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Aktualisiert am 21. Mai 2026

Teilzeit-Rechner

Teilzeitgehalt berechnen: Brutto, geschätztes Netto, Stundenlohn und Urlaubstage bei Reduzierung der Arbeitszeit.

€/Mon.
Std.
Std.
Tage

Geschätztes Teilzeit-Netto

1.837 €/Monat

Vollzeit vs. Teilzeit

VollzeitTeilzeitDifferenz
Wochenstunden40 Std.30 Std.10,00 Std.
Brutto/Monat3.5002.625875
Netto/Monat (ca.)2.3271.837490
Stundenlohn (brutto)20,1920,19±0 €
Urlaubstage3030

Progressionsvorteil: Ihr Netto sinkt nur um 21,10 % — obwohl Ihr Brutto um 25,00 % sinkt. Durch die niedrigere Steuerlast bei Teilzeit behalten Sie pro verdientem Euro mehr Netto.

Stundenlohn: Ihr Brutto-Stundenlohn bleibt gleich: 20,19 €/Stunde. Teilzeit bedeutet weniger Stunden, nicht weniger Vergütung pro Stunde.

Netto-Vergleich

Vollzeit-Netto2.327
Teilzeit-Netto1.837
Monatliche Netto-Differenz490

Jahresübersicht

Jahresbrutto Vollzeit42.000
Jahresbrutto Teilzeit31.500
Netto-Differenz pro Jahr5.884

Hinweis: Die Netto-Berechnung ist eine Schätzung auf Basis der Steuer- und Sozialversicherungswerte 2026. Für eine exakte Berechnung nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner.

Exaktes Netto bei Teilzeit berechnenUrlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen
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Teilzeit — Gehalt und Stunden anteilig

Teilzeit bedeutet im Kern eine einfache Rechnung: Wer weniger arbeitet, verdient anteilig weniger — aber pro Stunde genauso viel. Das Brutto-Gehalt sinkt exakt im Verhältnis der Stunden. Von 40 auf 30 Wochenstunden zu reduzieren heißt, 75 % des bisherigen Brutto-Gehalts zu beziehen.

Die Grundformel lautet: Teilzeit-Brutto = Vollzeit-Brutto × (Teilzeitstunden ÷ Vollzeitstunden). Beim Netto ist es etwas anders: Es sinkt prozentual meist weniger stark als das Brutto, weil das niedrigere Einkommen in eine geringere Steuerprogression fällt und der durchschnittliche Steuersatz mitsinkt. Dieser Rechner zeigt beide Werte — Brutto und Netto — sowie den anteiligen Urlaub und den gleichbleibenden Stundenlohn. So lässt sich vor einer Entscheidung realistisch abschätzen, was am Monatsende übrig bleibt und wie viele freie Tage die neue Stundenzahl bringt. Teilzeit ist dabei nicht auf einen festen Wert festgelegt: Vom geringfügigen Minijob über die klassische Halbtagsstelle bis zur leichten Reduzierung auf 35 oder 32 Wochenstunden ist jede Stundenzahl unterhalb der Vollzeit möglich. Entscheidend ist allein das Verhältnis zur betrieblichen Vollzeit — diese kann je nach Branche und Tarifvertrag zwischen 37 und 40 Wochenstunden liegen.

Vollzeit 3.000 € bei 40 h → 30 h Teilzeit

  1. 1
    Teilzeitfaktor30 h ÷ 40 h= 0,75 (75 %)
  2. 2
    Teilzeit-Brutto3.000 € × 0,75= 2.250 €/Monat
  3. 3
    Brutto-Differenz3.000 € − 2.250 €= 750 €/Monat weniger
Das Brutto skaliert exakt linear mit den Stunden: 30 statt 40 Wochenstunden bedeuten 75 % des Gehalts, also 2.250 € statt 3.000 € — über das Jahr 9.000 € weniger brutto. Beim Netto fällt der Unterschied prozentual etwas kleiner aus, weil der niedrigere Verdienst in eine niedrigere Steuerprogression rutscht und der durchschnittliche Steuersatz mitsinkt. Der Stundenlohn bleibt dabei unverändert — man arbeitet weniger, nicht schlechter bezahlt. Wer den Schritt erwägt, sollte neben dem geringeren Monatsgehalt auch die Auswirkung auf Sonderzahlungen und die spätere Rente bedenken: Beide richten sich nach dem reduzierten Verdienst und fallen entsprechend anteilig aus.

