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Aktualisiert am 21. Mai 2026

🏠 Grundsteuer-Rechner

Neue Grundsteuer berechnen: Grundsteuerwert, Steuermessbetrag und jährliche Grundsteuer nach dem Bundesmodell.

1Berechnungsmodell

Berechnungsmodell

2Grundstücksart

3Bodenrichtwert

€/m²

Finden Sie auf boris.de oder beim Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde.

4Grundstücksfläche

5Wohnfläche

6Baujahr

7Hebesatz der Gemeinde

%

Finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde. Durchschnitt: ca. 500 %.

Grundsteuer pro Jahr

375

Vierteljährlich: 93,77 · Monatlich: 31,26

Berechnung im Detail

Grundsteuerwert242.000
Steuermessbetrag75,02
× Hebesatz 500 %375,10
= Grundsteuer / Jahr375

⚠️ Hinweis: Stark vereinfachte Berechnung. Der tatsächliche Grundsteuerwert wird vom Finanzamt festgestellt und kann abweichen.

Beim Kauf: Grunderwerbsteuer berechnenBaufinanzierung berechnenNebenkosten berechnen
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So funktioniert der Grundsteuer-Rechner

Formel

Bundesmodell: Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl (0,031 % Wohnen) × Hebesatz | Bayern (Flächenmodell): Äquivalenzbetrag × 0,70 × Hebesatz | BW (Bodenwertmodell): Fläche × Bodenrichtwert × 0,091 ‰ × Hebesatz

Rechenbeispiel

Eigentumswohnung, 120 m² Wohnfläche, 400 m² Grundstück, Bodenrichtwert 200 €/m², Baujahr 1990, Hebesatz 500 %: Grundsteuerwert ca. 242.000 € → Messbetrag ca. 75 € → Grundsteuer ca. 375 €/Jahr.

Die neue Grundsteuer ab 2025 — Überblick

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die neue Grundsteuer, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Einheitswerte 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Berechnung erfolgt seither nach dem Bundesmodell oder — in fünf Ländern — nach eigenen Landesmodellen. Die meisten Bundesländer (darunter NRW, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Bremen, Hessen mit Flächen-Faktor-Modell) nutzen das Bundesmodell. Bayern setzt auf ein reines Flächenmodell, Baden-Württemberg auf ein Bodenwertmodell, Hamburg auf ein Wohnlagemodell und Niedersachsen zusätzlich auf ein Flächen-Lage-Modell.

Das Bundesmodell im Detail

Beim Bundesmodell ergibt sich der Grundsteuerwert vereinfacht aus dem Bodenwert (Grundstücksfläche × Bodenrichtwert) plus dem Gebäudewert aus dem Ertragswertverfahren. Der Gebäudewert wird über einen fiktiven Jahresrohertrag (Wohnfläche × Nettokaltmiete je m² nach Baujahr und Lage) multipliziert mit einem Liegenschaftszins/Kapitalisierungsfaktor ermittelt. Auf den Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl angewandt (Wohngrundstücke: 0,031 %, unbebaut: 0,034 %). Der so errechnete Messbetrag multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz (durchschnittlich ca. 500 %) ergibt die jährliche Grundsteuer. Für [Baufinanzierung](/finanzen/baufinanzierung-rechner) und [Grunderwerbsteuer](/wohnen/grunderwerbsteuer-rechner) gibt es eigene Rechner.

Bayern und Baden-Württemberg — eigene Wege

Bayern nutzt ein reines Flächenmodell: Der Äquivalenzbetrag ergibt sich aus Grundstücksfläche × 0,04 €/m² plus Wohnfläche × 0,50 €/m². Für Wohnnutzung wird ein Abschlag von 30 % gewährt. Unabhängig vom Wert des Grundstücks zahlt also jeder gleich — reine Lagevorteile spielen keine Rolle. Baden-Württemberg hat das Bodenwertmodell gewählt: Grundstücksfläche × Bodenrichtwert = Grundsteuerwert, darauf 1,3 ‰ Steuermesszahl (mit Abschlag 30 % für Wohnen auf 0,91 ‰). Das bedeutet: Das Gebäude selbst zählt nicht — nur der Grund und Boden. In guten Lagen steigt die Grundsteuer deutlich stärker als in einfachen Wohnlagen.

Hebesatz — der kommunale Stellhebel

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und liegt bundesweit im Schnitt bei ca. 500 %. In Großstädten und teuren Lagen sind 600–900 % nicht selten, während günstige ländliche Gemeinden teils mit 350–400 % auskommen. Der Hebesatz wird in Prozent auf den Messbetrag angewandt. Die Gemeinden haben bei der Grundsteuerreform ihren Hebesatz oft angepasst, um aufkommensneutral zu bleiben — faktisch kam es aber zu Verschiebungen zwischen Eigentümern. Wer bisher niedrig besteuert war, zahlt jetzt tendenziell mehr; umgekehrt profitieren Eigentümer alter Einheitswerte in Toplagen oft.

Grundsteuer in den Nebenkosten

Die Grundsteuer ist nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig auf Mieter und fließt somit in die [Nebenkostenabrechnung](/wohnen/nebenkosten-rechner). Sie wird quartalsweise an die Gemeinde gezahlt (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.). Für die Steuererklärung kann die Grundsteuer bei vermieteten Objekten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Selbstnutzer können die Grundsteuer nicht steuerlich absetzen.

Häufige Fragen

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Beim Bundesmodell: Grundsteuerwert × Steuermesszahl (0,031 % Wohnen) × kommunaler Hebesatz. Der Grundsteuerwert setzt sich aus Bodenwert (Fläche × Bodenrichtwert) und Gebäudewert (Ertragswertverfahren) zusammen. Bayern nutzt ein reines Flächenmodell, Baden-Württemberg ein Bodenwertmodell ohne Berücksichtigung des Gebäudes.
Was ist der Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert gibt den durchschnittlichen Wert pro Quadratmeter Boden in einer bestimmten Lage an. Er wird vom Gutachterausschuss der Gemeinde festgelegt und kann kostenlos auf boris.de (oder den Länder-Portalen) abgerufen werden. Er ist ein zentraler Bestandteil der neuen Grundsteuer-Berechnung.
Wo finde ich den Hebesatz meiner Gemeinde?
Der Hebesatz wird jährlich von der Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplans beschlossen und auf der Gemeinde-Website veröffentlicht. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei etwa 500 %, in Großstädten oft 600–900 %, im ländlichen Raum teils unter 400 %.
Unterscheiden sich die Bundesländer?
Ja. 11 Länder nutzen das Bundesmodell. Bayern hat ein reines Flächenmodell ohne Berücksichtigung von Bodenrichtwerten, Baden-Württemberg ein Bodenwertmodell ohne Gebäudebewertung, Hamburg ein Wohnlagemodell. Niedersachsen und Hessen nutzen Flächen-Lage-Modelle mit Zuschlägen für gute Lagen.
Wann muss ich die Grundsteuer zahlen?
Die Grundsteuer wird grundsätzlich quartalsweise gezahlt: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich. Bei vermieteten Wohnungen kann die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden.
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