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Aktualisiert am 20. Oktober 2026

🎓 BAföG-Rechner

BAföG berechnen: Anspruch und voraussichtliche Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende und Schüler.

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Was BAföG ist

Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist eine einkommensabhängige Ausbildungsförderung für Studierende und Schüler, deren Familie die Ausbildung nicht allein finanzieren kann. Studierende erhalten es zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen; Schüler-BAföG ist ein reiner Zuschuss ohne Rückzahlung.

Wie viel man bekommt, ergibt sich aus dem Bedarf (je nach Ausbildung und Wohnsituation) abzüglich der Anrechnung von eigenem Einkommen, eigenem Vermögen und dem Einkommen der Eltern. Dieser Rechner schätzt den voraussichtlichen Förderbetrag für die eigene Situation. Wichtig zur Abgrenzung: Es geht hier um das Studierenden- und Schüler-BAföG für die Erstausbildung — die Förderung von Meister, Techniker oder Fachwirt regelt das separate Aufstiegs-BAföG (AFBG) mit eigenen Sätzen. Auch der Förderzeitraum unterscheidet sich: Studierenden-BAföG läuft über die Regelstudienzeit, das Aufstiegs-BAföG ist an eine konkrete Fortbildungsmaßnahme gebunden. Wer also bereits einen Berufsabschluss hat und sich weiterbildet, ist beim Aufstiegs-BAföG richtig — dieser Rechner bleibt beim klassischen Studium und der schulischen Ausbildung.

Wie sich der Förderbetrag ergibt

Die Rechnung folgt immer demselben Schema: Gesamtbedarf minus Anrechnung. Der Bedarf besteht aus dem Grundbedarf, der Wohnpauschale (bei eigener Wohnung) und Zuschlägen für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Kinder.

Von diesem Bedarf wird abgezogen, was als zumutbarer Eigenbeitrag gilt: eigenes Einkommen über dem Freibetrag, eigenes Vermögen über dem Freibetrag (auf zwölf Monate verteilt) und das anrechenbare Elterneinkommen. Beim Elterneinkommen werden vom Brutto zunächst der Werbungskosten-Pauschbetrag, eine Sozialpauschale von 22,3 % (höchstens 17.200 € im Jahr je Elternteil) und die Einkommensteuer abgezogen, dann der Elternfreibetrag; von dem, was darüber bleibt, fließen 50 % in die Anrechnung. Bleibt nach allen Abzügen ein Betrag von mindestens 10 € übrig, besteht ein BAföG-Anspruch — andernfalls lohnt der Antrag trotzdem, weil das Amt weitere Faktoren berücksichtigt. Die einzelnen Anrechnungen werden also nacheinander vom Bedarf abgezogen: Erst das eigene Einkommen und Vermögen, dann das Elterneinkommen. Genau diese Reihenfolge bildet der Rechner ab und zeigt für jeden Posten, wie stark er den Anspruch mindert.

Bedarfssätze und Höchstsatz (2026)

SituationBetrag/Monat
Studium, bei den Eltern wohnend534 €
Studium, eigene Wohnung (Grundbedarf)855 €
+ KV-/PV-Zuschlag (selbst versichert)+ 137 €
= Höchstsatz Studium auswärts992 €
+ Kinderbetreuungszuschlag je Kind+ 160 €
Schüler, eigene Wohnung (je Schulform)666 € / 775 €

BAföG-Sätze Stand 2026 (§§ 12, 13, 13a, 14b BAföG; Werte seit 01.08.2024 nach dem 29. BAföG-ÄndG, gelten 2026 unverändert). Der Studien-Grundbedarf von 855 € enthält bereits die Wohnpauschale von 380 € (475 + 380). Der KV-/PV-Zuschlag (102 € + 35 €) kommt hinzu, wenn man sich selbst versichern muss — wer familienversichert ist, bleibt beim Grundbedarf. Mit einem Kind steigt der Höchstsatz auf 1.152 €. Bei schulischer Ausbildung gelten je nach Schulform niedrigere Sätze (276 € bzw. 498 € bei den Eltern, 666 € bzw. 775 € auswärts); Schüler-BAföG ist zudem ein reiner Zuschuss ohne Darlehensanteil.

