Aktualisiert am 28. Juni 2026
🏠 Mietpreisbremse-Rechner
Mietpreisbremse prüfen: Ist Ihre Miete zulässig und wie viel können Sie zurückfordern?
Finden Sie im Mietspiegel Ihrer Stadt (oft kostenlos online).
Gilt in den meisten Großstädten und Ballungsräumen — Liste auf der Website Ihres Bundeslandes.
Ihre Miete ist zu hoch um
65,00 €/Monat
Jährliche Überzahlung: 780 €
Aufschlüsselung
| Ortsübliche Vergleichsmiete | 10,00 €/m² |
| Max. zulässige Miete (110 %) | 11,00 €/m² |
| Max. Kaltmiete/Monat (65 m²) | 715,00 € |
| Ihre aktuelle Kaltmiete/Monat | 780,00 € |
| Differenz / Monat | +65,00 € |
So gehen Sie vor
Sie müssen den Vermieter schriftlich rügen (am besten per Einschreiben). Erst ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie die Differenz einfordern — rückwirkend vor der Rüge leider nicht. Eine qualifizierte Rüge nennt den konkreten Verstoß gegen § 556d BGB und die Höhe der geforderten Rückzahlung.
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Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die Miete bei Neu- und Wiedervermietung: Sie darf dort höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Entscheidend ist, dass sie nur in Gebieten gilt, die das jeweilige Bundesland per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat — ohne eine solche Verordnung greift die Bremse am Ort nicht.
Dieser Rechner ermittelt aus der ortsüblichen Vergleichsmiete die zulässige Höchstmiete, vergleicht sie mit Ihrer Ist-Miete und zeigt eine mögliche Überhöhung pro Monat und Jahr. Anders als die Indexmiete, die der Inflation folgt, knüpft die Mietpreisbremse an den Mietspiegel an. Ihre monatliche Gesamtbelastung aus Kalt- und Warmmiete behalten Sie mit dem Mietrechner im Blick. Wichtig vorab: Die Bremse betrifft den Mietbeginn bei Neuvermietung — war die Miete schon zu Vertragsbeginn zu hoch, lässt sie sich rügen; spätere reguläre Mieterhöhungen sind dagegen ein anderes Thema.
Ist die Miete zulässig? Das Hauptbeispiel
- 1Ortsübliche Vergleichsmieteaus dem Mietspiegel= 10,00 €/m²
- 2Zulässige Höchstmiete10,00 € × 1,10= 11,00 €/m²
- 3Höchstmiete bei 65 m²11,00 € × 65= 715 €/Monat
- 4Tatsächliche Miete12,00 € × 65= 780 €/Monat
- 5Überhöhung pro Monat780 € − 715 €= 65 €
- 6Überhöhung pro Jahr65 € × 12= 780 €
Verlängert bis Ende 2029 — aber nur mit Landesverordnung
Die Mietpreisbremse wurde durch das Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn bis zum 31.12.2029 verlängert. Der Bundestag beschloss es am 26.06.2025, der Bundesrat billigte es am 11.07.2025; in Kraft ist die Verlängerung seit dem 23.07.2025. Die bisherige Fünfjahresfrist für Landesverordnungen wurde gestrichen, das Außerkrafttreten vom 31.12.2025 auf den 31.12.2029 verschoben. Entscheidend bleibt aber: Die Bremse wirkt nur dort, wo das Bundesland ein Gebiet per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Diese Verordnungen gelten jeweils für höchstens fünf Jahre, und die Länder müssen sie ab 2026 teils neu erlassen. Prüfen Sie daher zuerst, ob Ihr Wohnort aktuell von einer gültigen Verordnung erfasst ist — andernfalls gilt die 10-%-Grenze für Ihren Vertrag nicht. Eine Übersicht der ausgewiesenen Gebiete führen die Justiz- oder Bauministerien der Länder sowie die örtlichen Mietervereine.
Die ortsübliche Vergleichsmiete und der Mietspiegel
Maßstab der Mietpreisbremse ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die im Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde festgehalten ist. Es gibt zwei Formen: den qualifizierten Mietspiegel (wissenschaftlich erstellt, rechtlich stärker) und den einfachen Mietspiegel. Viele Städte stellen ihn kostenlos als PDF auf der eigenen Website bereit; Auskunft geben auch der örtliche Mieterverein oder der Deutsche Mieterbund. Maßgeblich ist die richtige Rubrik nach Lage, Baujahr, Größe und Ausstattung — die Wohnung muss korrekt eingeordnet werden.
