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Aktualisiert am 22. Juni 2026

⚖️ Pfändungsrechner

Pfändungsfreies Einkommen berechnen: Freibetrag nach § 850c ZPO, Erhöhung bei Unterhaltspflichten, P-Konto.

1Monatliches Nettoeinkommen

Nettolohn nach Steuern und Sozialabgaben. Bei unregelmäßigem Einkommen: Durchschnitt der letzten 12 Monate.

2Anzahl unterhaltsberechtigter Personen

3Anzeige-Zeitraum

Zeitraum

4Stichtag (Monat der Pfändung)

Die Pfändungsfreigrenzen wurden zum 01.07.2026 angehoben. Mit diesem Feld können Sie Vorher-/Nachher-Szenarien durchspielen.

Pfändungsfrei / Monat

1.861,18

Pfändbar / Monat

638,82

25,6 % Ihres Nettoeinkommens sind pfändbar

Aufteilung

Pfändungsfrei
Pfändbar
1.861,18 € (74,5 %)638,82 € (25,6 %)

Berechnung im Detail (Monat)

Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO)1.587,40
= Gesamt-Freibetrag1.587,40
Nettoeinkommen über Freibetrag912,60
× Pfändungsquote (0 Unterhalt)70 %
= Pfändbarer Betrag638,82
= Pfändungsfreier Betrag1.861,18

Beispiele (0 Unterhaltspflichten)

Netto / MonatPfändungsfreiPfändbar
2.0001.711289
2.2501.786464
2.5001.861639
2.7501.936814
3.0002.011989
3.5002.1611.339

Vollpfändungs-Obergrenze (§ 850c Abs. 1 Nr. 2 ZPO): Oberhalb eines Nettoeinkommens von 4.866,30 €/Monat ist der Betrag, der diese Grenze übersteigt, zu 100 % pfändbar. Unter der Grenze gilt die Pauschalquote aus § 850c Abs. 3 ZPO (70 % für 0 Unterhaltsberechtigte).

💡 P-Konto nicht vergessen: Nur ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den pfändungsfreien Betrag automatisch. Der Basisfreibetrag beim P-Konto liegt bis 30.06.2026 bei 1.555,00 €, ab 01.07.2026 bei 1.587,40 € monatlich. Höhere Freibeträge (bei Unterhaltspflichten, Kindergeld) müssen mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist kostenlos.

⚠️ Hinweis: Der Rechner nutzt die aktuell gültige Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) und schaltet am 01.07.2026 automatisch auf die neuen Werte aus BGBl. 2026 I Nr. 80 um (Grundfreibetrag 1.587,40 €). Die Berechnung nutzt die pauschalen Pfändungsquoten — die offizielle Tabelle arbeitet mit 10-Euro-Stufen, kleine Abweichungen im Cent-Bereich sind möglich. Bei speziellen Einkünften (Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Zulagen) gelten Zusatzregeln.

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Was bei einer Lohnpfändung geschützt ist

Wer Schulden nicht begleicht, muss mit einer Lohnpfändung rechnen: Ein Gläubiger lässt sich einen Teil des Gehalts direkt vom Arbeitgeber überweisen. Doch der Gesetzgeber schützt das Existenzminimum — ein Grundbetrag des Nettoeinkommens bleibt immer unpfändbar (§ 850c ZPO). Erst was darüber liegt, ist überhaupt pfändbar, und auch das nur gestaffelt.

Wie hoch der geschützte Betrag ist, hängt von zwei Dingen ab: dem Nettoeinkommen und der Zahl der Unterhaltspflichten (Ehepartner, Kinder). Je mehr Personen der Schuldner versorgt, desto höher der Freibetrag und desto weniger ist pfändbar. Dieser Rechner zeigt, wie viel vom Netto geschützt bleibt und wie viel der Gläubiger erhält. Wichtig: Es geht hier ausschließlich um den Pfändungsschutz nach der Zivilprozessordnung — nicht um Steuern oder Sozialabgaben, die der Brutto-Netto-Rechner abdeckt. Eingegeben werden das monatliche Netto und die Zahl der Unterhaltspflichten; der Rechner ermittelt daraus den pfändungsfreien und den pfändbaren Anteil und schaltet automatisch zum Stichtag 01.07.2026 auf die neue Tabelle um.