20-Stunden-Stelle (halbe Stelle)

  1. 1
    Teilzeitfaktor20 h ÷ 40 h= 0,50 (50 %)
  2. 2
    Teilzeit-Brutto3.000 € × 0,50= 1.500 €/Monat
  3. 3
    Halbe Stelle, halbes Brutto3.000 € ÷ 2= 1.500 €/Monat
Eine halbe Stelle (20 von 40 Stunden) bedeutet genau die Hälfte des Brutto-Gehalts: 1.500 € statt 3.000 €. Das Brutto halbiert sich exakt, während sich das Netto etwas anders verhält, weil Steuer- und Sozialabgaben nicht linear verlaufen. Wichtig bei kleinen Stundenzahlen: Unterhalb bestimmter Grenzen gelten besondere Beitragsregeln — bis 603 € Minijob, bis 2.000 € Midijob mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Mit 1.500 € liegt diese Stelle im Midijob-Übergangsbereich. Für die Krankenversicherung kann eine Teilzeitstelle ebenfalls relevant sein: Wer verheiratet ist und mit dem Verdienst unter der Familienversicherungsgrenze bleibt, ist unter Umständen beitragsfrei mitversichert — oberhalb davon wird die Stelle eigenständig beitragspflichtig.

Wochenstunden → Gehaltsanteil (Basis 3.000 €)

WochenstundenAnteilBrutto/MonatBrutto/Jahr
40 h (Vollzeit)100 %3.000 €36.000 €
35 h87,5 %2.625 €31.500 €
30 h75 %2.250 €27.000 €
25 h62,5 %1.875 €22.500 €
20 h50 %1.500 €18.000 €

Basis: 3.000 € Vollzeit-Brutto bei 40 h. Anteil = Teilzeitstunden ÷ Vollzeitstunden. Das Netto sinkt prozentual etwas weniger als das Brutto (Steuerprogression).

Brutto-Gehalt nach Wochenstunden (Basis 3.000 €)

40 h300035 h262530 h225025 h187520 h1500

Das Brutto-Gehalt sinkt streng linear mit den Wochenstunden — jede Stunde weniger kostet denselben Betrag.

Urlaub bei Teilzeit — anteilig nach Arbeitstagen

Ein häufiges Missverständnis: Teilzeitkräfte haben nicht automatisch weniger Urlaub. Entscheidend ist nicht, wie viele Stunden, sondern an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Wer an allen fünf Tagen arbeitet — nur kürzer — hat Anspruch auf die vollen Urlaubstage.

Die Umrechnung erfolgt über die Arbeitstage: Urlaubstage Teilzeit = Urlaubstage Vollzeit × (Arbeitstage Teilzeit ÷ Arbeitstage Vollzeit). Wer bei 30 Urlaubstagen (5-Tage-Woche) auf eine 3-Tage-Woche reduziert, hat Anspruch auf 30 × 3/5 = 18 Tage. Der Erholungswert bleibt gleich: 18 Urlaubstage bei 3 Arbeitstagen pro Woche entsprechen genau sechs freien Wochen — exakt so viel wie 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile von mindestens einem halben Tag aufgerundet. Dieselbe Logik gilt umgekehrt: Wer aus der Vollzeit kommend an mehr Tagen arbeitet als der bisherige Teilzeitvertrag vorsah, baut anteilig mehr Urlaub auf. Wechselt die Verteilung der Arbeitstage unterjährig, wird der Jahresurlaub für die einzelnen Zeiträume getrennt berechnet — ein Punkt, den der Europäische Gerichtshof ausdrücklich bestätigt hat, damit bereits erworbene Urlaubsansprüche nicht durch eine spätere Stundenreduzierung gekürzt werden.

Urlaub bei 3-Tage-Woche

  1. 1
    Urlaubs-Formel30 Tage × (3 ÷ 5)= 18 Urlaubstage
  2. 2
    In Wochen umgerechnet18 Tage ÷ 3 Tage/Woche= 6 Wochen frei
  3. 3
    Vollzeit zum Vergleich30 Tage ÷ 5 Tage/Woche= 6 Wochen frei
Wer bei 30 Urlaubstagen (Vollzeit, 5-Tage-Woche) auf eine 3-Tage-Woche wechselt, hat Anspruch auf 18 Urlaubstage. Das klingt nach weniger, ist aber derselbe Erholungswert: 18 Tage bei drei Arbeitstagen pro Woche ergeben sechs freie Wochen — genau wie 30 Tage bei fünf Arbeitstagen. Maßgeblich sind die Arbeitstage, nicht die Stunden. Wer weiterhin an fünf Tagen arbeitet (nur kürzer), behält die vollen 30 Urlaubstage. Das gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub: Die 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche (24 bei 6-Tage-Woche) nach dem Bundesurlaubsgesetz rechnen sich genauso anteilig auf die tatsächlichen Arbeitstage um. Tarif- oder Arbeitsvertrag können darüber hinaus mehr Urlaub vorsehen.

