Aktualisiert am 29. Juni 2026
⚖️ Zugewinnausgleich-Rechner
Zugewinnausgleich berechnen: Zugewinn beider Ehepartner und Ausgleichsanspruch bei Scheidung oder Erbfall.
📅Stichtage
Für die Indexierung des Anfangsvermögens nach § 1376 BGB. Verfügbarer VPI-Bereich: 1995–2026. Index-Faktor 1,397 (VPI 89.5 → 125).
1Partner 1
Vermögen am Tag der Heirat. Schulden als negativer Wert möglich.
Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (mit VPI zum Erwerbsjahr indexiert).
2Partner 2
Ausgleichsanspruch
26.983 €
Partner 2 zahlt an Partner 1
Berechnung im Detail
| Position | Partner 1 | Partner 2 |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen (2010) | 15.000 € | 5.000 € |
| ↳ indexiert auf 2026 (× 1.397) | 20.950 € | 6.983 € |
| + Privilegierter Erwerb (indexiert) | 0 € | 0 € |
| = Bereinigtes Anfangsvermögen | 20.950 € | 6.983 € |
| Endvermögen | 80.000 € | 120.000 € |
| Zugewinn | 59.050 € | 113.017 € |
| Differenz der Zugewinne | 53.966 € | |
| Ausgleichsanspruch (50 %) | 26.983 € | |
Zugewinn-Vergleich
→ Partner 2 gleicht 26.983 € an Partner 1 aus.
⚠️ Hinweis: Vereinfachte Berechnung. In der Praxis müssen Vermögenswerte (Immobilien, Unternehmen, Rentenanwartschaften) exakt bewertet werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.
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Was ist der Zugewinnausgleich?
Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Während der Ehe bleiben die Vermögen beider Partner getrennt — jeder bleibt Eigentümer dessen, was er einbringt oder erwirbt. Erst am Ende der Ehe, bei Scheidung oder Tod, wird der Zugewinn ausgeglichen: Der Partner, dessen Vermögen während der Ehe stärker gewachsen ist, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. So werden wirtschaftliche Ungleichgewichte fair ausgeglichen, ohne dass während der Ehe gemeinsame Konten nötig sind.
Dieser Rechner schätzt den Zugewinn beider Partner und den Ausgleichsanspruch. Strikt zu trennen ist der Zugewinnausgleich vom Versorgungsausgleich, der die Rentenanwartschaften aufteilt — beides sind eigenständige Verfahren. Die Verfahrenskosten ermittelt der Scheidungskosten-Rechner, laufende Zahlungen nach der Trennung der Unterhalts-Rechner. Wichtig vorab: Der Zugewinnausgleich betrifft nur das Vermögen — wer während der Ehe was gekauft oder gespart hat, spielt für den Ausgleich keine Rolle, allein der Zuwachs in Zahlen zählt.
Das Hauptbeispiel: Heirat 2010, Scheidung 2026
- 1Index-Faktor (VPI 125,0 ÷ 89,5)VPI 2026 ÷ VPI 2010= ≈ 1,397
- 2Partner 1: AV indexiert15.000 € × 1,397= ≈ 20.950 €
- 3Partner 1: Zugewinn80.000 € − 20.950 €= ≈ 59.050 €
- 4Partner 2: AV indexiert5.000 € × 1,397= ≈ 6.983 €
- 5Partner 2: Zugewinn120.000 € − 6.983 €= ≈ 113.017 €
- 6Differenz der Zugewinne113.017 € − 59.050 €= ≈ 53.966 €
- 7Ausgleichsanspruch53.966 € ÷ 2= ≈ 26.983 €
Anfangs- und Endvermögen richtig bestimmen
Der Zugewinn jedes Partners ist sein Endvermögen minus indexiertes Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Heirat — alle Aktiva wie Geld, Konten, Immobilien und Wertgegenstände abzüglich der Schulden. Das Endvermögen wird auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags festgestellt. Für Immobilien zählt der Verkehrswert, nicht der Kaufpreis oder Einheitswert; Unternehmen brauchen eine professionelle Bewertung, oft der teuerste Teil des Verfahrens.
In der Praxis ist das Anfangsvermögen nach vielen Jahren schwer nachzuweisen. Wer ein höheres Anfangsvermögen behauptet, muss es belegen — sonst wird es auf null gesetzt. Ein schon bei der Heirat unterschriebenes Vermögensverzeichnis erspart später Streit. Beide Partner schulden sich gegenseitig Auskunft (§ 1379 BGB) zu den Stichtagen Heirat, Trennung und Zustellung. Rentenanwartschaften gehören nicht ins Endvermögen — sie laufen über den Versorgungsausgleich.