BAföG-Eckwerte 2026

Höchstsatz Studium auswärts992 €/Monmit KV-/PV-Zuschlag
Elternfreibetrag (verheiratet)2.540 €/Monsonst je Elternteil 1.690 €
Vermögensfreibetrag (unter 30 J.)15.000 €ab 30 J. 45.000 €
Max. Darlehens-Rückzahlung10.010 €gedeckelt, zinslos

Höchstsatz: 992 € im Monat

  1. 1
    Grundbedarf Studium, eigene Wohnung475 + 380 Wohnpauschale= 855 €
  2. 2
    + KV-Zuschlagselbst versichert= 102 €
  3. 3
    + PV-Zuschlag= 35 €
  4. 4
    Gesamtbedarf855 + 102 + 35= 992 €
  5. 5
    Anrechnung (Eltern unter Freibetrag)= 0 €
  6. 6
    BAföG50 % Zuschuss / 50 % Darlehen= 992 €
Den Höchstsatz von 992 € erhält, wer in einer eigenen Wohnung studiert, sich selbst kranken- und pflegeversichern muss und dessen Eltern mit ihrem Einkommen unter dem Freibetrag liegen. Davon sind 496 € ein Zuschuss, den man nie zurückzahlt, und 496 € ein zinsloses Darlehen. Wer familienversichert ist (in der Regel bis 25 Jahre über die Eltern), erhält statt 992 € den Grundbedarf von 855 €, weil die KV-/PV-Zuschläge entfallen. Der Höchstsatz ist also der Ausgangspunkt, von dem die Anrechnung abgezogen wird. Solange die Eltern mit ihrem Einkommen unter dem Freibetrag bleiben und keine nennenswerten eigenen Einkünfte oder Vermögen vorhanden sind, wird der volle Betrag ausgezahlt — das ist der praktische Regelfall für viele Studienanfänger direkt nach dem Abitur.

Mit Elternanrechnung: verheiratete Eltern, 60.000 € brutto

  1. 1
    Gesamtbedarf (selbst versichert)= 992 €
  2. 2
    Einkünfte der Eltern60.000 € − 1.230 € Werbungskosten-Pauschbetrag= 58.770 €/Jahr
  3. 3
    − Sozialpauschale 22,3 %§ 21 Abs. 2 BAföG= − 13.106 €
  4. 4
    − Einkommensteuer (Splitting, geschätzt)= − 4.860 €
  5. 5
    = Einkommen nach § 21 BAföG40.804 € ÷ 12= ≈ 3.400 €/Monat
  6. 6
    − Elternfreibetrag (verheiratet)§ 25 Abs. 1 BAföG= − 2.540 €
  7. 7
    anrechenbar darüber860 € × 50 %= ≈ 430 €
  8. 8
    BAföG992 − 430= ≈ 562 €
Verdienen verheiratete Eltern zusammen 60.000 € brutto im Jahr (hier ein Hauptverdiener), bleibt nach Werbungskosten-Pauschbetrag, Sozialpauschale und Einkommensteuer ein anrechenbares Einkommen von rund 3.400 € im Monat. Davon zieht das BAföG-Amt den Elternfreibetrag von 2.540 € ab; von den verbleibenden rund 860 € werden 50 % angerechnet, also rund 430 €. Der BAföG-Anspruch sinkt damit von 992 € auf rund 562 €. Je höher das Elterneinkommen, desto stärker die Anrechnung — bei sehr hohen Einkommen entfällt der Anspruch ganz. Genau hier zeigt sich, warum eine pauschale Einkommensgrenze irreführend ist: Ob noch BAföG fließt, hängt nicht nur vom Bruttoeinkommen ab, sondern auch vom Familienstand, der Zahl der Geschwister in Ausbildung und davon, ob man auswärts wohnt. Deshalb lohnt sich die individuelle Berechnung fast immer.

