Aktualisiert am 21. Mai 2026
⚖️ Ehegattenunterhalt-Rechner
Ehegattenunterhalt berechnen: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach der 3/7-Methode mit Selbstbehalt-Check.
Süddeutsche Leitlinien gelten in den OLG-Bezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken — sonst die bundesweite 3/7-Methode.
Monatlicher Ehegattenunterhalt
814 €
Partner 1 nach Unterhalt
2.286 €
Partner 2 mit Unterhalt
2.014 €
Methode: Bundesweit (3/7) · Selbstbehalt (erwerbstätig): 1.600 €
Rechenweg (3/7-Methode)
- 1. Nettoeinkommen P1: 3.500 €
- 2. − Kindesunterhalt: 400 € → bereinigt: 3.100 €
- 3. Nettoeinkommen P2: 1.200 €
- 4. Differenz: 3.100 € − 1.200 € = 1.900 €
- 5. Unterhalt = 3/7 × Differenz = 814 €
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So funktioniert der Ehegattenunterhalt-Rechner
Formel
Unterhalt = (Einkommen P1 − Einkommen P2) × 3/7, max. begrenzt durch Selbstbehalt P1 (1.600 € erwerbstätig / 1.475 € nicht erwerbstätig — DT 2026)
Rechenbeispiel
P1 verdient 3.500 €, P2 verdient 1.200 €. Differenz = 2.300 €. Unterhalt = 2.300 × 3/7 ≈ 986 €/Monat. P1 behält 2.514 €, deutlich über Selbstbehalt.
Ehegattenunterhalt — Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt erklärt
Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich fast immer die Frage: Wer zahlt wem wie viel Unterhalt? Das deutsche Familienrecht unterscheidet dabei streng zwischen Trennungsunterhalt (vom Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (ab Rechtskraft der Scheidung). Beide folgen unterschiedlichen Regeln, werden aber in der Praxis meist mit der gleichen Formel berechnet: der 3/7-Methode (auch Differenzmethode genannt).
Unser Ehegattenunterhalt-Rechner nimmt Ihnen die Mathematik ab — inklusive Selbstbehalt-Check und Berücksichtigung von bereits gezahltem Kindesunterhalt. Wichtig vorab: Die tatsächliche Unterhaltshöhe hängt von vielen Faktoren ab und sollte im Streitfall immer mit einem Fachanwalt für Familienrecht geklärt werden. Unser Rechner liefert eine fundierte Orientierung.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
Ab dem Tag, an dem sich die Ehepartner räumlich getrennt haben — das kann auch innerhalb derselben Wohnung sein, wenn Schlafen, Essen und Wirtschaften getrennt erfolgen —, kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 1361 BGB. Der Trennungsunterhalt soll den ehelichen Lebensstandard möglichst aufrechterhalten, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.
Der berechtigte Partner muss im ersten Trennungsjahr nicht arbeiten, wenn er es vorher auch nicht getan hat. Erst ab dem zweiten Jahr besteht eine Erwerbsobliegenheit. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt 2026 1.600 € bei Erwerbstätigkeit, 1.475 € wenn er nicht erwerbstätig ist (Düsseldorfer Tabelle 2026).
Nachehelicher Unterhalt nach § 1569 ff. BGB
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet der Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ehegatte muss grundsätzlich für seinen Unterhalt selbst sorgen. Nur wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt, besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die wichtigsten sind:
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) — bei Betreuung gemeinsamer Kinder
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) — wenn Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters nicht zumutbar ist
- Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) — bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) — wenn eigenes Einkommen niedriger ist als der eheliche Lebensstandard
- Anschlussunterhalt (§ 1573 Abs. 4 BGB) — wenn ein zunächst befristet zugesprochener Aufstockungs- oder Krankheitsunterhalt endet, der Berechtigte aber durch ehebedingte Nachteile (etwa lange Kinderbetreuung oder Berufspause) noch nicht wirtschaftlich Tritt gefasst hat, kann erneuter Unterhalt geltend gemacht werden
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) — für Aus- oder Weiterbildung
Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten ist auch beim nachehelichen Unterhalt 1.600 € bei Erwerbstätigkeit bzw. 1.475 € wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist (Düsseldorfer Tabelle 2026). Die Differenzierung ist also nicht zwischen Trennungs- und nachehelicher Phase, sondern nach Erwerbstätigkeit des Pflichtigen — derselbe Mechanismus wie im Kindesunterhalt.
Die 3/7-Methode — so wird gerechnet
Die deutsche Rechtsprechung hat sich auf eine einfache Quote geeinigt: Der Unterhalt beträgt 3/7 der Einkommensdifferenz beider Partner. Die Logik dahinter: Der erwerbstätige Partner darf 1/7 als Erwerbstätigenbonus behalten; die verbleibenden 6/7 werden hälftig zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Jeder bekommt also 3/7 der Einkommensdifferenz — der Besserverdiener behält davon allerdings seinen eigenen Anteil, sodass in der Praxis 3/7 × Differenz an den anderen Partner fließen.
- Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen beider Partner ermitteln. "Bereinigt" heißt: nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Schulden, Kindesunterhalt und Vorsorgeaufwand.
