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Aktualisiert am 21. Mai 2026

🏠 Mietpreisbremse-Rechner

Mietpreisbremse prüfen: Ist Ihre Miete zulässig und wie viel können Sie zurückfordern?

€/m² kalt

Finden Sie im Mietspiegel Ihrer Stadt (oft kostenlos online).

€/m²

Gilt in den meisten Großstädten und Ballungsräumen — Liste auf der Website Ihres Bundeslandes.

Ihre Miete ist zu hoch um

65,00 €/Monat

Jährliche Überzahlung: 780

Aufschlüsselung

Ortsübliche Vergleichsmiete10,00 €/m²
Max. zulässige Miete (110 %)11,00 €/m²
Max. Kaltmiete/Monat (65 m²)715,00
Ihre aktuelle Kaltmiete/Monat780,00
Differenz / Monat+65,00

So gehen Sie vor

Sie müssen den Vermieter schriftlich rügen (am besten per Einschreiben). Erst ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie die Differenz einfordern — rückwirkend vor der Rüge leider nicht. Eine qualifizierte Rüge nennt den konkreten Verstoß gegen § 556d BGB und die Höhe der geforderten Rückzahlung.

Mietrechner: Warm- und Kaltmiete, Nebenkosten inkl.Indexmiete-Rechner: Zulässige Erhöhung prüfenNebenkosten-Rechner: Was darf der Vermieter umlegen?
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So funktioniert der Mietpreisbremse-Rechner

Formel

Max. zulässige Miete = Vergleichsmiete × 1,10 | Überhöhung/Monat = max(0; Ist-Miete − Max-Miete) × Wohnfläche

Rechenbeispiel

Beispiel: Vergleichsmiete 10 €/m², aktuelle Miete 12 €/m², 65 m² → Max erlaubt: 11 €/m² = 715 €, Ist: 780 € → 65 €/Monat zu viel = 780 € pro Jahr.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die Miete bei Neuvermietung. Sie darf in diesen Gebieten höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Eingeführt wurde die Regelung mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015. Mit dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (BT-Drs. 21/322 i.d.F. 21/631, Bundestag-Beschluss am 26.06.2025, Bundesrat-Billigung am 11.07.2025) wurde sie bis zum 31.12.2029 verlängert. Konkret wurde die bisherige Fünfjahresfrist für Landesverordnungen gestrichen und das Außerkrafttreten vom 31.12.2025 auf den 31.12.2029 verschoben. Die 10-Prozent-Grenze und die Ausnahmen nach §§ 556e, 556f BGB bleiben unverändert. Welche konkreten Gebiete als angespannter Wohnungsmarkt gelten, regeln weiterhin die Landesverordnungen. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht zudem strengere Regeln für Indexmieten und möblierten Wohnraum vor — eine Expertengruppe soll bis Ende 2026 Vorschläge vorlegen. Unser Mietpreisbremse-Rechner zeigt Ihnen sofort, ob Ihre aktuelle Miete noch zulässig ist — und wenn nicht, wie viel Sie pro Monat und pro Jahr zu viel zahlen.

Wie wird die Mietpreisbremse berechnet?

Die Berechnung ist einfach: Sie multiplizieren die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt mit 1,10 (also +10 Prozent). Das Ergebnis ist die Höchstmiete pro Quadratmeter kalt. Liegt Ihre tatsächliche Kaltmiete darüber, verstößt der Vermieter gegen § 556d BGB — es sei denn, es greift eine Ausnahme. Ein Beispiel: Die Vergleichsmiete liegt in Ihrer Straße bei 10,00 €/m² (laut Mietspiegel), Sie haben 65 m² und zahlen 12,00 €/m² kalt. Die maximale Miete wäre 11,00 €/m² × 65 = 715 € kalt. Sie zahlen aber 780 € kalt — also 65 € zu viel pro Monat, was über ein Jahr 780 € ausmacht.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jede Miete fällt unter die Mietpreisbremse. Es gibt vier wichtige Ausnahmen: Erstens Neubauten: Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmalig vermietet wurden, sind ausgenommen — der Vermieter darf die Miete frei festsetzen. Zweitens umfassende Modernisierungen: Hat der Vermieter mindestens ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus in die Wohnung investiert, darf er die Miete neu festlegen. Drittens die Vormiete: War die Miete des Vormieters bereits höher als 110 Prozent der Vergleichsmiete, darf der Vermieter diese höhere Miete weiter verlangen (Bestandsschutz). Viertens möblierte Zimmer oder Wohnungen auf Zeit — hier gilt die Bremse meist nicht. In all diesen Fällen zeigt der Rechner eine entsprechende Info an.

Wie fordere ich zu viel gezahlte Miete zurück?

