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Aktualisiert am 29. Juni 2026

💰 Abfindungsrechner

Abfindung berechnen: Regelabfindung, Netto-Abfindung nach Fünftelregelung und steuerliche Auswirkungen auf einen Blick.

Jahre

Angefangene Jahre über 6 Monate zählen als volles Jahr

×

Standard: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei älteren AN oder langer Zugehörigkeit teils höher.

Bitte das zu versteuernde Einkommen (zvE) eintragen — nicht das Brutto. Sie finden den Wert im letzten Steuerbescheid. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) wirkt auf das zvE, nicht auf Brutto oder Lohnsteuer.

Die Steuerklasse (§ 39 EStG) spielt bei der Veranlagung nach § 34 EStG keine Rolle.

Netto-Abfindung (mit Fünftelregelung)

9.400

Aufschlüsselung (Fünftelregelung)

Brutto-Abfindung14.000
Einkommensteuer4.600
Solidaritätszuschlag0
Kirchensteuerkeine
Netto-Abfindung9.400

Vergleich: Fünftelregelung vs. Normalbesteuerung

Ohne Fünftelr.Mit Fünftelr.Ersparnis
Steuer auf Abfindung4.8684.600268 €
Netto-Abfindung9.1329.400+268 €

Wichtig: Die Fünftelregelung wird seit 2025 nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet, sondern muss in der Steuererklärung beantragt werden.

Aufteilung der Brutto-Abfindung

Netto (9.400 €) Steuer (4.600 €) Soli/KiSt (0 €)

Hinweis: Diese Berechnung ist eine Schätzung. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt von weiteren Einkünften, Sonderausgaben und Freibeträgen ab. Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Kündigungsfrist berechnenFünftelregelung? Steuererstattung berechnen
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Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes. Wichtig: Es gibt in Deutschland keinen generellen gesetzlichen Anspruch darauf. Abfindungen entstehen meist im Aufhebungsvertrag, im Vergleich vor dem Arbeitsgericht, über das Klageverzichts-Angebot nach § 1a KSchG oder durch einen Sozialplan. Höhe und Faktor sind weitgehend Verhandlungssache.

Dieser Rechner ermittelt die Brutto-Regelabfindung aus Monatsgehalt, Betriebsjahren und Faktor sowie das Netto nach der Fünftelregelung. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig. Wie sich Ihr laufendes Gehalt netto darstellt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner; die Abfindung wird steuerlich gesondert behandelt. Wichtig vorab: Eine Abfindung ist kein Schmerzensgeld und kein Lohn für geleistete Arbeit, sondern ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes — entsprechend hängt ihre Höhe weniger an der bisherigen Leistung als an der Verhandlungslage.

Regelabfindung: Monatsgehalt × Jahre × Faktor

  1. 1
    Monatsbruttogehalt= 3.500 €
  2. 2
    Betriebszugehörigkeitvolle Jahre= 8 Jahre
  3. 3
    Faktor (Standard)0,5 Monatsgehälter/Jahr= 0,5
  4. 4
    Brutto-Regelabfindung3.500 € × 8 × 0,5= 14.000 €
Die Regelabfindung ist die in der Praxis gängigste Faustformel: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei 3.500 € Brutto und acht Jahren ergibt das 14.000 € brutto. Der Faktor 0,5 ist aber nur ein Richtwert — je nach Verhandlungsposition, Branche, Alter und Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage reicht er in der Praxis von etwa 0,25 bis 1,5 und mehr. Ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit erzielen oft höhere Faktoren, weil ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt schlechter sind. Entscheidend ist meist, wie angreifbar die Kündigung ist: Je größer das Prozessrisiko für den Arbeitgeber, desto höher die Abfindung.

Wann gibt es überhaupt eine Abfindung?

Da kein allgemeiner Anspruch besteht, hängt die Abfindung am Einzelfall. Beim Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten einvernehmlich, oft gegen Abfindung. In der Kündigungsschutzklage endet das Verfahren häufig mit einem Vergleich samt Abfindung. Nach § 1a KSchG kann der Arbeitgeber bei betriebsbedingter Kündigung 0,5 Monatsgehälter pro Jahr anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf die Klage verzichtet.

Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage, ist ihm die Rückkehr aber unzumutbar, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Abfindung auflösen — mit Höchstgrenzen von 12, 15 oder 18 Monatsverdiensten je nach Alter und Betriebszugehörigkeit. Voraussetzung jeder guten Verhandlung ist eine wirksame Kündigung mit klaren Fristen; diese prüfen Sie mit dem Kündigungsfrist-Rechner.

Die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG

Die wichtigste Frist im Kündigungsschutz: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, verliert nicht nur den Kündigungsschutz, sondern auch jede Verhandlungsposition für eine Abfindung — die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Deshalb gilt: Auch wenn über einen Aufhebungsvertrag verhandelt wird, sollte man die Frist im Blick behalten und im Zweifel vorsorglich Klage erheben, um sich die Optionen offenzuhalten. Die drei Wochen laufen ab dem Tag, an dem die Kündigung tatsächlich zugeht, nicht ab dem Datum auf dem Schreiben. Im Zweifel zählt jeder Tag — eine frühe anwaltliche Beratung ist hier bares Geld wert.

Netto nach Fünftelregelung (Tarif 2026)

  1. 1
    Brutto-Abfindungwie oben= 14.000 €
  2. 2
    Zu versteuerndes Jahreseinkommenledig, ohne Abfindung= 42.000 €
  3. 3
    Steuer auf zvEESt(42.000)= ≈ 7.850 €
  4. 4
    Steuer auf zvE + 1/5ESt(44.800)= ≈ 8.769 €
  5. 5
    Steuer auf die Abfindung5 × (8.769 − 7.850)= ≈ 4.600 €
  6. 6
    Netto-Abfindung14.000 € − 4.600 €= ≈ 9.400 €
Die Fünftelregelung versteuert so, als wäre die Abfindung über fünf Jahre verteilt geflossen: Man addiert ein Fünftel zum Jahreseinkommen, berechnet die Steuerdifferenz und multipliziert sie mit fünf. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 42.000 € (ledig, Grundtarif) ergibt das rund 4.600 € Steuer auf die 14.000 € Abfindung — es bleiben etwa 9.400 € netto. Soli und Kirchensteuer fallen hier nicht an. Ohne die Fünftelregelung läge die Steuer bei rund 4.868 €, das Netto bei 9.132 € — die Ersparnis beträgt also nur etwa 270 €. Bei diesem schon hohen Voreinkommen wirkt die Progressionsglättung kaum.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG

Die Fünftelregelung ist eine Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen (§ 34 EStG). Eine Einmalzahlung würde die Progression sonst voll treffen; die Regelung mildert das, indem das Finanzamt rechnet, als wäre die Abfindung über fünf Jahre verteilt. Wichtig: Die Steuerklasse spielt keine Rolle — § 34 EStG wirkt bei der Veranlagung über das zu versteuernde Jahreseinkommen, nicht beim Lohnsteuerabzug. Abfindungen sind zudem sozialversicherungsfrei.

Der Effekt hängt stark vom Voreinkommen ab: Wer wenig verdient und eine hohe Abfindung erhält, spart deutlich; wer ohnehin im hohen Progressionsbereich liegt, kaum. Da der Arbeitgeber seit 2025 die Vergünstigung nicht mehr automatisch anwendet, kommt sie erst über die Steuererklärung zurück — der Steuererstattungs-Rechner hilft, die Erstattung einzuordnen.

Seit 2025: Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung

Eine wichtige Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an. Die Abfindung wird zunächst voll versteuert, der Arbeitgeber behält also mehr Lohnsteuer ein, als am Ende fällig ist. Die Ersparnis durch die Fünftelregelung erhalten Sie erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung als Erstattung vom Finanzamt zurück. Praktische Folge: Planen Sie einen Liquiditätspuffer ein, weil zwischen Auszahlung und Erstattung Monate liegen können. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt die Vergünstigung komplett — die Abgabe lohnt sich bei einer Abfindung also fast immer, auch wenn man sonst nicht erklärungspflichtig wäre.

