Zum Hauptinhalt springen

Aktualisiert am 16. Juni 2026

🏛️ Bürgergeld-Rechner

Bürgergeld 2026 berechnen: Aktuelle Regelsätze mit Einkommensanrechnung und Vermögensprüfung.

Ab 01.07.2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld, mit neuem Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II i.d.F. des 13. SGB II-Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 107).

Hinweis: Die tatsächlich anerkannte Miete kann durch die örtliche Angemessenheitsgrenze des Jobcenters begrenzt sein (§ 22 SGB II). Jobcenter haben für jede Kreis- oder kreisfreie Stadt eigene Mietobergrenzen.

Monatliches Brutto

Gesamt-Vermögen

Sonderstatus Einkommensfreibetrag (Schüler/Azubi/Student/Freiwilligendienst) — § 11b Abs. 2b SGB II

§ 11b Abs. 2b SGB II: Für Schüler/Azubis/Studierende/Freiwilligendienstler unter 25 Jahren gilt ein erhöhter Erwerbstätigen-Freibetrag in Höhe der Minijob-Grenze (556 €/Monat, 2026) statt der üblichen Stufen-Regelung. Für über-25-Jährige in denselben Situationen: 250 €/Monat. Ferienjobs von Schülern sind zusätzlich vollständig anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 7 SGB II) — diesen Sonderfall deckt der Rechner NICHT ab; bei Ferienjobs als Einkommen 0 € angeben.

Weitere Bedarfe (optional) — § 21 SGB II

Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelsatz gewährt, wenn bestimmte Lebensumstände vorliegen. Mehrere Mehrbedarfe sind kombinierbar.

€/Mo

Laut ärztl. Attest, angemessene Höhe.

€/Mo

Atypisch, individuell vom Jobcenter geprüft.

Voraussichtlicher Grundsicherungsgeld-Anspruch

1.093,00

pro Monat

Vermögen liegt unter dem Freibetrag

Freibetrag gesamt: 10.000 (1 Person im Haushalt)

Altersstaffel nach § 12 Abs. 2 SGB II n.F. (Grundsicherungsgeld-Gesetz):

  • Alleinstehende/r (35 J.)10.000

Hinweis: Selbstgenutztes Hausgrundstück oder selbstgenutzte Eigentumswohnung bleiben während der Karenzzeit (erstes Bezugsjahr, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) unabhängig von der Größe vom Vermögen ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F.).

Aufschlüsselung

Regelbedarf Erwachsene

Alleinstehende/r563,00

Kosten der Unterkunft

Warmmiete + Heizkosten530,00
Gesamtbedarf1.093,00
Grundsicherungsgeld-Anspruch1.093,00

Grundsicherungsgeld-Regelsätze 2026

Alleinstehende563
Partner/in (je Person)506
Kind 18–24 Jahre451
Kind 14–17 Jahre471
Kind 6–13 Jahre390
Kind 0–5 Jahre357

Hinweis: Vereinfachte Schätzung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihres Jobcenters.

Alternativ: Wohngeld prüfen
Feedback

War dieser Rechner hilfreich?

Was Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld ist

Bürgergeld ist die bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Es sichert das soziokulturelle Existenzminimum für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können — und für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Seit dem 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld die frühere Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV") abgelöst.

Anders als das Arbeitslosengeld I ist Bürgergeld nicht beitragsfinanziert und nicht einkommensabhängig: Es kommt nicht darauf an, wie viel man früher verdient oder eingezahlt hat. Maßgeblich ist allein der aktuelle Bedarf — Regelbedarf plus angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung — abzüglich des anrechenbaren Einkommens und Vermögens. ALG I dagegen ist eine Versicherungsleistung (SGB III), die sich nach dem letzten Gehalt richtet. Beide Leistungen können nacheinander relevant werden: Wer nach dem Auslaufen des ALG I weiter bedürftig ist, kann Bürgergeld beziehen.

Anspruch hat, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist (mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann), hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nicht erwerbsfähige Angehörige im selben Haushalt — etwa Kinder — erhalten die Leistung als Sozialgeld innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft ist der zentrale Begriff: Sie umfasst alle Personen, die zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften; für sie wird der Gesamtbedarf gemeinsam ermittelt und dem gemeinsamen Einkommen gegenübergestellt.

