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Aktualisiert am 20. Oktober 2026

💶 Midijob-Rechner

Midijob-Abgaben berechnen: Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro.

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Was ein Midijob ist

Ein Midijob — offiziell „Beschäftigung im Übergangsbereich" — ist eine voll sozialversicherungspflichtige Stelle mit einem regelmäßigen Monatsverdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € (Stand 2026). Das Besondere: Im Übergangsbereich zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, genießt aber den vollen Schutz der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Sinn dahinter ist, den harten Sprung an der Minijob-Grenze abzufedern: Wer knapp über 603 € verdient, soll nicht plötzlich von voller Abgabenlast getroffen werden. Stattdessen steigen die Arbeitnehmer-Beiträge gleitend an — von praktisch null an der Untergrenze bis zum vollen Satz bei 2.000 €. Der Arbeitgeber trägt dabei mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags, der seinerseits aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet wird. Dieser Rechner zeigt, wie hoch die reduzierten Beiträge und das Netto bei einem bestimmten Verdienst ausfallen. Die vollständige Lohnabrechnung über alle Verdienste hinweg übernimmt der Brutto-Netto-Rechner. Eingegeben werden der Bruttoverdienst, die Steuerklasse, die Kinderzahl (für den Pflegeversicherungs-Satz) und die Kirchensteuerpflicht; daraus ergeben sich die reduzierten Beiträge, das Netto und die Ersparnis gegenüber einer regulären Stelle.

Minijob, Midijob, reguläre Beschäftigung

Drei Stufen liegen nebeneinander. Der Minijob (bis 603 €) ist für den Arbeitnehmer nahezu abgabenfrei — der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben, ein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht dadurch aber nicht. Der Midijob (603,01–2.000 €) ist voll sozialversichert, mit den beschriebenen reduzierten Arbeitnehmer-Beiträgen. Ab 2.000,01 € beginnt die reguläre Beschäftigung mit dem vollen hälftigen Beitragssatz auf den gesamten Lohn.

Der entscheidende Unterschied zwischen Mini- und Midijob ist der Versicherungsschutz: Während Minijobber sich anderweitig (etwa über die Familienversicherung) krankenversichern müssen, sind Midijobber durch ihren Job eigenständig kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Genau diese Schwelle bei 603 € macht den Sprung in den Midijob für viele attraktiv — der Schutz ist da, die Beiträge bleiben zunächst niedrig. Wichtig ist dabei der regelmäßige Monatsverdienst: Maßgeblich ist das im Jahresdurchschnitt zu erwartende Entgelt, nicht ein einmaliger Ausreißer. Schwankt der Verdienst, kann eine vorübergehende Überschreitung der 2.000-€-Grenze unschädlich sein, solange das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich bleibt.

Brutto 1.300 € (kinderlos, Steuerklasse I)

  1. 1
    Bruttoverdienst= 1.300 €
  2. 2
    beitragspflichtige Einnahme AN (§ 20 SGB IV)= 997,85 €
  3. 3
    AN-Sozialversicherung997,85 × 21,15 % + 1.197,84 × 0,6 %= 218,23 €
  4. 4
    Lohnsteuer (Klasse I)unter Grundfreibetrag= 0 €
  5. 5
    Netto1.300 − 218,23= 1.081,77 €
Statt auf die vollen 1.300 € werden die Arbeitnehmer-Beiträge nur auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme von 997,85 € berechnet, mit 21,15 %. Nur der Pflege-Zuschlag für Kinderlose (0,6 %) bemisst sich an der höheren Gesamt-Bemessungsgrundlage von 1.197,84 €. Zusammen sind das 218,23 € statt 282,75 € in regulärer Beschäftigung — eine Ersparnis von rund 65 € im Monat. In Steuerklasse I fällt bei diesem Verdienst dank des Grundfreibetrags noch keine Lohnsteuer an, sodass netto 1.081,77 € bleiben. Der Arbeitgeber zahlt 295,64 € statt 274,95 € bei regulärer Beschäftigung, also rund 21 € mehr; der übrige Teil der Ersparnis entfällt, weil auch der Gesamtbeitrag aus der reduzierten Gesamt-Bemessungsgrundlage berechnet wird. Trotz der niedrigeren Beiträge erwirbt der Arbeitnehmer übrigens volle Rentenpunkte auf Basis des Verdienstes von 1.300 € — der Rabatt mindert die Ansprüche nicht.

