Aktualisiert am 20. Oktober 2026
🎓 BAföG-Rechner
BAföG berechnen: Anspruch und voraussichtliche Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende und Schüler.
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Was BAföG ist
Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist eine einkommensabhängige Ausbildungsförderung für Studierende und Schüler, deren Familie die Ausbildung nicht allein finanzieren kann. Studierende erhalten es zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen; Schüler-BAföG ist ein reiner Zuschuss ohne Rückzahlung.
Wie viel man bekommt, ergibt sich aus dem Bedarf (je nach Ausbildung und Wohnsituation) abzüglich der Anrechnung von eigenem Einkommen, eigenem Vermögen und dem Einkommen der Eltern. Dieser Rechner schätzt den voraussichtlichen Förderbetrag für die eigene Situation. Wichtig zur Abgrenzung: Es geht hier um das Studierenden- und Schüler-BAföG für die Erstausbildung — die Förderung von Meister, Techniker oder Fachwirt regelt das separate Aufstiegs-BAföG (AFBG) mit eigenen Sätzen. Auch der Förderzeitraum unterscheidet sich: Studierenden-BAföG läuft über die Regelstudienzeit, das Aufstiegs-BAföG ist an eine konkrete Fortbildungsmaßnahme gebunden. Wer also bereits einen Berufsabschluss hat und sich weiterbildet, ist beim Aufstiegs-BAföG richtig — dieser Rechner bleibt beim klassischen Studium und der schulischen Ausbildung.
Wie sich der Förderbetrag ergibt
Die Rechnung folgt immer demselben Schema: Gesamtbedarf minus Anrechnung. Der Bedarf besteht aus dem Grundbedarf, der Wohnpauschale (bei eigener Wohnung) und Zuschlägen für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Kinder.
Von diesem Bedarf wird abgezogen, was als zumutbarer Eigenbeitrag gilt: eigenes Einkommen über dem Freibetrag, eigenes Vermögen über dem Freibetrag (auf zwölf Monate verteilt) und das anrechenbare Elterneinkommen. Beim Elterneinkommen werden vom Brutto zunächst der Werbungskosten-Pauschbetrag, eine Sozialpauschale von 22,3 % (höchstens 17.200 € im Jahr je Elternteil) und die Einkommensteuer abgezogen, dann der Elternfreibetrag; von dem, was darüber bleibt, fließen 50 % in die Anrechnung. Bleibt nach allen Abzügen ein Betrag von mindestens 10 € übrig, besteht ein BAföG-Anspruch — andernfalls lohnt der Antrag trotzdem, weil das Amt weitere Faktoren berücksichtigt. Die einzelnen Anrechnungen werden also nacheinander vom Bedarf abgezogen: Erst das eigene Einkommen und Vermögen, dann das Elterneinkommen. Genau diese Reihenfolge bildet der Rechner ab und zeigt für jeden Posten, wie stark er den Anspruch mindert.
Bedarfssätze und Höchstsatz (2026)
| Situation | Betrag/Monat |
|---|---|
| Studium, bei den Eltern wohnend | 534 € |
| Studium, eigene Wohnung (Grundbedarf) | 855 € |
| + KV-/PV-Zuschlag (selbst versichert) | + 137 € |
| = Höchstsatz Studium auswärts | 992 € |
| + Kinderbetreuungszuschlag je Kind | + 160 € |
| Schüler, eigene Wohnung (je Schulform) | 666 € / 775 € |
BAföG-Sätze Stand 2026 (§§ 12, 13, 13a, 14b BAföG; Werte seit 01.08.2024 nach dem 29. BAföG-ÄndG, gelten 2026 unverändert). Der Studien-Grundbedarf von 855 € enthält bereits die Wohnpauschale von 380 € (475 + 380). Der KV-/PV-Zuschlag (102 € + 35 €) kommt hinzu, wenn man sich selbst versichern muss — wer familienversichert ist, bleibt beim Grundbedarf. Mit einem Kind steigt der Höchstsatz auf 1.152 €. Bei schulischer Ausbildung gelten je nach Schulform niedrigere Sätze (276 € bzw. 498 € bei den Eltern, 666 € bzw. 775 € auswärts); Schüler-BAföG ist zudem ein reiner Zuschuss ohne Darlehensanteil.
