Aktualisiert am 21. Mai 2026
🏛️ Bürgergeld-Rechner
Bürgergeld 2026 berechnen: Aktuelle Regelsätze mit Einkommensanrechnung und Vermögensprüfung.
Ab 01.07.2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld, mit neuem Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II i.d.F. des 13. SGB II-Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 107).
Hinweis: Die tatsächlich anerkannte Miete kann durch die örtliche Angemessenheitsgrenze des Jobcenters begrenzt sein (§ 22 SGB II). Jobcenter haben für jede Kreis- oder kreisfreie Stadt eigene Mietobergrenzen.
Monatliches Brutto
Gesamt-Vermögen
Sonderstatus Einkommensfreibetrag (Schüler/Azubi/Student/Freiwilligendienst) — § 11b Abs. 2b SGB II
§ 11b Abs. 2b SGB II: Für Schüler/Azubis/Studierende/Freiwilligendienstler unter 25 Jahren gilt ein erhöhter Erwerbstätigen-Freibetrag in Höhe der Minijob-Grenze (556 €/Monat, 2026) statt der üblichen Stufen-Regelung. Für über-25-Jährige in denselben Situationen: 250 €/Monat. Ferienjobs von Schülern sind zusätzlich vollständig anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 7 SGB II) — diesen Sonderfall deckt der Rechner NICHT ab; bei Ferienjobs als Einkommen 0 € angeben.
Weitere Bedarfe (optional) — § 21 SGB II
Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelsatz gewährt, wenn bestimmte Lebensumstände vorliegen. Mehrere Mehrbedarfe sind kombinierbar.
Laut ärztl. Attest, angemessene Höhe.
Atypisch, individuell vom Jobcenter geprüft.
Voraussichtlicher Bürgergeld-Anspruch
1.093,00 €
pro Monat
Vermögen liegt unter dem Freibetrag
Freibetrag gesamt: 40.000 € (1 Person im Haushalt)
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) gelten erhöhte Freibeträge nach § 12 Abs. 4 SGB II a.F. Nach der Karenzzeit sinken die Freibeträge auf 15.000 € für die erste und 10.000 € für weitere Personen. Ab 01.07.2026 wird diese Regelung durch altersgestaffelte Freibeträge (5.000–20.000 € je Person) ersetzt.
Aufschlüsselung
Regelbedarf Erwachsene
Kosten der Unterkunft
Bürgergeld-Regelsätze 2026
| Alleinstehende | 563 € |
| Partner/in (je Person) | 506 € |
| Kind 18–24 Jahre | 451 € |
| Kind 14–17 Jahre | 471 € |
| Kind 6–13 Jahre | 390 € |
| Kind 0–5 Jahre | 357 € |
Hinweis: Vereinfachte Schätzung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihres Jobcenters.
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So funktioniert der Bürgergeld-Rechner
Formel
Bürgergeld = Regelbedarf + Unterkunftskosten − anrechenbares Einkommen
Rechenbeispiel
Beispiel: Alleinstehend, 450 € Warmmiete, 80 € Heizkosten → 563 € + 530 € = 1.093 € Bürgergeld/Monat
Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist die zentrale Grundsicherungsleistung in Deutschland für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es hat zum 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich „Hartz IV") abgelöst und wird vom Jobcenter ausgezahlt. Rechtsgrundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Das Bürgergeld soll das soziokulturelle Existenzminimum sichern — also nicht nur Nahrung und Unterkunft, sondern auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Es umfasst den monatlichen Regelbedarf für den Lebensunterhalt, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (in angemessener Höhe) sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe (z. B. für Schwangere, Alleinerziehende oder bei kostenaufwändiger Ernährung).
Mit der Bürgergeld-Reform wurde der Fokus stärker auf Qualifizierung und nachhaltige Arbeitsmarktintegration gelegt. Bis zum 30. Juni 2026 gilt eine Karenzzeit von 12 Monaten, in der höhere Vermögensfreibeträge greifen und die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden — unabhängig von der Angemessenheit. Seit 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld (13. Gesetz zur Änderung des SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 16. April 2026). Die Regelsätze bleiben unverändert; neu sind altersgestaffelte Vermögensfreibeträge (5.000 bis 20.000 Euro pro Person) und eine Deckelung der anerkannten Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze auch innerhalb der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 SGB II n. F.).
