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Aktualisiert am 29. Juni 2026

⚖️ Ehegattenunterhalt-Rechner

Ehegattenunterhalt berechnen: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach der 3/7-Methode mit Selbstbehalt-Check.

Art des Unterhalts
Berechnungsmethode

Süddeutsche Leitlinien gelten in den OLG-Bezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken — sonst die bundesweite 3/7-Methode.

Pflichtiger ist erwerbstätig?
€/Monat
€/Monat
Kindesunterhalt bereits im Netto berücksichtigt?
€/Monat

Monatlicher Ehegattenunterhalt

814 €

Partner 1 nach Unterhalt

2.286 €

Partner 2 mit Unterhalt

2.014 €

Methode: Bundesweit (3/7) · Selbstbehalt (erwerbstätig): 1.600 €

Rechenweg (3/7-Methode)

  • 1. Nettoeinkommen P1: 3.500 €
  • 2. − Kindesunterhalt: 400 € → bereinigt: 3.100 €
  • 3. Nettoeinkommen P2: 1.200 €
  • 4. Differenz: 3.100 €1.200 € = 1.900 €
  • 5. Unterhalt = 3/7 × Differenz = 814 €
Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer TabelleScheidungskosten-Rechner: Anwalts- und GerichtskostenZugewinnausgleich: Vermögensausgleich berechnen
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Ehegattenunterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Nach einer Trennung stellt sich die Frage, wer wem Unterhalt schuldet. Das Familienrecht trennt zwei Phasen: den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) vom Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) ab der Scheidung. Beide folgen unterschiedlichen Voraussetzungen, werden in der Praxis aber meist mit derselben Formel berechnet — der 3/7-Differenzmethode.

Dieser Rechner ermittelt den Unterhalt nach der 3/7- oder der süddeutschen 45-%-Quote, zieht vorrangigen Kindesunterhalt ab und prüft den Selbstbehalt. Bei einer Trennung hängen mehrere Posten zusammen: Die Verfahrenskosten schätzt der Scheidungskosten-Rechner, wirtschaftliche Folgen wie eine Abfindung gehören in die Gesamtplanung. Der Ehegattenunterhalt ist dabei gegenüber dem Kindesunterhalt nachrangig. Anders als der Kindesunterhalt folgt er keiner festen Tabelle, sondern ergibt sich aus der Differenz der beiderseitigen Einkommen — der wirtschaftlich stärkere Partner gleicht einen Teil des Gefälles aus.

Grundfall ohne Kind: 3/7 der Einkommensdifferenz

  1. 1
    Bereinigtes Netto Partner 1Besserverdiener= 3.500 €
  2. 2
    Bereinigtes Netto Partner 2= 1.200 €
  3. 3
    Einkommensdifferenz3.500 € − 1.200 €= 2.300 €
  4. 4
    Unterhalt (3/7)2.300 € × 3/7= ≈ 986 €
  5. 5
    Partner 1 behält3.500 € − 986 €= 2.514 €
  6. 6
    Partner 2 hat dann1.200 € + 986 €= 2.186 €
Die Differenzmethode gleicht die Einkommen an, ohne sie ganz zu egalisieren. Aus der Differenz von 2.300 € fließen 3/7 — rund 986 € — an den wirtschaftlich schwächeren Partner. Danach hat Partner 1 noch 2.514 €, Partner 2 kommt auf 2.186 €; der Besserverdiener behält also einen leichten Vorsprung. Der Selbstbehalt von 1.600 € wird hier deutlich überschritten, eine Kappung greift nicht. Wären Kinder zu versorgen, würde deren Unterhalt vorab abgezogen und der Ehegattenunterhalt entsprechend niedriger ausfallen.

Warum 3/7 und nicht die Hälfte?

Die 3/7-Quote wirkt auf den ersten Blick willkürlich, hat aber eine klare Logik. Dem erwerbstätigen Partner steht ein Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel seines Einkommens zu — als Anreiz, weiter zu arbeiten. Die verbleibenden sechs Siebtel der Differenz werden hälftig geteilt, also je drei Siebtel. Im Ergebnis fließen 3/7 der Einkommensdifferenz an den anderen Partner, während der Besserverdiener etwas mehr behält. Stammt das Einkommen dagegen nicht aus Erwerbstätigkeit, sondern aus Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen, entfällt der Bonus: Solche Nicht-Erwerbseinkünfte werden nicht nach 3/7, sondern hälftig zu je 50 % geteilt. Der Rechner verwendet standardmäßig die 3/7-Quote für Erwerbseinkommen. Hat ein Paar sowohl Arbeitslohn als auch Renten oder Mieteinnahmen, müssen beide Teile getrennt nach ihrer jeweiligen Quote behandelt werden — eine Feinheit, die im Streitfall der Anwalt sauber aufteilt. So bleibt der Erwerbstätigenbonus nur dem Teil vorbehalten, der tatsächlich erarbeitet wurde.

