Hinweis: Diese Seite erklärt Ihnen Anspruch, Mietstufen, Höchstbeträge und die Berechnung des Wohngelds, damit Sie Ihr Ergebnis einordnen können. Für eine genaue Berechnung Ihres individuellen Wohngeldanspruchs nutzen Sie bitte den offiziellen Wohngeldrechner des BMWSB — er bildet die Einkommensermittlung pro Person und alle Freibeträge exakt ab. Verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde.
Wohngeld 2026 — Anspruch, Mietstufen & Berechnung erklärt
Was Wohngeld ist, wer Anspruch hat, wie sich die Höhe ergibt — kompakt erklärt mit den aktuellen Höchstbeträgen nach § 12 WoGG.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein Zuschuss des Staates zu den Wohnkosten. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, selbstnutzende Eigentümer einen Lastenzuschuss (§ 1 WoGG). Die Leistung wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Wohngeld ist einkommensabhängig und keine Sozialleistung im engeren Sinne: Empfänger stehen in der Regel im Arbeitsleben, erhalten aber wegen hoher Wohnkosten eine Entlastung.
Mit der Wohngeld-Plus-Reform zum 01.01.2023 wurde der Anspruchsberechtigten-Kreis deutlich erweitert. Zusätzlich gibt es seither eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente. Die Höchstbeträge werden alle zwei Jahre dynamisiert; die letzte Fortschreibung trat zum 01.01.2025 in Kraft und gilt auch 2026 unverändert.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
- Mieter oder Eigentümer (Selbstnutzer) mit Hauptwohnsitz in Deutschland.
- Das Haushaltseinkommen liegt über dem Bedarf des Grundsicherungsgelds (bis 30.06.2026 Bürgergeld), aber unter den Einkommensgrenzen des Wohngeldgesetzes.
- Kein gleichzeitiger Bezug von Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt — diese Leistungen enthalten bereits einen Unterkunftsanteil.
- Der Antrag wird bei der Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises gestellt, in der Regel als Mieter- oder Lastenzuschussantrag.
Das Grundsicherungsgeld löste zum 01.07.2026 das Bürgergeld ab (13. SGB-II-ÄndG). Am gegenseitigen Ausschluss von Wohngeld und dieser Grundsicherungsleistung nach § 7 WoGG ändert sich dadurch inhaltlich nichts.
Mietstufen I bis VII
Jede Gemeinde ist per Wohngeldverordnung einer der sieben Mietstufen zugeordnet. Die Einstufung richtet sich nach dem örtlichen Mietniveau — höhere Stufen bedeuten höhere Höchstbeträge und damit potenziell mehr Wohngeld. Die Einstufungen werden periodisch überprüft und mit den Bundesländern abgestimmt.
- Stufe I — Gemeinden mit dem niedrigsten Mietniveau.
- Stufe IV — mittleres Niveau, viele mittlere Groß- und Mittelstädte.
- Stufe VII — höchstes Niveau, unter anderem München, Frankfurt am Main und Teile Hamburgs.
Die genaue Einstufung findet man im Mietstufenverzeichnis des BMWSB oder über Portale der Bundesländer, die häufig eine Suche nach Gemeindename und Postleitzahl anbieten.
Höchstbeträge 2026 nach § 12 WoGG
Die folgende Tabelle zeigt den monatlichen Höchstbetrag der Miete, bis zu dem Wohngeld berechnet wird — abhängig von der Haushaltsgröße und der Mietstufe der Gemeinde. Miete ist dabei die Bruttokaltmiete nach § 9 WoGG, also die Miete einschließlich Umlagen, aber ohne Heiz- und Warmwasserkosten. Eine höhere tatsächliche Miete wird nur bis zum Höchstbetrag zuzüglich Klimakomponente angesetzt.