Neue Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 ändern sich die Pfändungsfreigrenzen (Anpassung alle zwei Jahre nach § 850c Abs. 4 ZPO). Der Grundfreibetrag für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten steigt von 1.555,00 € auf 1.587,40 € monatlich (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80). Bis einschließlich 30.06.2026 gilt der niedrigere Wert, ab 01.07.2026 der höhere — entsprechend sinkt der pfändbare Betrag ab Juli leicht. Dieser Rechner schaltet automatisch zum Stichtag um; die folgenden Beispiele beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf den ab 01.07.2026 geltenden Stand. Wer also vor und nach dem Stichtag rechnet, erhält bewusst leicht unterschiedliche Werte — das ist kein Fehler, sondern der gesetzliche Wechsel.

Pfändungsfreibeträge — Stichtagsvergleich

Posten (monatlich)bis 30.06.2026ab 01.07.2026
Grundfreibetrag (ohne Unterhalt)1.555,00 €1.587,40 €
Zuschlag 1. Unterhaltspflicht585,23 €597,42 €
Je weitere Person (2.–5.)326,04 €332,83 €
Vollpfändungsgrenze (Alleinstehend)≈ 4.771,49 €≈ 4.866,30 €

§ 850c ZPO, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80 v. 26.03.2026). Die Anpassung um rund 2,1 % gleicht die Inflation der letzten zwei Jahre aus und ist an den Grundfreibetrag der Einkommensteuer gekoppelt. Die ab 01.07.2026 geltenden Werte gelten bis 30.06.2028. Oberhalb der Vollpfändungsgrenze ist das gesamte darüberliegende Einkommen voll pfändbar. Maßgeblich für die Tabelle ist der Zeitpunkt der jeweiligen Lohnzahlung: Gehälter für Juli 2026 und später werden bereits nach den höheren Freibeträgen berechnet, frühere nach den niedrigeren.

Wie der pfändbare Betrag ansteigt

Oberhalb des Freibetrags wird nicht alles gepfändet, sondern nur ein gestaffelter Anteil — die Pfändungsquote nach § 850c Abs. 3 ZPO. Sie hängt von den Unterhaltspflichten ab: Ohne Unterhaltspflicht sind 70 % des über dem Freibetrag liegenden Betrags pfändbar, mit 1 Unterhaltspflicht 50 %, mit 2 noch 40 %, dann 30 / 20 / 10 % bis zu 5 Pflichten.

Die amtliche Tabelle rundet das Netto dabei auf die nächstniedrigere 10-Euro-Stufe ab. Je mehr Personen jemand unterhält, desto höher ist also nicht nur der Freibetrag, sondern desto geringer auch die Quote auf den Rest — Unterhaltspflichten wirken doppelt zugunsten des Schuldners. Erst oberhalb der Vollpfändungsgrenze (gut 4.800 € ab 01.07.2026) entfällt die Staffelung, und alles Weitere ist voll pfändbar. Diese Kombination aus festem Freibetrag und gestaffelter Quote sorgt dafür, dass von einer Gehaltserhöhung dem Schuldner immer ein Teil bleibt — die Pfändung schöpft nie das gesamte Mehr ab. Das soll den Anreiz erhalten, trotz Pfändung erwerbstätig zu bleiben.

Pfändungsfreibetrag je Unterhaltspflicht (ab 01.07.2026)

UnterhaltspflichtenFreibetrag/MonatPfändungsquote auf den Rest
keine1.587,40 €70 %
1 Person2.184,82 €50 %
2 Personen2.517,65 €40 %
3 Personen2.850,48 €30 %
4 Personen3.183,31 €20 %
5 und mehr3.516,14 €10 %

Werte ab 01.07.2026 (§ 850c ZPO). Der Freibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag 1.587,40 € plus 597,42 € für die erste und je 332,83 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Gleichzeitig sinkt die Pfändungsquote auf den über dem Freibetrag liegenden Teil. Maßgeblich ist, wem der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist — das stellt im Streitfall das Vollstreckungsgericht fest.