Zum 1. Juli 2026 wird die Leistung im Zuge des 13. Gesetzes zur Änderung des SGB II in „Grundsicherungsgeld" umbenannt. Die Regelsätze ändern sich durch die Reform nicht; geändert werden vor allem die Regeln zu Vermögen, Unterkunftskosten und Sanktionen. Die folgenden Abschnitte bilden beide Phasen sachlich ab.

Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld 2026 in Zahlen

Regelsatz Alleinstehende563 €pro Monat (RBS 1)
Regelsatz je Partner506 €Paar-Bedarfsgemeinschaft (RBS 2)
Regelsatz-Anpassung 20260 %Nullrunde via Besitzschutz
Reform-Stichtag01.07.2026Umbenennung in Grundsicherungsgeld
Einkommens-Grundfreibetrag100 €anrechnungsfrei (§ 11b SGB II)
Vermögen ab 01.07.20265.000–20.000 €altersgestaffelt pro Person

Regelbedarfsstufen 2026

StufeWerRegelsatz / Monat
RBS 1Alleinstehende und Alleinerziehende563 €
RBS 2Paare, je Partner506 €
RBS 3Erwachsene ohne eigenen Haushalt (z. B. 18–24 J. bei den Eltern)451 €
RBS 4Jugendliche 14–17 Jahre471 €
RBS 5Kinder 6–13 Jahre390 €
RBS 6Kinder 0–5 Jahre357 €

Nullrunde 2026 über den Besitzschutz nach § 28a SGB XII — der höhere Vorjahreswert bleibt erhalten. Die Beträge gelten vor und nach der Reform unverändert. Kosten für Unterkunft und Heizung kommen separat hinzu. Werte aus zentraler SSOT, Stand 06/2026.

Gesamtbedarf einer Familie (Paar + 2 Kinder)

  1. 1
    Regelbedarf Paar (2 × 506 €)2 × 506 €= 1.012 €
  2. 2
    Regelbedarf 2 Kinder (9 J. + 4 J.)390 € + 357 €= 747 €
  3. 3
    angemessene Unterkunft + Heizung950 € + 150 €= 1.100 €
  4. 4
    Gesamtbedarf1.012 € + 747 € + 1.100 €= 2.859 €
  5. 5
    minus anrechenbares Einkommen (1.000 € − 328 € Freibetrag)2.859 € − 672 €= 2.187 €
Die Familie erhält rund 2.187 € im Monat. Vom Erwerbseinkommen von 1.000 € bleiben über die Freibeträge nach § 11b SGB II 328 € anrechnungsfrei, sodass nur 672 € den Anspruch mindern. Kindergeld würde zusätzlich als Einkommen der Kinder angerechnet (hier zur Vereinfachung ausgeklammert). Maßgeblich ist stets die vom Jobcenter anerkannte Miete: Liegt die tatsächliche Warmmiete über der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wird zunächst nur der angemessene Teil übernommen, und der Anspruch fällt entsprechend niedriger aus. Schon dieses Beispiel zeigt, warum eine pauschale Aussage über „die" Höhe des Bürgergeldes nicht möglich ist — sie hängt immer von Haushaltsgröße, Miete, Alter der Kinder und Einkommen ab.

Was zum Regelsatz dazukommt: Unterkunft, Heizung, Mehrbedarfe

Der Regelsatz deckt den laufenden Lebensunterhalt — Ernährung, Kleidung, Strom, Hausrat, Mobilität, Teilhabe. Daneben übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, legt jedes Jobcenter über örtliche Mietobergrenzen fest; die tatsächlich anerkannte Miete kann deshalb unter der gezahlten Miete liegen.

Für besondere Lebenslagen gibt es Mehrbedarfe (§ 21 SGB II), die prozentual auf den Regelsatz aufgeschlagen werden: für Alleinerziehende je nach Zahl und Alter der Kinder 36 % bis maximal 60 %, für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 %, bei einer Behinderung mit Teilhabeleistungen 35 %, dazu Zuschläge für dezentrale Warmwasserbereitung und kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen. Hinzu kommen einmalige Bedarfe, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt. Während des Bezugs übernimmt das Jobcenter außerdem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sodass kein Versicherungsschutz verloren geht.

