Aktualisiert am 29. Juni 2026
⚖️ Ehegattenunterhalt-Rechner
Ehegattenunterhalt berechnen: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach der 3/7-Methode mit Selbstbehalt-Check.
Süddeutsche Leitlinien gelten in den OLG-Bezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken — sonst die bundesweite 3/7-Methode.
Monatlicher Ehegattenunterhalt
814 €
Partner 1 nach Unterhalt
2.286 €
Partner 2 mit Unterhalt
2.014 €
Methode: Bundesweit (3/7) · Selbstbehalt (erwerbstätig): 1.600 €
Rechenweg (3/7-Methode)
- 1. Nettoeinkommen P1: 3.500 €
- 2. − Kindesunterhalt: 400 € → bereinigt: 3.100 €
- 3. Nettoeinkommen P2: 1.200 €
- 4. Differenz: 3.100 € − 1.200 € = 1.900 €
- 5. Unterhalt = 3/7 × Differenz = 814 €
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Ehegattenunterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
Nach einer Trennung stellt sich die Frage, wer wem Unterhalt schuldet. Das Familienrecht trennt zwei Phasen: den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) vom Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) ab der Scheidung. Beide folgen unterschiedlichen Voraussetzungen, werden in der Praxis aber meist mit derselben Formel berechnet — der 3/7-Differenzmethode.
Dieser Rechner ermittelt den Unterhalt nach der 3/7- oder der süddeutschen 45-%-Quote, zieht vorrangigen Kindesunterhalt ab und prüft den Selbstbehalt. Bei einer Trennung hängen mehrere Posten zusammen: Die Verfahrenskosten schätzt der Scheidungskosten-Rechner, wirtschaftliche Folgen wie eine Abfindung gehören in die Gesamtplanung. Der Ehegattenunterhalt ist dabei gegenüber dem Kindesunterhalt nachrangig. Anders als der Kindesunterhalt folgt er keiner festen Tabelle, sondern ergibt sich aus der Differenz der beiderseitigen Einkommen — der wirtschaftlich stärkere Partner gleicht einen Teil des Gefälles aus.
Grundfall ohne Kind: 3/7 der Einkommensdifferenz
- 1Bereinigtes Netto Partner 1Besserverdiener= 3.500 €
- 2Bereinigtes Netto Partner 2—= 1.200 €
- 3Einkommensdifferenz3.500 € − 1.200 €= 2.300 €
- 4Unterhalt (3/7)2.300 € × 3/7= ≈ 986 €
- 5Partner 1 behält3.500 € − 986 €= 2.514 €
- 6Partner 2 hat dann1.200 € + 986 €= 2.186 €
Warum 3/7 und nicht die Hälfte?
Die 3/7-Quote wirkt auf den ersten Blick willkürlich, hat aber eine klare Logik. Dem erwerbstätigen Partner steht ein Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel seines Einkommens zu — als Anreiz, weiter zu arbeiten. Die verbleibenden sechs Siebtel der Differenz werden hälftig geteilt, also je drei Siebtel. Im Ergebnis fließen 3/7 der Einkommensdifferenz an den anderen Partner, während der Besserverdiener etwas mehr behält. Stammt das Einkommen dagegen nicht aus Erwerbstätigkeit, sondern aus Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen, entfällt der Bonus: Solche Nicht-Erwerbseinkünfte werden nicht nach 3/7, sondern hälftig zu je 50 % geteilt. Der Rechner verwendet standardmäßig die 3/7-Quote für Erwerbseinkommen. Hat ein Paar sowohl Arbeitslohn als auch Renten oder Mieteinnahmen, müssen beide Teile getrennt nach ihrer jeweiligen Quote behandelt werden — eine Feinheit, die im Streitfall der Anwalt sauber aufteilt. So bleibt der Erwerbstätigenbonus nur dem Teil vorbehalten, der tatsächlich erarbeitet wurde.
Bereinigtes Netto und der Vorrang des Kindesunterhalts
Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner — das Netto nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, berücksichtigungsfähiger Schulden und angemessener Altersvorsorge. Entscheidend ist die Reihenfolge: Zahlt ein Partner Kindesunterhalt, wird dieser nach § 1609 BGB vorab von seinem Einkommen abgezogen, bevor die 3/7-Quote greift. Der Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt also im Rang vor.
