Aktualisiert am 21. Mai 2026
💶 Arbeitslosengeld-Rechner
Arbeitslosengeld I berechnen: Höhe, Dauer und Auszahlungsbetrag basierend auf dem letzten Gehalt.
1Letztes Monatsbrutto
2Steuerklasse
3Kinder
4Alter bei Arbeitslosmeldung
5Beschäftigungsdauer (letzte 5 Jahre)
6Kirchensteuer
Arbeitslosengeld I (monatlich)
1.412 €
Tagessatz: 47 € × 60 % Leistungssatz
Vergleich letztes Netto vs. ALG I
| Letztes Netto (geschätzt) | 2.353 € |
| ALG I | 1.412 € |
| Einkommensverlust | −941 € (40 %) |
| Bezugsdauer | 12 Monate |
| Gesamtanspruch | 16.945 € |
⚠️ Sperrzeit: Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von 12 Wochen — in dieser Zeit wird kein ALG gezahlt und die Gesamtanspruchsdauer verringert sich um bis zu ein Viertel.
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So funktioniert der Arbeitslosengeld-Rechner
Formel
Leistungsentgelt = Bemessungsentgelt − pauschale Lohnsteuer − 21 % SV-Pauschale | ALG = Leistungsentgelt × 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind)
Rechenbeispiel
3.500 € Brutto, Steuerklasse I, ohne Kind, 24 Monate Beschäftigung (Alter 40): ca. 1.420 € ALG I/Monat für 12 Monate = rund 17.000 € Gesamtanspruch.
Arbeitslosengeld I — Höhe und Dauer 2026
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate (Rahmenfrist). Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Netto (Leistungsentgelt) aus dem Durchschnittsbrutto der letzten 12 Monate — nicht nach dem tatsächlich erhaltenen Netto.
So wird das Leistungsentgelt berechnet
Vom Bruttoentgelt (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 einheitlich 8.450 €/Monat — seit 2025 keine West/Ost-Trennung mehr) werden pauschal abgezogen: Lohnsteuer nach Steuerklasse, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungspauschale von 21 % sowie ggf. Kirchensteuer. Das verbleibende tägliche Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert: 60 % ohne Kind, 67 % mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind. Daraus ergibt sich der monatliche ALG-Betrag (Tagesatz × 30). Rechtsgrundlage der pauschalierten Leistungsentgelt-Berechnung ist § 153 SGB III. Der Höchstsatz liegt 2026 bei rund 2.940 €/Monat — er wird erreicht bei voller Beitragsbemessungsgrenze in Kombination mit dem günstigsten Steuerklassen-/Kindergeld-Profil (Steuerklasse III, mindestens ein Kind, 67 %-Satz). Werte oberhalb dieser Grenze sind rechnerisch nicht möglich.
Bezugsdauer nach Alter und Beschäftigung
Die Bezugsdauer hängt von der Beschäftigungsdauer in den letzten 5 Jahren und dem Lebensalter bei Arbeitslosmeldung ab. Grundregel: 12 Monate Beschäftigung → 6 Monate ALG, 24 Monate → 12 Monate ALG. Für ältere Arbeitnehmer gelten verlängerte Bezugszeiten: ab 50 Jahre bis zu 15 Monate, ab 55 bis zu 18 Monate, ab 58 bis zu 24 Monate. Die Bezugsdauer wird verbraucht — Restansprüche können bei erneuter Arbeitslosigkeit innerhalb von 4 Jahren wieder aufleben. Rechtsgrundlage der Bezugsdauer-Staffel ist § 147 SGB III.
Sperrzeit bei Eigenkündigung
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund schließt, riskiert eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit wird kein ALG gezahlt — und die Gesamtanspruchsdauer verringert sich um bis zu ein Viertel. Bei kleineren Verstößen (z. B. verspätete Arbeitslosmeldung) gibt es kürzere Sperrzeiten von 1–3 Wochen. Wer über einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte vorab den [Abfindungsrechner](/arbeit/abfindungsrechner) und den [Kündigungsfrist-Rechner](/arbeit/kuendigungsfrist-rechner) nutzen.
Nach dem ALG I — was kommt danach?
Ist der Anspruch auf ALG I aufgebraucht und wurde keine neue Anwartschaftszeit aufgebaut, greift das Bürgergeld (§ 19 SGB II). Anders als das ALG I ist das Bürgergeld eine bedarfsorientierte Grundsicherung: Eigenes Vermögen und Einkommen des Partners werden angerechnet, die Höhe richtet sich nicht nach dem früheren Gehalt, sondern nach Regelsatz, Miete und Nebenkosten. Unser [Bürgergeld-Rechner](/finanzen/buergergeld-rechner) hilft bei der Orientierung.
Hinweis zur Abfindung
Eine Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird in der Regel nicht auf das ALG I angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wird die Kündigungsfrist verkürzt, kann das ALG während der eigentlich geltenden Kündigungsfrist ruhen (§ 158 SGB III). Darüber hinaus unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung als außerordentliche Einkünfte — das kann steuerlich günstig sein.