Für Kinder und Jugendliche gibt es zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (das sogenannte Bildungspaket): Zuschüsse für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, ein jährlicher Schulbedarf, Lernförderung, ein Zuschuss zum Mittagessen in Schule oder Kita sowie ein monatlicher Beitrag für Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten. Diese Leistungen werden gesondert beantragt und sind nicht im Regelsatz enthalten. Wichtig ist die Faustregel: Der Regelsatz ist eine Pauschale, aus der laufende Ausgaben selbst eingeteilt werden müssen — größere oder unabweisbare Sonderbedarfe können dagegen separat geltend gemacht oder als Darlehen gewährt werden.

Wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden

Eigenes Einkommen wird grundsätzlich auf den Bedarf angerechnet — aber nicht vollständig. Nach § 11b SGB II bleiben vom Erwerbseinkommen Freibeträge anrechnungsfrei: die ersten 100 Euro pauschal, danach 20 % des Einkommens zwischen 100 und 520 Euro, 30 % zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 % zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit Kind bis 1.500 Euro). Für Schüler, Auszubildende und Studierende unter 25 Jahren gilt ein erhöhter Freibetrag in Höhe der Minijob-Grenze (2026: 556 Euro). Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf.

Auch Vermögen wird geprüft, aber erst oberhalb von Freibeträgen. Bis zum 30. Juni 2026 gilt eine Karenzzeit im ersten Bezugsjahr mit einem Freibetrag von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere; danach sinken die Freibeträge. Ab dem 1. Juli 2026 entfällt diese Karenzzeit: Mit dem Grundsicherungsgeld gilt von Beginn an ein altersgestaffelter Freibetrag von 5.000 Euro (bis 30 Jahre), 10.000 Euro (ab 31 Jahre), 12.500 Euro (ab 41 Jahre) und 20.000 Euro (ab 51 Jahre) pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe bleibt geschützt.

Nicht jedes Einkommen wird angerechnet: Bestimmte Einnahmen bleiben nach § 11a SGB II außer Betracht, etwa das Pflegegeld für die Pflege Angehöriger, Teile des Kindergeldzuschlags oder zweckbestimmte Einnahmen. Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern sind innerhalb bestimmter Grenzen vollständig anrechnungsfrei. Liegt das anrechenbare Einkommen über dem Gesamtbedarf, besteht kein Anspruch; liegt es darunter, wird die Differenz gezahlt. Genau dieses Zusammenspiel aus Bedarf, Freibeträgen und Anrechnung macht die Berechnung individuell — zwei Haushalte mit gleichem Brutto können sehr unterschiedliche Ansprüche haben, je nach Miete, Kinderzahl und Erwerbssituation.

Bürgergeld (bis 30.06.2026) vs. Grundsicherungsgeld (ab 01.07.2026)

KriteriumBürgergeldGrundsicherungsgeld
Gültigbis 30.06.2026ab 01.07.2026
Regelsatz Alleinstehende563 €563 € (unverändert)
Vermögen im 1. JahrKarenz: 40.000 € + 15.000 €/weitere Personkeine Karenz — Altersstaffel 5.000–20.000 €/Person ab Tag 1
Unterkunftskostentatsächliche, angemessene Kosten (§ 22)Deckel auf das 1,5-Fache der Angemessenheit ab Tag 1
Sanktionengestuft (30 % bei 1. Pflichtverletzung)verschärft — bei Totalverweigerung bis 100 % Entzug des Regelbedarfs möglich
FörderlogikVorrang für Qualifizierung und WeiterbildungVermittlungsvorrang — Arbeitsaufnahme geht vor Maßnahme
Zumutbarkeit für Elterni. d. R. ab dem 3. Geburtstag des Kindesab vollendetem 14. Lebensmonat (bei gesicherter Betreuung)
RechtsgrundlageSGB II13. SGB II-ÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 107)

Sanktionen und Mitwirkungspflichten

Wer Bürgergeld bezieht, hat Mitwirkungspflichten: Termine beim Jobcenter wahrnehmen, vereinbarte Bewerbungen und Eigenbemühungen nachweisen, an Maßnahmen teilnehmen und zumutbare Arbeit annehmen. Diese Pflichten werden in einem Kooperationsplan festgehalten. Kommt man ihnen ohne wichtigen Grund nicht nach, kann das Jobcenter Leistungsminderungen aussprechen.