Bereinigtes Netto und der Vorrang des Kindesunterhalts

Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner — das Netto nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, berücksichtigungsfähiger Schulden und angemessener Altersvorsorge. Entscheidend ist die Reihenfolge: Zahlt ein Partner Kindesunterhalt, wird dieser nach § 1609 BGB vorab von seinem Einkommen abgezogen, bevor die 3/7-Quote greift. Der Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt also im Rang vor.

Das senkt die Bemessungsgrundlage spürbar und damit den Ehegattenunterhalt. Wie hoch der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ausfällt, ermittelt der Unterhalts-Rechner. Ein weiterer Punkt: Mietfreies Wohnen im eigenen Haus zählt als Wohnvorteil wie Einkommen und erhöht die Bemessungsgrundlage. Nicht-Erwerbseinkünfte wie Renten oder Mieten werden, anders als Arbeitslohn, hälftig statt nach 3/7 geteilt.

Mit Kindesunterhalt: Vorabzug senkt den Betrag

  1. 1
    Bereinigtes Netto Partner 1vor KU-Abzug= 3.500 €
  2. 2
    Kindesunterhalt (vorrangig)§ 1609 BGB= − 513 €
  3. 3
    Einkommen Partner 1 nach Abzug3.500 € − 513 €= 2.987 €
  4. 4
    Differenz zu Partner 22.987 € − 1.200 €= 1.787 €
  5. 5
    Ehegattenunterhalt (3/7)1.787 € × 3/7= ≈ 766 €
  6. 6
    Differenz zum Fall ohne Kind986 € − 766 €= −220 €
Zahlt Partner 1 für ein Kind 513 € Unterhalt, wird dieser Betrag zuerst von seinem Einkommen abgezogen. Das bereinigte Netto sinkt auf 2.987 €, die Differenz zu Partner 2 auf 1.787 € — und damit der Ehegattenunterhalt auf rund 766 €, etwa 220 € weniger als ohne Kind. Das zeigt den gesetzlichen Vorrang des Kindesunterhalts: Kinder werden zuerst bedient, der Ehegatte erst aus dem, was danach übrig bleibt. Bei mehreren Kindern oder höherem Kindesunterhalt kann der Ehegattenunterhalt entsprechend stärker schrumpfen oder ganz entfallen.

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB

Ab dem Tag der räumlichen Trennung — die auch innerhalb derselben Wohnung möglich ist, wenn Wohnen, Essen und Wirtschaften getrennt erfolgen — kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Er soll den ehelichen Lebensstandard bis zur rechtskräftigen Scheidung wahren. Im ersten Trennungsjahr muss der berechtigte Partner in der Regel nicht arbeiten, wenn er es auch vorher nicht tat; ab dem zweiten Jahr besteht eine Erwerbsobliegenheit.

Auf den Trennungsunterhalt kann man nicht im Voraus wirksam verzichten (§ 1614 BGB) — anders als beim nachehelichen Unterhalt. Parallel zum Unterhalt wird bei der Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt; den Ausgleichsanspruch dafür schätzt der Zugewinnausgleich-Rechner. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander.

Nachehelicher Unterhalt: nur mit Tatbestand

Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Trennungsunterhalt, und es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein nachehelicher Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlich anerkannter Tatbestand vorliegt — Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570), Alter (§ 1571), Krankheit (§ 1572), Erwerbslosigkeit oder Aufstockung (§ 1573) sowie Ausbildung (§ 1575). Zudem kann der Anspruch nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden, vor allem bei kurzen kinderlosen Ehen, wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken. Der Trennungsunterhalt setzt dagegen keinen besonderen Tatbestand voraus — er besteht allein wegen des Getrenntlebens. Wer nach der Scheidung Unterhalt verlangt, muss seinen Anspruch also begründen und gegebenenfalls belegen, warum eine eigene Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zumutbar ist.

3/7 gegen die süddeutsche 45-%-Quote

  1. 1
    Einkommensdifferenzwie Grundfall= 2.300 €
  2. 2
    Bundesweit (3/7 ≈ 42,86 %)2.300 € × 3/7= ≈ 986 €
  3. 3
    Süddeutsch (45 %)2.300 € × 0,45= 1.035 €
  4. 4
    Unterschied1.035 € − 986 €= ≈ 49 €
Nicht alle Oberlandesgerichte rechnen gleich. Die Süddeutschen Leitlinien der OLG-Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken setzen statt der bundesweiten 3/7-Quote (rund 42,86 %) glatt 45 % der Differenz an. Bei 2.300 € Einkommensdifferenz ergibt das 1.035 € statt 986 € — rund 49 € mehr im Monat, bei höheren Einkommen entsprechend deutlicher. Welche Quote gilt, hängt vom zuständigen Gericht ab, also vom Wohnort. Der Rechner bietet beide Varianten an; im Zweifel sollte mit der am eigenen OLG üblichen Methode gerechnet werden.