Wichtig zu wissen: Die Mietpreisbremse wirkt nicht automatisch. Sie müssen den Vermieter schriftlich rügen — am besten per Einschreiben mit Rückschein. Eine qualifizierte Rüge nennt die konkrete Wohnung, den Verstoß gegen § 556d BGB und fordert die Reduzierung auf die zulässige Miete. Achtung: Die Rückforderung gilt nur ab dem Zeitpunkt der Rüge — rückwirkend vor der Rüge bekommen Sie nichts zurück. Je früher Sie also rügen, desto besser. Nach der Rüge können Sie die Differenz Monat für Monat einfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrecht deckt die Anwalts- und Gerichtskosten ab und ist bei der Mietpreisbremse oft sinnvoll.

Wie finde ich die Vergleichsmiete heraus?

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird im Mietspiegel der Gemeinde festgelegt. Es gibt zwei Varianten: den qualifizierten Mietspiegel (wissenschaftlich erstellt, rechtlich bindend) und den einfachen Mietspiegel (weniger detailliert). Die meisten Großstädte führen einen qualifizierten Mietspiegel — häufig kostenlos als PDF auf der Website der Stadt abrufbar. Alternativen sind Mietspiegel-Apps, Mietspiegel-Gutachten oder Auskunft beim Mieterverein. Wichtig: Der Mietspiegel berücksichtigt Lage, Baujahr, Ausstattung, Größe und Art der Wohnung — Sie müssen die richtige Rubrik finden, die auf Ihre Wohnung passt.

Wann lohnt sich ein Mieterverein?

Wer unsicher ist, ob die Mietpreisbremse greift und wie die Rüge formuliert werden muss, sollte den örtlichen Mieterverein einschalten. Für einen Jahresbeitrag von rund 50 bis 90 € erhalten Sie kompetente Rechtsberatung, fertige Musterbriefe und Unterstützung bei der Durchsetzung. Bei höheren Streitwerten ist eine Mietrechtsschutzversicherung sinnvoll, die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Unser [Mietrechner](/wohnen/mietrechner) hilft Ihnen gleichzeitig, die monatliche Gesamtbelastung aus Kalt- und Warmmiete im Blick zu behalten — und der [Nebenkosten-Rechner](/wohnen/nebenkosten-rechner) zeigt, welche Posten der Vermieter tatsächlich umlegen darf.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete laut Mietpreisbremse sein?
Die Miete darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel liegen. Bei einer Vergleichsmiete von 10 €/m² sind also maximal 11 €/m² erlaubt. Die Mietpreisbremse gilt aber nur in Gebieten, die per Landesverordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sind.
Wie lange gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (BT-Drs. 21/322 i.d.F. 21/631, Bundestag 26.06.2025, Bundesrat 11.07.2025) bis 31.12.2029 verlängert. Die bisherige Fünfjahresfrist für Landesverordnungen wurde gestrichen, das Außerkrafttreten vom 31.12.2025 auf 31.12.2029 verschoben. Die 10-Prozent-Grenze und die Ausnahmen (§§ 556e, 556f BGB) bleiben unverändert.
Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?
Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Vermieter schriftlich gerügt haben. Rückwirkend für die Zeit vor der Rüge können Sie nichts zurückfordern. Die Rüge sollte qualifiziert sein — also den konkreten Verstoß gegen § 556d BGB benennen und die geforderte Reduzierung beziffern.
Wann greift die Mietpreisbremse nicht?
Die Mietpreisbremse greift nicht bei Neubauten mit Erstbezug nach dem 01.10.2014, nach einer umfassenden Modernisierung (Investition ≥ 1/3 eines Neubaus), wenn die Vormiete bereits höher war (Bestandsschutz) und bei möblierten Zimmern oder Wohnungen auf Zeit. In all diesen Fällen darf der Vermieter die Miete frei festsetzen.
Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Im Mietspiegel Ihrer Stadt. Die meisten Großstädte bieten den Mietspiegel kostenlos als PDF auf der Stadt-Website. Alternativ gibt es Mietspiegel-Apps und Auskunft beim Mieterverein. Achten Sie darauf, dass Ihre Wohnung zur richtigen Rubrik passt (Baujahr, Lage, Ausstattung).
Wie formuliere ich eine Rüge an den Vermieter?
Die Rüge muss schriftlich erfolgen (am besten per Einschreiben), den konkreten Verstoß gegen § 556d BGB benennen, die ortsübliche Vergleichsmiete angeben und die geforderte Herabsetzung beziffern. Mustervorlagen gibt es kostenlos beim Deutschen Mieterbund. Eine Beratung beim Mieterverein ist dringend empfehlenswert.
Was kostet ein Verfahren gegen den Vermieter?
Bei einem Streitwert von 1.000 € liegen die Anwalts- und Gerichtskosten bei rund 500 bis 800 € pro Instanz. Eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrecht übernimmt diese Kosten. Ein Mieterverein bietet für rund 50 bis 90 € Jahresbeitrag kompetente Beratung und einfache Schriftsätze — oft reicht das bereits, um die Sache außergerichtlich zu klären.
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