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Aktualisiert am 29. Juni 2026

🏠 Grundsteuer-Rechner

Neue Grundsteuer berechnen: Grundsteuerwert, Steuermessbetrag und jährliche Grundsteuer nach dem Bundesmodell.

1Berechnungsmodell

Berechnungsmodell

2Grundstücksart

3Bodenrichtwert

€/m²

Finden Sie auf boris.de oder beim Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde.

4Grundstücksfläche

5Wohnfläche

6Baujahr

7Hebesatz der Gemeinde

%

Finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde. Durchschnitt: ca. 500 %.

Grundsteuer pro Jahr

375

Vierteljährlich: 93,77 · Monatlich: 31,26

Berechnung im Detail

Grundsteuerwert242.000
Steuermessbetrag75,02
× Hebesatz 500 %375,10
= Grundsteuer / Jahr375

⚠️ Hinweis: Stark vereinfachte Berechnung. Der tatsächliche Grundsteuerwert wird vom Finanzamt festgestellt und kann abweichen.

Beim Kauf: Grunderwerbsteuer berechnenBaufinanzierung berechnenNebenkosten berechnen
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Die neue Grundsteuer seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die reformierte Grundsteuer. Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die jahrzehntealten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärte, weil sie längst nicht mehr die realen Wertverhältnisse abbildeten. Seither werden alle rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet — entweder nach dem bundesweiten Bundesmodell oder nach einem der fünf abweichenden Landesmodelle.

Die Grundsteuer fällt — anders als die einmalige Grunderwerbsteuer beim Kauf — Jahr für Jahr an und gehört in jede Kostenplanung, etwa neben der Baufinanzierung. Dieser Rechner bildet die drei wichtigsten Modelle ab: das Bundesmodell, das bayerische Flächenmodell und das Bodenwertmodell aus Baden-Württemberg. Welches für Sie gilt, hängt allein vom Bundesland ab, in dem das Grundstück liegt — nicht von Ihrem Wohnsitz oder vom Finanzamt, das den Bescheid erlässt.

Bundesmodell Schritt für Schritt

  1. 1
    Bodenwert400 m² × 200 €/m²= 80.000 €
  2. 2
    Gebäudewert (Baujahr 1990)120 m² × 7,50 € × 12 × 15= 162.000 €
  3. 3
    Grundsteuerwert80.000 € + 162.000 €= 242.000 €
  4. 4
    Steuermessbetrag242.000 € × 0,031 %= 75,02 €
  5. 5
    Jahres-Grundsteuer75,02 € × 500 % Hebesatz= 375,10 €
Beim Bundesmodell setzt sich der Grundsteuerwert aus Boden- und Gebäudewert zusammen. Der Bodenwert ist die Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert (400 m² × 200 € = 80.000 €). Der Gebäudewert entsteht im vereinfachten Ertragswertverfahren: Wohnfläche mal einer fiktiven Nettokaltmiete je Quadratmeter, die sich nach Baujahr richtet (hier 7,50 €), über zwölf Monate und einen Kapitalisierungsfaktor von 15 — das ergibt 162.000 €. Auf den Grundsteuerwert von 242.000 € wird die Steuermesszahl von 0,031 % angewandt, und der Messbetrag von 75,02 € mal dem kommunalen Hebesatz von 500 % ergibt 375,10 € Grundsteuer im Jahr. Bei einem höheren Hebesatz von etwa 700 % läge dieselbe Wohnung schon bei rund 525 € — der Hebesatz wirkt also linear auf das Ergebnis.

Wertabhängig oder wertunabhängig?

KriteriumBundesmodell (wertabhängig)Eigenmodelle (Fläche/Boden)
GrundlageBodenrichtwert + Miete + BaujahrFläche (Bayern) bzw. Bodenwert (BW)
Gebäude zähltja, über den ErtragswertBayern ja (Fläche), BW nein
Lagevorteilwirkt vollBayern gar nicht, BW stark
Verbreitung11 LänderBayern, BW, Hamburg, Hessen, Niedersachsen
TendenzToplagen teurerBayern lageneutral, BW grundstücksabhängig

Welches Bundesland nutzt welches Modell?

