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Aktualisiert am 21. Mai 2026

⚖️ Zugewinnausgleich-Rechner

Zugewinnausgleich berechnen: Zugewinn beider Ehepartner und Ausgleichsanspruch bei Scheidung oder Erbfall.

📅Stichtage

Für die Indexierung des Anfangsvermögens nach § 1376 BGB. Verfügbarer VPI-Bereich: 19952026. Index-Faktor 1,406 (VPI 89.5125.8).

1Partner 1

Vermögen am Tag der Heirat. Schulden als negativer Wert möglich.

Jahr

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (mit VPI zum Erwerbsjahr indexiert).

2Partner 2

Jahr

Ausgleichsanspruch

27.028

Partner 2 zahlt an Partner 1

Berechnung im Detail

PositionPartner 1Partner 2
Anfangsvermögen (2010)15.0005.000
↳ indexiert auf 20261.406)21.0847.028
+ Privilegierter Erwerb (indexiert)00
= Bereinigtes Anfangsvermögen21.0847.028
Endvermögen80.000120.000
Zugewinn58.916112.972
Differenz der Zugewinne54.056
Ausgleichsanspruch (50 %)27.028

Zugewinn-Vergleich

Partner 158.916
Partner 2112.972

→ Partner 2 gleicht 27.028 an Partner 1 aus.

⚠️ Hinweis: Vereinfachte Berechnung. In der Praxis müssen Vermögenswerte (Immobilien, Unternehmen, Rentenanwartschaften) exakt bewertet werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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So funktioniert der Zugewinnausgleich-Rechner

Formel

Anfangsvermögen indexiert = Anfangsvermögen × VPI(Endstichtag) / VPI(Heirat) (§ 1376 BGB) | Zugewinn = max(0; Endvermögen − (indexAnfangsvermögen + indexierter privilegierter Erwerb)) | Ausgleichsanspruch = (Zugewinn_höher − Zugewinn_niedriger) / 2 | Deckelung: max. Endvermögen − bereinigtes Anfangsvermögen des Ausgleichspflichtigen | §§ 1373, 1376, 1378 BGB.

Rechenbeispiel

Heirat 2010, Scheidung 2026 (Index-Faktor ≈ 1,405 nach Destatis-VPI). Partner 1: Anfangsvermögen 15.000 € → indexiert 21.084 €, Endvermögen 80.000 € → Zugewinn 58.916 €. Partner 2: Anfangsvermögen 5.000 € → indexiert 7.028 €, Endvermögen 120.000 € → Zugewinn 112.972 €. Differenz 54.056 € → Ausgleichsanspruch ca. 27.028 € (Partner 2 zahlt an Partner 1). Ohne Indexierung wären die Zugewinne 6.084 € bzw. 2.028 € höher und der Ausgleich entsprechend verzerrt.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist die gesetzliche Regelung für die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung — und das, obwohl er im Alltag oft mit "Gütertrennung" verwechselt wird. In Deutschland leben Ehepaare automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben. Das bedeutet: Während der Ehe bleiben die Vermögen formal getrennt — jeder Partner bleibt Eigentümer dessen, was er einbringt oder erwirbt. Erst am Ende der Ehe, also bei Scheidung oder Tod, wird der Zuwachs des Vermögens (der Zugewinn) zwischen beiden Partnern ausgeglichen. Der Partner, dessen Vermögen während der Ehe stärker gewachsen ist, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Partner zahlen. So werden wirtschaftliche Ungleichgewichte — etwa weil ein Partner Kinder betreut und der andere Karriere macht — fair ausgeglichen, ohne dass während der Ehe jedes Konto gemeinsam geführt werden muss. Der Zugewinnausgleich ist dabei strikt vom Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften) zu trennen — beides sind eigenständige Verfahren. Auch die [Scheidungskosten](/arbeit/scheidungskosten-rechner) sind unabhängig vom Ausgleichsbetrag.

Wie wird der Zugewinn berechnet? — Mit Indexierung nach § 1376 BGB

Die Formel lautet: Zugewinn = Endvermögen − indexiertes Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Heirat, das Endvermögen das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (bzw. beim Erbfall der Todestag).

Wichtig — Indexierung mit dem VPI: Nach § 1376 BGB und ständiger Rechtsprechung (BFH BFHE 217, 248; BGH FamRZ 2002, 606) wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex auf den Endstichtag indexiert: indexiertes Anfangsvermögen = Anfangsvermögen × VPI(Endstichtag) / VPI(Heirat). Dadurch wird der inflationsbedingte Wertverlust herausgerechnet — sonst würde ein 1990 in die Ehe eingebrachter Betrag durch reine Geldentwertung als „Zugewinn" gewertet. Bei einer Ehe Heirat 2000 / Scheidung 2026 liegt der Indexierungsfaktor bei rund 1,64 (= VPI 2026 ≈ 125,8 / VPI 2000 ≈ 76,7); bei einer Ehe Heirat 2010 / Scheidung 2026 bei rund 1,40. Privilegierter Erwerb (Erbschaften, Schenkungen) wird mit dem VPI zum Erwerbsdatum indexiert, nicht zum Heiratsdatum.