| Haushaltsgröße | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe IV | Stufe V | Stufe VI | Stufe VII |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 361 € | 408 € | 456 € | 511 € | 562 € | 615 € | 677 € |
| 2 Personen | 437 € | 493 € | 551 € | 619 € | 680 € | 745 € | 820 € |
| 3 Personen | 521 € | 587 € | 657 € | 737 € | 809 € | 887 € | 975 € |
| 4 Personen | 608 € | 686 € | 766 € | 858 € | 946 € | 1.035 € | 1.139 € |
| 5 Personen | 694 € | 782 € | 875 € | 982 € | 1.080 € | 1.183 € | 1.302 € |
| Zuschlag je weitere Person | +82 € | +94 € | +106 € | +119 € | +129 € | +149 € | +163 € |
Werte nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung der Wohngeld-Plus-Reform, BGBl. 2024 I Nr. 314 (Dynamisierungsverordnung vom 21.10.2024, gültig seit 01.01.2025, unverändert 2026).
Zusätzlich zum Höchstbetrag wirken zwei Komponenten auf die zu berücksichtigende Miete. Die Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG entlastet bei den gestiegenen Energiekosten: Sie reicht von 110,40 € monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt bis 225,40 € bei fünf Personen (je weitere Person zusätzlich 27,60 €). Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG berücksichtigt höhere Mieten in energetisch sanierten Gebäuden und liegt zwischen 19,20 € (eine Person) und 39,20 € (fünf Personen; je weitere Person zusätzlich 4,80 €). Die beiden Komponenten wirken unterschiedlich (§ 11 Abs. 1 WoGG): Die Klimakomponente erhöht den Höchstbetrag — die tatsächliche Bruttokaltmiete zählt bis zur Summe aus Höchstbetrag und Klimakomponente. Die Heizkostenkomponente kommt dagegen immer zur angesetzten Miete hinzu, auch wenn die Miete unter dem Höchstbetrag liegt. Erst diese Summe geht in die Wohngeldformel ein.
Wie wird Wohngeld berechnet?
Das Wohngeld errechnet sich nach § 19 WoGG in Verbindung mit Anlage 2 in vier Schritten:
- Ermittlung des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder nach den §§ 13 bis 16 WoGG. Davon abgezogen werden Werbungskosten bei Arbeitnehmern sowie pauschale Abzüge von 10, 20 oder 30 Prozent für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung, abhängig von der jeweiligen Beitragspflicht pro Person.
- Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete nach § 11 WoGG: die Bruttokaltmiete (§ 9 WoGG) höchstens bis zur Summe aus Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und Klimakomponente nach § 12 Abs. 7, dazu immer die Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6.
- Anwendung der Anlage-2-Formel mit drei Koeffizienten je nach Haushaltsgröße. Die Formel verbindet das bereinigte Einkommen und die angesetzte Miete zu einem rechnerischen Wohngeldbetrag.
- Rechenschritte und Rundungen nach § 19 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit Anlage 3. Der errechnete Betrag wird kaufmännisch auf volle Euro gerundet (unter 0,50 € ab, ab 0,50 € auf).
Die Berechnung berücksichtigt zahlreiche Detailregeln zu Freibeträgen (zum Beispiel für Alleinerziehende oder Schwerbehinderte) und Besonderheiten der wohngeldrechtlichen Haushaltszusammensetzung. Für eine präzise Einzelfallberechnung empfehlen wir den offiziellen BMWSB-Wohngeldrechner.
Einkommensermittlung: vom Brutto zum wohngeldrechtlichen Einkommen
Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das nach den §§ 13 bis 16 WoGG bereinigte Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder. Vom Bruttoeinkommen jedes Mitglieds werden zunächst die Werbungskostenabgezogen — bei Arbeitnehmern mindestens die Werbungskostenpauschale von 102,50 € pro Monat (1.230 € im Jahr), sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
Anschließend mindern pauschale Abzüge das Einkommen: jeweils 10 Prozent für die Entrichtung von Steuern, von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung. Wer alle drei Pauschalen erfüllt — der typische sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer —, kommt auf 30 ProzentAbzug; Rentner mit Kranken- und Pflegeversicherung, aber ohne Rentenbeitrag, auf 20 Prozent. Erst auf das so bereinigte Einkommen werden die Freibeträge nach § 17 WoGG angerechnet.