- Schritt 2: Wenn Kindesunterhalt gezahlt wird und noch nicht abgezogen ist, diesen vom Einkommen des Pflichtigen abziehen.
- Schritt 3: Differenz bilden: Einkommen P1 − Einkommen P2.
- Schritt 4: Multiplikation mit 3/7 (= ca. 42,86 %).
- Schritt 5: Selbstbehalt-Check: P1 muss nach Unterhalt mindestens 1.600 € (bei Erwerbstätigkeit) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig) behalten. Andernfalls wird der Unterhalt gekappt.
Beispiel: Peter verdient 3.500 € netto (bereinigt) und ist erwerbstätig, Anna 1.200 €. Differenz: 2.300 €. Unterhalt = 2.300 × 3/7 ≈ 986 €/Monat. Peter behält 3.500 − 986 = 2.514 €, Anna hat 1.200 + 986 = 2.186 €. Der Selbstbehalt (1.600 € erwerbstätig) ist weit unterschritten — kein Kappungsfall. Wäre Peter dagegen nicht erwerbstätig (z. B. Rentner), gälte der niedrigere Selbstbehalt von 1.475 € — ändert in diesem Beispiel nichts, weil keine Kappung greift.
Realistischer Fall mit Kindesunterhalt: Hat Peter zusätzlich ein Kind (8 Jahre) zu versorgen und zahlt 513 €/Monat Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle 2026, Einkommensgruppe 4, abzüglich hälftiges Kindergeld), wird der Kindesunterhalt vorab vom Einkommen abgezogen (§ 1609 BGB Vorrang): 3.500 − 513 = 2.987 € verbleibendes Einkommen. Differenz zu Anna: 2.987 − 1.200 = 1.787 €. Ehegattenunterhalt = 1.787 × 3/7 ≈ 766 €/Monat — rund 220 € weniger als ohne Kindesunterhalt. Peter behält 3.500 − 513 − 766 = 2.221 €, weiter deutlich über dem Selbstbehalt.
Süddeutsche Leitlinien — 45 % statt 3/7
Die 3/7-Quote (≈ 42,86 %) ist nicht bundesweit einheitlich. Die OLG-Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken wenden in ihren Süddeutschen Leitlinien stattdessen einen Quotienten von 45 % an. Die Differenz ist klein, aber bei höheren Einkommen spürbar: Bei einer Einkommensdifferenz von 2.300 € ergeben sich nach 3/7 rund 986 €/Monat, nach 45 % dagegen 1.035 €/Monat — also rund 49 € mehr. Bei größeren Einkommensdifferenzen wächst der Unterschied entsprechend.
Unser Rechner unterstützt beide Methoden: Default ist die bundesweit gebräuchliche 3/7-Methode. Wenn Ihr Verfahren vor einem süddeutschen Familiengericht läuft, schalten Sie oben die Berechnungsmethode auf „Süddeutsch (45 %)" — der Rechner verwendet dann die in den Süddeutschen Leitlinien vorgesehene Quote.
Wichtige Feinheiten
- Erwerbstätigenbonus: Wer erwerbstätig ist, darf 1/7 seines Einkommens vorab abziehen. Dies ist bereits in der 3/7-Quote berücksichtigt.
- Vorrang des Kindesunterhalts: Kindesunterhalt geht immer vor. Erst danach wird Ehegattenunterhalt gezahlt.
- Begrenzung und Befristung: Nachehelicher Unterhalt kann zeitlich und höhenmäßig begrenzt werden (§ 1578b BGB), wenn er unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr gerechtfertigt ist — zum Beispiel bei kurzer Ehe ohne gemeinsame Kinder.
- Halbteilung bei Nicht-Erwerbseinkünften: Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und ähnliche Einkünfte werden nicht mit der 3/7-Quote, sondern hälftig (50 %) geteilt — der Erwerbstätigenbonus (1/7) gilt nur für Einkommen aus tatsächlicher Erwerbsarbeit. Das ist besonders relevant bei Rentnern, Vermietern und Kapitalanlegern.
- Erwerbsobliegenheit (§ 1574 BGB): Beim nachehelichen Unterhalt muss der Berechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen, soweit ihm das nach Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Tätigkeit, Lebensalter und Gesundheit zumutbar ist. Verletzt er diese Obliegenheit, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden — der Unterhalt sinkt entsprechend.
- Anrechnung eigener Einkünfte und Vermögen (§ 1577 BGB): Eigene Einkünfte des Berechtigten und der zumutbar einzusetzende Stamm seines Vermögens werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Das gilt auch für Wohnvorteile (mietfreies Wohnen im Eigentum).
- Verzichtserklärungen: Auf Trennungsunterhalt kann man nicht wirksam im Voraus verzichten. Auf nachehelichen Unterhalt dagegen schon, etwa im Ehevertrag.
Was unser Rechner liefert
- 3/7-Methode für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt
- Automatische Berücksichtigung von Kindesunterhalt
- Selbstbehalt-Check mit Warnung bei Kappung
- Einkommen beider Partner vor und nach Unterhalt
- Vollständiger Rechenweg zum Nachvollziehen