Aktualisiert am 11. Juni 2026
💶 Arbeitslosengeld-Rechner
Arbeitslosengeld I berechnen: Höhe, Dauer und Auszahlungsbetrag basierend auf dem letzten Gehalt.
1Letztes Monatsbrutto
2Steuerklasse
3Kinder
4Alter bei Arbeitslosmeldung
5Beschäftigungsdauer (letzte 5 Jahre)
6Kirchensteuer
Arbeitslosengeld I (monatlich)
1.412 €
Tagessatz: 47 € × 60 % Leistungssatz
Vergleich letztes Netto vs. ALG I
| Letztes Netto (geschätzt) | 2.353 € |
| ALG I | 1.412 € |
| Einkommensverlust | −941 € (40 %) |
| Bezugsdauer | 12 Monate |
| Gesamtanspruch | 16.945 € |
⚠️ Sperrzeit: Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von 12 Wochen — in dieser Zeit wird kein ALG gezahlt und die Gesamtanspruchsdauer verringert sich um bis zu ein Viertel.
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Was ALG I ist — und der Unterschied zum Grundsicherungsgeld
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine echte Versicherungsleistung. Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt über die Arbeitslosenversicherung Beiträge ein und erwirbt damit einen Anspruch — geregelt im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) und ausgezahlt von der Agentur für Arbeit. Die Höhe richtet sich nach dem früheren Verdienst, nicht nach Bedürftigkeit. Es ist also kein Almosen, sondern eine vorher erworbene Gegenleistung für gezahlte Beiträge.
Genau das unterscheidet ALG I vom Grundsicherungsgeld (SGB II): Das Grundsicherungsgeld ist eine bedarfsorientierte Grundsicherung. Sie wird erst nach einer Vermögensprüfung und unter Anrechnung des Partnereinkommens gezahlt und bemisst sich nach Regelsatz, Miete und Nebenkosten — unabhängig vom letzten Gehalt. ALG I dagegen ist einkommensabhängig: Wer mehr verdient hat, bekommt mehr. Erst wenn der ALG-I-Anspruch aufgebraucht ist und keine neue Anwartschaft aufgebaut wurde, folgt das Grundsicherungsgeld.
Steuerlich ist ALG I steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen im selben Kalenderjahr. Wer im Bezugsjahr noch Gehalt bezogen hat oder mit dem Partner zusammen veranlagt wird, sollte deshalb mit einer möglichen Steuernachzahlung rechnen und das bezogene ALG in der Steuererklärung angeben.
Finanziert wird die Leistung aus dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Schon deshalb ist ALG I keine Sozialhilfe: Es ist ein Anspruch, den man sich über Jahre der Beschäftigung erarbeitet hat. Während des Bezugs bleibt man kranken-, pflege- und rentenversichert — die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge, sodass keine Lücke in der Sozialversicherung entsteht.
Bezugsdauer nach Versicherungszeit und Alter
| Versicherungsmonate (in 5 Jahren) | Alter | Anspruch auf ALG I |
|---|---|---|
| 12 Monate | jedes Alter | 6 Monate |
| 16 Monate | jedes Alter | 8 Monate |
| 20 Monate | jedes Alter | 10 Monate |
| 24 Monate | unter 50 (Maximum) | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 Jahre | 24 Monate |
Höhere Stufen gelten nur, wenn Versicherungszeit UND Alter erreicht sind. Unter 12 Versicherungsmonaten besteht kein Anspruch. § 147 Abs. 2 SGB III, Stand 06/2026.
Bezugsdauer-Staffel im Überblick
Anspruchsdauer in Monaten je Stufe — sie verdoppelt sich von 6 auf 24 Monate. Werte konsistent zur Tabelle oben. § 147 Abs. 2 SGB III.
ALG I bei 3.000 € brutto (ohne Kind)
- 1Bemessungsentgelt = Brutto (max. BBG 8.450 €)3.000 € / Monat= 3.000 €
- 2minus SV-Pauschale 21 % (§ 153 SGB III)3.000 € − 630 €= 2.370 €
- 3minus Lohnsteuer Steuerklasse I (Soli 0 €)2.370 € − 298 €= 2.072 €
- 4Leistungssatz 60 % ohne Kind (§ 149 SGB III)2.072 € × 60 %= 1.243,20 €
Wer Anspruch hat: die Anwartschaftszeit
Der Anspruch auf ALG I setzt eine erfüllte Anwartschaftszeit voraus (§ 142 SGB III): mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung. Dieser Zeitraum heißt Rahmenfrist. Die zwölf Monate müssen nicht am Stück liegen — auch mehrere kürzere Beschäftigungen werden zusammengezählt, solange sie in die Rahmenfrist fallen.