Freibeträge nach § 17 WoGG
Bestimmte Lebenslagen werden über zusätzliche Freibeträge berücksichtigt, die das anzurechnende Einkommen weiter senken:
- Menschen mit Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 100 oder darunter bei häuslicher Pflegebedürftigkeit): 1.800 € im Jahr (150 € im Monat) je betroffenem Haushaltsmitglied.
- Alleinerziehende: ein pauschaler Freibetrag von 1.320 € im Jahr (110 € im Monat) — anders als im Steuerrecht nicht pro Kind, sondern einmal je Haushalt.
- Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: ein Freibetrag von bis zu 1.200 € im Jahr.
Einen allgemeinen Erwerbstätigen-Freibetrag wie beim Grundsicherungsgeld kennt das Wohngeldrecht dagegen nicht — die Entlastung Erwerbstätiger erfolgt allein über die genannten Pauschalabzüge von bis zu 30 Prozent.
Vermögen: wann der Anspruch ausgeschlossen ist
Wohngeld setzt voraus, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist (§ 21 Nr. 3 WoGG). Als Richtwert der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift gilt Vermögen in der Regel ab rund 60.000 € für das erste Haushaltsmitglied und zusätzlich 30.000 € für jedes weitere als erheblich. Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe sowie übliches Hausrats- und Altersvorsorgevermögen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Vermögensgrenzen sind damit deutlich großzügiger als beim Grundsicherungsgeld.
Mietzuschuss und Lastenzuschuss für Eigentümer
Mieter erhalten Wohngeld als Mietzuschuss. Selbstnutzende Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses können stattdessen einen Lastenzuschuss beantragen — hier treten an die Stelle der Miete die laufenden Belastungen aus Schuldzinsen, Tilgung und Bewirtschaftung, ebenfalls begrenzt durch die Höchstbeträge nach § 12 WoGG. Die Berechnung folgt im Übrigen denselben Regeln wie beim Mietzuschuss.
Antrag, Zuständigkeit und Bewilligungszeitraum
Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihres Landkreises; viele Kommunen bieten inzwischen Online-Anträge an. Wohngeld wird ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt (§ 25 WoGG) — ein verspäteter Antrag lässt sich nicht für zurückliegende Monate nachholen. Bewilligt wird in der Regel ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten; danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Ändern sich Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße wesentlich, ist das der Wohngeldstelle mitzuteilen, damit das Wohngeld korrekt angepasst werden kann.
Beispielrechnung
Ein Single-Haushalt in Mietstufe IV mit 1.400 € Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit und einer Bruttokaltmiete von 500 € kommt 2026 nach der Formel der Anlage 2 auf ein Wohngeld von rund 254 € monatlich. Vom Jahresbrutto (16.800 €) gehen die Werbungskostenpauschale von 1.230 € und 20 Prozent Pauschalabzug für Kranken- und Rentenversicherung ab — Einkommensteuer fällt bei diesem Lohn nicht an. Das wohngeldrechtliche Einkommen liegt damit bei 1.038 € im Monat. Angesetzt werden die Miete von 500 € (unter dem Höchstbetrag von 511 €) und die Heizkostenkomponente von 110,40 €, zusammen 610,40 €. Dieser Wert dient nur der Orientierung; genau rechnet der offizielle BMWSB-Wohngeldrechner, verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Mieter und Eigentümer (Selbstnutzer) mit Einkommen oberhalb des Grundsicherungsgeld-Bedarfs, aber unterhalb der Einkommensgrenzen nach dem Wohngeldgesetz. Ausgeschlossen sind Empfänger von Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter, da diese Leistungen den Unterkunftsbedarf bereits enthalten. Der Antrag wird bei der Wohngeldbehörde der jeweiligen Kommune gestellt.
Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?
Wohngeld kennt keine feste Einkommensgrenze. Ob Anspruch besteht, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Haushaltsgröße, Mietstufe, zu berücksichtigender Miete und den Abzügen nach §§ 14 bis 16 WoGG — also Werbungskosten sowie pauschale Abzüge von 10, 20 oder 30 Prozent für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung, dazu individuelle Freibeträge. Die Obergrenzen steigen mit der Mietstufe und der Haushaltsgröße. Für die konkrete Prüfung Ihrer Konstellation nutzen Sie bitte den offiziellen BMWSB-Wohngeldrechner.
Wie finde ich meine Mietstufe?
Die Mietstufe ist im Mietstufenverzeichnis des BMWSB festgelegt und hängt vom Mietniveau der Gemeinde ab. Die Zuordnung findet man beim örtlichen Wohngeldamt oder über Online-Tools der Bundesländer — viele Portale erlauben die Suche per Gemeindename oder Postleitzahl.
Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist (§ 25 Abs. 2 WoGG). Eine Rückwirkung für frühere Monate gibt es nur in engen Ausnahmefällen — zum Beispiel wenn ein zuvor gestellter Antrag auf Grundsicherungsgeld abgelehnt wurde und der Wohngeldantrag noch im Folgemonat nachgereicht wird (§ 25 Abs. 3 WoGG), oder bei einer rückwirkenden Mieterhöhung von mehr als zehn Prozent (§ 27 WoGG). Für zurückliegende Monate ohne solche Ausnahmesituation entsteht kein Anspruch — ein zügiger Antrag ist daher wichtig.
Warum verweist rechenfix.de für die Berechnung auf den BMWSB-Rechner?
Die Wohngeldberechnung verlangt eine Einkommensermittlung pro Haushaltsmitglied mit individueller Werbungskostenpauschale, eigenen Pauschalabzügen und Freibeträgen nach den §§ 14 bis 17 WoGG. Diese Pro-Person-Logik bildet der offizielle Wohngeldrechner des BMWSB genau ab — verbindlich ist aber auch sein Ergebnis nicht, sondern allein der schriftliche Bescheid der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 2 WoGG). Statt eine vereinfachte Eigenberechnung anzubieten, die im Mehrpersonen-Haushalt von der amtlichen Berechnung abweichen könnte, erklären wir hier dauerhaft die Grundlagen — Anspruch, Mietstufen, Höchstbeträge und Rechenweg — und verweisen für ein genaues Ergebnis auf den Rechner des Bundes.
Weiterführende Links
- Offizieller BMWSB-Wohngeldrechner — genaue, aber unverbindliche Berechnung des Bundes.
- § 12 WoGG — Höchstbeträge für Miete und Belastung.
- Anlage 2 WoGG — Berechnungsformel (Koeffizienten a, b, c pro Haushaltsgröße).
- BMWSB — Informationen zur Wohngeld-Plus-Reform.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 12 WoGG — Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1, Mietstufen I–VII).
- § 19 WoGG — Höhe des Wohngeldes; Berechnungsformel nach Anlage 2.
- §§ 14–17 WoGG — Einkommensermittlung, Werbungskosten, Pauschalabzüge und Freibeträge.
- BMWSB-Wohngeldrechner — genaue, aber unverbindliche Berechnung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Diese Seite bietet eine allgemeine Erläuterung zum Wohngeld und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Maßgeblich für Ihren Anspruch ist der Bescheid Ihrer Wohngeldstelle; eine genaue, aber unverbindliche Berechnung bietet der offizielle BMWSB-Wohngeldrechner. Stand der Werte: 2026 (Höchstbeträge unverändert seit 01.01.2025).