Aktualisiert am 20. Oktober 2026
🏖️ Urlaubstage-Rechner
Urlaubsanspruch berechnen: Gesetzlicher und vertraglicher Urlaub, Teilzeit, Schwerbehinderung & Resturlaub bei Kündigung.
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Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub. Nach § 3 BUrlG beträgt er 24 Werktage pro Jahr. Werktage sind dabei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen — der Samstag zählt also mit. 24 Werktage entsprechen genau vier Wochen Urlaub.
Weil die meisten Menschen heute an fünf Tagen pro Woche arbeiten, rechnet man die 24 Werktage auf die tatsächlichen Arbeitstage um: Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, bei einer 6-Tage-Woche bleiben es 24. In allen Fällen sind es vier Wochen bezahlte Freistellung. Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Personen; für Jugendliche gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höhere Sätze. Der Arbeitgeber darf dieses Minimum nie unterschreiten — mehr Urlaub vereinbaren darf er aber jederzeit. Für Jugendliche gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höhere Mindestsätze (30 Werktage unter 16, 27 unter 17 und 25 unter 18 Jahren). Dieser Rechner ermittelt den Anspruch aus Wochenarbeitstagen, Vertragsurlaub, Teilzeit und Beschäftigungsdauer. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Gesetzlicher Mindesturlaub nach Arbeitswoche
| Arbeitswoche | Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) | in Arbeitstagen |
|---|---|---|
| 6-Tage-Woche | 24 Werktage | 24 Arbeitstage |
| 5-Tage-Woche | 24 Werktage | 20 Arbeitstage |
| 4-Tage-Woche | 24 Werktage | 16 Arbeitstage |
| 3-Tage-Woche | 24 Werktage | 12 Arbeitstage |
Das Gesetz nennt einheitlich 24 Werktage (alle Tage außer Sonn-/Feiertagen). Umgerechnet auf die tatsächlichen Arbeitstage ergeben sich immer dieselben vier Wochen Urlaub — nur die Zahl der Tage unterscheidet sich je nach Verteilung der Arbeitswoche.
Vollzeit, 5-Tage-Woche: gesetzlich vs. vertraglich
- 1Gesetzlicher Mindesturlaub (5-Tage-Woche)24 Werktage × 5/6= 20 Arbeitstage = 4 Wochen
- 2Typischer vertraglicher Urlaubin der Praxis oft 28–30 Tage= 30 Tage = 6 Wochen
- 3Vorteil über dem Gesetz30 − 20= 10 Tage zusätzlich
Teilzeit, 3-Tage-Woche: anteiliger Anspruch
- 1Vollzeit-Urlaub (5-Tage-Woche)30 Tage= 30 Tage
- 2Teilzeit-Faktor (3 von 5 Tagen)3 ÷ 5= 0,6
- 3Urlaubstage Teilzeit30 × 0,6= 18 Tage
- 4In Wochen umgerechnet18 ÷ 3= 6 Wochen
Anteiliger Urlaub bei Ein- und Austritt unterm Jahr
Wer nicht das ganze Kalenderjahr beschäftigt ist, hat nicht automatisch nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Entscheidend ist die Wartezeit: Der volle Jahresurlaub entsteht, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 4 BUrlG). Wer bis zum 30. Juni eintritt, erfüllt sie noch im selben Jahr und bekommt den vollen Jahresurlaub. Nur in drei Fällen gilt die Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 BUrlG — ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat: bei Eintritt ab dem 1. Juli für das Eintrittsjahr, bei Austritt vor erfüllter Wartezeit und bei Austritt in der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni). Wer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und die Wartezeit erfüllt hat, behält den vollen Jahresurlaub.
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden zugunsten des Arbeitnehmers auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG); kleinere Bruchteile bleiben bestehen und dürfen nicht abgerundet werden (BAG, 23.01.2018, 9 AZR 200/17). Als voller Monat zählt jeder Monatszeitraum, der vollständig im Arbeitsverhältnis liegt — bei Eintritt am 15. April also 15. April bis 14. Mai usw.; angebrochene Monate bleiben außer Betracht. Vertraglicher Mehrurlaub folgt denselben Regeln, sofern der Arbeitsvertrag ihn nicht ausdrücklich anteilig kürzt (Zwölftelungsklausel) — auch das bildet der Rechner ab. Sonderfälle der Rechtsprechung kann er nicht ersetzen.
