Aktualisiert am 28. Juni 2026
🏦 Vorfälligkeitsentschädigung-Rechner
Vorfälligkeitsentschädigung berechnen: Geschätzte Kosten bei vorzeitiger Kreditablösung nach der Aktiv-Passiv-Methode.
Aktueller Bauzins für die Restlaufzeit
Geschätzte Vorfälligkeitsentschädigung
0 €
Marktzins ≥ Vertragszins — die Bank kann das Geld zu besseren Konditionen wiederanlegen und darf keine VFE verlangen.
Rechenweg (Aktiv-Passiv-Methode, vereinfacht)
- 1. Zinsmarge der Bank = 2,5 % − 3,5 % = -1 %
- ✓ Zinsmarge ≤ 0 → keine VFE zulässig
💡 § 489 BGB — Sonderkündigungsrecht
Nach 10 Jahren Zinsbindung können Sie mit 6 Monaten Frist kündigen — komplett ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Prüfen Sie daher vor einer Ablösung, ob die 10-Jahres-Grenze bereits erreicht ist.
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Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Wer ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Zinsbindung zurückzahlt, muss der Bank meist eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) zahlen. Der Gedanke dahinter: Die Bank hat mit einem festen Zinssatz über eine bestimmte Laufzeit kalkuliert. Wird der Kredit vorzeitig abgelöst, muss sie das Geld zu den aktuellen Konditionen neu anlegen — liegen die unter Ihrem Vertragszins, entgehen ihr Zinseinnahmen. Genau diesen Zinsschaden darf sie nach § 502 BGB ersetzt verlangen, allerdings nur, wenn die Rückzahlung auf einem berechtigten Interesse beruht, etwa einem Immobilienverkauf.
Dieser Rechner schätzt die VFE nach der vereinfachten Aktiv-Passiv-Methode und ist bewusst eine grobe Orientierung — die echte Bankabrechnung kann abweichen. Die laufende Rate Ihrer Finanzierung kalkulieren Sie mit dem Baufinanzierungs-Rechner. Wichtig zu wissen: Seit dem Umfeld steigender Zinsen ab 2022 ist die VFE in vielen Fällen sogar null, weil der Marktzins über dem alten Vertragszins liegt — eine kurze Prüfung lohnt sich daher immer zuerst.
VFE-Schätzung Schritt für Schritt
- 1Restschuldaktueller Stand= 150.000 €
- 2ZinsmargeVertragszins 4,0 % − Marktzins 2,5 %= 1,5 %
- 3Jährlicher Zinsschaden150.000 € × 1,5 %= 2.250 €
- 4Über 5 Jahre Restlaufzeit2.250 € × 5= 11.250 €
- 5Abzüglich 15 % (Risiko/Verwaltung)11.250 € × 0,85= 9.562,50 €
- 6Plus Bearbeitungsgebühr+ 300 €= 9.862,50 €
Wann gar keine VFE anfällt
In mehreren Fällen darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Erstens, wenn der aktuelle Marktzins über Ihrem Vertragszins liegt — dann hat die Bank keinen Zinsschaden, sondern könnte das Geld sogar günstiger neu verleihen. Zweitens nach dem 10-Jahres-Sonderkündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, das ab vollständiger Auszahlung greift. Drittens, wenn die Pflichtangaben im Vertrag unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB) — dann entfällt der Anspruch vollständig. Viertens bei Rückzahlung aus einer vertraglich vorgesehenen Restschuldversicherung. Fünftens, wenn die Bank selbst kündigt, etwa bei Zahlungsverzug — dann fallen nur Verzugszinsen an. Und sechstens bei variablem Zins oder bereits abgelaufener Zinsbindung, weil es dann keine geschützte Zinserwartung mehr gibt. Manche Banken versuchen dennoch, eine pauschale Bearbeitungsgebühr durchzusetzen — auch das ist rechtlich häufig angreifbar und sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Immobiliardarlehen gegen Allgemein-Verbraucherdarlehen