Selbstbehalt als Untergrenze

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt bleiben. Gegenüber dem Ehegatten beträgt er 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle 1.600 €, wenn der Pflichtige erwerbstätig ist, und 1.475 €, wenn er es nicht ist; darin sind rund 580 € Warmmiete enthalten. Wichtig: Die Unterscheidung verläuft entlang der Erwerbstätigkeit, nicht entlang der Trennungs- oder Scheidungsphase. Würde der rechnerische Unterhalt das Einkommen des Pflichtigen unter diesen Selbstbehalt drücken, wird der Unterhalt gekappt — er kann nur so hoch sein, dass dem Pflichtigen sein Selbstbehalt erhalten bleibt. In sehr engen Einkommensverhältnissen kann der Ehegattenunterhalt dadurch null betragen, während der vorrangige Kindesunterhalt bestehen bleibt. Weist der Pflichtige nach, dass seine tatsächlichen Wohnkosten deutlich über dem im Selbstbehalt enthaltenen Anteil liegen und günstigerer Wohnraum nicht zumutbar ist, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden.

Wann der Unterhalt endet oder sich ändert

Ehegattenunterhalt ist nicht für immer festgeschrieben. Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung; danach beginnt — nur bei einem anerkannten Tatbestand — der nacheheliche Unterhalt. Dieser kann nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden, besonders bei kurzen Ehen ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile. Eine neue Ehe des Berechtigten lässt den Anspruch entfallen, eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann ihn ebenfalls beenden.

Auch laufend kann sich der Betrag ändern: Steigt oder sinkt das Einkommen eines Partners wesentlich oder fällt der Kindesunterhalt weg, ist eine Anpassung möglich — notfalls über eine Abänderungsklage. Eigene Einkünfte des Berechtigten, etwa aus einer aufgenommenen Arbeit, werden nach der Differenzmethode gegengerechnet und senken den Anspruch. Wer Unterhalt zahlt oder erhält, sollte solche Veränderungen daher zeitnah prüfen lassen.

Vor der Berechnung prüfen

  • Das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner sauber ermitteln.
  • Vorrangigen Kindesunterhalt vorab vom Einkommen des Pflichtigen abziehen.
  • Die Erwerbstätigkeit des Pflichtigen klären — sie bestimmt den Selbstbehalt (1.600 € oder 1.475 €).
  • Den zuständigen OLG-Bezirk prüfen: bundesweit 3/7 oder süddeutsch 45 %.
  • Nicht-Erwerbseinkünfte wie Renten oder Mieten separat zur Hälfte (50 %) teilen.
  • Den Wohnvorteil mietfreien Eigentums als Einkommen berücksichtigen.
  • Prüfen, ob der nacheheliche Anspruch nach § 1578b BGB befristet oder begrenzt werden kann.
  • Bei Streit oder hohen Beträgen eine Fachanwältin für Familienrecht hinzuziehen.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Der Rechner bildet die Kern-Differenzmethode ab: 3/7 oder 45 % der bereinigten Einkommensdifferenz, den Vorabzug des Kindesunterhalts und die Selbstbehalts-Kappung. Mehrere rechtliche Feinheiten bleiben außen vor und müssen im Einzelfall geprüft werden. Dazu gehören die Erwerbsobliegenheit und ein dem Berechtigten zurechenbares fiktives Einkommen (§ 1574 BGB), die Anrechnung von Vermögen und dessen Erträgen (§ 1577 BGB) sowie der Anschlussunterhalt nach befristetem Unterhalt (§ 1573 Abs. 4 BGB). Auch die Begrenzung oder Befristung nach § 1578b und individuelle Billigkeitsabwägungen sind nicht hinterlegt. Das Ergebnis ist deshalb eine fundierte Orientierung, aber keine verbindliche Festsetzung. Gerade bei langen Ehen mit Kinderbetreuung oder großen Einkommensunterschieden lohnt sich die anwaltliche Prüfung, weil sich dort die größten Abweichungen vom einfachen Quotenmodell ergeben.