Elf Länder rechnen nach dem Bundesmodell: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Fünf Länder haben über die sogenannte Öffnungsklausel eigene Wege gewählt: Bayern ein reines Flächenmodell, Baden-Württemberg ein Bodenwertmodell, Hamburg ein Wohnlagemodell, Hessen ein Flächen-Faktor-Modell und Niedersachsen ein Flächen-Lage-Modell. Wichtig für die Nutzung dieses Rechners: Abgebildet sind nur die drei verbreitetsten Varianten — Bundesmodell, Bayern und Baden-Württemberg. Die Eigenheiten der Modelle in Hamburg, Hessen und Niedersachsen (Lage-Faktoren, Wohnlagezuschläge) sind nicht hinterlegt; für Grundstücke in diesen Ländern liefert der Rechner daher keine passende Schätzung. Den maßgeblichen Wert entnehmen Sie in diesen Fällen immer dem Bescheid des zuständigen Finanzamts; die Landesfinanzverwaltungen stellen zudem eigene Erläuterungen und teils eigene Online-Hilfen bereit.

Die Bausteine des Bundesmodells

Der Grundsteuerwert im Bundesmodell besteht aus zwei Teilen. Der Bodenwert ist schlicht die Grundstücksfläche multipliziert mit dem Bodenrichtwert. Diesen Wert legt der Gutachterausschuss der Gemeinde fest; er lässt sich kostenlos über das Portal boris.de beziehungsweise die Bodenrichtwert-Portale der Länder abrufen.

Der Gebäudewert entsteht im vereinfachten Ertragswertverfahren über eine fiktive Nettokaltmiete: Die Wohnfläche wird mit einem gesetzlich festgelegten Mietwert je Quadratmeter multipliziert, der sich nach dem Baujahr staffelt (von rund 6,50 € für Altbauten bis 8,50 € für jüngere Gebäude), und mit einem Kapitalisierungsfaktor hochgerechnet. Dieser Rechner nutzt eine vierstufige Baujahres-Tabelle; die im Gesetz vorgesehenen Mietniveaustufen je Gemeinde (§ 254 BewG) und die Restnutzungsdauer (§ 256 BewG) sind dabei vereinfacht. Bodenrichtwert und Hebesatz geben Sie selbst ein. Das Ergebnis ist deshalb eine gute Näherung für die Größenordnung, ersetzt aber nicht die amtliche Bewertung — bei stark abweichenden Werten lohnt der Abgleich mit dem Bescheid.

Bayern-Flächenmodell gegen Bundesmodell

KriteriumBayern (Flächenmodell)Bundesmodell
BerechnungGrundfläche × 0,04 € + Wohnfläche × 0,50 €Bodenwert + Gebäudeertragswert
Wohnermäßigung−30 % (Faktor 0,70)Steuermesszahl 0,031 %
Rolle des Wertskeine — nur Fläche zähltBodenrichtwert und Miete entscheidend
Gleiche Fläche, Toplagegleicher Beitrag wie einfache Lagedeutlich höher
Charaktereinfach, lageneutralwertorientiert, aufwändiger

BW-Bodenwertmodell gegen Bundesmodell

KriteriumBaden-Württemberg (Bodenwert)Bundesmodell
BerechnungGrundfläche × BodenrichtwertBoden- plus Gebäudewert
Messzahl Wohnen0,91 ‰ (1,30 ‰ − 30 %)0,031 %
Gebäude zähltnein, nur Grund und Bodenja, über den Ertragswert
Großes Grundstückteuer, unabhängig vom Hausmoderater, weil Gebäude mitzählt
Toplagestark steigendsteigend, aber gedämpfter

Der Hebesatz — der kommunale Stellhebel

Den letzten und oft entscheidenden Faktor bestimmt nicht das Land, sondern die Gemeinde: den Hebesatz. Er wird in Prozent auf den Steuermessbetrag angewandt und jährlich im Haushalt der Kommune beschlossen. Bundesweit liegt er im Schnitt bei rund 500 %, in vielen Großstädten zwischen 600 und 900 %, mit Spitzen über 1.000 % in einzelnen Städten, während ländliche Gemeinden teils unter 400 % bleiben. Die Reform sollte für die Kommunen aufkommensneutral sein — die Gesamteinnahmen also gleich bleiben; ob die einzelne Gemeinde diesen Maßstab eingehalten hat, lässt sich an ihrem alten und neuen Hebesatz ablesen. Auf der Ebene der einzelnen Eigentümer führt sie aber zu deutlichen Verschiebungen: Wer früher über einen niedrigen Einheitswert begünstigt war, zahlt heute oft mehr, während mancher in der Toplage profitiert. Den Hebesatz Ihrer Gemeinde finden Sie auf deren Website oder im aktuellen Haushaltsplan. Weil er sich jährlich ändern kann, lohnt vor einem Kauf der Blick auf die Hebesatz-Entwicklung der vergangenen Jahre.