| Kriterium | Immobiliardarlehen (Baukredit) | Allgemein-Verbraucherdarlehen (Ratenkredit) |
|---|---|---|
| Obergrenze (Cap) | kein €-Cap | 1 % der Restschuld (> 1 J), 0,5 % (≤ 1 J) |
| Berechnung | Aktiv-Passiv-Methode, „angemessen" | gedeckelt nach § 502 Abs. 3 BGB |
| Beispiel 150.000 € | frei, hier ~9.862 € (Näherung) | maximal 1.500 € (1 %) |
| Rechtsgrundlage | § 502 Abs. 1 BGB, BGH XI ZR 388/14 | § 502 Abs. 3 BGB |
| Typischer Fall | Hauskauf, Anschlussfinanzierung | Auto, Möbel, Konsum |
Aktiv-Passiv- gegen Aktiv-Aktiv-Methode
| Kriterium | Aktiv-Passiv-Methode | Aktiv-Aktiv-Methode |
|---|---|---|
| Wiederanlage | in Kapitalmarkttitel (Pfandbriefe) | als neues Darlehen ausgereicht |
| Vergleich | Vertragszins ↔ Wiederanlagerendite | Vertragszins ↔ neuer Kreditzins |
| Praxis | von den meisten Banken genutzt | seltener |
| Status | vom BGH gebilligt | vom BGH gebilligt |
| Tendenz | meist etwas höher | meist etwas niedriger |
Wie die Aktiv-Passiv-Methode den Zinsschaden ermittelt
Die Aktiv-Passiv-Methode ist die in der Praxis maßgebliche Berechnungsart und vom Bundesgerichtshof gebilligt. Sie stellt zwei Zahlungsströme gegenüber: Auf der Aktiv-Seite stehen die Zinsen, die die Bank über die Restlaufzeit von Ihnen erhalten hätte; auf der Passiv-Seite die Erträge, die sie erzielt, wenn sie das zurückgezahlte Geld in laufzeitgleiche Hypothekenpfandbriefe anlegt. Die Differenz beider Barwerte ist der eigentliche Zinsschaden.
Korrekt gerechnet wird dabei der sinkende Restschuldverlauf berücksichtigt — die Restschuld nimmt durch die laufende Tilgung ab, also auch der entgangene Zins — und die künftigen Beträge werden auf den heutigen Barwert abgezinst. Von der Summe zieht die Bank ersparte Verwaltungskosten und das ersparte Ausfallrisiko ab. Dieser Rechner vereinfacht den Barwertvergleich zu einer Jahresbetrachtung; die exakte Abrechnung der Bank ist komplexer und sollte stets nachgerechnet werden.
Der 10-Jahres-Hebel nach § 489 BGB
Der wichtigste Spartipp steckt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Jeden Immobilienkredit dürfen Sie zehn Jahre nach der vollständigen Auszahlung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen — und zwar entschädigungsfrei. Es fällt keinerlei Vorfälligkeitsentschädigung an, Sie zahlen nur die Restschuld. Dieses Recht ist gesetzlich unabdingbar und lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Die zehn Jahre laufen ab Valutierung, nicht ab Vertragsabschluss.
Dieser Zeitpunkt ist zugleich die Obergrenze der ersatzfähigen Zinserwartung: Nach dem BGH-Urteil XI ZR 75/23 vom 03.12.2024 darf die VFE nicht über den frühestmöglichen entschädigungsfreien Ausstieg hinaus gerechnet werden. Wer länger als zehn Jahre gebunden ist und über eine Umschuldung nachdenkt, sollte zuerst diesen Termin prüfen und die Zinsen mit dem Zinsrechner gegenrechnen — oft lohnt es, die wenigen Monate bis zum Stichtag abzuwarten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Teilauszahlung: Bei einem Neubau, der in Raten ausgezahlt wurde, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der vollständigen Valutierung, nicht mit der ersten Teilzahlung.