Mit der Reform werden die Minderungen ab dem 1. Juli 2026 strenger gefasst: Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 30 % für drei Monate gemindert (rund 168,90 € bei RBS 1). Wer eine zumutbare Arbeit willentlich verweigert, riskiert seit dem 23. April 2026 bis zum vollständigen Entzug des Regelbedarfs. Geschützt bleibt eine Restzahlung für Unterkunft und Heizung, die in solchen Fällen direkt an den Vermieter überwiesen werden kann (1-Euro-Schutzregel nach § 31a SGB II). Die Darstellung gibt allein die geltende Rechtslage wieder.

Gegen eine Leistungsminderung kann man Widerspruch einlegen; eine Minderung setzt zudem voraus, dass das Jobcenter zuvor über die Folgen einer Pflichtverletzung belehrt hat und kein wichtiger Grund für das Verhalten vorlag. Bei Meldeversäumnissen (verpasster Termin ohne Entschuldigung) fällt die Minderung niedriger aus als bei der Verletzung einer im Kooperationsplan festgelegten Pflicht. Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte das Jobcenter vorab informieren — das ist der einfachste Weg, eine Minderung zu vermeiden. Mitwirkung lohnt sich auch finanziell: Wer an Weiterbildungen teilnimmt, kann ein Weiterbildungsgeld erhalten, und für nachhaltige Arbeitsaufnahmen gibt es unter Umständen einen Bonus.

Bürgergeld beantragen: was Sie brauchen

  • Antrag beim örtlich zuständigen Jobcenter stellen (persönlich oder online).
  • Einkommensnachweise aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Gehalt, Rente, Kindergeld, Unterhalt).
  • Vermögensnachweise: Kontoauszüge der letzten Monate, Sparguthaben, Versicherungen, Fahrzeuge.
  • Mietvertrag und letzte Betriebskosten-/Heizkostenabrechnung für die Kosten der Unterkunft.
  • Personaldokumente: Personalausweis, Geburtsurkunden der Kinder, Sozialversicherungsnachweise.
  • Bedarfsgemeinschaft vollständig angeben — wer zusammen wohnt und wirtschaftet, zählt mit.
  • Mitwirkungspflichten und Termine ernst nehmen und bei Verhinderung vorab absagen, um Leistungsminderungen zu vermeiden.

Reform zum 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in „Grundsicherungsgeld" umbenannt (13. SGB II-ÄndG, BGBl. 2026 I Nr. 107). Die Regelsätze bleiben unverändert (Alleinstehende 563 €). Geändert werden vor allem: Die Vermögens-Karenzzeit im ersten Bezugsjahr entfällt und wird durch einen altersgestaffelten Freibetrag ersetzt; die Unterkunftskosten werden ab Tag 1 auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheit gedeckelt; die Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden verschärft (bei anhaltender Totalverweigerung sind Kürzungen bis 100 % möglich). Außerdem gilt wieder ein Vermittlungsvorrang (Arbeitsaufnahme vor Maßnahme), und Erwerbstätigkeit ist Eltern künftig ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes zumutbar (bei gesicherter Betreuung). Wer am 1. Juli 2026 bereits bezieht, muss in der Regel keinen neuen Antrag stellen — laufende Bewilligungen (§ 41 SGB II, meist 12 Monate) laufen weiter. Die Angaben geben die geltende Rechtslage wieder und sind keine Rechtsberatung.