Das senkt die Bemessungsgrundlage spürbar und damit den Ehegattenunterhalt. Wie hoch der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ausfällt, ermittelt der Unterhalts-Rechner. Ein weiterer Punkt: Mietfreies Wohnen im eigenen Haus zählt als Wohnvorteil wie Einkommen und erhöht die Bemessungsgrundlage. Nicht-Erwerbseinkünfte wie Renten oder Mieten werden, anders als Arbeitslohn, hälftig statt nach 3/7 geteilt.
Mit Kindesunterhalt: Vorabzug senkt den Betrag
- 1Bereinigtes Netto Partner 1vor KU-Abzug= 3.500 €
- 2Kindesunterhalt (vorrangig)§ 1609 BGB= − 513 €
- 3Einkommen Partner 1 nach Abzug3.500 € − 513 €= 2.987 €
- 4Differenz zu Partner 22.987 € − 1.200 €= 1.787 €
- 5Ehegattenunterhalt (3/7)1.787 € × 3/7= ≈ 766 €
- 6Differenz zum Fall ohne Kind986 € − 766 €= −220 €
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
Ab dem Tag der räumlichen Trennung — die auch innerhalb derselben Wohnung möglich ist, wenn Wohnen, Essen und Wirtschaften getrennt erfolgen — kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Er soll den ehelichen Lebensstandard bis zur rechtskräftigen Scheidung wahren. Im ersten Trennungsjahr muss der berechtigte Partner in der Regel nicht arbeiten, wenn er es auch vorher nicht tat; ab dem zweiten Jahr besteht eine Erwerbsobliegenheit.
Auf den Trennungsunterhalt kann man nicht im Voraus wirksam verzichten (§ 1614 BGB) — anders als beim nachehelichen Unterhalt. Parallel zum Unterhalt wird bei der Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt; den Ausgleichsanspruch dafür schätzt der Zugewinnausgleich-Rechner. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander.
Nachehelicher Unterhalt: nur mit Tatbestand
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Trennungsunterhalt, und es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein nachehelicher Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlich anerkannter Tatbestand vorliegt — Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570), Alter (§ 1571), Krankheit (§ 1572), Erwerbslosigkeit oder Aufstockung (§ 1573) sowie Ausbildung (§ 1575). Zudem kann der Anspruch nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden, vor allem bei kurzen kinderlosen Ehen, wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken. Der Trennungsunterhalt setzt dagegen keinen besonderen Tatbestand voraus — er besteht allein wegen des Getrenntlebens. Wer nach der Scheidung Unterhalt verlangt, muss seinen Anspruch also begründen und gegebenenfalls belegen, warum eine eigene Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zumutbar ist.
3/7 gegen die süddeutsche 45-%-Quote
- 1Einkommensdifferenzwie Grundfall= 2.300 €
- 2Bundesweit (3/7 ≈ 42,86 %)2.300 € × 3/7= ≈ 986 €
- 3Süddeutsch (45 %)2.300 € × 0,45= 1.035 €
- 4Unterschied1.035 € − 986 €= ≈ 49 €
Selbstbehalt als Untergrenze
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt bleiben. Gegenüber dem Ehegatten beträgt er 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle 1.600 €, wenn der Pflichtige erwerbstätig ist, und 1.475 €, wenn er es nicht ist; darin sind rund 580 € Warmmiete enthalten. Wichtig: Die Unterscheidung verläuft entlang der Erwerbstätigkeit, nicht entlang der Trennungs- oder Scheidungsphase. Würde der rechnerische Unterhalt das Einkommen des Pflichtigen unter diesen Selbstbehalt drücken, wird der Unterhalt gekappt — er kann nur so hoch sein, dass dem Pflichtigen sein Selbstbehalt erhalten bleibt. In sehr engen Einkommensverhältnissen kann der Ehegattenunterhalt dadurch null betragen, während der vorrangige Kindesunterhalt bestehen bleibt. Weist der Pflichtige nach, dass seine tatsächlichen Wohnkosten deutlich über dem im Selbstbehalt enthaltenen Anteil liegen und günstigerer Wohnraum nicht zumutbar ist, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden.
