Aktualisiert am 17. Juni 2026
👶 Kindergeld-Rechner
Kindergeld 2026 berechnen und Günstigerprüfung: Kindergeld oder Kinderfreibetrag — was lohnt sich für Ihr Einkommen?
1Anzahl der Kinder
Kindergeld 2026: 259 €/Monat pro Kind (einheitlich)
2Jahresbruttoeinkommen
Bei Zusammenveranlagung bitte das gesamte Bruttoeinkommen beider Elternteile eingeben (vor Steuern und Sozialabgaben). Für die Günstigerprüfung wird das zu versteuernde Einkommen grob geschätzt (SV-Pauschale 20 %, WK- und Sonderausgabenpauschale).
3Veranlagung
Verheiratete profitieren vom Splittingtarif und dem doppelten Kinderfreibetrag.
4Kirchensteuer
Kindergeld
518 €
pro Monat für 2 Kinder
⚖️ Günstigerprüfung: Kindergeld vs. Kinderfreibetrag
Kindergeld
✓ Günstiger6.216 €
pro Jahr
Kinderfreibetrag
4.336 €
Steuerersparnis/Jahr
Steuerberechnung im Detail
| Ohne Freibetrag | Mit Freibetrag | |
|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 45.468 € | 25.956 € |
| Einkommensteuer | 4.518 € | 182 € |
| Solidaritätszuschlag | 0 € | 0 € |
| = Steuerersparnis durch Freibetrag | 4.336 € | |
Kindergeld-Übersicht 2026
| Anzahl Kinder | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Kind | 259 € | 3.108 € |
| 2 Kinder | 518 € | 6.216 € |
| 3 Kinder | 777 € | 9.324 € |
| 4 Kinder | 1.036 € | 12.432 € |
| 5 Kinder | 1.295 € | 15.540 € |
⚠️ Hinweis: Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Sie erhalten immer das Kindergeld ausgezahlt — wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird die Differenz bei der Steuererklärung berücksichtigt. Die Berechnung ist vereinfacht und ersetzt keine Steuerberatung.
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Kindergeld 2026 — 259 Euro pro Kind und Monat
Das Kindergeld ist die zentrale familienpolitische Leistung in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt es einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat — unabhängig davon, wie viele Kinder in der Familie leben. Die frühere Staffelung, bei der das dritte und jedes weitere Kind mehr Geld brachte, wurde bereits zum 1. Januar 2023 abgeschafft.
Gezahlt wird das Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, in der Regel an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Es ist einkommensunabhängig: Ob Geringverdiener oder Spitzenverdiener — jede Familie erhält denselben Betrag pro Kind. Über das Jahr summiert sich das auf 3.108 Euro pro Kind (12 × 259 €).
Rechtsgrundlage ist § 66 Abs. 1 EStG. Steuerrechtlich gilt das Kindergeld als Vorausleistung auf den Kinderfreibetrag — welcher der beiden Vorteile am Ende greift, entscheidet das Finanzamt über die Günstigerprüfung.
Kindergeld-Historie: Entwicklung pro Kind und Monat
| Zeitraum | Kindergeld pro Kind / Monat | Anmerkung |
|---|---|---|
| 2021–2022 | 219 € (1. Kind) | noch nach Kinderzahl gestaffelt |
| Ab 2023 | 250 € | Einheitsbetrag eingeführt, Staffelung abgeschafft |
| 2024 | 250 € | unverändert |
| 2025 | 255 € | + 5 € Inflationsausgleich |
| Ab 2026 | 259 € | + 4 € (§ 66 Abs. 1 EStG) |
Seit 2023 erhält jedes Kind denselben Betrag — die frühere Staffelung nach der Reihenfolge der Kinder ist entfallen. Stand 06/2026.