Gewinner und Verlierer der Reform

Die Reform sollte die Grundsteuer gerechter machen, indem sie wieder an aktuellen Werten ansetzt. Für den einzelnen Eigentümer bedeutet das aber Bewegung in beide Richtungen. Tendenziell teurer wird es für Grundstücke in begehrten, stark im Wert gestiegenen Lagen — vor allem im Bundesmodell und im baden-württembergischen Bodenwertmodell, wo hohe Bodenrichtwerte voll durchschlagen. Tendenziell günstiger kann es für Eigentümer einfacher Lagen oder kleinerer Grundstücke werden, die früher über veraltete Einheitswerte überdurchschnittlich belastet waren.

Weil die Gemeinden ihre Hebesätze zugleich anpassen konnten, lässt sich die endgültige Belastung erst aus dem Zusammenspiel von Bewertung und Hebesatz ablesen. Ein höherer Grundsteuerwert führt nicht zwingend zu einer höheren Steuer, wenn die Gemeinde den Hebesatz gesenkt hat — und umgekehrt. Erst der konkrete Bescheid zeigt das tatsächliche Ergebnis. Ein Vergleich der Steuer vor und nach der Reform ist deshalb nur dann aussagekräftig, wenn man Bewertung und Hebesatz zusammen betrachtet.

Rechtsstand 2026: Ist das Bundesmodell verfassungsgemäß?

Das Bundesmodell stand juristisch auf dem Prüfstand. Am 10. Dezember 2025 entschied der Bundesfinanzhof, dass es verfassungskonform ist, und wies drei Revisionen aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin ab (II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25); eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte er ab. Die Urteilsbegründungen wurden am 22. Januar 2026 veröffentlicht.

Damit ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen: Gegen eine der Entscheidungen ist seit dem 9. März 2026 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 472/26), getragen vom Bund der Steuerzahler und von Haus & Grund. Zu den Ländermodellen steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus; eine erste mündliche Verhandlung zum baden-württembergischen Modell wurde für etwa April 2026 erwartet. Wer einen hohen Bescheid hat, kann zur Sicherheit Einspruch einlegen und das Verfahren offenhalten.

Für die Praxis heißt das: Die neue Grundsteuer ist seit 2025 zu zahlen, auch während offene Verfahren laufen — ein Einspruch sichert lediglich die Möglichkeit einer späteren Korrektur.

Bescheid prüfen und Einspruch einlegen

  • Zwei Bescheide unterscheiden: Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt, Grundsteuerbescheid von der Gemeinde.
  • Die eigenen Angaben prüfen — Grundstücks- und Wohnfläche, Bodenrichtwert, Baujahr.
  • Bewertungsfehler beim Finanzamt rügen, Hebesatz- oder Festsetzungsfehler bei der Gemeinde.
  • Die Einspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheids einhalten (§ 355 AO).
  • Bei einem auffällig hohen Bescheid Einspruch zur Wahrung der Rechte einlegen.
  • Laufende Musterverfahren im Blick behalten und den Einspruch gegebenenfalls ruhen lassen.
  • Bei komplexen Fällen eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.

Grundsteuer A, B und C — und die Umlage auf Mieter

Die Grundsteuer kennt drei Arten. Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundsteuer B bebaute und unbebaute Grundstücke — der Standardfall für Wohnimmobilien. Neu seit der Reform ist die Grundsteuer C: Gemeinden dürfen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen, um Spekulation zu bremsen und Bauland zu mobilisieren.

Für Vermieter wichtig: Die Grundsteuer B ist nach der Betriebskostenverordnung in voller Höhe auf die Mieter umlagefähig und fließt in die Nebenkostenabrechnung ein. Gezahlt wird sie quartalsweise zum 15. Februar, Mai, August und November, auf Antrag auch jährlich zum 1. Juli. Bei vermieteten Objekten lässt sie sich als Werbungskosten absetzen; Selbstnutzer können das nicht. In die Renditebetrachtung einer Kapitalanlage gehört sie ebenfalls — der Mietrendite-Rechner hilft dabei.

