ 4 Abs. 4 BEEG). Nimmt nur ein Elternteil Elternzeit, gibt es höchstens zwölf Monate Elterngeld. Die Elternzeit selbst darf länger laufen als der Elterngeld-Bezug; ab dem 15. Monat ist sie dann unbezahlt, der Freistellungs- und Kündigungsschutz bleibt aber bestehen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate auch allein ausschöpfen. Wie hoch das Elterngeld im Einzelfall ausfällt und welche Variante (Basis, Plus, Partnerschaftsbonus) sich lohnt, gehört in die separate Elterngeld-Planung. Eltern sollten die Partnermonate früh festlegen, weil sie sich am Ende des Bezugszeitraums oft nicht mehr nachholen lassen.

Kündigungsschutz nach § 18 BEEG

Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, und endet mit deren Ablauf (§ 18 BEEG). In dieser Zeit darf der Arbeitgeber nur in absoluten Ausnahmefällen kündigen — etwa bei einer Betriebsstilllegung — und auch dann nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Der Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und sogar während der Probezeit. Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr an den gleichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz: nicht zwingend derselbe Schreibtisch, aber vergleichbare Aufgaben, Bezahlung und Standort. Wer das Arbeitsverhältnis selbst beenden will, kann zum Ende der Elternzeit mit einer verkürzten Frist von drei Monaten kündigen.

Teilzeit während der Elternzeit

Elternzeit bedeutet nicht zwingend null Arbeit: Erlaubt sind bis zu 32 Wochenstunden, beim eigenen oder einem anderen Arbeitgeber, ohne den Elternzeit-Status zu verlieren. Die Grenze von 32 Stunden gilt seit der BEEG-Reform vom 1. September 2021 (vorher 30 Stunden). Diese Teilzeit verlängert die Elternzeit nicht, erhält aber Einkommen und Kündigungsschutz.

Davon zu unterscheiden ist der klagbare Anspruch auf Teilzeit (§ 15 Abs. 6 BEEG): Er besteht im Korridor von 15 bis 32 Stunden, wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Hier kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wie sich das reduzierte Gehalt darstellt, rechnet der Teilzeit-Rechner aus.

Häufige Stolperfallen bei der Planung

Ein paar Fehler tauchen immer wieder auf. Der häufigste ist die versäumte Anmeldefrist: Wer die sieben Wochen verpasst, verschiebt den Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten, weil die Frist nicht verkürzbar ist. Ebenso heikel ist eine zu starre Festlegung der ersten zwei Jahre — sie bindet, und spätere Wünsche brauchen die Zustimmung des Arbeitgebers.

Unterschätzt wird oft, dass Elternzeit und Elterngeld unterschiedliche Fristen und Logiken haben: Die Elternzeit meldet man beim Arbeitgeber an, das Elterngeld beantragt man bei der Elterngeldstelle, und beim Geld zählen Lebensmonate des Kindes, nicht Kalendermonate. Auch der zweite Elternteil sollte früh einsteigen, weil sich Partnermonate sonst kaum noch unterbringen lassen. Wer hier sauber plant, verschenkt weder Freistellung noch Geld.

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Der Erholungsurlaub läuft in der Elternzeit nicht einfach weiter. Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Wichtig: Das ist ein Wahlrecht, das der Arbeitgeber ausdrücklich erklären muss — tut er das nicht, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen. Wer also vor der Elternzeit noch nicht genommenen Urlaub hat, verliert ihn nicht: Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit wird nach § 17 Abs. 2 BEEG auf das laufende oder das nächste Urlaubsjahr nach der Elternzeit übertragen. Arbeitet man in der Elternzeit in Teilzeit weiter, entsteht für diese Tätigkeit anteilig neuer Urlaubsanspruch. Klären Sie die Urlaubsfrage am besten schon bei der Anmeldung der Elternzeit mit.

Elternzeit planen — Schritt für Schritt

  • Den voraussichtlichen Geburtstermin und das Ende des Mutterschutzes ermitteln.
  • Die Aufteilung mit dem Partner abstimmen — gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd.
  • Mindestens zwei Partnermonate einplanen, um die vollen 14 Monate Elterngeld zu sichern.
  • Die Elternzeit schriftlich und fristgerecht beim Arbeitgeber anmelden.
  • Den verbindlichen Festlegungszeitraum für die ersten zwei Jahre bestimmen.
  • Das Elterngeld separat beantragen (Rückwirkung nur drei Monate).
  • Mit dem Arbeitgeber klären, ob der Jahresurlaub gekürzt wird (§ 17 BEEG).
  • Eine mögliche Teilzeit und die Rückkehr nach der Elternzeit frühzeitig klären.

