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Aktualisiert am 21. Mai 2026

💰 Abfindungsrechner

Abfindung berechnen: Regelabfindung, Netto-Abfindung nach Fünftelregelung und steuerliche Auswirkungen auf einen Blick.

Jahre

Angefangene Jahre über 6 Monate zählen als volles Jahr

×

Standard: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei älteren AN oder langer Zugehörigkeit teils höher.

Bitte das zu versteuernde Einkommen (zvE) eintragen — nicht das Brutto. Sie finden den Wert im letzten Steuerbescheid. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) wirkt auf das zvE, nicht auf Brutto oder Lohnsteuer.

Die Steuerklasse (§ 39 EStG) spielt bei der Veranlagung nach § 34 EStG keine Rolle.

Netto-Abfindung (mit Fünftelregelung)

9.400

Aufschlüsselung (Fünftelregelung)

Brutto-Abfindung14.000
Einkommensteuer4.600
Solidaritätszuschlag0
Kirchensteuerkeine
Netto-Abfindung9.400

Vergleich: Fünftelregelung vs. Normalbesteuerung

Ohne Fünftelr.Mit Fünftelr.Ersparnis
Steuer auf Abfindung4.8684.600268 €
Netto-Abfindung9.1329.400+268 €

Wichtig: Die Fünftelregelung wird seit 2025 nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet, sondern muss in der Steuererklärung beantragt werden.

Aufteilung der Brutto-Abfindung

Netto (9.400 €) Steuer (4.600 €) Soli/KiSt (0 €)

Hinweis: Diese Berechnung ist eine Schätzung. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt von weiteren Einkünften, Sonderausgaben und Freibeträgen ab. Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Kündigungsfrist berechnenFünftelregelung? Steuererstattung berechnen
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So funktioniert der Abfindungsrechner

Formel

Regelabfindung = Monatsbrutto × Betriebsjahre × Faktor | Fünftelregelung: Steuer = 5 × [ESt(Einkommen + Abfindung/5) − ESt(Einkommen)]

Rechenbeispiel

3.500 € Brutto, 8 Jahre, Faktor 0,5 → Abfindung: 14.000 € brutto → ca. 10.300 € netto (mit Fünftelregelung, Stkl. I)

Wie wird die Regelabfindung berechnet?

Die Regelabfindung ist die in der Praxis am häufigsten verwendete Berechnungsgrundlage für Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen. Die Formel lautet: Abfindung = Monatsbruttoeinkommen × Betriebszugehörigkeit in Jahren × Faktor. Der Standardfaktor beträgt 0,5 — also ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 € und 8 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich eine Regelabfindung von 14.000 €.

Der Faktor 0,5 ist jedoch nur ein Richtwert. In der Praxis kann er je nach Verhandlungsposition, Branche, Alter des Arbeitnehmers und Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zwischen 0,25 und 1,5 oder sogar höher liegen. Ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit erzielen häufig höhere Faktoren, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlechter sind.

Was ist die Fünftelregelung und wie funktioniert sie?

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Sie mildert die Steuerprogression, die bei einer Einmalzahlung besonders stark zuschlägt. Das Prinzip: Das Finanzamt rechnet so, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt ausgezahlt.

Die Berechnung im Detail: Zunächst wird die Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen berechnet. Dann wird ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen addiert und die Steuer erneut berechnet. Die Differenz wird mit 5 multipliziert — das ergibt die Steuer auf die gesamte Abfindung. Da das zu versteuernde Einkommen pro Stufe geringer ist, fällt der Steuersatz deutlich niedriger aus als bei einer vollen Besteuerung.

Änderung seit 2025: Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung angewendet. Stattdessen muss sie in der Steuererklärung beantragt werden. Das bedeutet: Vom Arbeitgeber wird die Abfindung zunächst voll versteuert. Die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung erhalten Sie erst nach Abgabe der Steuererklärung als Erstattung vom Finanzamt. Planen Sie daher einen Liquiditätspuffer ein.

Wann hat man Anspruch auf eine Abfindung?

In Deutschland gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Abfindungen werden in folgenden Situationen gezahlt:

  • Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oft mit Abfindung.
  • Kündigungsschutzklage: Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht wird häufig eine Abfindung vereinbart.
  • §§ 9, 10 KSchG (gerichtliche Auflösung): Hat eine Kündigungsschutzklage Erfolg, ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer aber unzumutbar geworden, kann das Arbeitsgericht auf seinen Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Höchstgrenzen: bis zu 12 Monatsverdienste; bis zu 15 Monatsverdienste ab 50 Jahren mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit; bis zu 18 Monatsverdienste ab 55 Jahren mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.
  • § 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet.
  • Sozialplan: Bei größeren Entlassungen regelt ein Sozialplan die Abfindungshöhe.