Warum das Anfangsvermögen indexiert wird (§ 1376 BGB)
- 1Anfangsvermögen nominal (2010)eingebracht= 15.000 €
- 2VPI bei Heirat 2010Destatis= 89,5
- 3VPI Endstichtag 2026Stand Mai 2026= 125,0
- 4Index-Faktor125,0 ÷ 89,5= ≈ 1,397
- 5AV indexiert15.000 € × 1,397= ≈ 20.950 €
- 6Inflationsanteil (kein Zugewinn)20.950 € − 15.000 €= ≈ 5.950 €
VPI-Faktoren je Heiratsjahr verstehen
Der Indexierungsfaktor hängt davon ab, wie lange die Ehe gedauert hat: Je weiter die Heirat zurückliegt, desto stärker die Inflationskorrektur. Bei einer Heirat 2000 und Scheidung 2026 liegt er bei rund 1,63 (VPI 125,0 ÷ 76,7), bei Heirat 2010 bei rund 1,40 (125,0 ÷ 89,5), bei einer jüngeren Ehe ab 2020 nahe 1,0. Das Anfangsvermögen wird also umso stärker hochgerechnet, je älter die Ehe ist. Privilegierter Erwerb — etwa eine Erbschaft — wird nicht zum Heiratsjahr, sondern mit dem VPI ab seinem Erwerbsjahr indexiert. Die hier genannten Werte haben den Stand Mai 2026 (VPI 125,0); den tagesaktuellen Index veröffentlicht das Statistische Bundesamt auf destatis.de. Bei einem späteren Stichtag ändern sich die Faktoren entsprechend. Maßgeblich ist immer der Index des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, beziehungsweise der Heiratsmonat — der Rechner arbeitet vereinfacht mit Jahreswerten.
Privilegierter Erwerb: Erbschaften und Schenkungen
Ein wichtiger Sonderfall ist der privilegierte Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB: Erbschaften, Schenkungen Dritter und Ausstattungen, die ein Partner während der Ehe erhält, zählen nicht zum Zugewinn. Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleiben so beim begünstigten Partner. Wer während der Ehe 50.000 € erbt, muss diese also nicht zur Hälfte abgeben.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens zählt die Wertsteigerung des Erbes — etwa Kursgewinne geerbter Aktien oder der Wertzuwachs einer geerbten Immobilie — sehr wohl zum normalen, ausgleichspflichtigen Zugewinn; privilegiert ist nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Zweitens sind Schenkungen zwischen den Ehepartnern kein privilegierter Erwerb. Wie ein Erbe steuerlich behandelt wird, ist eine getrennte Frage — eine erste Orientierung gibt der Erbschaftsteuer-Rechner. In der Praxis ist der privilegierte Erwerb häufig ein Streitpunkt, weil Datum und Wert der Erbschaft genau belegt werden müssen; Kontoauszüge, Erbschein und Wertgutachten sind hier die wichtigsten Nachweise.
Variante: Partner 1 erbt 2018 während der Ehe
- 1Erbschaft 2018 (privilegiert)§ 1374 Abs. 2 BGB= 50.000 €
- 2Erbe indexiert (VPI 125,0 ÷ 99,7)50.000 € × 1,254= ≈ 62.688 €
- 3Bereinigtes AV von Partner 120.950 € + 62.688 €= ≈ 83.638 €
- 4Partner 1: Zugewinnmax(0; 80.000 € − 83.638 €)= 0 €
- 5Partner 2: Zugewinn (unverändert)wie Hauptbeispiel= ≈ 113.017 €
- 6Ausgleichsanspruch(113.017 € − 0 €) ÷ 2= ≈ 56.508 €
Schulden und negatives Anfangsvermögen
Seit 2009 darf das Anfangsvermögen negativ sein — eine wichtige Änderung zugunsten von Partnern, die mit Schulden in die Ehe starten. Wer etwa mit 20.000 € Schulden beginnt und am Ende 50.000 € besitzt, hat einen Zugewinn von 70.000 €, weil der Schuldenabbau als Vermögenszuwachs zählt. Vor 2009 wurde negatives Anfangsvermögen auf null gesetzt, was verschuldet eingetretene Partner benachteiligte. Zwei Untergrenzen bleiben aber: Der Zugewinn kann nie negativ werden — wer am Ende ärmer ist als zu Beginn, hat einen Zugewinn von null. Und auch das Endvermögen wird nicht negativ angesetzt. Diese Grenzen verhindern, dass ein Partner für die Verluste des anderen aufkommen muss. Auch das indexierte Anfangsvermögen wird nicht eigens nach unten gekappt — entscheidend ist, dass der Zugewinn am Ende nicht unter null fällt.
