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Aktualisiert am 21. Mai 2026

🛣️ Pendlerpauschale-Rechner

Pendlerpauschale 2026 berechnen: Entfernungspauschale, Steuerersparnis und Vergleich mit der Homeoffice-Pauschale.

km

Nur die einfache Strecke (nicht Hin + Rück).

Spritkosten für Ihren Arbeitsweg berechnen
Tage
%

Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz auf Ihren letzten verdienten Euro. Er liegt meist zwischen 25–42%.

Ihre Steuerersparnis pro Jahr

731,50 €

= 60,96 € pro Monat

Pendlerpauschale

2.090,00 €

Ersparnis/Monat

60,96 €

Aufschlüsselung

Pendlerpauschale: 25 km × 0,38 € × 220 Tage2.090,00 €
Steuerersparnis (35% Grenzsteuersatz)731,50 €

💡Die Pendlerpauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel — auch für Fahrradfahrer, Fußgänger und Mitfahrer in Fahrgemeinschaften.

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Allgemeine Information auf Basis des EStG 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater.

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So funktioniert der Pendlerpauschale-Rechner

Formel

Pendlerpauschale = Entfernung (km) × 0,38 € × Arbeitstage | Steuerersparnis = Pauschale × Grenzsteuersatz

Rechenbeispiel

25 km, 220 Tage, 35% Steuersatz: 25 × 0,38 € × 220 = 2.090 € Pauschale → 731,50 € Steuerersparnis.

Pendlerpauschale 2026 — was ist das?

Die Pendlerpauschale (offiziell: Entfernungspauschale) ist ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitnehmer, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen und führt so zu einer Steuerersparnis. Die Pendlerpauschale wird in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht.

Wichtig: Die Pendlerpauschale reduziert nicht direkt die Steuerlast, sondern das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einer Pendlerpauschale von 1.500 € und einem Grenzsteuersatz von 35 % beträgt die reale Steuerersparnis 525 € pro Jahr.

Die Pendlerpauschale steht jedem Arbeitnehmer zu — unabhängig davon, ob er mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommt. Entscheidend ist allein die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Kilometersatz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.F. Steueränderungsgesetz 2025):

  • 0,38 € pro Entfernungskilometer und Arbeitstag — ab dem ersten Kilometer.

Die bis 2025 geltende Staffelung (erste 20 km: 0,30 €, ab km 21: 0,38 €) wurde mit der Reform zum 01.01.2026 abgeschafft. Die einheitliche Pauschale entlastet vor allem Nahpendler spürbar: Wer bisher 10 km einfach gependelt ist, bekommt nun statt 0,30 € auch auf diese Strecke die 0,38 €.

Beispiel: Bei einer einfachen Entfernung von 35 km und 220 Arbeitstagen:
- 35 × 0,38 € × 220 = 2.926 € Pendlerpauschale

Wichtig: Berechnet wird nur die einfache Entfernung, nicht die Hin- und Rückfahrt. Es zählt die kürzeste Straßenverbindung (nicht die tatsächlich gefahrene Strecke), es sei denn, eine längere Strecke ist verkehrsgünstiger und wird regelmäßig genutzt.

Pendlerpauschale berechnen — Schritt für Schritt

1. Entfernung ermitteln: Messen Sie die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Nutzen Sie dafür einen Routenplaner und wählen Sie die kürzeste Straßenverbindung. Runden Sie auf volle Kilometer (ab 0,5 km aufrunden).

2. Arbeitstage zählen: Ermitteln Sie die Anzahl der Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren sind. Abzuziehen sind: Urlaub, Feiertage, Krankheitstage und Homeoffice-Tage. In der Praxis setzen die Finanzämter bei einer 5-Tage-Woche üblicherweise 220 bis 230 Arbeitstage an.

3. Pauschale berechnen: Multiplizieren Sie die Entfernung mit 0,38 € und den Arbeitstagen.

4. Steuerersparnis ermitteln: Multiplizieren Sie die Pendlerpauschale mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz. Das Ergebnis ist Ihre tatsächliche jährliche Steuerersparnis.

Unser Rechner führt alle vier Schritte automatisch durch — inklusive einer Detailberechnung der Arbeitstage unter Berücksichtigung von Urlaub, Feiertagen, Krankheit und Homeoffice.