Eintritt im Mai oder im August: voller Urlaub oder Zwölftelung
- 1Jahresurlaub bei Vollzeit30 Tage= 30 Tage
- 2Eintritt 01.05.: Wartezeit endet 31.10.§ 4 BUrlG= voller Anspruch 30 Tage
- 3Eintritt 01.08.: Wartezeit endet erst im Folgejahr30 ÷ 12 × 5 volle Monate= 12,5 → 13 Tage
- 4Eintritt 01.05., Vertrag zwölftelt den Mehrurlaub20 + 10 ÷ 12 × 8= 26,67 → 27 Tage
Austritt im August: voller Anspruch (2. Jahreshälfte)
- 1Jahresurlaub30 Tage= 30 Tage
- 2Austritt 31.08. → zweite Jahreshälfte (ab Juli)§ 5 Abs. 1 BUrlG= voller Anspruch 30 Tage
- 3Bereits genommen30 − 12= 18 Resturlaubstage
Übertragung und Verfall — § 7 Abs. 3 BUrlG
Urlaub ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Was bis zum 31. Dezember nicht genommen wurde, verfällt im Grundsatz. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sie rechtfertigen — etwa volle Auftragsbücher oder eine längere Krankheit.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, also bis zum 31. März. Danach verfällt er. Eine wichtige Ausnahme hat die Rechtsprechung gesetzt: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (siehe Warnhinweis). Bei langer Krankheit gilt zudem eine verlängerte Frist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Dieser Rechner bildet die Stichtage ab, ersetzt aber keine Rechtsberatung.
Resturlaub ins Folgejahr übertragen
- 1Jahresurlaub30 Tage= 30 Tage
- 2Bis zum 31.12. genommen30 − 22= 8 Resttage
- 3Übertragung nur bei dringenden Gründen (§ 7 Abs. 3)zu nehmen bis 31.03.= 8 Tage übertragbar
- 4Nicht bis 31.03. genommengrundsätzlich Verfall= außer AG-Hinweis fehlte
Verfall nur bei Hinweis des Arbeitgebers (EuGH/BAG)
Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht verfällt gesetzlicher Urlaub am Jahresende (bzw. zum 31. März) nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist: Er muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ausdrücklich auf den drohenden Verfall hinweisen. Unterlässt er das, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und kann sich über Jahre ansammeln. Bei langer Erkrankung verfällt Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Diese Angaben geben die geltende Rechtslage wieder und sind keine Rechtsberatung — im Einzelfall hilft eine Gewerkschaft oder Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Urlaubsanspruch Schritt für Schritt prüfen
- Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen: Wie viele Urlaubstage sind vereinbart? (mindestens das gesetzliche Minimum)
- Arbeitstage pro Woche festhalten — sie bestimmen die Umrechnung zwischen Werk- und Arbeitstagen.
- Bei Teilzeit den Anteil der Wochenarbeitstage einrechnen (proportionale Umrechnung).
- Bei Eintritt ab 1. Juli, Austritt vor Ablauf der Wartezeit oder Austritt bis 30. Juni die vollen Beschäftigungsmonate zählen (Zwölftelung, § 5 BUrlG); sonst gilt der volle Jahresurlaub.
- Schwerbehinderung mit GdB ≥ 50? Dann eine zusätzliche Arbeitswoche berücksichtigen (5 Tage bei 5-Tage-Woche, 6 bei 6-Tage-Woche).
- Resturlaub vor Jahresende einplanen — sonst droht Verfall (außer der Arbeitgeber hat nicht hingewiesen).
- Bei Kündigung: nicht genommenen Urlaub abgelten lassen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Vertraglicher Urlaub darf über dem Gesetz liegen
Das BUrlG legt nur die Untergrenze fest. Arbeits- und Tarifverträge gewähren oft deutlich mehr als die gesetzlichen vier Wochen — 28 bis 30 Tage sind in vielen Branchen üblich, manche Tarifverträge gehen darüber hinaus. Maßgeblich für den eigenen Anspruch ist immer die günstigste Regelung. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Mehrurlaub: Für den gesetzlichen Teil gelten die strengen Verfalls- und Abgeltungsregeln; beim vertraglichen Mehrurlaub können Arbeitgeber abweichende Regelungen treffen, etwa einen früheren Verfall — aber nur, wenn der Vertrag das klar vorsieht.
Schwerbehinderung: 5 Tage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf eine Arbeitswoche zusätzlichen Urlaub — bei einer 5-Tage-Woche also 5 Tage, bei abweichender Verteilung anteilig (z. B. 3 Tage bei einer 3-Tage-Woche). Der Zusatzurlaub kommt zum gesetzlichen und vertraglichen Urlaub hinzu. Gleichgestellte Menschen (Grad der Behinderung 30 bis 49 mit Gleichstellung) haben diesen Anspruch nicht. Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, wird auch der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Der Rechner berücksichtigt ihn auf Wunsch automatisch.
Häufige Fragen
Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?
Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?
Was passiert mit meinem Urlaub bei Kündigung?
Wie viel Zusatzurlaub gibt es bei Schwerbehinderung?
Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?
Wird der Urlaub auf halbe Tage gerundet?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs — OriginaltextMindesturlaub 24 Werktage (= 4 Wochen).
- § 7 BUrlG: Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung — OriginaltextÜbertragung bis 31.03., Verfall, Abgeltung bei Beendigung.
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