Wichtigste Frist: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung

Eine Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist die strategische Schlüsselgröße für jede Abfindung über den Klageweg: Wer sie versäumt, verliert nicht nur den Kündigungsschutz, sondern auch die Verhandlungsposition für einen Vergleich oder den Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum des Kündigungsschreibens. Auch wenn Sie zunächst auf einen Aufhebungsvertrag setzen, sollten Sie eine vorsorgliche Klage erwägen — falls die Verhandlungen scheitern, ist die 3-Wochen-Frist sonst möglicherweise abgelaufen.

Abfindung und Arbeitslosengeld: Gibt es eine Sperrzeit?

Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet — sie kürzt weder die Dauer noch die Höhe des Arbeitslosengeldes. Allerdings kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses „mitgewirkt" hat (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag). Eine Sperrzeit lässt sich oft vermeiden, wenn die Abfindung nicht höher als die Regelabfindung (0,5 Monatsgehälter) ist und der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe für die Kündigung nennt.

Abfindung verhandeln: Tipps für eine höhere Abfindung

Die Verhandlungsposition hängt maßgeblich davon ab, ob die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand hätte. Hat der Arbeitgeber keinen ausreichenden Kündigungsgrund oder formale Fehler gemacht, sind Ihre Chancen auf eine höhere Abfindung gut. Folgende Faktoren erhöhen die Verhandlungsposition:

  • Langer Betriebszugehörigkeit und höheres Alter (schwerer vermittelbar)
  • Formfehler in der Kündigung (fehlende Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl)
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat)
  • Drohende Kündigungsschutzklage mit guten Erfolgsaussichten

Aufrundung angefangener Jahre

Nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG werden Beschäftigungs-Restzeiten von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Beispiel: 7 Jahre und 7 Monate ergeben in der Berechnungsbasis 8 Jahre. Bei genau sechs Monaten oder weniger wird das angefangene Jahr nicht berücksichtigt.

Für die Berechnung Ihrer Kündigungsfrist nutzen Sie unseren [Kündigungsfrist-Rechner](/arbeit/kuendigungsfrist-rechner). Eine detaillierte Netto-Berechnung Ihres regulären Gehalts finden Sie im [Brutto-Netto-Rechner](/finanzen/brutto-netto-rechner), und mit dem [Steuererstattungs-Rechner](/finanzen/steuererstattung-rechner) können Sie Ihre voraussichtliche Steuerrückerstattung berechnen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Die Faustregel lautet: 0,5 Monatsgehälter (brutto) pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Bei 3.500 € Monatsbrutto und 10 Jahren ergibt sich eine Regelabfindung von 17.500 €. In der Praxis variiert der Faktor je nach Verhandlungsposition zwischen 0,25 und 1,5 oder höher.
Wie wird die Abfindung versteuert?
Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird die Steuerprogression gemildert: Die Steuer wird berechnet, als würde die Abfindung über 5 Jahre verteilt. Seit 2025 muss die Fünftelregelung in der Steuererklärung beantragt werden.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Begünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Das Finanzamt rechnet ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen, berechnet die Steuerdifferenz und multipliziert diese mit 5. Da der Steuersatz bei niedrigerem Einkommen geringer ist, ergibt sich eine deutliche Steuerersparnis.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Abfindungen werden typischerweise im Rahmen von Aufhebungsverträgen, Vergleichen bei Kündigungsschutzklagen, Sozialplänen oder nach § 1a KSchG (bei Verzicht auf Klage nach betriebsbedingter Kündigung) vereinbart.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet — sie kürzt weder Höhe noch Dauer. Allerdings kann bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Diese lässt sich vermeiden, wenn die Abfindung maximal 0,5 Monatsgehälter pro Jahr beträgt und betriebsbedingte Gründe vorliegen.
Muss ich Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung zahlen?
Nein. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei — es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Nur Einkommensteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden fällig.
Wie werden angefangene Jahre bei der Abfindung berechnet?
Nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG werden Beschäftigungs-Restzeiten von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Beispiel: 7 Jahre und 7 Monate Beschäftigung werden als 8 Jahre gerechnet. Bei genau sechs Monaten oder weniger wird das angefangene Jahr nicht berücksichtigt. Die Aufrundungsregel gilt für die gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG; bei Aufhebungsverträgen oder Sozialplänen können andere Regelungen vereinbart werden.
Was bedeutet der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG?
Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich ist (die Kündigung also unwirksam war), das Arbeitsverhältnis aber durch den Prozess so belastet ist, dass eine Fortsetzung unzumutbar erscheint, kann das Arbeitsgericht auf seinen Antrag (§ 9 KSchG) die Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung anordnen. Die Höchstgrenzen nach § 10 KSchG: bis zu 12 Monatsverdienste; bis zu 15 Monatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt ist und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit hat; bis zu 18 Monatsverdienste, wenn er mindestens 55 Jahre alt ist und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit hat. Es handelt sich um Höchstgrenzen, die das Gericht im Einzelfall ausschöpft oder unterschreitet — nicht um einen gesetzlichen Mindestanspruch.
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