Wann der Unterhalt endet oder sich ändert
Ehegattenunterhalt ist nicht für immer festgeschrieben. Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung; danach beginnt — nur bei einem anerkannten Tatbestand — der nacheheliche Unterhalt. Dieser kann nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden, besonders bei kurzen Ehen ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile. Eine neue Ehe des Berechtigten lässt den Anspruch entfallen, eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann ihn ebenfalls beenden.
Auch laufend kann sich der Betrag ändern: Steigt oder sinkt das Einkommen eines Partners wesentlich oder fällt der Kindesunterhalt weg, ist eine Anpassung möglich — notfalls über eine Abänderungsklage. Eigene Einkünfte des Berechtigten, etwa aus einer aufgenommenen Arbeit, werden nach der Differenzmethode gegengerechnet und senken den Anspruch. Wer Unterhalt zahlt oder erhält, sollte solche Veränderungen daher zeitnah prüfen lassen.
Vor der Berechnung prüfen
- Das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner sauber ermitteln.
- Vorrangigen Kindesunterhalt vorab vom Einkommen des Pflichtigen abziehen.
- Die Erwerbstätigkeit des Pflichtigen klären — sie bestimmt den Selbstbehalt (1.600 € oder 1.475 €).
- Den zuständigen OLG-Bezirk prüfen: bundesweit 3/7 oder süddeutsch 45 %.
- Nicht-Erwerbseinkünfte wie Renten oder Mieten separat zur Hälfte (50 %) teilen.
- Den Wohnvorteil mietfreien Eigentums als Einkommen berücksichtigen.
- Prüfen, ob der nacheheliche Anspruch nach § 1578b BGB befristet oder begrenzt werden kann.
- Bei Streit oder hohen Beträgen eine Fachanwältin für Familienrecht hinzuziehen.
Was dieser Rechner nicht abbildet
Der Rechner bildet die Kern-Differenzmethode ab: 3/7 oder 45 % der bereinigten Einkommensdifferenz, den Vorabzug des Kindesunterhalts und die Selbstbehalts-Kappung. Mehrere rechtliche Feinheiten bleiben außen vor und müssen im Einzelfall geprüft werden. Dazu gehören die Erwerbsobliegenheit und ein dem Berechtigten zurechenbares fiktives Einkommen (§ 1574 BGB), die Anrechnung von Vermögen und dessen Erträgen (§ 1577 BGB) sowie der Anschlussunterhalt nach befristetem Unterhalt (§ 1573 Abs. 4 BGB). Auch die Begrenzung oder Befristung nach § 1578b und individuelle Billigkeitsabwägungen sind nicht hinterlegt. Das Ergebnis ist deshalb eine fundierte Orientierung, aber keine verbindliche Festsetzung. Gerade bei langen Ehen mit Kinderbetreuung oder großen Einkommensunterschieden lohnt sich die anwaltliche Prüfung, weil sich dort die größten Abweichungen vom einfachen Quotenmodell ergeben.
Kurzfazit
Der Ehegattenunterhalt beträgt im Regelfall 3/7 der bereinigten Einkommensdifferenz — in Süddeutschland 45 %. Vorrangig ist der Kindesunterhalt, der zuerst abgezogen wird; nach unten begrenzt der Selbstbehalt von 1.600 € beziehungsweise 1.475 € den Betrag. Trennungsunterhalt besteht allein wegen des Getrenntlebens, nachehelicher Unterhalt nur bei einem anerkannten Tatbestand und kann befristet werden. Dieser Rechner liefert eine fundierte Orientierung nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2026, ersetzt aber wegen der vielen Einzelfallfaktoren keine anwaltliche Prüfung. Bei strittigem oder hohem Unterhalt führt der Weg über eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht. Wer den Unterhalt einvernehmlich regelt, kann ihn notariell oder im gerichtlichen Vergleich festhalten — das schafft für beide Seiten Planungssicherheit und vermeidet spätere Auseinandersetzungen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Ehegattenunterhalt?
Was bedeutet die 3/7-Methode?
Wird Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt abgezogen?
Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?
Gilt die 3/7-Methode bundesweit?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- BGB § 1361 – Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) — Originaltext
- BGB §§ 1569–1578b – Nachehelicher Unterhalt & Begrenzung — Originaltext
- BGB § 1609 – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter (Vorrang Kindesunterhalt) — Originaltext
- Düsseldorfer Tabelle 2026 – Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (OLG Düsseldorf) — Originaltext