Mit Vermögensanrechnung: 20.000 € Erspartes

  1. 1
    GesamtbedarfHöchstsatz= 992 €
  2. 2
    eigenes Vermögen= 20.000 €
  3. 3
    − Vermögensfreibetrag (unter 30 J.)§ 29 BAföG= − 15.000 €
  4. 4
    anrechenbar, auf 12 Monate5.000 ÷ 12= 416,67 €
  5. 5
    BAföG992 − 416,67= 575,33 €
Auch eigenes Vermögen wird angerechnet — allerdings erst über dem Freibetrag von 15.000 € (unter 30 Jahre; ab 30 sind es 45.000 €). Bei 20.000 € Erspartem sind 5.000 € anrechenbar; verteilt auf den zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum sind das 416,67 € pro Monat, die den BAföG-Satz auf 575,33 € drücken. Zum Vermögen zählen Sparguthaben, Wertpapiere und Sachwerte — nicht aber Hausrat und ein angemessenes Auto. Wer kurz vor dem Antrag größere Anschaffungen plant, sollte den Stichtag der Vermögensermittlung kennen. Wichtig: Maßgeblich ist das Vermögen am Tag der Antragstellung. Bewusstes „Armrechnen" durch das Verschenken von Geld an Verwandte kurz vor dem Antrag erkennt das Amt jedoch und rechnet es als sogenanntes verschwendetes Vermögen weiterhin an.

Elternfreibeträge und Geschwister

Das Elterneinkommen wird nicht voll angerechnet, sondern erst oberhalb großzügiger Freibeträge. Bei verheirateten Eltern bleiben 2.540 € monatliches Einkommen anrechnungsfrei, bei getrennten oder alleinstehenden Eltern je Elternteil 1.690 €. Für jedes weitere Kind, das selbst nicht in einer förderfähigen Ausbildung steht (etwa ein jüngeres Schulkind), erhöht sich der Freibetrag um 770 €.

Solche Kinder wirken sogar doppelt zugunsten des Antragstellers: Sie heben nicht nur den Freibetrag, sondern senken auch die Anrechnungsquote um 5 Prozentpunkte je Kind (ausgehend von 50 %, § 25 Abs. 4 BAföG). Stehen Geschwister dagegen selbst in einer Ausbildung, die nach BAföG oder als Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, wird der auf die Eltern entfallende Anrechnungsbetrag gleichmäßig auf alle diese Kinder aufgeteilt (§ 11 Abs. 4 BAföG). Deshalb haben Familien mit mehreren Kindern in Ausbildung oft auch bei höherem Elterneinkommen noch einen BAföG-Anspruch — es lohnt sich, das durchzurechnen. Maßgeblich ist übrigens das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum; ist das Einkommen inzwischen deutlich gesunken (etwa durch Arbeitslosigkeit oder Rente), kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden, damit das aktuelle Einkommen zählt.

Eigenes Einkommen, Nebenjob und Rückzahlung

Vom eigenen Einkommen bleiben 2026 389 € im Monat anrechnungsfrei (§ 23 BAföG) — gerechnet nach Abzug von 102,50 € Werbungskosten-Pauschbetrag und 22,3 % Sozialpauschale. Ein Minijob bis 603 € brutto bleibt damit vollständig anrechnungsfrei. Wer ein Kind hat, erhält zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 € je Kind, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Bei der Rückzahlung ist das Studierenden-BAföG besonders fair: Zurückgezahlt wird nur der Darlehensanteil (die Hälfte), und das erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, in Raten ab 130 € im Monat. Die Gesamtrückzahlung ist auf 10.010 € gedeckelt — egal, wie viel BAföG insgesamt geflossen ist. Wer wenig verdient, kann sich von der Rückzahlung freistellen lassen; bei Zahlung auf einen Schlag gibt es einen Nachlass. Schüler-BAföG muss gar nicht zurückgezahlt werden. Diese Deckelung auf 10.010 € ist der entscheidende Vorteil gegenüber einem normalen Kredit: Selbst wer über mehrere Jahre den Höchstsatz bezieht, zahlt am Ende nie mehr als diese Summe zurück — und das zinsfrei. Damit bleibt BAföG auch für den Darlehensteil deutlich günstiger als jede private Studienfinanzierung.