Pfändungsschutz 2026 auf einen Blick

Grundfreibetrag ab 01.07.20261.587,40 €bis 30.06.2026: 1.555,00 €
Zuschlag 1. Unterhaltspflicht597,42 €je weitere Person 332,83 €
Pfändungsquote (ohne Unterhalt)70 %auf den Betrag über dem Freibetrag
Vollpfändungsgrenze≈ 4.866 €darüber ist alles pfändbar

Netto 2.000 €, keine Unterhaltspflicht (ab 01.07.2026)

  1. 1
    Nettoeinkommen= 2.000 €
  2. 2
    Grundfreibetragab 01.07.2026= − 1.587,40 €
  3. 3
    Betrag über dem Freibetrag2.000 − 1.587,40= 412,60 €
  4. 4
    pfändbar (Quote 70 %)412,60 × 70 %= 288,82 €
  5. 5
    pfändungsfrei2.000 − 288,82= 1.711,18 €
Bei 2.000 € Netto ohne Unterhaltspflichten bleibt der Grundfreibetrag von 1.587,40 € (ab 01.07.2026) in jedem Fall geschützt. Vom Rest — 412,60 € — sind 70 % pfändbar, also 288,82 €. Dem Schuldner verbleiben 1.711,18 €. Bis zum 30.06.2026 wäre der Freibetrag mit 1.555 € niedriger und der pfändbare Betrag entsprechend höher (311,50 €); die Erhöhung ab Juli entlastet also leicht. Die Pfändung läuft automatisch über den Arbeitgeber, der den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger abführt. Der Schuldner muss dafür nichts veranlassen — er erhält schlicht ein um den pfändbaren Betrag gekürztes Gehalt, bis die Schuld getilgt ist.

Netto 2.000 €, 1 Unterhaltspflicht (ab 01.07.2026)

  1. 1
    Nettoeinkommen= 2.000 €
  2. 2
    Grundfreibetrag= 1.587,40 €
  3. 3
    + Zuschlag 1. Unterhaltspflicht= + 597,42 €
  4. 4
    Freibetrag gesamt1.587,40 + 597,42= 2.184,82 €
  5. 5
    pfändbarNetto unter Freibetrag= 0 €
Schon eine einzige Unterhaltspflicht hebt den Freibetrag auf 2.184,82 € — das liegt über dem Nettoeinkommen von 2.000 €. Damit ist der gesamte Lohn pfändungsfrei, der Gläubiger erhält nichts. Das zeigt, wie stark Unterhaltspflichten wirken: Wer für Partner oder Kinder sorgt, ist deutlich besser geschützt. Erst ab einem Netto über 2.184,82 € würde bei einer Unterhaltspflicht überhaupt etwas pfändbar — und dann nur zu 50 % statt 70 %. Unterhaltspflichten müssen dem Arbeitgeber bzw. Gericht nachgewiesen werden. Zählt man weitere Kinder hinzu, steigt der Freibetrag um je 332,83 € weiter, sodass Familien mit mehreren Unterhaltsberechtigten erst bei deutlich höheren Einkommen überhaupt von einer Pfändung betroffen sind.

Pfändbarer Betrag nach Nettoeinkommen (ab 01.07.2026)

Netto/Monatpfändbar (0 Unterhalt)pfändbar (1 Unterhalt)
1.600 €8,82 €0 €
2.000 €288,82 €0 €
2.500 €638,82 €157,59 €
3.000 €988,82 €407,59 €

Monatlich pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO, Stand ab 01.07.2026 (Grundfreibetrag 1.587,40 €). Ohne Unterhaltspflicht greift die Pfändung knapp oberhalb von 1.587 €; mit einer Unterhaltspflicht (Freibetrag 2.184,82 €) erst ab gut 2.185 € — bei 2.000 € bleibt dann alles frei. Die Werte sind über die amtliche 10-Euro-Stufen-Logik berechnet. Bis 30.06.2026 fallen die pfändbaren Beträge wegen des niedrigeren Freibetrags etwas höher aus. Ablesbar ist hier auch der Effekt der Quote: Ohne Unterhalt steigt der pfändbare Betrag mit 70 % je zusätzlichem Euro über dem Freibetrag, mit einer Unterhaltspflicht nur mit 50 % — bei gleichem Netto bleibt dem Schuldner mit Familie also deutlich mehr.