Kindergeld nach Kinderzahl (2026)
| Kinder | Pro Monat | Pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Kind | 259 € | 3.108 € |
| 2 Kinder | 518 € | 6.216 € |
| 3 Kinder | 777 € | 9.324 € |
| 4 Kinder | 1.036 € | 12.432 € |
| 5 Kinder | 1.295 € | 15.540 € |
Einfache Multiplikation: 259 € × Anzahl Kinder. Jedes Kind zählt gleich viel — es gibt keinen Zuschlag mehr für weitere Kinder.
Jahres-Kindergeld für eine Familie mit zwei Kindern
- 1Kindergeld pro Kind und Monat (2026)259 €= 259 €
- 2Zwei Kinder pro Monat259 € × 2= 518 €
- 3Auf das Jahr gerechnet518 € × 12= 6.216 €
Was sich 2026 ändert — und was bleibt
Die wichtigste Änderung zum 1. Januar 2026 ist die Anhebung des Kindergeldes um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Parallel steigt der Kinderfreibetrag, sodass Kindergeld und Freibetrag im gesetzlich verankerten Gleichlauf bleiben. Beide Werte werden regelmäßig an das steuerfrei zu stellende Existenzminimum der Kinder angepasst.
Häufig kursiert die Annahme, das System werde durch eine Kindergrundsicherung ersetzt. Das ist nicht der Fall: Die geplante Zusammenlegung mehrerer Familienleistungen wurde nicht umgesetzt. Es bleibt beim bewährten Nebeneinander von Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag.
Bestehen bleibt auch der Kindersofortzuschlag von 25 Euro pro Monat, der einkommensschwache Familien zusätzlich entlastet und unbefristet weitergezahlt wird. Für die meisten Eltern ändert sich im Alltag also wenig — außer den 4 Euro mehr pro Kind, die die Familienkasse automatisch überweist, ohne dass ein neuer Antrag nötig wäre.
Günstigerprüfung: Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Das Steuerrecht gewährt Eltern zwei Vorteile, die sich gegenseitig ausschließen: das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Beide gleichzeitig gibt es nicht. Welcher günstiger ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der Einkommensteuererklärung — die sogenannte Günstigerprüfung nach § 31 EStG.
Dazu rechnet das Finanzamt Ihre Steuer zweimal: einmal ohne und einmal mit Abzug des Kinderfreibetrags vom zu versteuernden Einkommen. Ist die Steuerersparnis durch den Freibetrag größer als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt und das Kindergeld gegengerechnet — Sie erhalten die Differenz erstattet. Ist das Kindergeld höher (der Normalfall bei niedrigen und mittleren Einkommen), bleibt es dabei.
Sie müssen dafür nichts ankreuzen: Die Auszahlung des Kindergeldes läuft ohnehin monatlich über die Familienkasse. Die Günstigerprüfung erfolgt allein über die Steuererklärung, sobald Sie die Anlage Kind ausfüllen.
Kinderfreibetrag 2026: Bestandteile (§ 32 Abs. 6 EStG)
| Bestandteil | Pro Elternteil | Zusammen (Verheiratete) |
|---|---|---|
| Sächliches Existenzminimum | 3.414 € | 6.828 € |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 1.464 € | 2.928 € |
| Kinderfreibetrag gesamt | 4.878 € | 9.756 € |
Bei Einzelveranlagung steht jedem Elternteil der halbe Freibetrag (4.878 €) zu, bei Zusammenveranlagung der volle Betrag von 9.756 € pro Kind. Der BEA-Freibetrag ist seit 2021 unverändert.