Für jeden Ehepartner wird der Zugewinn einzeln berechnet. Der Zugewinn kann nie negativ werden — wer mehr Schulden als vorher hat, hat einen Zugewinn von Null. Allerdings gilt seit 2009 eine wichtige Änderung: Anfangsvermögen darf negativ sein. Wer also mit 20.000 Euro Schulden in die Ehe startet und am Ende 50.000 Euro besitzt, hat einen Zugewinn nach Indexierung — die während der Ehe getilgten Schulden zählen mit. Vor 2009 wurde negatives Anfangsvermögen auf Null gesetzt, was den Partner mit Startschulden benachteiligte. Aus den beiden Zugewinnen ergibt sich die Differenz. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz zahlen — das ist der Ausgleichsanspruch nach § 1378 BGB. Die Zahlung ist grundsätzlich in Geld zu leisten, nicht in Sachwerten.

Anfangsvermögen und Endvermögen richtig bestimmen

Das klingt einfach, ist in der Praxis aber anspruchsvoll. Das Anfangsvermögen umfasst alle Aktiva (Geld, Konten, Immobilien, Aktien, Autos, wertvolle Gegenstände) abzüglich der Schulden (Kredite, Steuerschulden, offene Rechnungen). Problem: Nach Jahrzehnten ist das Anfangsvermögen oft schwer nachzuweisen. Deshalb empfiehlt sich schon bei der Heirat ein schriftliches Vermögensverzeichnis, das beide Partner unterschreiben. Gibt es später Streit über das Anfangsvermögen, muss derjenige, der ein höheres Vermögen behauptet, dieses beweisen — sonst wird es auf Null gesetzt. Das Endvermögen wird auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags festgestellt. Beide Partner müssen sich gegenseitig Auskunft geben und auf Verlangen belegen — der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB umfasst die Stichtage Heirat, Trennung und Ende der Zugewinngemeinschaft (Zustellung des Scheidungsantrags). Der Auskunfts-Stichtag „Trennung" ist besonders wichtig: illoyale Vermögensminderungen nach Trennung — etwa unentgeltliche Zuwendungen an Dritte ohne sittliche Pflicht, Verschwendung oder Handlungen in Schädigungsabsicht — werden nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen wieder hinzugerechnet. Für Immobilien wird der Verkehrswert (Marktwert) angesetzt, nicht der Einheitswert oder Kaufpreis. Bei Unternehmen ist eine professionelle Bewertung erforderlich — das ist oft der kostenintensivste Teil des Verfahrens. Rentenanwartschaften zählen nicht zum Endvermögen, sie laufen über den separaten Versorgungsausgleich.

Privilegierter Erwerb: Erbschaften und Schenkungen

Ein wichtiger Sonderfall: Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen, die ein Partner während der Ehe erhält, zählen nicht zum Zugewinn. Sie werden stattdessen zum Anfangsvermögen hinzugerechnet und damit faktisch herausgerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das nennt man privilegierten Erwerb. Beispiel: Partner 1 erbt während der Ehe 50.000 Euro von den Eltern. Ohne diese Regelung wäre das im Zugewinn enthalten und hälftig an Partner 2 abzugeben. Durch die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen bleibt die Erbschaft komplett bei Partner 1. Achtung: Die Wertsteigerung des Erbes (z.B. Kursgewinn auf geerbte Aktien) zählt allerdings zum normalen Zugewinn — es zählt der Wert zum Zeitpunkt des Erhalts. Auch Schenkungen innerhalb der Ehe zwischen den Ehepartnern sind kein privilegierter Erwerb, sondern ganz normale Vermögensverschiebungen. Ähnliche Privilegien gelten für [Erbschaftsteuer](/finanzen/erbschaftsteuer-rechner) — aber die Regelungen sind getrennt zu prüfen.