Volle VFE gegen erfolgreiche Anfechtung
| Kriterium | VFE wird voll fällig | Anspruch entfällt |
|---|---|---|
| Betrag (Beispiel) | ~9.862 € | 0 € |
| Voraussetzung | Vertrag und Berechnung korrekt | Pflichtangaben unzureichend (§ 502 Abs. 2 Nr. 2) |
| Weitere Gründe | — | fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Banken-Kündigung |
| Prüfung | Abrechnung dennoch kontrollieren | durch Verbraucherzentrale/Anwalt belegen |
| Wirkung | Zahlung in voller Höhe | komplette Ersparnis |
Häufige Fehler in VFE-Abrechnungen
VFE-Forderungen sind oft zu hoch — eine Prüfung lohnt sich. Typische Fehler: Die Bank rechnet den Zinsschaden über die gesamte Restlaufzeit, obwohl der frühestmögliche entschädigungsfreie Ausstieg (Ende der Zinsbindung oder das 10-Jahres-Recht) früher liegt. Häufig fehlen oder stimmen die gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsangaben im Vertrag nicht, was den Anspruch ganz entfallen lassen kann. Auch vereinbarte Sondertilgungsrechte, die den Zinsschaden mindern, werden gern übergangen, ebenso ersparte Verwaltungs- und Risikokosten. Die Verbraucherzentrale bietet eine günstige Prüfung der VFE-Abrechnung gegen eine feste Gebühr an; nicht selten lassen sich so mehrere tausend Euro sparen. Lassen Sie sich die Forderung immer schriftlich und nachvollziehbar aufschlüsseln, bevor Sie zahlen.
Die VFE-Abrechnung der Bank prüfen
- Wurde der Zinsschaden nur bis zum frühestmöglichen Ausstieg gerechnet, nicht über die volle Laufzeit?
- Ist der sinkende Restschuldverlauf berücksichtigt, nicht die konstante Anfangs-Restschuld?
- Wurden die künftigen Beträge auf den heutigen Barwert abgezinst?
- Sind ersparte Verwaltungskosten und das ersparte Risiko abgezogen?
- Wurden vereinbarte Sondertilgungsrechte zugunsten des Kreditnehmers angesetzt?
- Stimmt der Wiederanlagezins mit der laufzeitgleichen Pfandbriefrendite überein?
- Enthält der Vertrag alle gesetzlichen Pflichtangaben — sonst entfällt der Anspruch ganz?
Vor der vorzeitigen Ablösung prüfen
- Läuft die Zinsbindung noch, oder ist sie bereits abgelaufen (dann keine VFE)?
- Sind seit der vollständigen Auszahlung schon zehn Jahre vergangen (§ 489 BGB)?
- Besteht ein berechtigtes Interesse an der Rückzahlung, etwa ein Immobilienverkauf (§ 500 Abs. 2)?
- Enthält der Vertrag alle gesetzlichen Pflichtangaben zur VFE-Berechnung?
- Wurden vereinbarte Sondertilgungsrechte berücksichtigt?
- Die schriftliche VFE-Abrechnung der Bank anfordern und nachrechnen lassen.
- Die VFE der erwarteten Zinsersparnis und allen Umschuldungsnebenkosten gegenüberstellen.
- Im Zweifel die Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Bankrecht einschalten.
Wann sich die Ablösung trotz VFE lohnt
Eine vorzeitige Ablösung lohnt sich nur, wenn der Vorteil größer ist als die VFE samt Nebenkosten. Drei typische Anlässe: der Immobilienverkauf (die VFE wird meist direkt vom Erlös abgezogen), die Umschuldung bei deutlich gesunkenem Zins — die allerdings selten aufgeht, weil die VFE den Zinsvorteil oft auffrisst — und der Einsatz von Eigenmitteln aus Erbschaft oder Bonus. Faustregel: erst ab etwa einem Prozentpunkt Zinsdifferenz und mindestens drei Jahren Restlaufzeit genauer rechnen.
