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Aktualisiert am 21. Mai 2026

⚖️ Pfändungsrechner

Pfändungsfreies Einkommen berechnen: Freibetrag nach § 850c ZPO, Erhöhung bei Unterhaltspflichten, P-Konto.

1Monatliches Nettoeinkommen

Nettolohn nach Steuern und Sozialabgaben. Bei unregelmäßigem Einkommen: Durchschnitt der letzten 12 Monate.

2Anzahl unterhaltsberechtigter Personen

3Anzeige-Zeitraum

Zeitraum

4Stichtag (Monat der Pfändung)

Die Pfändungsfreigrenzen wurden zum 01.07.2026 angehoben. Mit diesem Feld können Sie Vorher-/Nachher-Szenarien durchspielen.

Pfändungsfrei / Monat

1.838,50

Pfändbar / Monat

661,50

26,5 % Ihres Nettoeinkommens sind pfändbar

Aufteilung

Pfändungsfrei
Pfändbar
1.838,50 € (73,5 %)661,50 € (26,5 %)

Berechnung im Detail (Monat)

Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO)1.555,00
= Gesamt-Freibetrag1.555,00
Nettoeinkommen über Freibetrag945,00
× Pfändungsquote (0 Unterhalt)70 %
= Pfändbarer Betrag661,50
= Pfändungsfreier Betrag1.838,50

Beispiele (0 Unterhaltspflichten)

Netto / MonatPfändungsfreiPfändbar
2.0001.689312
2.2501.764487
2.5001.839662
2.7501.914837
3.0001.9891.012
3.5002.1391.362

Vollpfändungs-Obergrenze (§ 850c Abs. 1 Nr. 2 ZPO): Oberhalb eines Nettoeinkommens von 4.771,49 €/Monat ist der Betrag, der diese Grenze übersteigt, zu 100 % pfändbar. Unter der Grenze gilt die Pauschalquote aus § 850c Abs. 3 ZPO (70 % für 0 Unterhaltsberechtigte).

💡 P-Konto nicht vergessen: Nur ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den pfändungsfreien Betrag automatisch. Der Basisfreibetrag beim P-Konto liegt bis 30.06.2026 bei 1.555,00 €, ab 01.07.2026 bei 1.587,40 € monatlich. Höhere Freibeträge (bei Unterhaltspflichten, Kindergeld) müssen mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist kostenlos.

⚠️ Hinweis: Der Rechner nutzt die aktuell gültige Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) und schaltet am 01.07.2026 automatisch auf die neuen Werte aus BGBl. 2026 I Nr. 80 um (Grundfreibetrag 1.587,40 €). Die Berechnung nutzt die pauschalen Pfändungsquoten — die offizielle Tabelle arbeitet mit 10-Euro-Stufen, kleine Abweichungen im Cent-Bereich sind möglich. Bei speziellen Einkünften (Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Zulagen) gelten Zusatzregeln.

Brutto-Netto-Gehalt berechnenBürgergeld berechnenUnterhalt berechnenKredit- und Zinsrechner
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So funktioniert der Pfändungsrechner

Formel

Pfändbar = (Netto − Freibetrag) × Pfändungsquote | Freibetrag bis 30.06.2026: 1.555,00 € + 585,23 € (1. Unterhalt) + 326,04 € je weitere | Freibetrag ab 01.07.2026: 1.587,40 € + 597,42 € + 332,83 € | Quote: 70 % (0 Unterhalt), 50 / 40 / 30 / 20 / 10 %

Rechenbeispiel

Netto 2.500 €/Monat, keine Unterhaltspflicht (bis 30.06.2026): Freibetrag 1.555,00 €, Mehrbetrag 945,00 €, Pfändungsquote 70 % → 661,50 € pfändbar, 1.838,50 € pfändungsfrei.

Pfändungsfreibetrag — was bleibt bei einer Lohnpfändung?