Was den BAföG-Betrag bestimmt

  • Die Ausbildungsart: Studium oder Schule (jeweils unterschiedliche Bedarfssätze nach §§ 12/13 BAföG).
  • Die Wohnsituation: bei den Eltern (534 €) oder eigene Wohnung (855 €, Höchstsatz 992 €).
  • Eigene Kranken-/Pflegeversicherung: +137 € Zuschlag, wenn nicht familienversichert.
  • Das Elterneinkommen abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag, Sozialpauschale (22,3 %), Steuer und Freibetrag (2.540 / 1.690 €).
  • Weitere Kinder ohne förderfähige Ausbildung: höherer Freibetrag (+770 €) und niedrigere Anrechnungsquote; Geschwister in förderfähiger Ausbildung teilen sich die Anrechnung.
  • Eigenes Einkommen über 389 €/Monat nach Pauschalen (ein Minijob bis 603 € bleibt frei) und Vermögen über 15.000 € (unter 30 J.) werden angerechnet.
  • Elternunabhängiges BAföG: in Sonderfällen zählt nur das eigene Einkommen, nicht das der Eltern.
  • Das Ergebnis ist eine Schätzung — verbindlich entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung.

Stand 2026 — Schätzung, keine BAföG-Beratung

Dieser Rechner schätzt den BAföG-Anspruch mit den seit 01.08.2024 geltenden und 2026 unveränderten Werten (Höchstsatz Studium auswärts 992 €; §§ 11–14a, 21–30 BAföG). Er liefert eine Orientierung und ersetzt keine Sozial- oder BAföG-Beratung. Die tatsächliche Förderung hängt von vielen Einzelheiten ab (genaue Einkommensermittlung, Sonderfälle, elternunabhängige Förderung), die hier vereinfacht abgebildet sind. Maßgeblich ist der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung bzw. des Studierendenwerks. Auch bei einem rechnerisch niedrigen Anspruch lohnt der Antrag — und er sollte rechtzeitig gestellt werden, weil BAföG erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird, nicht rückwirkend. Den Antrag stellt man beim Studierendenwerk (Studium) bzw. beim Amt für Ausbildungsförderung (Schule), zunehmend digital über BAföG Digital. Bei Fragen helfen die BAföG-Beratungen der Studierendenwerke kostenlos weiter.

Ausblick: BAföG-Reform ab 2027 geplant (noch nicht beschlossen)

Ausblick (geplant, noch nicht beschlossen): Der Regierungsentwurf des 30. BAföG-Änderungsgesetzes (BT-Drs. 21/8405, erste Lesung im Bundestag am 15.10.2026) sieht vor, die Wohnpauschale zum Sommersemester 2027 von 380 € auf 440 € und den Bedarfssatz für Studierende zum Wintersemester 2027/28 auf 503 € anzuheben. Für das laufende Wintersemester 2026/27 ändert sich nichts. Verbindlich gilt weiterhin der Höchstsatz von 992 € — dieser Rechner verwendet die aktuell geltenden Werte. Wer plant, sollte die offizielle Ankündigung des Bundesbildungsministeriums abwarten, bevor er mit höheren Sätzen kalkuliert. Sobald eine Erhöhung im Bundesgesetzblatt verkündet ist, werden die Werte in diesem Rechner zeitnah aktualisiert — bis dahin gelten bewusst die niedrigeren, rechtssicheren Beträge.