AN-Beitrag und Netto im Übergangsbereich (Klasse I, kinderlos)

Brutto/Monatbeitragspfl. Einnahme ANAN-SozialversicherungNetto
700 €138,87 €32,43 €667,57 €
1.000 €568,36 €125,33 €874,67 €
1.300 €997,85 €218,23 €1.081,77 €
1.700 €1.570,51 €342,11 €1.321,31 €
2.000 €2.000,00 €435,00 €1.476,84 €

Steuerklasse I, kinderlos (21,15 % auf die beitragspflichtige Einnahme AN plus 0,6 % Pflege-Zuschlag auf die Gesamt-Bemessungsgrundlage), ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %, Stand 2026. Gut sichtbar der gleitende Anstieg: Die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers startet nahe der Untergrenze bei fast null und erreicht erst bei 2.000 € den vollen Bruttobetrag — dort endet der Übergangsbereich und damit der Midijob-Vorteil. Lohnsteuer fällt in Klasse I erst ab gut 1.400 € an (bei 1.700 € etwa 37 €/Monat). Die Ersparnis gegenüber einer regulären Stelle ist nahe der Untergrenze am größten und schrumpft zur Obergrenze hin auf null — bei 1.300 € sind es noch rund 65 €, bei 1.700 € nur noch etwa 28 € im Monat und bei 2.000 € schließlich null. Die Werte gelten für Kinderlose; mit Kindern sinkt der Pflegeversicherungs-Satz und damit auch der absolute Beitrag leicht.

Midijob-Eckwerte 2026

Untergrenze (Minijob-Grenze + 0,01)603,01 €an Mindestlohn 13,90 € gekoppelt
Obergrenze2.000 €unverändert seit 2023
Faktor F 20260,6619jährlich vom BMAS bekannt gegeben
AN-SV-Satz (kinderlos)21,15 % + 0,6 %auf die reduzierte AN-Grundlage, Pflege-Zuschlag auf die Gesamt-Grundlage

Knapp über der Grenze: 603,01 € (Nulltarif-Effekt)

  1. 1
    Bruttoverdienstknapp über Minijob-Grenze= 603,01 €
  2. 2
    beitragspflichtige Einnahme AN(2.000 ÷ 1.397) × (603,01 − 603)= ≈ 0,01 €
  3. 3
    AN-Sozialversicherung0,01 × 21,15 % + 399,14 × 0,6 % Pflege-Zuschlag= ≈ 2,39 €
  4. 4
    Netto (kinderlos)= ≈ 600,62 €
Direkt an der Untergrenze des Übergangsbereichs beginnt die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers bei null — er zahlt also praktisch keine Sozialversicherungsbeiträge, Kinderlose nur den Pflege-Zuschlag von 2,39 €, der sich an der Gesamt-Bemessungsgrundlage bemisst. Trotzdem ist er voll versichert. Das ist der Kern des Übergangsbereichs: Der Wechsel vom Minijob (603 €) in den Midijob (603,01 €) bringt vollen Sozialschutz, ohne dass die Abgaben sprunghaft steigen. Erst mit zunehmendem Verdienst wachsen die Beiträge gleitend an. Den vollen Beitrag zur Sozialversicherung trägt in diesem Bereich fast vollständig der Arbeitgeber. Wer also überlegt, einen Minijob knapp auszuweiten, gewinnt mit dem ersten Cent über 603 € den vollen Versicherungsschutz praktisch zum Nulltarif — ein deutlich besseres Verhältnis als beim Minijob selbst.

Voller Schutz trotz reduzierter Beiträge

Der wohl wichtigste Vorteil des Midijobs: Die niedrigeren Beiträge schmälern die Ansprüche nicht. Für die Rentenpunkte zählt seit dem 1. Juli 2019 keine der reduzierten Bemessungsgrundlagen, sondern der volle Verdienst (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Midijobber sammeln also volle Rentenanwartschaften, obwohl sie weniger einzahlen. Das regelt das Gesetz; mit dem höheren Arbeitgeberanteil hat es nichts zu tun.