Günstigerprüfung bei hohem Einkommen — Freibetrag gewinnt
- 1Kinderfreibetrag pro Kind (Zusammenveranlagung)9.756 €= 9.756 €
- 2Steuerersparnis bei 42 % Grenzsteuersatz9.756 € × 42 %= ≈ 4.098 €
- 3Kindergeld 2026 pro Jahr259 € × 12= 3.108 €
- 4Vorteil des Freibetrags4.098 € − 3.108 €= ≈ 990 €
Günstigerprüfung bei mittlerem Einkommen — Kindergeld gewinnt
- 1Kinderfreibetrag pro Kind (Zusammenveranlagung)9.756 €= 9.756 €
- 2Steuerersparnis bei ca. 28 % Grenzsteuersatz9.756 € × 28 %= ≈ 2.732 €
- 3Kindergeld 2026 pro Jahr259 € × 12= 3.108 €
- 4Vergleich3.108 € > 2.732 €= Kindergeld höher
Kindergeld und Kinderfreibetrag im Direktvergleich
| Kriterium | Kindergeld | Kinderfreibetrag |
|---|---|---|
| Auszahlung | monatlich von der Familienkasse | als Steuerersparnis bei der Veranlagung |
| Höhe 2026 | 259 € / Monat = 3.108 € / Jahr | bis 9.756 € Abzug vom zu versteuernden Einkommen |
| Wirkung | fester Betrag, einkommensunabhängig | wirkt über den persönlichen Grenzsteuersatz |
| Antrag nötig | ja, einmalig bei der Familienkasse | nein, Finanzamt prüft automatisch |
| Günstig für | niedrige & mittlere Einkommen | höhere Einkommen (ab ~80.000 € zvE, verheiratet, 1 Kind) |
Ab welchem Einkommen lohnt der Kinderfreibetrag?
| Konstellation | Voller Freibetrag | Ungefähre Schwelle (zvE) |
|---|---|---|
| Verheiratet, 1 Kind | 9.756 € pro Kind | ca. 80.000–90.000 € |
| Alleinstehend, 1 Kind | 4.878 € pro Kind | ca. 40.000–45.000 € |
| Faustregel | Freibetrag × Grenzsteuersatz | > Kindergeld/Jahr (3.108 €) |
Richtwerte — die exakte Schwelle hängt von Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und weiteren Abzügen ab. Das Finanzamt rechnet im Einzelfall und wendet automatisch die günstigere Variante an.
Anspruch und Dauer: bis 18, bei Ausbildung bis 25
Kindergeld gibt es immer bis zum 18. Geburtstag des Kindes — ohne weitere Voraussetzungen. Danach kann der Anspruch unter bestimmten Bedingungen bis zum 25. Geburtstag fortbestehen: solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, im Studium oder in einem Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) befindet.
Auch eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist abgedeckt, ebenso die Phase der Ausbildungsplatzsuche, wenn das Kind nachweislich ausbildungswillig ist. Als arbeitssuchend gemeldete Kinder werden bis zum 21. Geburtstag berücksichtigt.
Eine Besonderheit gilt nach einer abgeschlossenen Erstausbildung: Hier besteht der Anspruch nur weiter, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet (Ausnahmen: Minijob, Ausbildungsdienstverhältnis). Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, wird das Kindergeld unbefristet weitergezahlt.
Anspruchsvoraussetzungen im Überblick
| Situation des Kindes | Anspruch | Hinweis |
|---|---|---|
| Unter 18 Jahre | ja, immer | unabhängig von Tätigkeit oder Einkommen |
| 18–25, Erstausbildung / Studium | ja | bis zum 25. Geburtstag |
| 18–25, Zweitausbildung | ja, eingeschränkt | nur bei ≤ 20 h/Woche Erwerbstätigkeit |
| 18–25, Ausbildungsplatz-Suche | ja | wenn nachweislich ausbildungswillig |
| 18–21, arbeitssuchend gemeldet | ja | Meldung bei der Agentur für Arbeit |
| Übergangszeit zwischen Abschnitten | ja | bis zu 4 Monate |
| Behinderung vor dem 25. LJ | unbefristet | wenn dadurch kein eigener Unterhalt möglich |
Maßgeblich ist § 32 Abs. 4 EStG. Für Kinder über 18 muss der Ausbildungs- oder Studiennachweis der Familienkasse vorgelegt werden.