Pendlerpauschale vs. Homeoffice-Pauschale

Seit 2023 können Arbeitnehmer alternativ zur Pendlerpauschale die Homeoffice-Pauschale geltend machen:

  • Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Homeoffice-Tag, maximal 210 Tage pro Jahr = maximal 1.260 € pro Jahr.
  • Pendlerpauschale: Keine Obergrenze bei PKW-Nutzung, ansonsten 4.500 € pro Jahr.
  • Kombination: Pro Arbeitstag kann nur eine der beiden Pauschalen angesetzt werden. An Tagen, an denen Sie ins Büro fahren, setzen Sie die Pendlerpauschale an. An Homeoffice-Tagen die Homeoffice-Pauschale.

Faustregel: Bei kurzen Entfernungen (unter 15 km) und vielen Homeoffice-Tagen kann die Homeoffice-Pauschale günstiger sein. Bei längeren Pendelstrecken überwiegt in der Regel die Pendlerpauschale. Unser Rechner zeigt Ihnen den direkten Vergleich, wenn Sie Homeoffice-Tage angeben.

Pendlerpauschale in der Steuererklärung angeben

Die Pendlerpauschale wird in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten eingetragen:

  • Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), Zeile 31 ff.: Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Angaben: Adresse der Arbeitsstätte, Entfernung in km, Anzahl der Arbeitstage, genutztes Verkehrsmittel.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (Stand 2026) wird automatisch berücksichtigt. Die Pendlerpauschale lohnt sich erst, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten diesen Betrag übersteigt.
  • Belege aufbewahren: Das Finanzamt kann Nachweise verlangen (z. B. Routenplaner-Ausdruck, Bescheinigung des Arbeitgebers über Homeoffice-Tage).

Bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr können die Pendlerpauschalen für beide Arbeitsstätten separat berechnet und addiert werden. Bei mehreren Tätigkeitsstätten wird nur die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Wer unter dem Grundfreibetrag (12.348 € in 2026) verdient, zahlt keine Einkommensteuer und profitiert daher nicht von der Pendlerpauschale als Werbungskosten-Abzug. Für diese Steuerpflichtigen wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 363) die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG unbefristet eingeführt: 14 % der Pendlerpauschalen ab dem 21. Kilometer als Direktauszahlung mit dem Steuerbescheid.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (Steueränderungsgesetz 2025). Die frühere Staffelung (bis 20 km: 0,30 €, darüber: 0,38 €) ist damit entfallen. Es zählt nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückfahrt.
Wird die Hin- und Rückfahrt berechnet?
Nein, es wird nur die einfache Entfernung (kürzeste Straßenverbindung) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt. Die Rückfahrt ist bereits in der Pauschale enthalten.
Gilt die Pendlerpauschale auch für Fahrradfahrer?
Ja, die Pendlerpauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Egal ob Auto, Fahrrad, Bus, Bahn oder zu Fuß — der Kilometersatz ist identisch. Nur die einfache Entfernung zählt.
Kann ich Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale kombinieren?
Ja, aber nicht am selben Tag. An Tagen, an denen Sie ins Büro fahren, setzen Sie die Pendlerpauschale an. An Homeoffice-Tagen die Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr). Beide Pauschalen können in der Steuererklärung nebeneinander geltend gemacht werden.
Wie viele Arbeitstage kann ich ansetzen?
Nur die Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren sind. Abzuziehen sind Urlaub, Feiertage, Krankheitstage und Homeoffice-Tage. Bei einer 5-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter üblicherweise 220–230 Tage ohne Einzelnachweis.
Wo trage ich die Pendlerpauschale in der Steuererklärung ein?
In der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), Zeile 31 ff. Geben Sie die Adresse der Arbeitsstätte, die Entfernung in km, die Anzahl der Arbeitstage und das genutzte Verkehrsmittel an.
Was, wenn ich keine Steuern zahle?
Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) liegt, zahlt keine Einkommensteuer und kann die Pendlerpauschale steuerlich nicht absetzen. In diesem Fall greift die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG: Sie beträgt 14 % der Pendlerpauschalen ab dem 21. Kilometer und wird zusammen mit dem Steuerbescheid ausgezahlt. Die Mobilitätsprämie wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 363) unbefristet verlängert.
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