Rechner liefert Orientierung

Der tatsächliche Anspruch hängt vom individuellen Bedarf, vom anrechenbaren Einkommen und Vermögen sowie von den örtlich anerkannten Unterkunftskosten ab. Dieser Rechner liefert eine fundierte Schätzung — verbindlich ist allein der Bescheid Ihres Jobcenters.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Paare erhalten je 506 Euro pro Person (zusammen 1.012 Euro). Für Kinder gelten je nach Alter eigene Sätze: 357 Euro (0–5 Jahre), 390 Euro (6–13 Jahre), 471 Euro (14–17 Jahre) und 451 Euro (18–24 Jahre im Haushalt).
Wird die Miete vom Bürgergeld bezahlt?
Ja, das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Miete plus Nebenkosten) und Heizung — allerdings nur in angemessener Höhe. Was als angemessen gilt, hängt von Wohnort und Haushaltsgröße ab. Bis zum 30. Juni 2026 galt in den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) die tatsächliche Kaltmiete ohne Angemessenheitsprüfung. Seit dem 1. Juli 2026 wird die Bruttokaltmiete in der Karenzzeit nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB II n. F.) — bei einem Richtwert von 500 € also bis 750 €. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die reguläre (1,0-fache) Angemessenheitsgrenze; Heizkosten werden ohnehin ab Tag 1 auf Angemessenheit geprüft. Für Bestandsbezieher greift die Deckelung erst mit dem ersten Folgebescheid nach dem 1. Juli 2026 (Bestandsschutz bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums).
Wie viel darf man beim Bürgergeld dazuverdienen?
Die ersten 100 Euro sind komplett frei. Zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20% anrechnungsfrei, zwischen 520 und 1.000 Euro sind es 30%. Von 1.000 bis 1.200 Euro (ohne Kind) bzw. 1.500 Euro (mit Kind) bleiben 10% frei. Einkommen darüber wird voll angerechnet.
Wie viel Vermögen darf man beim Bürgergeld haben?
Bis 30. Juni 2026 gilt in der Karenzzeit (erste 12 Monate) ein Freibetrag von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft; nach Karenzzeit 15.000 Euro pro Person. Ab 1. Juli 2026 (Grundsicherungsgeld) gilt eine Altersstaffel pro Person: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren — ohne Karenzzeit-Differenzierung. Angemessener Hausrat, ein Auto und selbstgenutztes Wohneigentum sind geschützt.
Heißt das jetzt Grundsicherungsgeld?
Ja, seit dem 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II in Grundsicherungsgeld umbenannt (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22. April 2026). Inhaltlich ändern sich vor allem das Schonvermögen (altersgestaffelt statt Karenzzeit-Modell), die Unterkunftskosten-Deckelung auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheit und die Sanktionsregeln. Die Regelsätze bleiben unverändert (Nullrunde 2026 durch Besitzschutz). Der Begriff „Bürgergeld" bleibt im Sprachgebrauch verbreitet und wird hier weiter genutzt, weil die Suchanfragen noch überwiegend unter diesem Namen laufen.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Hartz IV?
Das Bürgergeld hat Hartz IV (Arbeitslosengeld II) zum 1. Januar 2023 abgelöst. Die wichtigsten Änderungen: höhere Regelsätze, Karenzzeit von 12 Monaten mit großzügigeren Vermögensfreibeträgen, zunächst ein stärkerer Fokus auf Qualifizierung statt schneller Vermittlung, und ein Kooperationsplan statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarung. Seit 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld — Regelsätze und Grundstruktur bleiben erhalten, aber Vermögensregeln und Sanktionen wurden reformiert und der Vermittlungsvorrang wieder eingeführt: Die Vermittlung in Arbeit hat nun grundsätzlich Vorrang vor Weiterbildung und Maßnahmen.
Wie lange bekommt man Bürgergeld?
Bürgergeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt und kann dann verlängert werden, solange die Voraussetzungen (Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit) bestehen. Es gibt keine generelle zeitliche Begrenzung. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Originaltext
  2. § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung Originaltext
  3. § 12 SGB II: Zu berücksichtigendes Vermögen Originaltext
  4. 13. SGB II-Änderungsgesetz (Neue Grundsicherung ab 01.07.2026) OriginaltextBGBl. 2026 I Nr. 107 v. 22.04.2026 — Umbenennung in Grundsicherungsgeld, Reform der Vermögens-/Sanktions-/Vermittlungsregeln (Vermittlungsvorrang). Regelsatz 2026 unverändert (Besitzschutz § 28a SGB XII).

Das könnte Sie auch interessieren