Sonderfälle: Trennung, Wechselmodell und weitere Leistungen
Kindergeld wird stets nur an eine bezugsberechtigte Person gezahlt. Leben die Eltern zusammen, bestimmen sie, auf wessen Konto das Geld fließt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält es derjenige, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt.
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind etwa hälftig bei beiden Eltern wohnt, müssen sich die Eltern auf einen Berechtigten einigen; gelingt das nicht, entscheidet das Familiengericht. Beim Kindesunterhalt wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet (§ 1612b BGB). Auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder begründen einen Anspruch, sobald sie im Haushalt leben.
Neben dem Kindergeld gibt es weitere Familienleistungen: den einkommensabhängigen Kinderzuschlag für Geringverdiener, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 € plus 240 € je weiteres Kind) sowie das Elterngeld in den ersten Lebensmonaten.
Kindergeld & Kinderfreibetrag auf einen Blick
Kindergeld beantragen — Schritt für Schritt
- Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen (online oder schriftlich).
- Steuer-Identifikationsnummer von Kind und antragstellendem Elternteil bereithalten.
- Geburtsurkunde des Kindes beifügen.
- IBAN des Auszahlungskontos angeben.
- Bei Kindern über 18: Nachweis über Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst beilegen.
- Vorab klären, wer das Kindergeld erhält — nur ein Elternteil ist bezugsberechtigt.
- Antrag zeitnah stellen: rückwirkend wird höchstens 6 Monate gezahlt.
Häufige Fehler beim Kindergeld
Drei Fehler kosten Familien regelmäßig Geld. Erstens die 6-Monats-Frist: Wer den Antrag verschleppt, bekommt rückwirkend höchstens ein halbes Jahr ausgezahlt (§ 70 Abs. 1 EStG) — der Rest verfällt ersatzlos. Zweitens der vergessene Nachweis bei volljährigen Kindern: Wird der Ausbildungs- oder Studiennachweis nicht rechtzeitig nachgereicht, stellt die Familienkasse die Zahlung ein. Drittens die Doppelbezug-Falle bei getrennten Eltern: Beziehen beide Elternteile gleichzeitig Kindergeld für dasselbe Kind, fordert die Familienkasse die Überzahlung später zurück. Klären Sie deshalb vorab eindeutig, wer das Kindergeld erhält, und melden Sie Änderungen (Ausbildungsende, Auszug, Trennung) zeitnah.
Antrag direkt nach der Geburt stellen
Stellen Sie den Kindergeldantrag möglichst kurz nach der Geburt bei der Familienkasse — am einfachsten online. Seit der Einführung der „Geburtskinderdienste" in einigen Bundesländern lässt sich das Kindergeld teils gemeinsam mit der Geburtsanzeige beantragen. Wichtig: Rückwirkend zahlt die Familienkasse höchstens für die letzten 6 Monate (§ 70 Abs. 1 EStG), wer zu lange wartet, verliert bares Geld.
Keine Steuerberatung — das Finanzamt prüft automatisch
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Sie müssen sich nicht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden: Das Kindergeld wird ohnehin ausgezahlt, und das Finanzamt führt die Günstigerprüfung bei der Steuererklärung automatisch durch. Eine Kindergrundsicherung wird nicht eingeführt — es bleibt beim bewährten System aus Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Kindergeld oder Kinderfreibetrag — was ist besser?
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Bis wann gibt es Kindergeld?
Wie beantrage ich Kindergeld?
Wird Kindergeld bei der Steuer angerechnet?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 66 EStG: Höhe des Kindergeldes — Originaltext259 €/Monat pro Kind (2026)
- § 32 EStG: Kinderfreibetrag und Berücksichtigung von Kindern — Originaltext9.756 €/Kind gesamt (2026); Anspruch bis 18 bzw. 25
- § 31 EStG: Familienleistungsausgleich (Günstigerprüfung) — Originaltextautomatischer Vergleich Kindergeld vs. Kinderfreibetrag
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