Was als Netto zählt — und was unpfändbar ist

Grundlage der Pfändung ist das Nettoeinkommen, allerdings bereinigt um bestimmte unpfändbare Bestandteile. Mehrere Lohnbestandteile sind ganz oder teilweise geschützt (§ 850a ZPO): Urlaubsgeld ist komplett pfändungsfrei, Weihnachtsgeld bis zu einem halben Monatslohn (höchstens bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag), Überstundenvergütung zur Hälfte.

Auch zweckgebundene Leistungen wie Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen bleiben in üblichem Umfang unberücksichtigt. Sozialleistungen wie Kindergeld oder Elterngeld sind ebenfalls geschützt, müssen beim Pfändungsschutzkonto aber gesondert angemeldet werden. Diese Bestandteile werden vom Einkommen abgezogen, bevor Freibetrag und Quote greifen — der Rechner geht vereinfacht vom bereits bereinigten Netto aus. Im Einzelfall lohnt eine genaue Prüfung, weil sich der pfändbare Betrag dadurch spürbar verringern kann. Wer also unsicher ist, welcher Betrag tatsächlich zugrunde gelegt wird, sollte die Lohnabrechnung mit einer Schuldnerberatung durchgehen — gerade Zulagen und Sonderzahlungen werden in der Praxis oft falsch einbezogen.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wird nicht der Lohn, sondern das Konto gepfändet, droht der Verlust des gesamten Guthabens. Schutz bietet das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO: Jeder hat das Recht, sein Girokonto kostenlos und ohne Begründung in ein P-Konto umzuwandeln.

Auf dem P-Konto bleibt automatisch der monatliche Grundfreibetrag geschützt — ab 01.07.2026 also 1.587,40 € (zuvor 1.555 €) für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten. Höhere Freibeträge — etwa durch Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen — müssen mit einer P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden, die Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber oder das Jobcenter ausstellen. Wer mit einer Pfändung rechnet, sollte das Konto frühzeitig umstellen, denn der Schutz wirkt erst ab der Umwandlung. Bei Überschuldung ist eine anerkannte Schuldnerberatung die wichtigste Anlaufstelle — sie ist meist kostenlos. Ein P-Konto darf jeder nur einmal führen; die Bank meldet es an die Auskunfteien, damit kein doppelter Schutz entsteht. Nicht verbrauchtes Guthaben kann zudem begrenzt in den Folgemonat übertragen werden, sodass Rücklagen für größere Ausgaben nicht sofort verloren gehen.

Was den pfändungsfreien Betrag bestimmt

  • Das Nettoeinkommen — bereinigt um unpfändbare Bestandteile (Urlaubsgeld, halbes Weihnachtsgeld u. a.).
  • Die Zahl der Unterhaltspflichten — jede erhöht den Freibetrag und senkt die Pfändungsquote.
  • Der Stichtag: bis 30.06.2026 Grundfreibetrag 1.555 €, ab 01.07.2026 1.587,40 €.
  • Die Pfändungsquote auf den Betrag über dem Freibetrag: 70 % (ohne Unterhalt) bis 10 % (5 Pflichten).
  • Die Vollpfändungsgrenze (gut 4.866 € ab 01.07.2026) — darüber ist alles pfändbar.
  • Bei Kontopfändung schützt das P-Konto (§ 850k ZPO) — frühzeitig umwandeln.
  • Unpfändbare Bestandteile (Urlaubsgeld, halbes Weihnachtsgeld) werden vorab abgezogen.
  • Das Ergebnis ist eine Schätzung — bei Überschuldung hilft eine Schuldnerberatung.