Kurzfazit

Der Ehegattenunterhalt beträgt im Regelfall 3/7 der bereinigten Einkommensdifferenz — in Süddeutschland 45 %. Vorrangig ist der Kindesunterhalt, der zuerst abgezogen wird; nach unten begrenzt der Selbstbehalt von 1.600 € beziehungsweise 1.475 € den Betrag. Trennungsunterhalt besteht allein wegen des Getrenntlebens, nachehelicher Unterhalt nur bei einem anerkannten Tatbestand und kann befristet werden. Dieser Rechner liefert eine fundierte Orientierung nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2026, ersetzt aber wegen der vielen Einzelfallfaktoren keine anwaltliche Prüfung. Bei strittigem oder hohem Unterhalt führt der Weg über eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht. Wer den Unterhalt einvernehmlich regelt, kann ihn notariell oder im gerichtlichen Vergleich festhalten — das schafft für beide Seiten Planungssicherheit und vermeidet spätere Auseinandersetzungen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?
Trennungsunterhalt wird vom Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt und basiert auf § 1361 BGB. Er setzt keinen besonderen Grund voraus — der eheliche Lebensstandard soll gewahrt bleiben. Nachehelicher Unterhalt beginnt mit der rechtskräftigen Scheidung und ist nur in gesetzlich geregelten Fällen geschuldet (Betreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Ausbildung). Der Grundsatz ist hier die Eigenverantwortung — nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Ehegattenunterhalt?
Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 nach der Erwerbstätigkeit des Pflichtigen, nicht nach der Trennungsphase: 1.600 € wenn er erwerbstätig ist, 1.475 € wenn er nicht erwerbstätig ist (z. B. Rentner, Erwerbslose). Diese Differenzierung gilt für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt gleichermaßen. In den Beträgen sind Miete, Nebenkosten und allgemeine Lebenshaltungskosten enthalten. Der Selbstbehalt darf auch bei hohem Unterhaltsanspruch des Partners nicht unterschritten werden — gegebenenfalls wird der Unterhalt gekappt.
Was bedeutet die 3/7-Methode?
Die 3/7-Methode (auch Differenzmethode) ist die gängige Formel zur Berechnung des Ehegattenunterhalts. Der Unterhalt beträgt 3/7 (≈ 42,86 %) der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Dahinter steht die Überlegung: Der Erwerbstätige darf 1/7 seines Einkommens als Bonus behalten, die restlichen 6/7 werden hälftig aufgeteilt. So erhält jeder Partner wirtschaftlich etwa das gleiche Niveau — mit leichtem Vorteil für den Erwerbstätigen.
Wird Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt abgezogen?
Ja. Kindesunterhalt hat absoluten Vorrang vor Ehegattenunterhalt (§ 1609 BGB). Er wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen, bevor die 3/7-Berechnung erfolgt. Das reduziert die Bemessungsgrundlage und damit auch den Ehegattenunterhalt spürbar. Unser Rechner berücksichtigt dies automatisch: Entweder ist der Kindesunterhalt bereits im angegebenen Netto abgezogen oder er wird separat eingegeben.
Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt — das dauert nach dem Trennungsjahr typischerweise weitere 6 bis 12 Monate. Nachehelicher Unterhalt kann theoretisch lebenslang geschuldet sein, wird aber nach § 1578b BGB oft zeitlich begrenzt. Bei kurzen Ehen ohne gemeinsame Kinder sind ein bis drei Jahre üblich; bei langen Ehen mit Kinderbetreuung kann er deutlich länger laufen. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?
Nein — ein Verzicht auf Trennungsunterhalt im Voraus (z. B. im Ehevertrag) ist nach § 1614 BGB unwirksam. Anders beim nachehelichen Unterhalt: Hier kann in einem notariellen Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam verzichtet werden — allerdings prüfen Gerichte solche Verzichte auf Sittenwidrigkeit, besonders wenn ein Partner wirtschaftlich benachteiligt wird. Im Streitfall sollte ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden.
Gilt die 3/7-Methode bundesweit?
Nein. Die OLG-Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken wenden in ihren Süddeutschen Leitlinien einen Quotienten von 45 % statt 3/7 (≈ 42,86 %) an. Die Differenz ist klein, aber bei höheren Einkommen spürbar — bei 2.300 € Differenz sind es 1.035 € statt 986 €/Monat. Unser Rechner verwendet die bundesweit gebräuchliche 3/7-Methode; für süddeutsche Verfahren ist das Ergebnis um etwa 5 % zu erhöhen oder beim Anwalt mit der lokalen 45-%-Quote nachrechnen zu lassen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. BGB § 1361 – Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) Originaltext
  2. BGB §§ 1569–1578b – Nachehelicher Unterhalt & Begrenzung Originaltext
  3. BGB § 1609 – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter (Vorrang Kindesunterhalt) Originaltext
  4. Düsseldorfer Tabelle 2026 – Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (OLG Düsseldorf) Originaltext

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