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Aktualisiert am 21. Mai 2026

💶 Arbeitslosengeld-Rechner

Arbeitslosengeld I berechnen: Höhe, Dauer und Auszahlungsbetrag basierend auf dem letzten Gehalt.

1Letztes Monatsbrutto

2Steuerklasse

3Kinder

4Alter bei Arbeitslosmeldung

Jahre

5Beschäftigungsdauer (letzte 5 Jahre)

6Kirchensteuer

Arbeitslosengeld I (monatlich)

1.412

Tagessatz: 47 × 60 % Leistungssatz

Vergleich letztes Netto vs. ALG I

Letztes Netto (geschätzt)2.353
ALG I1.412
Einkommensverlust941 € (40 %)
Bezugsdauer12 Monate
Gesamtanspruch16.945

⚠️ Sperrzeit: Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von 12 Wochen — in dieser Zeit wird kein ALG gezahlt und die Gesamtanspruchsdauer verringert sich um bis zu ein Viertel.

Kündigungsfrist berechnenAbfindung und ALG INach ALG I: Bürgergeld prüfen
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So funktioniert der Arbeitslosengeld-Rechner

Formel

Leistungsentgelt = Bemessungsentgelt − pauschale Lohnsteuer − 21 % SV-Pauschale | ALG = Leistungsentgelt × 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind)

Rechenbeispiel

3.500 € Brutto, Steuerklasse I, ohne Kind, 24 Monate Beschäftigung (Alter 40): ca. 1.420 € ALG I/Monat für 12 Monate = rund 17.000 € Gesamtanspruch.

Arbeitslosengeld I — Höhe und Dauer 2026

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate (Rahmenfrist). Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Netto (Leistungsentgelt) aus dem Durchschnittsbrutto der letzten 12 Monate — nicht nach dem tatsächlich erhaltenen Netto.

So wird das Leistungsentgelt berechnet

Vom Bruttoentgelt (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 einheitlich 8.450 €/Monat — seit 2025 keine West/Ost-Trennung mehr) werden pauschal abgezogen: Lohnsteuer nach Steuerklasse, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungspauschale von 21 % sowie ggf. Kirchensteuer. Das verbleibende tägliche Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert: 60 % ohne Kind, 67 % mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind. Daraus ergibt sich der monatliche ALG-Betrag (Tagesatz × 30). Rechtsgrundlage der pauschalierten Leistungsentgelt-Berechnung ist § 153 SGB III. Der Höchstsatz liegt 2026 bei rund 2.940 €/Monat — er wird erreicht bei voller Beitragsbemessungsgrenze in Kombination mit dem günstigsten Steuerklassen-/Kindergeld-Profil (Steuerklasse III, mindestens ein Kind, 67 %-Satz). Werte oberhalb dieser Grenze sind rechnerisch nicht möglich.

Bezugsdauer nach Alter und Beschäftigung

Die Bezugsdauer hängt von der Beschäftigungsdauer in den letzten 5 Jahren und dem Lebensalter bei Arbeitslosmeldung ab. Grundregel: 12 Monate Beschäftigung → 6 Monate ALG, 24 Monate → 12 Monate ALG. Für ältere Arbeitnehmer gelten verlängerte Bezugszeiten: ab 50 Jahre bis zu 15 Monate, ab 55 bis zu 18 Monate, ab 58 bis zu 24 Monate. Die Bezugsdauer wird verbraucht — Restansprüche können bei erneuter Arbeitslosigkeit innerhalb von 4 Jahren wieder aufleben. Rechtsgrundlage der Bezugsdauer-Staffel ist § 147 SGB III.

Sperrzeit bei Eigenkündigung

Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund schließt, riskiert eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit wird kein ALG gezahlt — und die Gesamtanspruchsdauer verringert sich um bis zu ein Viertel. Bei kleineren Verstößen (z. B. verspätete Arbeitslosmeldung) gibt es kürzere Sperrzeiten von 1–3 Wochen. Wer über einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte vorab den [Abfindungsrechner](/arbeit/abfindungsrechner) und den [Kündigungsfrist-Rechner](/arbeit/kuendigungsfrist-rechner) nutzen.