Bürgergeld-Regelsätze 2026 im Überblick
Die Regelsätze werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Sie orientieren sich an der Preis- und Lohnentwicklung und basieren auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Für das Jahr 2026 gelten folgende monatliche Regelsätze:
- Alleinstehende / Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1): 563 Euro
- Paare / Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2): je 506 Euro pro Person
- Erwachsene Kinder 18–24 Jahre im Haushalt (Regelbedarfsstufe 3): 451 Euro
- Jugendliche 14–17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4): 471 Euro
- Kinder 6–13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5): 390 Euro
- Kinder 0–5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6): 357 Euro
Zusätzlich zum Regelbedarf werden die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete inklusive Nebenkosten) und der Heizung übernommen. Was als „angemessen" gilt, hängt vom Wohnort, der Haushaltsgröße und den örtlichen Richtlinien des Jobcenters ab.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind (mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können), hilfebedürftig sind (den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller auch der Partner oder die Partnerin sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im selben Haushalt leben. Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft hat einen eigenen Regelbedarf, und das gesamte Einkommen und Vermögen der Gemeinschaft wird berücksichtigt.
EU-Bürger haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keinen Anspruch auf Bürgergeld, es sei denn, sie sind erwerbstätig. Asylbewerber im laufenden Verfahren erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht nach dem SGB II.
Wie wird Einkommen angerechnet?
Nicht jedes Einkommen wird vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt gestaffelte Freibeträge, die das Arbeiten attraktiv machen sollen:
- Grundfreibetrag: Die ersten 100 Euro Bruttoeinkommen bleiben komplett anrechnungsfrei. Dieser Betrag deckt pauschal Ausgaben wie Fahrtkosten, Versicherungen und Arbeitsmittel ab.
- 100 bis 520 Euro: Vom Einkommen in diesem Bereich bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei.
- 520 bis 1.000 Euro: Hier bleiben 30 Prozent als Freibetrag erhalten.
- 1.000 bis 1.200 Euro (ohne Kind) bzw. 1.000 bis 1.500 Euro (mit Kind): In dieser Stufe sind 10 Prozent anrechnungsfrei.
Einkommen über 1.200 Euro (ohne Kind) bzw. 1.500 Euro (mit Kind) wird vollständig angerechnet. Neben Erwerbseinkommen zählen auch Kindergeld, Unterhalt, Renten und andere Sozialleistungen als Einkommen. Kindergeld wird dabei dem jeweiligen Kind zugeordnet.
Vermögensgrenzen beim Bürgergeld
Beim Bürgergeld gibt es eine Karenzzeit von 12 Monaten ab dem ersten Leistungsbezug. Während dieser Zeit gelten erhöhte Vermögensfreibeträge von 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person. In der Karenzzeit wird zudem die tatsächliche Miete anerkannt, auch wenn sie über den Angemessenheitsgrenzen liegt.
Nach Ablauf der Karenzzeit gelten die regulären Vermögensfreibeträge von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Bestimmte Vermögenswerte sind geschützt und werden nicht angerechnet, darunter angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis ca. 15.000 Euro Wert), Altersvorsorge (Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) und selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe.
Wer über den Freibeträgen liegt, muss sein Vermögen zunächst aufbrauchen, bevor ein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Neue Vermögensregeln ab 1. Juli 2026 (Grundsicherungsgeld)
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II wird die Karenzzeit-Regelung beim Vermögen abgeschafft und durch eine altersgestaffelte Freibetragsregelung ersetzt. Maßgeblich ist § 12 Abs. 2 SGB II in der neuen Fassung. Der Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft richtet sich ab dem ersten Bezugsmonat nach dem Lebensalter:
- Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
- Ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
- Ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
- Ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro
Der jeweils höhere Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Die Freibeträge werden pro Person summiert — ein Paar mit 28 und 52 Jahren hat zusammen also 5.000 + 20.000 = 25.000 Euro Schonvermögen. Selbstgenutztes Hausgrundstück oder selbstgenutzte Eigentumswohnung bleiben während der Karenzzeit (erstes Bezugsjahr, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) unabhängig von der Größe zusätzlich geschützt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F.).
Bürgergeld beantragen — so geht's
- Schritt 1 — Antrag stellen: Den Antrag auf Bürgergeld stellen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Dies kann persönlich, telefonisch, per Post oder in vielen Regionen auch online erfolgen. Ein formloser Antrag per E-Mail oder Telefon sichert den Leistungsbeginn, der schriftliche Hauptantrag muss nachgereicht werden.
- Schritt 2 — Unterlagen einreichen: Sie benötigen Personalausweis, Mietvertrag und Betriebskostenabrechnung, Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über Vermögen und ggf. Bescheide über andere Sozialleistungen.
- Schritt 3 — Erstgespräch: Das Jobcenter lädt Sie zu einem Beratungsgespräch ein. Gemeinsam werden Ihre Situation besprochen und ein Kooperationsplan erstellt, der Ihre Pflichten und die Unterstützungsangebote des Jobcenters festhält.
- Schritt 4 — Bescheid: Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2–4 Wochen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können.
- Schritt 5 — Weiterbewilligungsantrag: Bürgergeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.