Häufige Fragen

Wie viel BAföG bekomme ich?
Die Höhe hängt von Ausbildungsart, Wohnsituation, eigenem Einkommen/Vermögen und dem Einkommen der Eltern ab. Der Höchstsatz für Studierende in eigener Wohnung liegt bei 992 € (2026, mit KV+PV-Zuschlag). Mit Kinderbetreuungszuschlag steigt er auf 1.152 €. Schüler erhalten maximal 666 € in eigener Wohnung.
Wie viel dürfen meine Eltern verdienen, damit ich BAföG bekomme?
Die Grenze hängt vom Familienstand und der Zahl der weiteren Kinder ab. Als Faustregel: Bei verheirateten Eltern, die nur für das studierende Kind aufkommen, gibt es den vollen BAföG-Satz bis rund 42.000–43.000 € Bruttojahreseinkommen (Arbeitnehmer, ohne Kirchensteuer). Der monatliche Freibetrag von 2.540 € steigt für jedes weitere Kind, das selbst nicht in einer förderfähigen Ausbildung steht, um 770 €; mit einem solchen Kind liegt die Grenze bei rund 58.000 €.
Muss ich BAföG zurückzahlen?
Studien-BAföG: Ja, zu 50% als zinsloses Darlehen. Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Förderungsende mit mindestens 130 €/Monat. Maximum: 10.010 € — egal wie viel Sie erhalten haben. Schüler-BAföG: Nein, es ist ein reiner Zuschuss ohne Rückzahlung.
Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?
Vom eigenen Einkommen bleiben 2026 nach § 23 BAföG 389 € im Monat anrechnungsfrei. Gerechnet wird dabei nicht mit dem Brutto: Zuerst gehen 102,50 € Werbungskosten-Pauschbetrag (1.230 € im Jahr) und 22,3 % Sozialpauschale ab. Ein Minijob bis 603 € brutto bleibt damit vollständig anrechnungsfrei. Bei höherem Verdienst wird der Teil über dem Freibetrag angerechnet — bei 1.000 € brutto im Monat sind das rund 308 €.
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Der Freibetrag liegt bei 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € für über 30-Jährige. Vermögen über dem Freibetrag wird auf 12 Monate verteilt und monatlich vom BAföG abgezogen. Zum Vermögen zählen Sparguthaben, Wertpapiere und Sachwerte — nicht jedoch Hausrat und ein angemessenes Auto.
Gibt es elternunabhängiges BAföG?
Ja, in bestimmten Fällen: nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr, bei Studienbeginn nach dem 30. Geburtstag, nach abgeschlossener Berufsausbildung plus 3 Jahren Berufserfahrung, oder wenn die Eltern nicht erreichbar sind. Dann wird kein Elterneinkommen angerechnet.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 13 BAföG — Bedarf für Studierende — OriginaltextGrundbedarf und Wohnpauschale; Höchstsatz Studium auswärts 855 € + Zuschläge. Stand 2026.
  2. § 13a BAföG — Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag — OriginaltextKV-Zuschlag 102 € + PV-Zuschlag 35 € für selbst Versicherte → Höchstsatz 992 €.
  3. § 21 BAföG — Einkommensbegriff — OriginaltextEinkünfte minus Steuern minus Sozialpauschale 22,3 % (höchstens 17.200 € jährlich).
  4. § 23 BAföG — Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden — Originaltext389 € monatlich ab 01.01.2026 (Bekanntmachung BGBl. 2025 I Nr. 279; vorher 353 €).
  5. § 25 BAföG — Freibeträge vom Einkommen der Eltern — OriginaltextElternfreibeträge 2.540 € (verheiratet) / 1.690 € (je Elternteil sonst), 770 € je Kind ohne förderfähige Ausbildung; Anrechnungsquote (Abs. 4).
  6. § 29 BAföG — Freibeträge vom Vermögen — OriginaltextVermögensfreibetrag 15.000 € (unter 30 J.) bzw. 45.000 € (ab 30 J.).
  7. Deutscher Bundestag — 30. BAföG-Änderungsgesetz, erste Lesung (KW 42/2026) — OriginaltextRegierungsentwurf BT-Drs. 21/8405, am 15.10.2026 an die Ausschüsse überwiesen, noch nicht beschlossen.

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