Wer verschuldet ist und eine Lohnpfändung erhält, darf nicht unbegrenzt gepfändet werden. Der Gesetzgeber schützt das Existenzminimum durch die sogenannte Pfändungsfreigrenze (§ 850c Zivilprozessordnung — ZPO). Bis zu diesem Betrag ist das Nettoeinkommen vollständig pfändungsfrei — darüber hinaus greift eine gestaffelte Pfändung.

Unser Pfändungsrechner nutzt die aktuell gültige Tabelle und schaltet automatisch zum 01.07.2026 auf die neuen Werte um. Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre (§ 850c Abs. 4 ZPO, Kopplung an den Grundfreibetrag der Einkommensteuer).

Pfändungsfreibetrag: Zweizeitraum-Übersicht

| Zeitraum | Grundfreibetrag | Zuschlag 1. Unterhalt | Je 2.–5. Unterhalt | Vollpfändungsgrenze |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.2025 – 30.06.2026 | 1.555,00 € | 585,23 € | 326,04 € | ≈ 4.771,49 € |
| ab 01.07.2026 | 1.587,40 € | 597,42 € | 332,83 € | ≈ 4.866,30 € |

Die neuen Werte sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026) verkündet und gelten bis 30.06.2028. Die Erhöhung entspricht ca. 2,1 % und gleicht die Inflation der letzten zwei Jahre aus.

Erhöhung bei Unterhaltspflichten

Für jede Person, der der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist (z. B. Ehepartner, minderjährige Kinder), erhöht sich der Freibetrag. Beispiel für einen Schuldner mit Ehepartner und zwei Kindern (3 Unterhaltsberechtigte) ab 01.07.2026: 1.587,40 € + 597,42 € + 2 × 332,83 € = 2.850,48 € monatlich (bis 30.06.2026: 1.555,00 € + 585,23 € + 2 × 326,04 € = 2.792,31 €).

Pfändungsquote: Wie viel ist oberhalb des Freibetrags pfändbar?

Oberhalb der Freigrenze ist nicht alles pfändbar — es gilt eine gestaffelte Quote, die umso niedriger ist, je mehr Personen der Schuldner unterhält:

  • 0 Unterhaltspflichten: 70 % pfändbar (30 % bleiben dem Schuldner)
  • 1 Unterhaltspflicht: 50 %
  • 2 Unterhaltspflichten: 40 %
  • 3 Unterhaltspflichten: 30 %
  • 4 Unterhaltspflichten: 20 %
  • 5 und mehr: 10 %

Ab einem bestimmten Einkommen greift zusätzlich die Vollpfändungsgrenze: Alles darüber ist vollständig pfändbar. Bis 30.06.2026 liegt sie für einen Alleinstehenden bei ca. 4.771 €, ab 01.07.2026 bei ca. 4.866 €. Das verhindert, dass Top-Verdiener sich über die Staffelung schützen können.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wer ein normales Girokonto hat und eine Kontopfändung erhält, verliert meist den Zugriff auf sein gesamtes Guthaben. Die Lösung: das Pfändungsschutzkonto (P-Konto nach § 850k ZPO). Jeder Schuldner hat das Recht, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln — kostenlos und ohne Begründung.

Auf einem P-Konto bleiben monatlich automatisch die Pfändungsfreigrenze geschützt — aktuell 1.555,00 €, ab 01.07.2026 dann 1.587,40 € (jeweils für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten). Höhere Freibeträge (z. B. durch Unterhaltspflichten, Kindergeld, Sozialleistungen) müssen mit einer P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese erhalten Sie bei einer Schuldnerberatung, beim Arbeitgeber oder beim Jobcenter/Familienkasse.

Was ist pfändungsfrei?