Gibt es keinen Mietspiegel, lässt sich die Vergleichsmiete über ein Sachverständigengutachten oder mehrere Vergleichswohnungen ermitteln. Dieser Rechner erwartet die Vergleichsmiete als Eingabe und nimmt Ihnen die Mietspiegel-Recherche nicht ab. Welche Betriebskosten der Vermieter zusätzlich umlegen darf, ordnet der Nebenkosten-Rechner ein — denn die 10-%-Grenze betrifft nur die Kaltmiete, nicht die Nebenkosten.
Wann die Mietpreisbremse nicht greift
| Ausnahme | Bedingung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Neubau | Erstbezug nach dem 01.10.2014 | § 556f BGB |
| Umfassende Modernisierung | Investition ≥ 1/3 der Neubaukosten | § 556f BGB |
| Höhere Vormiete | Vormiete lag schon über Vergleichsmiete + 10 % | § 556e BGB |
| Möbliert / auf Zeit | oft ausgenommen, Einzelfall | §§ 556d ff. BGB |
| Vorübergehender Gebrauch | z. B. Ferienwohnung | § 549 Abs. 2 BGB |
| Kein ausgewiesenes Gebiet | keine gültige Landesverordnung | § 556d Abs. 2 BGB |
Greift eine dieser Ausnahmen, darf der Vermieter die Miete frei oder erhöht festsetzen. In diesem Rechner werden die Ausnahmen als einfache Auswahl behandelt — er prüft, ob ein Ausnahmegrund vorliegt, berechnet aber keine modernisierungsbedingten Zuschläge nach § 559 BGB und keine genaue Vormieten-Historie. Ob eine umfassende Modernisierung oder ein wirksamer Vormieten-Bestandsschutz tatsächlich vorliegt, ist im Streitfall eine juristische Frage. Besonders der Bestandsschutz nach § 556e setzt voraus, dass der Vermieter den neuen Mieter vor Vertragsschluss in Textform über die höhere Vormiete informiert hat. Im Zweifel hilft der Mieterverein bei der Einordnung.
Bestandsschutz: höhere Vormiete bleibt zulässig (§ 556e)
- 1Ortsübliche VergleichsmieteMietspiegel= 10,00 €/m²
- 2Rechnerische Höchstmiete10,00 € × 1,10= 11,00 €/m²
- 3Vormiete (Vormieter zahlte)bestehender Vertrag= 11,50 €/m²
- 4Zulässige Neuvertragsmietehöhere Vormiete bleibt= 11,50 €/m²
Als Mieter einen Verstoß prüfen
- Gilt am Wohnort aktuell eine Landesverordnung zur Mietpreisbremse?
- Liegt die Kaltmiete pro Quadratmeter über der Vergleichsmiete plus 10 %?
- Greift eine Ausnahme — Neubau, umfassende Modernisierung, höhere Vormiete, möbliert oder auf Zeit?
- Stammt die Vergleichsmiete aus dem richtigen Mietspiegel-Feld (Lage, Baujahr, Größe, Ausstattung)?
- Eine qualifizierte Rüge nach § 556g BGB in Textform an den Vermieter senden.
- Bedenken: Die Rückforderung wirkt erst ab Zugang der Rüge, nicht rückwirkend.
- Bei Unsicherheit den örtlichen Mieterverein oder eine Mietrechtsberatung einschalten.
- Belege sammeln — Mietvertrag, Mietspiegel-Auszug und Schriftverkehr für eine spätere Rüge bereithalten.
Auskunftsanspruch und Rüge nach § 556g BGB
Die Mietpreisbremse wirkt nicht automatisch. Wer zu viel zahlt, muss selbst aktiv werden. § 556g BGB gibt Mietern dafür zwei Werkzeuge: zum einen einen Auskunftsanspruch — der Vermieter muss auf Verlangen Auskunft über die Vormiete oder einen geltend gemachten Ausnahmegrund geben. Zum anderen die Rüge: eine Erklärung in Textform, die den Verstoß gegen § 556d BGB benennt und die Herabsetzung auf die zulässige Miete fordert.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Zu viel gezahlte Miete kann erst ab Zugang der Rüge zurückgefordert werden, eine Rückwirkung auf die Zeit davor gibt es nicht. Je früher Sie rügen, desto mehr sparen Sie. Eine automatische Rückzahlung erfolgt nicht — bei Streit hilft der Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht, notfalls vor Gericht. Eine Mietrechtsschutzversicherung kann die Kosten abdecken.