Für Menschen mit überwiegend kurzen Befristungen gibt es eine verkürzte Anwartschaft: Unter bestimmten Voraussetzungen genügen schon sechs Monate. Neben der Anwartschaft müssen weitere Bedingungen erfüllt sein: Man muss arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung verfügbar sein, aktiv eine Beschäftigung suchen und darf nur weniger als 15 Wochenstunden arbeiten — wer mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos.
Wichtig ist die rechtzeitige Meldung: Man muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Versäumt man das, droht eine Sperrzeit. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, denn das ALG wird frühestens ab dem Tag der Meldung gezahlt.
Wie die Höhe genau berechnet wird
Die Berechnung läuft in vier Schritten ab. Erstens das Bemessungsentgelt: Das ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung — 2026 einheitlich 8.450 Euro im Monat (seit 2025 ohne West/Ost-Trennung). Verdienst oberhalb dieser Grenze erhöht das ALG nicht.
Zweitens werden vom Bemessungsentgelt pauschale Abzüge vorgenommen, um das Leistungsentgelt (das pauschalierte Netto) zu ermitteln: eine Sozialversicherungspauschale von 21 % (§ 153 SGB III), die Lohnsteuer nach der individuellen Steuerklasse, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Drittens wird dieses Leistungsentgelt mit dem Leistungssatz multipliziert — 60 % ohne Kind, 67 % mit Kind. Viertens ergibt der Tagessatz mal 30 den Monatsbetrag.
Weil die Abzüge pauschaliert sind, weicht das ALG-Netto vom echten Lohn-Netto ab — mal nach oben, mal nach unten. Ein wichtiger Stolperstein ist die Steuerklasse: Maßgeblich ist die Klasse, die am 1. Januar des Anspruchsjahres eingetragen war. Ein Wechsel im laufenden Jahr (etwa von IV/IV auf III/V bei Verheirateten) wirkt sich erst auf einen späteren Anspruch aus, nicht mehr auf das ALG des laufenden Jahres.
Durch den BBG-Deckel gibt es auch eine Obergrenze beim ALG: Selbst Spitzenverdiener erreichen 2026 nur rund 2.940 Euro im Monat, und das nur bei der günstigsten Kombination aus voller Beitragsbemessungsgrenze, Steuerklasse III und dem 67-%-Satz mit Kind. Wer mit einem höheren Betrag rechnet, überschätzt das ALG: Mehr ist rechnerisch nicht möglich. Umgekehrt sorgt die Pauschalierung dafür, dass die Höhe leicht abschätzbar bleibt — sie hängt nur von Bruttoverdienst, Steuerklasse und Kinder-Status ab, nicht von individuellen Freibeträgen.
Mit Kind: 67 % statt 60 %
- 1Leistungsentgelt wie im Beispiel oben2.072 € / Monat= 2.072 €
- 2Leistungssatz 67 % mit mindestens einem Kind2.072 € × 67 %= 1.388,24 €
- 3Differenz zum 60-%-Satz (ohne Kind)1.388,24 € − 1.243,20 €= 145,04 €
Sperrzeit bei Eigenkündigung
Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund lösen in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen aus (§ 159 SGB III): In dieser Zeit wird kein ALG gezahlt, und die Gesamt-Bezugsdauer verkürzt sich um ein Viertel. Ein wichtiger Grund (z. B. Mobbing, gesundheitliche Gründe, drohende betriebsbedingte Kündigung) kann die Sperrzeit abwenden, muss aber nachgewiesen werden. Vor jeder selbst veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie deshalb die Agentur für Arbeit oder eine Beratungsstelle einschalten.
Sperrzeit vermeiden
Die teuerste Falle beim ALG I ist die Sperrzeit (§ 159 SGB III). Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst — durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag — ohne einen wichtigen Grund, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen. In dieser Zeit wird kein ALG gezahlt, und die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich um ein Viertel. Bei einem Zwölf-Monats-Anspruch sind das also drei Monate weniger Leistung — gerechnet auf mittlere ALG-Sätze schnell ein vierstelliger Verlust.
Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit abwenden: etwa nachgewiesenes Mobbing, gesundheitliche Gründe, eine drohende betriebsbedingte Kündigung (der man durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung nur zuvorkommt) oder ein Umzug zum Ehepartner. Diese Gründe muss man belegen können. Kleinere Pflichtverstöße wie eine verspätete Arbeitslosmeldung führen zu kürzeren Sperrzeiten von ein bis drei Wochen.
Der praktische Rat: Vor jeder Eigenkündigung und vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag die Agentur für Arbeit oder eine Beratungsstelle einschalten. Wer über einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte zusätzlich den Abfindungsrechner und den Kündigungsfrist-Rechner nutzen, um die finanziellen Folgen vorab zu kennen. Zu beachten ist außerdem das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Wird im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt und eine Abfindung gezahlt, ruht das ALG bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist regulär geendet hätte. Sperrzeit und Ruhen sind zwei verschiedene Mechanismen, die im ungünstigsten Fall zusammentreffen.
Nach der Kündigung: was sofort zu tun ist
- Spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung (sonst spätestens drei Monate vor Vertragsende) arbeitsuchend melden — sonst droht eine Sperrzeit.
- Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden — ALG fließt erst ab dem Tag der Meldung.
- Unterlagen zusammenstellen: Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, Sozialversicherungsnachweise, Personalausweis, Steuer-ID.
- Anwartschaftszeit prüfen: mindestens 12 Versicherungsmonate in den letzten 30 Monaten.
- Steuerklasse zum 1. Januar im Blick behalten — sie bestimmt die Höhe des ALG.
- Krankenversicherung klären: Während des ALG-Bezugs ist man in der Regel pflichtversichert; die Agentur übernimmt die Beiträge.
- Vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag Beratung einholen, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
Nebenverdienst während ALG I
Ein begrenzter Zuverdienst ist während des ALG-I-Bezugs erlaubt, aber an klare Regeln gebunden (§ 155 SGB III). Anrechnungsfrei bleibt ein Nebenverdienst von bis zu 165 Euro im Monat (netto). Jeder Euro darüber wird eins zu eins vom ALG abgezogen — der Zuverdienst lohnt sich oberhalb der Freigrenze also finanziell kaum.
Entscheidend ist außerdem der zeitliche Umfang: Die Nebenbeschäftigung darf weniger als 15 Wochenstunden betragen. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos — dann entfällt der ALG-Anspruch vollständig, nicht nur der überschießende Betrag. Jede Nebentätigkeit muss vorab der Agentur für Arbeit gemeldet werden; wer das versäumt, riskiert eine Rückforderung und unter Umständen einen Bußgeldbescheid.
Ein Sonderfall ist die kurzzeitige Beschäftigung während des Bezugs: Wer einen befristeten Aushilfsjob unter 15 Wochenstunden annimmt, behält den ALG-Anspruch und meldet nur die Stunden und den Verdienst. Übt man die Nebentätigkeit dagegen schon mindestens 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus, gilt ein günstigerer Freibetrag, der sich am durchschnittlichen früheren Nebenverdienst orientiert. In Zweifelsfällen lohnt sich vorab ein Anruf bei der Agentur, bevor man eine Nebentätigkeit aufnimmt.
ALG I ist kein Lohn-Netto
Das ALG wird aus einem pauschalierten Netto (Leistungsentgelt) berechnet, nicht aus Ihrem tatsächlichen Auszahlungsbetrag. Dieser Rechner liefert deshalb eine fundierte Orientierung zu Höhe und Bezugsdauer — verbindlich ist allein der Bescheid der Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I?
Wie lange bekomme ich ALG I?
Wird eine Abfindung auf das ALG I angerechnet?
Was passiert bei Eigenkündigung?
Was kommt nach ALG I?
Welche Steuerklasse zählt für die ALG-I-Berechnung?
Darf ich neben dem ALG I etwas dazuverdienen?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 149 SGB III: Höhe des Arbeitslosengeldes (60/67 %) — Originaltext
- § 142 SGB III: Anwartschaftszeit — Originaltext
- § 147 SGB III: Dauer des Anspruchs (Bezugsdauer-Staffel) — Originaltext
- § 153 SGB III: Leistungsentgelt (pauschalierter Sozialabzug 21 %) — Originaltext