BAföG-Eckwerte 2026
Höchstsatz: 992 € im Monat
- 1Grundbedarf Studium, eigene Wohnung475 + 380 Wohnpauschale= 855 €
- 2+ KV-Zuschlagselbst versichert= 102 €
- 3+ PV-Zuschlag= 35 €
- 4Gesamtbedarf855 + 102 + 35= 992 €
- 5Anrechnung (Eltern unter Freibetrag)= 0 €
- 6BAföG50 % Zuschuss / 50 % Darlehen= 992 €
Mit Elternanrechnung: verheiratete Eltern, 60.000 € brutto
- 1Gesamtbedarf (selbst versichert)= 992 €
- 2Einkünfte der Eltern60.000 € − 1.230 € Werbungskosten-Pauschbetrag= 58.770 €/Jahr
- 3− Sozialpauschale 22,3 %§ 21 Abs. 2 BAföG= − 13.106 €
- 4− Einkommensteuer (Splitting, geschätzt)= − 4.860 €
- 5= Einkommen nach § 21 BAföG40.804 € ÷ 12= ≈ 3.400 €/Monat
- 6− Elternfreibetrag (verheiratet)§ 25 Abs. 1 BAföG= − 2.540 €
- 7anrechenbar darüber860 € × 50 %= ≈ 430 €
- 8BAföG992 − 430= ≈ 562 €
Mit Vermögensanrechnung: 20.000 € Erspartes
- 1GesamtbedarfHöchstsatz= 992 €
- 2eigenes Vermögen= 20.000 €
- 3− Vermögensfreibetrag (unter 30 J.)§ 29 BAföG= − 15.000 €
- 4anrechenbar, auf 12 Monate5.000 ÷ 12= 416,67 €
- 5BAföG992 − 416,67= 575,33 €
Elternfreibeträge und Geschwister
Das Elterneinkommen wird nicht voll angerechnet, sondern erst oberhalb großzügiger Freibeträge. Bei verheirateten Eltern bleiben 2.540 € monatliches Einkommen anrechnungsfrei, bei getrennten oder alleinstehenden Eltern je Elternteil 1.690 €. Für jedes weitere Kind, das selbst nicht in einer förderfähigen Ausbildung steht (etwa ein jüngeres Schulkind), erhöht sich der Freibetrag um 770 €.
Solche Kinder wirken sogar doppelt zugunsten des Antragstellers: Sie heben nicht nur den Freibetrag, sondern senken auch die Anrechnungsquote um 5 Prozentpunkte je Kind (ausgehend von 50 %, § 25 Abs. 4 BAföG). Stehen Geschwister dagegen selbst in einer Ausbildung, die nach BAföG oder als Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, wird der auf die Eltern entfallende Anrechnungsbetrag gleichmäßig auf alle diese Kinder aufgeteilt (§ 11 Abs. 4 BAföG). Deshalb haben Familien mit mehreren Kindern in Ausbildung oft auch bei höherem Elterneinkommen noch einen BAföG-Anspruch — es lohnt sich, das durchzurechnen. Maßgeblich ist übrigens das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum; ist das Einkommen inzwischen deutlich gesunken (etwa durch Arbeitslosigkeit oder Rente), kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden, damit das aktuelle Einkommen zählt.
Eigenes Einkommen, Nebenjob und Rückzahlung
Vom eigenen Einkommen bleiben 2026 389 € im Monat anrechnungsfrei (§ 23 BAföG) — gerechnet nach Abzug von 102,50 € Werbungskosten-Pauschbetrag und 22,3 % Sozialpauschale. Ein Minijob bis 603 € brutto bleibt damit vollständig anrechnungsfrei. Wer ein Kind hat, erhält zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 € je Kind, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Bei der Rückzahlung ist das Studierenden-BAföG besonders fair: Zurückgezahlt wird nur der Darlehensanteil (die Hälfte), und das erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, in Raten ab 130 € im Monat. Die Gesamtrückzahlung ist auf 10.010 € gedeckelt — egal, wie viel BAföG insgesamt geflossen ist. Wer wenig verdient, kann sich von der Rückzahlung freistellen lassen; bei Zahlung auf einen Schlag gibt es einen Nachlass. Schüler-BAföG muss gar nicht zurückgezahlt werden. Diese Deckelung auf 10.010 € ist der entscheidende Vorteil gegenüber einem normalen Kredit: Selbst wer über mehrere Jahre den Höchstsatz bezieht, zahlt am Ende nie mehr als diese Summe zurück — und das zinsfrei. Damit bleibt BAföG auch für den Darlehensteil deutlich günstiger als jede private Studienfinanzierung.
Was den BAföG-Betrag bestimmt
- Die Ausbildungsart: Studium oder Schule (jeweils unterschiedliche Bedarfssätze nach §§ 12/13 BAföG).
- Die Wohnsituation: bei den Eltern (534 €) oder eigene Wohnung (855 €, Höchstsatz 992 €).
- Eigene Kranken-/Pflegeversicherung: +137 € Zuschlag, wenn nicht familienversichert.