Wann sich die Fünftelregelung wirklich lohnt

  1. 1
    Szenario A: hohes VoreinkommenzvE 42.000 €, Abfindung 14.000 €= Ersparnis ~270 €
  2. 2
    Szenario B: niedriges VoreinkommenzvE 15.000 €, Abfindung 40.000 €= Ersparnis mehrere tausend €
  3. 3
    Faustregelgroße Abfindung + niedriges Voreinkommen= maximaler Effekt
Die Fünftelregelung wirkt umso stärker, je größer der Sprung in der Progression ist, den sie abfedert. In Szenario A liegt das Voreinkommen mit 42.000 € schon hoch im progressiven Bereich — die zusätzliche Abfindung von 14.000 € bringt deshalb nur rund 270 € Ersparnis. In Szenario B mit nur 15.000 € Voreinkommen und einer hohen Abfindung von 40.000 € füllt die verteilte Abfindung zunächst niedrige Tarifzonen, sodass die Ersparnis mehrere tausend Euro betragen kann. Wer den Auszahlungszeitpunkt beeinflussen kann, prüft daher, in welchem Jahr das übrige Einkommen niedrig ausfällt — etwa bei längerer Arbeitslosigkeit oder einem Sabbatical. Eine Steuerberatung kann den optimalen Zeitpunkt durchrechnen.

Den Faktor und den Auszahlungszeitpunkt clever wählen

Zwei Stellschrauben entscheiden über die Höhe der Netto-Abfindung: der Faktor und der Auszahlungszeitpunkt. Beim Faktor zählt die Verhandlungsposition — eine angreifbare Kündigung mit Fehlern bei Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung oder Form erhöht das Prozessrisiko des Arbeitgebers und damit seine Bereitschaft, mehr zu zahlen. Üblich sind 0,5 Monatsgehälter pro Jahr, in guten Konstellationen deutlich mehr.

Beim Zeitpunkt lohnt der Blick aufs Jahreseinkommen: Fällt die Abfindung in ein Jahr mit niedrigem übrigen Einkommen — etwa nach längerer Arbeitslosigkeit, in einem Sabbatjahr oder bei einem Wechsel in Teilzeit —, wirkt die Fünftelregelung am stärksten, weil die verteilten Fünftel niedrige Tarifzonen füllen. Eine Verschiebung der Auszahlung über den Jahreswechsel kann daher mehrere tausend Euro Steuern sparen; durchrechnen lässt sich das am besten mit einer Steuerberatung.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindung wird nicht auf die Höhe oder Dauer des Arbeitslosengeldes angerechnet — sie ist Geld für den Verlust des Arbeitsplatzes, kein Lohnersatz. Vorsicht gilt aber bei der Sperrzeit: Wer an der Beendigung mitwirkt, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), in der kein Arbeitslosengeld fließt und die Anspruchsdauer sich verkürzt. Vermeiden lässt sich das in der Regel, wenn die Kündigung ohnehin betriebsbedingt drohte und die Abfindung die Regelhöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr nicht übersteigt. Wird hingegen die ordentliche Kündigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag verkürzt, kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen lassen. Eine Beratung bei der Agentur vor der Unterschrift schützt vor bösen Überraschungen.

Aufrundung angefangener Beschäftigungsjahre

Bei der gesetzlichen Regelabfindung nach § 1a KSchG zählt ein angefangenes Beschäftigungsjahr voll mit, wenn die Restzeit mehr als sechs Monate beträgt (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG). Wer sieben Jahre und sieben Monate beschäftigt war, wird also mit acht Jahren gerechnet; sind es nur sieben Jahre und fünf Monate, bleibt es bei sieben Jahren. Das kann bei der Berechnung schnell ein halbes Monatsgehalt ausmachen. Diese Aufrundungsregel gilt allerdings nur für die Abfindung nach § 1a KSchG. Beim Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich sind Faktor und Bezugsgröße frei verhandelbar — dort kann man auch ungerundete Zeiten oder höhere Faktoren vereinbaren. Es lohnt sich, die genaue Betriebszugehörigkeit vor der Verhandlung festzuhalten.