Kurzfazit

Die Elternzeit gibt jedem Elternteil bis zu 36 Monate unbezahlte Freistellung pro Kind, längstens bis zum 8. Geburtstag, mit besonderem Kündigungsschutz und einem Recht auf Rückkehr. Entscheidend sind die Fristen — sieben beziehungsweise 13 Wochen Anmeldung — und die Partnermonate, die über die vollen 14 Monate Elterngeld bestimmen. Bei der Mutter beginnt die Elternzeit erst nach dem Mutterschutz, beim Vater schon ab der Geburt. Dieser Rechner bildet die zeitliche Seite ab; die Geldhöhe ermittelt der Elterngeld-Rechner. Er liefert eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung — bei Streit über Anmeldung, Teilzeit oder Kündigungsschutz hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter. Wer rechtzeitig anmeldet, die Partnermonate einplant und Elternzeit wie Elterngeld zusammen denkt, holt das Maximum an Zeit mit dem Kind und finanzieller Absicherung heraus.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind, nutzbar bis zum 8. Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden — ohne Zustimmung des Arbeitgebers, sofern rechtzeitig angemeldet.
Wann muss ich die Elternzeit anmelden?
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen: 7 Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren liegt; 13 Wochen vor Beginn, wenn sie zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt. Die Anmeldung ist für die ersten 2 Jahre verbindlich.
Kann ich während der Elternzeit arbeiten?
Ja, Sie dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten — beim eigenen oder einem anderen Arbeitgeber, ohne aus dem Elternzeit-Status zu fallen (32 h seit BEEG-Reform 01.09.2021, vorher 30 h). Einen klagbaren Anspruch auf Elternzeit-Teilzeit nach § 15 Abs. 6 BEEG haben Sie für 15–32 Stunden pro Woche, wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat und Sie dort seit mindestens 6 Monaten beschäftigt sind — der Arbeitgeber kann dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Wie wird der Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet?
Die 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburt) Mutterschutz nach der Geburt werden vollständig auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Die Elternzeit der Mutter beginnt frühestens nach Ende des Mutterschutzes. Für den Vater gibt es diese Anrechnung nicht — seine Elternzeit kann direkt ab Geburt beginnen.
Habe ich während der Elternzeit Kündigungsschutz?
Ja, nach § 18 BEEG besteht ein besonderer Kündigungsschutz ab Anmeldung der Elternzeit (frühestens 8 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig — auch in der Probezeit und unabhängig von der Betriebsgröße.
Was sind Partnermonate?
Für die vollen 14 Monate Basiselterngeld muss jeder Elternteil mindestens 2 Monate Elternzeit nehmen (die sogenannten Partnermonate). Nimmt nur ein Elternteil Elternzeit, gibt es maximal 12 Monate Elterngeld. Die Elternzeit kann auch länger dauern, aber ab dem 15. Monat unbezahlt.
Wird mein Urlaub während der Elternzeit gekürzt?
Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Es ist ein Wahlrecht des Arbeitgebers, kein Automatismus — er muss die Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer ausdrücklich erklären. Übt der Arbeitgeber das Recht nicht aus, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen. Die Kürzung greift nur bei vollen Kalendermonaten Elternzeit; angefangene Monate bleiben unberührt.
Kann ich die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen?
Ja. § 16 Abs. 1 BEEG erlaubt die Aufteilung der Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte je Elternteil. Der dritte Abschnitt kann auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegen — er ist nicht an die ersten drei Lebensjahre gebunden. Für eine Aufteilung in mehr als drei Abschnitte ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. BEEG § 15 – Anspruch auf Elternzeit Originaltext
  2. BEEG § 16 – Inanspruchnahme & Anmeldefristen der Elternzeit Originaltext
  3. BEEG § 18 – Kündigungsschutz während der Elternzeit Originaltext
  4. BMFSFJ – Elternzeit (Familienportal des Bundes) Originaltext

Das könnte Sie auch interessieren