Grundsteuer im Blick behalten

  • Den Grundsteuerwert- und den Grundsteuerbescheid gemeinsam mit den eigenen Angaben abgleichen.
  • Den Bodenrichtwert auf boris.de für die eigene Lage nachschlagen.
  • Den aktuellen Hebesatz auf der Website der Gemeinde prüfen.
  • Bei Vermietung die Grundsteuer in die Nebenkostenabrechnung und die Steuererklärung aufnehmen.
  • Bei auffällig hoher Belastung die Einspruchsfrist von einem Monat nutzen.
  • Veränderungen am Grundstück (Anbau, Abriss, Nutzungsänderung) dem Finanzamt melden.
  • Vor einem Immobilienkauf den örtlichen Hebesatz in die laufenden Kosten einrechnen.

Kurzfazit

Wie hoch Ihre Grundsteuer ausfällt, hängt von drei Dingen ab: dem Modell Ihres Bundeslands, der Lage und Größe des Grundstücks sowie dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Durch die Reform zahlen manche Eigentümer mehr als früher, andere weniger — eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Dieser Rechner liefert eine Orientierung für die drei abgebildeten Modelle (Bundesmodell, Bayern, Baden-Württemberg); die Eigenmodelle aus Hamburg, Hessen und Niedersachsen sowie die gesetzlichen Mietniveau- und Restnutzungs-Korrekturen sind nicht hinterlegt. Verbindlich ist allein der Bescheid des Finanzamts und der Gemeinde. Bei Zweifeln an der Bewertung lohnen ein genauer Blick in den Bescheid und gegebenenfalls ein fristgerechter Einspruch; dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung. Da die Grundsteuer jedes Jahr anfällt, summieren sich auch kleine Bewertungsfehler über die Jahre — eine einmalige sorgfältige Prüfung lohnt sich daher fast immer.

Häufige Fragen

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Beim Bundesmodell: Grundsteuerwert × Steuermesszahl (0,031 % Wohnen) × kommunaler Hebesatz. Der Grundsteuerwert setzt sich aus Bodenwert (Fläche × Bodenrichtwert) und Gebäudewert (Ertragswertverfahren) zusammen. Bayern nutzt ein reines Flächenmodell, Baden-Württemberg ein Bodenwertmodell ohne Berücksichtigung des Gebäudes.
Was ist der Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert gibt den durchschnittlichen Wert pro Quadratmeter Boden in einer bestimmten Lage an. Er wird vom Gutachterausschuss der Gemeinde festgelegt und kann kostenlos auf boris.de (oder den Länder-Portalen) abgerufen werden. Er ist ein zentraler Bestandteil der neuen Grundsteuer-Berechnung.
Wo finde ich den Hebesatz meiner Gemeinde?
Der Hebesatz wird jährlich von der Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplans beschlossen und auf der Gemeinde-Website veröffentlicht. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei etwa 500 %, in Großstädten oft 600–900 %, im ländlichen Raum teils unter 400 %.
Unterscheiden sich die Bundesländer?
Ja. 11 Länder nutzen das Bundesmodell. Bayern hat ein reines Flächenmodell ohne Berücksichtigung von Bodenrichtwerten, Baden-Württemberg ein Bodenwertmodell ohne Gebäudebewertung, Hamburg ein Wohnlagemodell. Niedersachsen und Hessen nutzen Flächen-Lage-Modelle mit Zuschlägen für gute Lagen.
Wann muss ich die Grundsteuer zahlen?
Die Grundsteuer wird grundsätzlich quartalsweise gezahlt: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich. Bei vermieteten Wohnungen kann die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Grundsteuergesetz (GrStG) i.d.F. ab 01.01.2025 – gesetze-im-internet.de Originaltext
  2. Bewertungsgesetz (BewG) §§ 243 ff. – Grundsteuerwert (Bundesmodell) Originaltext
  3. Bundesfinanzhof – Urteile v. 10.12.2025 zum Grundsteuer-Bundesmodell (II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25) Originaltext
  4. BORIS-D – Bodenrichtwerte der Länder Originaltext
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