Abfindung verhandeln — worauf es ankommt

  • Die Kündigung auf Formfehler prüfen: Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl, Schriftform.
  • Sonderkündigungsschutz klären (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat, Elternzeit).
  • Die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG unbedingt wahren.
  • Den Faktor an der Erfolgsaussicht der Klage ausrichten — je angreifbarer die Kündigung, desto höher.
  • Den Auszahlungszeitpunkt steuerlich planen (niedriges Voreinkommen senkt die Steuer).
  • Einen Liquiditätspuffer einplanen, weil die Fünftel-Ersparnis erst über die Steuererklärung zurückkommt.
  • Vor Unterschrift eines Aufhebungsvertrags die Sperrzeit-Folgen für das Arbeitslosengeld prüfen.
  • Bei der gesetzlichen Regelabfindung die Aufrundung angefangener Jahre über sechs Monate beachten.
  • Im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Kurzfazit

Die Brutto-Abfindung ergibt sich aus Monatsgehalt mal Betriebsjahren mal Faktor — der Faktor ist Verhandlungssache und reicht praktisch von 0,25 bis 1,5. Netto bleibt nach der Fünftelregelung mehr übrig, weil die Progression geglättet wird; der Effekt ist bei niedrigem Voreinkommen groß und bei hohem klein. Seit 2025 kommt die Ersparnis erst über die Steuererklärung zurück, nicht mehr automatisch über den Arbeitgeber. Dieser Rechner schätzt Brutto und Netto nach dem Tarif 2026 und liefert eine Orientierung; er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gerade bei größeren Abfindungen oder strittigen Kündigungen lohnen sich eine Fachanwältin für Arbeitsrecht und eine Steuerberatung. Die Kosten dafür sind im Verhältnis zur möglichen Differenz bei Abfindung und Steuer meist gering und amortisieren sich häufig schon durch einen besseren Faktor oder einen klug gewählten Auszahlungszeitpunkt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Die Faustregel lautet: 0,5 Monatsgehälter (brutto) pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Bei 3.500 € Monatsbrutto und 10 Jahren ergibt sich eine Regelabfindung von 17.500 €. In der Praxis variiert der Faktor je nach Verhandlungsposition zwischen 0,25 und 1,5 oder höher.
Wie wird die Abfindung versteuert?
Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird die Steuerprogression gemildert: Die Steuer wird berechnet, als würde die Abfindung über 5 Jahre verteilt. Seit 2025 muss die Fünftelregelung in der Steuererklärung beantragt werden.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Begünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Das Finanzamt rechnet ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen, berechnet die Steuerdifferenz und multipliziert diese mit 5. Da der Steuersatz bei niedrigerem Einkommen geringer ist, ergibt sich eine deutliche Steuerersparnis.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Abfindungen werden typischerweise im Rahmen von Aufhebungsverträgen, Vergleichen bei Kündigungsschutzklagen, Sozialplänen oder nach § 1a KSchG (bei Verzicht auf Klage nach betriebsbedingter Kündigung) vereinbart.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet — sie kürzt weder Höhe noch Dauer. Allerdings kann bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Diese lässt sich vermeiden, wenn die Abfindung maximal 0,5 Monatsgehälter pro Jahr beträgt und betriebsbedingte Gründe vorliegen.
Muss ich Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung zahlen?
Nein. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei — es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Nur Einkommensteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden fällig.
Wie werden angefangene Jahre bei der Abfindung berechnet?
Nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG werden Beschäftigungs-Restzeiten von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Beispiel: 7 Jahre und 7 Monate Beschäftigung werden als 8 Jahre gerechnet. Bei genau sechs Monaten oder weniger wird das angefangene Jahr nicht berücksichtigt. Die Aufrundungsregel gilt für die gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG; bei Aufhebungsverträgen oder Sozialplänen können andere Regelungen vereinbart werden.
Was bedeutet der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG?
Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich ist (die Kündigung also unwirksam war), das Arbeitsverhältnis aber durch den Prozess so belastet ist, dass eine Fortsetzung unzumutbar erscheint, kann das Arbeitsgericht auf seinen Antrag (§ 9 KSchG) die Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung anordnen. Die Höchstgrenzen nach § 10 KSchG: bis zu 12 Monatsverdienste; bis zu 15 Monatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt ist und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit hat; bis zu 18 Monatsverdienste, wenn er mindestens 55 Jahre alt ist und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit hat. Es handelt sich um Höchstgrenzen, die das Gericht im Einzelfall ausschöpft oder unterschreitet — nicht um einen gesetzlichen Mindestanspruch.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. EStG § 34 – Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung) Originaltext
  2. KSchG § 1a – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung Originaltext
  3. KSchG §§ 9, 10 – Auflösung des Arbeitsverhältnisses & Abfindungshöhe Originaltext
  4. KSchG § 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts (3-Wochen-Frist) Originaltext
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