Was eine erfolgreiche Rüge bringt
- 1Überhöhung pro Monat780 € − 715 €= 65 €
- 2Pro Jahr65 € × 12= 780 €
- 3Über 3 Jahre (ab Rüge)780 € × 3= 2.340 €
- 4Niedrigere Miete dauerhaft780 € → 715 €= −65 €/Monat
Mietpreisbremse aus Vermietersicht
Auch für Vermieter lohnt der Blick auf die Bremse — vor allem, um Rückforderungen zu vermeiden. Wer in einem ausgewiesenen Gebiet neu vermietet, sollte die zulässige Höchstmiete vorab aus dem Mietspiegel berechnen und Ausnahmen sauber dokumentieren. Besonders wichtig: Will man sich auf eine höhere Vormiete berufen (§ 556e BGB), muss der neue Mieter vor Vertragsschluss in Textform darüber informiert werden — fehlt dieser Nachweis, entfällt der Bestandsschutz.
Fehlerhafte oder fehlende Angaben führen dazu, dass Mieter zu viel gezahlte Miete ab Rüge zurückverlangen können. Ein sauberer Mietspiegel-Bezug schafft Rechtssicherheit. Wer eine Wohnung als Kapitalanlage betrachtet, sollte die zulässige Miete in die Renditeplanung einbeziehen; eine erste Einschätzung liefert der Mietrendite-Rechner. Wer die zulässige Miete von Anfang an korrekt ansetzt, vermeidet nicht nur Rückforderungen, sondern auch das Risiko, dass die Wohnung wegen einer offensichtlich überhöhten Miete schwerer zu vermieten ist.
Geplant, aber noch nicht in Kraft
Zwei Vorhaben sind angekündigt, aber Stand 2026 noch nicht geltendes Recht. Erstens eine Mietrechtsreform gegen das sogenannte Möblierungs-Schlupfloch: Vermieter sollen den Möbelzuschlag künftig gesondert ausweisen müssen, damit er nicht zur Umgehung der Mietpreisbremse genutzt werden kann (Regierungsentwurf, noch nicht in Kraft). Zweitens ein Bußgeld-Konzept bei Verstößen gegen die Bremse: Eine Expertengruppe der Koalition soll dazu bis Ende 2026 einen Vorschlag vorlegen. Beides ist bislang nicht beschlossen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Planen Sie deshalb mit der aktuell geltenden Rechtslage und verlassen Sie sich nicht auf angekündigte Verschärfungen — was zählt, ist der Gesetzesstand zum Zeitpunkt Ihres Mietvertrags. Wer heute mietet oder vermietet, orientiert sich daher an §§ 556d ff. BGB in der geltenden Fassung und behält Reformpläne nur als mögliche Zukunft im Hinterkopf.
Kurzfazit
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete — aber nur in Gebieten mit gültiger Landesverordnung und nur, wenn Sie aktiv werden. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Ort erfasst ist, dann die Vergleichsmiete im Mietspiegel und mögliche Ausnahmen. Liegt ein Verstoß vor, hilft eine qualifizierte Rüge in Textform; zurückfordern lässt sich nur ab dem Zugang der Rüge. Die Verlängerung gilt bis Ende 2029. Dieser Rechner liefert eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung — bei einer strittigen Mieterhöhung sind der Deutsche Mieterbund, ein örtlicher Mieterverein oder eine Fachanwältin für Mietrecht die richtigen Ansprechpartner. Eine Mitgliedschaft im Mieterverein ist mit rund 50 bis 90 € im Jahr günstig und liefert Musterbriefe, Beratung und Rückhalt im Streitfall.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete laut Mietpreisbremse sein?
Wie lange gilt die Mietpreisbremse?
Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?
Wann greift die Mietpreisbremse nicht?
Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Wie formuliere ich eine Rüge an den Vermieter?
Was kostet ein Verfahren gegen den Vermieter?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- BGB § 556d – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (gesetze-im-internet.de) — Originaltext
- BGB §§ 556e–556g – Ausnahmen, Vor-Mietzins, Auskunft & Rüge — Originaltext
- Deutscher Bundestag – Mietpreisbremse bis 2029 verlängert (BT-Drs. 21/322 i.d.F. 21/631) — Originaltext
- Bundesregierung – Verlängerung der Mietpreisbremse (in Kraft 23.07.2025) — Originaltext
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