Der Stundenlohn bleibt gleich

  1. 1
    Stundenlohn Vollzeit3.000 € ÷ (40 h × 4,33)= 17,31 €/h
  2. 2
    Stundenlohn Teilzeit (30 h)2.250 € ÷ (30 h × 4,33)= 17,31 €/h
  3. 3
    Differenz17,31 € − 17,31 €= 0 € — identisch
Der Stundenlohn ändert sich durch Teilzeit nicht. Weil Brutto und Stunden im gleichen Verhältnis sinken, bleibt der Lohn pro Stunde konstant — hier 17,31 € (3.000 € auf rund 173 Monatsstunden bei 40-Stunden-Woche). Der Faktor 4,33 ergibt sich aus 52 Wochen ÷ 12 Monaten. Eine Teilzeitkraft verdient pro geleisteter Stunde genauso viel wie in Vollzeit — sie arbeitet nur weniger. Eine schlechtere Bezahlung pro Stunde allein wegen Teilzeit wäre nach § 4 TzBfG unzulässig. Genau deshalb ist der Stundenlohn die fairste Größe, um Voll- und Teilzeit zu vergleichen: Er macht sichtbar, dass nicht der Wert der Arbeit sinkt, sondern nur ihre Menge. Wer den Stundenlohn kennt, kann auch leicht überschlagen, was zusätzliche oder weniger Wochenstunden monatlich bedeuten.

Anspruch auf Teilzeit & Brückenteilzeit (§ 8/§ 9a TzBfG)

In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Nach § 8 TzBfG kann die Arbeitszeit verringern, wer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern arbeitet. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden; der Arbeitgeber kann nur bei betrieblichen Gründen ablehnen.

Die zeitlich befristete Variante ist die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG: Sie erlaubt eine Reduzierung für einen begrenzten Zeitraum von ein bis fünf Jahren mit anschließendem Rückkehrrecht in Vollzeit. Dieser Anspruch gilt nur in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern; bei 46 bis 200 Beschäftigten greift eine Zumutbarkeitsgrenze. Wer dauerhaft reduziert, hat dagegen kein automatisches Rückkehrrecht — bei freien Stellen ist eine Rückkehr in Vollzeit aber bevorzugt zu berücksichtigen. Vor einer Entscheidung muss der Arbeitgeber den Wunsch zudem mit der oder dem Beschäftigten erörtern und gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung suchen (§ 8 Abs. 3 TzBfG). In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch — dort ist Teilzeit nur einvernehmlich möglich. Dies ist keine Rechtsberatung.

Teilzeit-Rechte im Überblick

RegelungVoraussetzungRechtsgrundlage
Teilzeit (dauerhaft)Betrieb > 15 AN, > 6 Monate beschäftigt§ 8 TzBfG
Brückenteilzeit (befristet)Betrieb > 45 AN, 1–5 Jahre, Rückkehrrecht§ 9a TzBfG
Antragsfristspätestens 3 Monate vor Beginn§ 8 Abs. 2 TzBfG
Diskriminierungsverbotgleicher Stundenlohn wie Vollzeit§ 4 TzBfG
Ablehnungnur bei betrieblichen Gründen§ 8 Abs. 4 TzBfG

Überblick, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle gelten eigene Regeln — etwa die Elternteilzeit nach dem BEEG (eigener Anspruch während der Elternzeit) oder Teilzeit aus familiären Pflegegründen. In Kleinbetrieben bis 15 Beschäftigte greift § 8 TzBfG nicht.

Dauerhafte Teilzeit vs. Brückenteilzeit

KriteriumDauerhafte Teilzeit (§ 8)Brückenteilzeit (§ 9a)
Dauerunbefristetbefristet 1–5 Jahre
Rückkehr in Vollzeitnur bevorzugt bei freier Stelleautomatisch nach Ablauf
Betriebsgrößemehr als 15 Arbeitnehmermehr als 45 Arbeitnehmer
Erneuter Antragfrühestens nach 2 Jahrenfrühestens 1 Jahr nach Rückkehr
Eignungdauerhafte Reduzierungplanbare Lebensphase (Pflege, Kinder)

Was Teilzeit oft übersehen lässt

Stundenlohnunverändertgleich wie Vollzeit (§ 4 TzBfG)
Netto-Anteil> Brutto-AnteilProgression senkt den Ø-Steuersatz
Rentenpunkteanteiligweniger Einzahlung = weniger Anwartschaft
Urlaubnach Arbeitstagennicht nach Stunden
SonderzahlungenanteiligWeihnachts-/Urlaubsgeld pro rata

Teilzeit beantragen

  • Betriebsgröße prüfen: § 8 TzBfG gilt erst ab mehr als 15 Arbeitnehmern.
  • Beschäftigungsdauer prüfen: Anspruch erst nach mehr als 6 Monaten.
  • Antrag spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich stellen.
  • Gewünschte Stundenzahl und Verteilung auf die Wochentage angeben.
  • Auswirkung auf Netto, Rente und Sonderzahlungen vorab durchrechnen.
  • Bei Wunsch auf Rückkehr: Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) prüfen.
  • Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen neu berechnen lassen.
  • Im Zweifel Betriebsrat oder Rechtsberatung einbeziehen.