- Das Elterneinkommen abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag, Sozialpauschale (22,3 %), Steuer und Freibetrag (2.540 / 1.690 €).
- Weitere Kinder ohne förderfähige Ausbildung: höherer Freibetrag (+770 €) und niedrigere Anrechnungsquote; Geschwister in förderfähiger Ausbildung teilen sich die Anrechnung.
- Eigenes Einkommen über 389 €/Monat nach Pauschalen (ein Minijob bis 603 € bleibt frei) und Vermögen über 15.000 € (unter 30 J.) werden angerechnet.
- Elternunabhängiges BAföG: in Sonderfällen zählt nur das eigene Einkommen, nicht das der Eltern.
- Das Ergebnis ist eine Schätzung — verbindlich entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung.
Stand 2026 — Schätzung, keine BAföG-Beratung
Dieser Rechner schätzt den BAföG-Anspruch mit den seit 01.08.2024 geltenden und 2026 unveränderten Werten (Höchstsatz Studium auswärts 992 €; §§ 11–14a, 21–30 BAföG). Er liefert eine Orientierung und ersetzt keine Sozial- oder BAföG-Beratung. Die tatsächliche Förderung hängt von vielen Einzelheiten ab (genaue Einkommensermittlung, Sonderfälle, elternunabhängige Förderung), die hier vereinfacht abgebildet sind. Maßgeblich ist der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung bzw. des Studierendenwerks. Auch bei einem rechnerisch niedrigen Anspruch lohnt der Antrag — und er sollte rechtzeitig gestellt werden, weil BAföG erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird, nicht rückwirkend. Den Antrag stellt man beim Studierendenwerk (Studium) bzw. beim Amt für Ausbildungsförderung (Schule), zunehmend digital über BAföG Digital. Bei Fragen helfen die BAföG-Beratungen der Studierendenwerke kostenlos weiter.
Ausblick: BAföG-Reform ab 2027 geplant (noch nicht beschlossen)
Ausblick (geplant, noch nicht beschlossen): Der Regierungsentwurf des 30. BAföG-Änderungsgesetzes (BT-Drs. 21/8405, erste Lesung im Bundestag am 15.10.2026) sieht vor, die Wohnpauschale zum Sommersemester 2027 von 380 € auf 440 € und den Bedarfssatz für Studierende zum Wintersemester 2027/28 auf 503 € anzuheben. Für das laufende Wintersemester 2026/27 ändert sich nichts. Verbindlich gilt weiterhin der Höchstsatz von 992 € — dieser Rechner verwendet die aktuell geltenden Werte. Wer plant, sollte die offizielle Ankündigung des Bundesbildungsministeriums abwarten, bevor er mit höheren Sätzen kalkuliert. Sobald eine Erhöhung im Bundesgesetzblatt verkündet ist, werden die Werte in diesem Rechner zeitnah aktualisiert — bis dahin gelten bewusst die niedrigeren, rechtssicheren Beträge.
Häufige Fragen
Wie viel BAföG bekomme ich?
Wie viel dürfen meine Eltern verdienen, damit ich BAföG bekomme?
Muss ich BAföG zurückzahlen?
Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Gibt es elternunabhängiges BAföG?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 13 BAföG — Bedarf für Studierende — OriginaltextGrundbedarf und Wohnpauschale; Höchstsatz Studium auswärts 855 € + Zuschläge. Stand 2026.
- § 13a BAföG — Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag — OriginaltextKV-Zuschlag 102 € + PV-Zuschlag 35 € für selbst Versicherte → Höchstsatz 992 €.
- § 21 BAföG — Einkommensbegriff — OriginaltextEinkünfte minus Steuern minus Sozialpauschale 22,3 % (höchstens 17.200 € jährlich).
- § 23 BAföG — Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden — Originaltext389 € monatlich ab 01.01.2026 (Bekanntmachung BGBl. 2025 I Nr. 279; vorher 353 €).
- § 25 BAföG — Freibeträge vom Einkommen der Eltern — OriginaltextElternfreibeträge 2.540 € (verheiratet) / 1.690 € (je Elternteil sonst), 770 € je Kind ohne förderfähige Ausbildung; Anrechnungsquote (Abs. 4).
- § 29 BAföG — Freibeträge vom Vermögen — OriginaltextVermögensfreibetrag 15.000 € (unter 30 J.) bzw. 45.000 € (ab 30 J.).
- Deutscher Bundestag — 30. BAföG-Änderungsgesetz, erste Lesung (KW 42/2026) — OriginaltextRegierungsentwurf BT-Drs. 21/8405, am 15.10.2026 an die Ausschüsse überwiesen, noch nicht beschlossen.