Illoyale Vermögensminderung und Auskunftsanspruch
Damit der Ausgleich nicht durch Vermögensverschiebungen unterlaufen wird, kennt das Gesetz Schutzmechanismen. Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden illoyale Vermögensminderungen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet — etwa unentgeltliche Zuwendungen an Dritte ohne sittliche Pflicht, Verschwendung oder Handlungen in Schädigungsabsicht, vor allem nach der Trennung. Wer also nach dem Scheitern der Ehe Geld beiseiteschafft, verbessert seine Position nicht.
Zentral ist der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB: Beide Partner müssen über ihr Vermögen zu den Stichtagen Heirat, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags Auskunft geben und auf Verlangen belegen. Gerade der Stichtag Trennung deckt nachträgliche Minderungen auf. Wer die Auskunft ernsthaft verweigert, riskiert zudem den vorzeitigen Ausgleich nach § 1385 BGB. Die steuerlichen Folgen der Scheidung — etwa den Wegfall des Splittingtarifs — überblicken Sie mit dem Splitting-Rechner. Wer den Verdacht hat, dass der andere Vermögen verschweigt, kann die Auskunft notfalls gerichtlich erzwingen und Belege verlangen.
Ausgleich modifizieren oder ausschließen
Wer den Zugewinnausgleich anders regeln will, kann das mit einem notariellen Ehevertrag tun — jederzeit, auch noch während der Ehe. Die weitestgehende Variante ist die Gütertrennung (§ 1414 BGB): Dann findet überhaupt kein Ausgleich statt, jeder behält sein Vermögen. Das passt, wenn beide wirtschaftlich unabhängig sind, schwächt aber den Partner, der für die Familie zurücksteckt. Die mildere modifizierte Zugewinngemeinschaft schließt nur einzelne Werte aus, etwa ein Unternehmen, und erhält den Ausgleich im Übrigen. Die Notar- und Beratungskosten richten sich nach dem Vermögen und liegen bei durchschnittlichen Verhältnissen etwa zwischen 500 und 2.000 €. Wichtig: Eheverträge, die einen Partner sittenwidrig einseitig benachteiligen, sind unwirksam — eine ausgewogene Gestaltung ist also auch im eigenen Interesse.
Schritte bei Trennung und Scheidung
- Vermögensverzeichnisse für die drei Stichtage zusammenstellen: Heirat, Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags.
- Verkehrswerte von Immobilien und Unternehmen fachlich ermitteln lassen.
- Privilegierten Erwerb (Erbschaften, Schenkungen Dritter) mit Belegen und Datum dokumentieren.
- Das Anfangsvermögen belegen — sonst wird es auf null gesetzt.
- Mögliche illoyale Vermögensminderungen nach der Trennung prüfen.
- Bei dreijähriger Trennung den vorzeitigen Ausgleich nach § 1385 BGB erwägen.
- Die VPI-Werte für Heirats- und Endstichtag bei Destatis nachschlagen, um das Anfangsvermögen korrekt zu indexieren.
- Eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuziehen.
Kurzfazit
Der Zugewinnausgleich teilt den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs: Wer mehr Zugewinn hatte, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Das Anfangsvermögen wird nach § 1376 BGB um die Inflation bereinigt, privilegierter Erwerb wie Erbschaften bleibt ausgeglichen. Wie hoch der Anspruch wirklich ausfällt, hängt entscheidend von der Vermögensaufstellung, der Bewertung von Immobilien und Unternehmen sowie von Sonderfällen ab. Dieser Rechner liefert eine erste Orientierung mit Beispiel-VPI-Werten (Stand Mai 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die konkrete Auseinandersetzung — besonders bei Immobilien, Unternehmen oder strittigem Anfangsvermögen — gehört der Fall in die Hände einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Familienrecht. Weil oft hohe Beträge im Spiel sind und die Bewertung Spielräume lässt, zahlt sich eine sorgfältige, frühzeitige Vorbereitung der Vermögensaufstellung fast immer aus.
Häufige Fragen
Was ist der Zugewinnausgleich?
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Was zählt als privilegierter Erwerb?
Kann ich den Zugewinnausgleich vermeiden?
Was passiert mit Schulden beim Zugewinnausgleich?
Kann ich den Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung einfordern?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- BGB §§ 1373–1378 – Zugewinn, Anfangs-/Endvermögen, Ausgleichsforderung — Originaltext
- BGB § 1376 – Wertermittlung / Indexierung des Anfangsvermögens — Originaltext
- BGB § 1374 – Anfangsvermögen & privilegierter Erwerb — Originaltext
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Verbraucherpreisindex (§ 1376 Indexierung) — Originaltext