Zugewinnausgleich vermeiden: Ehevertrag und Gütertrennung

Wer den Zugewinnausgleich ausschließen oder modifizieren will, kann das durch einen notariellen Ehevertrag tun. Die häufigste Alternative ist die Gütertrennung (§ 1414 BGB): Hier gibt es überhaupt keinen Zugewinnausgleich mehr — jeder behält, was er hat. Das ist sinnvoll, wenn beide Partner wirtschaftlich unabhängig sind oder ein Unternehmen vor Ausgleichsansprüchen geschützt werden soll. Nachteil: Der Partner, der während der Ehe Kinder betreut und weniger verdient, verliert den Schutz des Zugewinnausgleichs. Eine mildere Variante ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der nur bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. das Unternehmen) ausgeschlossen werden. Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden, nicht nur vor der Heirat. Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert — für durchschnittliche Vermögen fallen etwa 500 bis 2.000 Euro Notar- und Beratungskosten an. Wer bereits mit dem Gedanken an eine Scheidung spielt, sollte zusätzlich den [Splitting-Rechner](/finanzen/splitting-rechner) nutzen, um die steuerlichen Folgen zu überblicken.

Häufige Fragen

Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist die gesetzliche Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung (§§ 1373 ff. BGB). Er gilt automatisch für alle Ehepaare ohne Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft). Der Partner, dessen Vermögen während der Ehe stärker gewachsen ist, muss dem anderen die Hälfte der Differenz der Zugewinne zahlen. Der Zugewinn wird für jeden Partner aus Endvermögen minus Anfangsvermögen berechnet.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Zugewinn = Endvermögen (am Tag des Scheidungsantrags) − indexiertes Anfangsvermögen (am Tag der Heirat, plus privilegierter Erwerb). Wichtig: Nach § 1376 BGB und ständiger Rechtsprechung (BFH BFHE 217, 248) wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex auf den Endstichtag hochgerechnet (Faktor = VPI(End) / VPI(Heirat)). Der Zugewinn kann nie negativ werden. Aus den beiden indexierten Zugewinnen wird die Differenz gebildet, halbiert und dem Partner mit dem niedrigeren Zugewinn als Ausgleichsanspruch zugesprochen. Beispiel (Heirat 2010, Scheidung 2026, Index ≈ 1,405): P1 AV 15.000 → indexiert 21.084 € → Zugewinn 58.916 €. P2 AV 5.000 → indexiert 7.028 € → Zugewinn 112.972 €. Differenz 54.056 € → Ausgleich rund 27.028 € von P2 an P1.
Was zählt als privilegierter Erwerb?
Erbschaften, Schenkungen von Dritten (nicht vom Ehepartner) und Ausstattungen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Diese Vermögenswerte werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Wichtig: Nur der Wert zum Zeitpunkt des Erhalts ist privilegiert — spätere Wertsteigerungen (z.B. bei geerbten Aktien oder einer geerbten Immobilie) zählen zum normalen Zugewinn und sind ausgleichspflichtig.
Kann ich den Zugewinnausgleich vermeiden?
Ja, durch einen notariellen Ehevertrag. Die häufigste Alternative ist die Gütertrennung (§ 1414 BGB), bei der kein Zugewinnausgleich stattfindet. Alternativ ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft möglich, bei der nur bestimmte Vermögenswerte (z.B. ein Unternehmen) ausgeschlossen werden. Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe geschlossen werden. Kosten: je nach Vermögen 500 bis 2.000 € für Notar und Beratung. Vorsicht: Sittenwidrige Eheverträge, die einen Partner einseitig benachteiligen, sind unwirksam.
Was passiert mit Schulden beim Zugewinnausgleich?
Seit 2009 darf das Anfangsvermögen negativ sein. Wer mit Schulden in die Ehe startet und diese während der Ehe abbaut, hat dadurch einen höheren Zugewinn — der Schuldenabbau wird als Vermögenszuwachs gewertet. Beispiel: Startschulden −20.000 €, Endvermögen +50.000 € → Zugewinn 70.000 €. Vor 2009 wurden negative Anfangsvermögen auf Null gesetzt, was verschuldet in die Ehe gegangene Partner benachteiligte. Auch das Endvermögen kann nie negativ sein — wer am Ende mehr Schulden als Vermögen hat, hat einen Zugewinn von Null.
Kann ich den Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung einfordern?
In Sonderfällen ja — über den **vorzeitigen Ausgleich nach § 1385 BGB**. Hauptanwendungsfall ist eine Trennung von mindestens drei Jahren. Daneben kommt der vorzeitige Ausgleich in Betracht, wenn der künftige Ausgleichsanspruch durch das Verhalten des anderen Ehegatten ernsthaft gefährdet ist — zum Beispiel durch nachhaltige Verweigerung der Auskunft, durch Handlungen, die das Endvermögen erheblich mindern, oder durch andere schwere Pflichtverletzungen aus dem Eheverhältnis. Wird der vorzeitige Ausgleich gerichtlich zugesprochen, endet die Zugewinngemeinschaft auch dann, wenn die Ehe formell weiterbesteht; ab diesem Zeitpunkt leben die Ehegatten in Gütertrennung.

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