Stand 2026 — Schätzung, keine Rechtsberatung

Dieser Rechner bildet den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO mit den aktuellen Pfändungsfreigrenzen ab und schaltet zum 01.07.2026 automatisch auf die neuen Werte um (Grundfreibetrag 1.587,40 €, BGBl. 2026 I Nr. 80). Er liefert eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genaue Pfändung hängt von der amtlichen Tabelle, unpfändbaren Lohnbestandteilen und dem Einzelfall ab; maßgeblich ist die Berechnung des Arbeitgebers bzw. des Vollstreckungsgerichts. Wer von Pfändung oder Überschuldung betroffen ist, sollte sich an eine anerkannte Schuldnerberatung wenden — diese Hilfe ist in der Regel kostenlos und unterstützt auch bei P-Konto und Freibeträgen. Die hier gezeigten Beispielwerte sind über die Berechnungslogik des Rechners ermittelt und gerundet; bei Sonderfällen wie mehreren Pfändungen oder unpfändbaren Lohnbestandteilen kann der tatsächlich pfändbare Betrag abweichen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Der Grundfreibetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt bis 30.06.2026 monatlich 1.555,00 € (BGBl. 2025). Ab dem 01.07.2026 steigt er auf 1.587,40 € (BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026) — die Anpassung ist bereits amtlich verkündet und gilt bis 30.06.2028.
Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf die Pfändungsfreigrenze aus?
Bis 30.06.2026 erhöht sich der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person um 585,23 € und für jede weitere um 326,04 €. Ab 01.07.2026 sind es 597,42 € bzw. 332,83 €. Zusätzlich sinkt die Pfändungsquote oberhalb des Freibetrags: 70 % (0 Unterhalt) → 50 % (1) → 40 % (2) → 30 % (3) → 20 % (4) → 10 % (5+).
Was ist ein P-Konto und wie schützt es mein Einkommen?
Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto, § 850k ZPO) ist ein normales Girokonto, das durch Umwandlung den Pfändungsschutz automatisch aktiviert. Auf einem P-Konto bleiben monatlich der gesetzliche Grundfreibetrag geschützt — bis 30.06.2026 1.555,00 €, ab 01.07.2026 dann 1.587,40 €. Jeder hat das Recht auf ein P-Konto, die Umwandlung ist kostenlos. Höhere Freibeträge brauchen eine P-Konto-Bescheinigung.
Wird Kindergeld bei der Pfändung berücksichtigt?
Kindergeld ist grundsätzlich pfändungsfrei und erhöht nicht das pfändbare Einkommen. Auf einem P-Konto muss das Kindergeld aber mit einer Bescheinigung angemeldet werden, damit es zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt bleibt. Bescheinigungen gibt es bei der Familienkasse oder Schuldnerberatung.
Wann wird die Pfändungstabelle aktualisiert?
Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO, gekoppelt an den Grundfreibetrag nach § 32a EStG). Die aktuellen Werte gelten seit 01.07.2025. Zum 01.07.2026 greift die nächste Anpassung (BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026, Erhöhung um ca. 2,1 %), die bis 30.06.2028 gilt. Die übernächste Anpassung folgt zum 01.07.2028.
Was passiert bei hohem Einkommen über der Vollpfändungsgrenze?
Die Vollpfändungsgrenze liegt bis 30.06.2026 bei ca. 4.771 € monatlich (0 Unterhaltspflichten), ab 01.07.2026 bei ca. 4.866 €. Oberhalb dieser Grenze greift die Staffelung nicht mehr — der Betrag darüber ist zu 100 % pfändbar. Die Grenze erhöht sich um die Unterhaltspauschalen. Das verhindert, dass Spitzenverdiener die Pfändungsquote nutzen, um große Beträge zu schützen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 850c ZPO — Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen OriginaltextPfändungsfreigrenzen, Erhöhung je Unterhaltspflicht und Pauschalquoten; Anpassung alle zwei Jahre. Stand 2026.
  2. § 850a ZPO — Unpfändbare Bezüge OriginaltextGanz oder teilweise unpfändbare Lohnbestandteile (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden u. a.).
  3. § 850k ZPO — Pfändungsschutzkonto (P-Konto) OriginaltextSchutz des Kontoguthabens bis zum Freibetrag; Recht auf Umwandlung des Girokontos.

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