Bestimmte Einkommensbestandteile sind ganz oder teilweise pfändungsfrei:

  • Urlaubsgeld: Komplett pfändungsfrei (§ 850a Nr. 2 ZPO)
  • Weihnachtsgeld: Bis zu einem Monatsfreibetrag (ca. 705 € in 2025)
  • Erziehungsgeld, Elterngeld, Kindergeld: Pfändungsfrei, aber müssen gesondert beim P-Konto angemeldet werden
  • Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen: Bis zur Hälfte des Üblichen pfändungsfrei
  • Überstundenvergütung: Zur Hälfte pfändungsfrei

Nachweise und P-Konto-Bescheinigung

Um einen erhöhten Freibetrag geltend zu machen, reicht die Aussage allein nicht aus — Sie brauchen eine P-Konto-Bescheinigung. Diese wird ausgestellt von:

  • Schuldnerberatungsstellen (kostenlos, ca. 6–12 Wochen Wartezeit)
  • Rechtsanwälten (kostenpflichtig, meist 30–80 €)
  • Familienkasse (für Kindergeldempfänger)
  • Jobcenter (für Bürgergeld-Empfänger)
  • Arbeitgeber (in Einzelfällen)

Die Bescheinigung ist bei der Bank einzureichen. Die Bank muss den erhöhten Freibetrag dann innerhalb von 7 Tagen umsetzen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Der Grundfreibetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt bis 30.06.2026 monatlich 1.555,00 € (BGBl. 2025). Ab dem 01.07.2026 steigt er auf 1.587,40 € (BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026) — die Anpassung ist bereits amtlich verkündet und gilt bis 30.06.2028.
Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf die Pfändungsfreigrenze aus?
Bis 30.06.2026 erhöht sich der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person um 585,23 € und für jede weitere um 326,04 €. Ab 01.07.2026 sind es 597,42 € bzw. 332,83 €. Zusätzlich sinkt die Pfändungsquote oberhalb des Freibetrags: 70 % (0 Unterhalt) → 50 % (1) → 40 % (2) → 30 % (3) → 20 % (4) → 10 % (5+).
Was ist ein P-Konto und wie schützt es mein Einkommen?
Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto, § 850k ZPO) ist ein normales Girokonto, das durch Umwandlung den Pfändungsschutz automatisch aktiviert. Auf einem P-Konto bleiben monatlich der gesetzliche Grundfreibetrag geschützt — bis 30.06.2026 1.555,00 €, ab 01.07.2026 dann 1.587,40 €. Jeder hat das Recht auf ein P-Konto, die Umwandlung ist kostenlos. Höhere Freibeträge brauchen eine P-Konto-Bescheinigung.
Wird Kindergeld bei der Pfändung berücksichtigt?
Kindergeld ist grundsätzlich pfändungsfrei und erhöht nicht das pfändbare Einkommen. Auf einem P-Konto muss das Kindergeld aber mit einer Bescheinigung angemeldet werden, damit es zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt bleibt. Bescheinigungen gibt es bei der Familienkasse oder Schuldnerberatung.
Wann wird die Pfändungstabelle aktualisiert?
Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO, gekoppelt an den Grundfreibetrag nach § 32a EStG). Die aktuellen Werte gelten seit 01.07.2025. Zum 01.07.2026 greift die nächste Anpassung (BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026, Erhöhung um ca. 2,1 %), die bis 30.06.2028 gilt. Die übernächste Anpassung folgt zum 01.07.2028.
Was passiert bei hohem Einkommen über der Vollpfändungsgrenze?
Die Vollpfändungsgrenze liegt bis 30.06.2026 bei ca. 4.771 € monatlich (0 Unterhaltspflichten), ab 01.07.2026 bei ca. 4.866 €. Oberhalb dieser Grenze greift die Staffelung nicht mehr — der Betrag darüber ist zu 100 % pfändbar. Die Grenze erhöht sich um die Unterhaltspauschalen. Das verhindert, dass Spitzenverdiener die Pfändungsquote nutzen, um große Beträge zu schützen.

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