Nach dem ALG I — was kommt danach?

Ist der Anspruch auf ALG I aufgebraucht und wurde keine neue Anwartschaftszeit aufgebaut, greift das Bürgergeld (§ 19 SGB II). Anders als das ALG I ist das Bürgergeld eine bedarfsorientierte Grundsicherung: Eigenes Vermögen und Einkommen des Partners werden angerechnet, die Höhe richtet sich nicht nach dem früheren Gehalt, sondern nach Regelsatz, Miete und Nebenkosten. Unser [Bürgergeld-Rechner](/finanzen/buergergeld-rechner) hilft bei der Orientierung.

Hinweis zur Abfindung

Eine Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird in der Regel nicht auf das ALG I angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wird die Kündigungsfrist verkürzt, kann das ALG während der eigentlich geltenden Kündigungsfrist ruhen (§ 158 SGB III). Darüber hinaus unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung als außerordentliche Einkünfte — das kann steuerlich günstig sein.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I?
Das ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Netto (Leistungsentgelt) bzw. 67 % mit mindestens einem Kind. Grundlage ist das Durchschnittsbrutto der letzten 12 Monate. Bei 3.500 € Brutto und Steuerklasse I ergeben sich etwa 1.420 €/Monat. Nutzen Sie unseren Rechner für Ihren individuellen Wert.
Wie lange bekomme ich ALG I?
Die Bezugsdauer richtet sich nach Beschäftigungsdauer und Alter: 12 Monate Beschäftigung ergeben 6 Monate ALG, 24 Monate Beschäftigung 12 Monate ALG. Ältere Arbeitnehmer erhalten länger: ab 50 Jahre bis zu 15 Monate, ab 55 bis zu 18 Monate, ab 58 sogar bis zu 24 Monate.
Wird eine Abfindung auf das ALG I angerechnet?
Grundsätzlich nicht — solange die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Wird die Kündigungsfrist verkürzt (z. B. im Aufhebungsvertrag), ruht das ALG bis zum fiktiven regulären Kündigungstermin (§ 158 SGB III). Steuerlich profitieren Abfindungen von der Fünftelregelung.
Was passiert bei Eigenkündigung?
Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen. In dieser Zeit wird kein ALG gezahlt und die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich um bis zu ein Viertel. Ein wichtiger Grund (z. B. Mobbing, gesundheitliche Gründe) muss nachgewiesen werden.
Was kommt nach ALG I?
Ist der ALG-Anspruch aufgebraucht, greift das Bürgergeld als Grundsicherung (§ 19 SGB II). Anders als das ALG I ist es bedarfsorientiert: Höhe richtet sich nach Regelsatz, Miete und Nebenkosten; Vermögen und Partnereinkommen werden angerechnet. Nutzen Sie unseren Bürgergeld-Rechner für eine Schätzung.
Welche Steuerklasse zählt für die ALG-I-Berechnung?
Maßgeblich für die Höhe des ALG I ist die Steuerklasse, die am **1. Januar des Anspruchsjahres** in der ELStAM-Datenbank eingetragen ist. Wer einen Wechsel erwägt — etwa von IV/IV auf III/V bei Verheirateten — sollte ihn rechtzeitig vor Jahresende beantragen. Ein Wechsel im laufenden Jahr ändert das ALG für dieses Jahr nicht mehr; er wirkt sich erst auf einen Anspruch aus, der in einem späteren Jahr beginnt.
Darf ich neben dem ALG I etwas dazuverdienen?
Ja, aber nur eingeschränkt. Nach **§ 155 SGB III** bleibt ein Nebenverdienst von bis zu **165 €/Monat** anrechnungsfrei. Darüber hinausgehendes Einkommen wird vom ALG abgezogen. Die Nebenbeschäftigung darf außerdem **weniger als 15 Wochenstunden** umfassen — sonst gilt sie als nicht mehr „kurzzeitig" und der ALG-Anspruch entfällt vollständig, weil die Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Jede Nebentätigkeit muss vorab der Arbeitsagentur gemeldet werden.

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