Stellen Sie die VFE immer der Zinsersparnis über die Restlaufzeit gegenüber. Beim Verkauf einer Kapitalanlage gehört die VFE in die Gesamtrechnung — der Mietrendite-Rechner hilft bei der Bewertung, und die Kauf- beziehungsweise Verkaufsnebenkosten ordnet der Grunderwerbsteuer-Rechner ein. In den ersten zehn Jahren kann die VFE zudem gemindert werden, wenn ein berechtigter Grund zum Verkauf vorliegt — etwa ein berufsbedingter Umzug, eine Trennung oder eine ernste Erkrankung; das ist im Einzelfall mit der Bank zu verhandeln.
Wie genau ist diese Schätzung?
Dieser Rechner nutzt eine vereinfachte Aktiv-Passiv-Näherung: Er rechnet mit nur einem Marktzins, einem pauschalen Abschlag von 15 % für ersparte Kosten und einer Pauschalgebühr von 300 €. Nicht abgebildet sind die Abzinsung auf den Barwert, der genaue Verlauf der sinkenden Restschuld, eine separate Pfandbrief-Rendite, der Eingang von Sondertilgungsrechten und die Deckelung der Zinserwartung auf den frühestmöglichen Ausstieg. Die echte Bankabrechnung kann daher abweichen — meist liegt sie in einer ähnlichen Größenordnung, im Einzelfall aber höher oder niedriger. Verstehen Sie das Ergebnis als Orientierung für die Entscheidung, ob sich eine genaue Prüfung lohnt, nicht als verbindliche Berechnung. Für die rechtsverbindliche Höhe ist allein die nachvollziehbar aufgeschlüsselte Abrechnung der Bank maßgeblich — und auch die kann fehlerhaft sein und gehört kontrolliert. Tendenziell liegt diese vereinfachte Schätzung eher am oberen Rand, weil sie weder die Abzinsung noch die mit der Zeit sinkende Restschuld einrechnet — beides würde den ausgewiesenen Betrag in der Praxis meist etwas verringern.
Kurzfazit
Eine Vorfälligkeitsentschädigung entsteht nur bei fester Zinsbindung, einer positiven Zinsmarge (Vertragszins über Marktzins) und innerhalb der ersten zehn Jahre nach Auszahlung. Der wichtigste Unterschied: Immobiliardarlehen kennen keinen festen Euro-Cap und werden nach der Aktiv-Passiv-Methode „angemessen" berechnet, während Allgemein-Verbraucherdarlehen (Ratenkredite) auf 1 % beziehungsweise 0,5 % der Restschuld gedeckelt sind. Prüfen Sie vor jeder Ablösung das 10-Jahres-Recht nach § 489 BGB und lassen Sie jede VFE-Abrechnung kontrollieren. Dieser Rechner liefert eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung — bei einer konkreten Forderung sind die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bankrecht die richtigen Ansprechpartner. Angesichts der oft vierstelligen Beträge ist die Prüfungsgebühr von wenigen Dutzend Euro fast immer gut investiert — sie kann im Erfolgsfall mehrere tausend Euro sparen.
Häufige Fragen
Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Wie wird die VFE berechnet?
Wann muss ich gar keine VFE zahlen?
Was ist das 10-Jahres-Sonderkündigungsrecht?
Lohnt sich eine Umschuldung trotz Vorfälligkeitsentschädigung?
Kann die Bank die VFE frei berechnen?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- BGB § 502 – Vorfälligkeitsentschädigung (gesetze-im-internet.de) — Originaltext
- BGB § 489 – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (10-Jahres-Recht) — Originaltext
- BGH, Urteil v. 03.12.2024 – XI ZR 75/23 (Berechnungsangaben / Zinserwartung) — Originaltext
- Verbraucherzentrale – Vorfälligkeitsentschädigung prüfen lassen — Originaltext
Wohngebäudeversicherung — Immobilien umfassend absichern, mit fairer Schadenregulierung laut Focus Money.
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