Antrag drei Monate vorher — und schriftlich

Der Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Stellen Sie ihn immer schriftlich und nennen Sie sowohl den Umfang der Reduzierung als auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage — beides ist Teil des Antrags. Reagiert der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnend, gilt die Teilzeit nach dem Gesetz automatisch als festgelegt (Zustimmungsfiktion). Eine datierte schriftliche Antragstellung sichert diese Frist ab und dient im Streitfall als Nachweis.

Anteilig gilt auch für Sonderzahlungen — keine Rechtsberatung

Die anteilige Berechnung betrifft nicht nur das Monatsgehalt: Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Boni und andere Sonderzahlungen werden bei Teilzeit in der Regel anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit gewährt. Ebenso wirkt sich die geringere Einzahlung auf die spätere Rente aus, weil weniger Entgeltpunkte erworben werden. Dieser Rechner liefert eine Orientierung auf Basis der anteiligen Umrechnung und der Brutto-Netto-Logik 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Individuelle Faktoren wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Elternteilzeit oder die genaue Verteilung der Stunden können das Ergebnis verändern.

Häufige Fragen

Wie berechne ich mein Gehalt bei Teilzeit?
Teilen Sie Ihre gewünschten Teilzeit-Stunden durch Ihre Vollzeit-Stunden und multiplizieren Sie das Ergebnis mit Ihrem Vollzeit-Bruttogehalt. Beispiel: 30 Stunden / 40 Stunden × 3.500 € = 2.625 € Brutto. Das Netto können Sie mit unserem Rechner unter Berücksichtigung von Steuerklasse und Sozialabgaben berechnen.
Bleibt der Stundenlohn bei Teilzeit gleich?
Ja, der Brutto-Stundenlohn bleibt bei Teilzeit gleich. Wenn Sie in Vollzeit 20,19 €/Stunde verdienen, gilt dieser Stundenlohn auch in Teilzeit. Was sich ändert, ist die Gesamtzahl der bezahlten Stunden pro Monat — und damit das Monatsgehalt.
Wie viele Urlaubstage habe ich bei Teilzeit?
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche, nicht nach den Stunden. Bei 5 Arbeitstagen pro Woche (nur kürzerer Arbeitstag) behalten Sie den vollen Urlaubsanspruch. Bei weniger Arbeitstagen wird proportional gekürzt: 4 Tage/Woche × 30 Urlaubstage / 5 = 24 Urlaubstage. Der tatsächliche Erholungszeitraum bleibt gleich.
Habe ich ein Recht auf Teilzeit?
Ja, nach § 8 TzBfG haben Sie ein Recht auf Teilzeit, wenn: Ihr Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht, der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und Sie den Antrag mindestens 3 Monate vorher stellen. Der Arbeitgeber darf nur aus konkreten betrieblichen Gründen ablehnen.
Wie wirkt sich Teilzeit auf die Rente aus?
Teilzeit reduziert Ihre Rentenansprüche proportional zum geringeren Bruttogehalt. Bei einer Reduzierung um 25% erwerben Sie auch 25% weniger Entgeltpunkte. Über 20 Jahre Teilzeit kann das eine um ca. 170 € niedrigere Monatsrente bedeuten. Private Altersvorsorge kann diese Lücke teilweise schließen.
Was ist Brückenteilzeit?
Brückenteilzeit (seit 2019, § 9a TzBfG) ist eine befristete Teilzeit von 1 bis 5 Jahren, nach der Sie automatisch zu Ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Sie ist in Betrieben ab 45 Beschäftigten verfügbar und schützt vor der „Teilzeitfalle" — der Situation, dass man nach einer Reduzierung nicht mehr auf Vollzeit zurückkommt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 8 TzBfG: Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit OriginaltextVoraussetzungen für den Teilzeitanspruch (Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer, Antragsfrist).
  2. § 9a TzBfG: Zeitlich begrenzte Verringerung (Brückenteilzeit) OriginaltextBefristete Teilzeit mit Rückkehrrecht; Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern.

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