Ähnlich bei den übrigen Leistungen: Krankengeld und Arbeitslosengeld werden aus dem tatsächlichen Verdienst berechnet, nicht aus der reduzierten Beitragsbasis (§ 47 Abs. 1 SGB V, § 151 Abs. 1 SGB III). Das Mutterschaftsgeld richtet sich ohnehin nach dem tatsächlichen Nettolohn der letzten drei Monate (§ 24i SGB V). Wer im Midijob arbeitet, hat damit denselben Versicherungsschutz wie in einer regulären Beschäftigung — nur zu geringeren eigenen Kosten. Diese Konstruktion macht den Übergangsbereich zu einem echten Solidaritätsbonus für niedrige und mittlere Einkommen. Bis Juni 2019 war das anders: In der damaligen Gleitzone führten die reduzierten Beiträge auch zu geringeren Rentenansprüchen, wenn man nicht ausdrücklich darauf verzichtete. Diese Lücke hat der Gesetzgeber bewusst geschlossen, um Geringverdiener nicht doppelt zu benachteiligen. Auch für die Arbeitslosenversicherung gilt das volle Brutto als Bemessungsgrundlage — wer aus einem Midijob heraus arbeitslos wird, erhält Arbeitslosengeld auf Basis seines tatsächlichen Verdienstes, nicht der reduzierten Beitragsbasis.

Wer zahlt was? Der Arbeitgeber trägt mehr (Brutto 1.000 €)

  1. 1
    Gesamtbeitrag SV (AN + AG)je Zweig halber Satz auf BE_gesamt 854,06, gerundet, verdoppelt; dazu 0,6 % Pflege-Zuschlag= 366,38 €
  2. 2
    davon Arbeitnehmer-AnteilBE_AN 568,36 × 21,15 % + BE_gesamt 854,06 × 0,6 %= 125,33 €
  3. 3
    davon Arbeitgeber-Anteil366,38 − 125,33= 241,05 €
In einer regulären Beschäftigung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialbeiträge etwa hälftig. Im Übergangsbereich ist das anders: Bei 1.000 € Brutto trägt der Arbeitnehmer nur 125,33 €, der Arbeitgeber dagegen 241,05 € — fast das Doppelte. Der Grund: Der Gesamtbeitrag wird aus der Gesamt-Bemessungsgrundlage (854,06 €) berechnet, der Arbeitnehmeranteil nur aus der deutlich kleineren BE_AN; den Rest trägt der Arbeitgeber. Gegenüber einer regulären Stelle (211,50 € Arbeitgeberanteil) zahlt er damit 29,55 € mehr. Den größeren Teil der Arbeitnehmer-Ersparnis von 92,17 € deckt der niedrigere Gesamtbeitrag (366,38 € statt 429,00 €). Mit steigendem Verdienst gleicht sich das Verhältnis an: Bei 2.000 € tragen beide Seiten wieder den gleichen halben Beitrag — der besondere Arbeitgeber-Anteil ist dann aufgebraucht. Für den Arbeitgeber ist ein Midijob im unteren Bereich also etwas teurer als ein gleich bezahlter regulärer Job, weil er den AN-Rabatt mitfinanziert; gewollt ist das als Anreiz, solche Stellen überhaupt anzubieten.

Lohnsteuer — hier gibt es keinen Rabatt

Die Reduzierung betrifft nur die Sozialversicherung, nicht die Lohnsteuer. Diese wird im Midijob ganz normal nach der Steuerklasse berechnet — anders als beim Minijob, der pauschal versteuert werden kann. In Steuerklasse I bleibt der Verdienst dank des Grundfreibetrags bis gut 1.400 € monatlich lohnsteuerfrei; darüber fällt moderate Lohnsteuer an.

Anders sieht es in Steuerklasse V aus (etwa beim geringer verdienenden Ehepartner): Dort wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt, sodass schon bei niedrigem Verdienst spürbar Lohnsteuer abgezogen wird. Wer den Midijob als Zweitverdienst ausübt, sollte das einplanen. Die genaue Lohnsteuer samt aller Sozialabgaben über das volle Brutto zeigt der Brutto-Netto-Rechner; dieser Rechner konzentriert sich auf den Übergangsbereich-Effekt bei den Sozialbeiträgen. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann man sich übrigens — wie bei jeder Beschäftigung — über die Steuererklärung zurückholen; der Sozialversicherungs-Rabatt des Midijobs bleibt davon unberührt. Wer mehrere Jobs hat, sollte beachten, dass der zweite Arbeitsplatz in Steuerklasse VI läuft und dort besonders hohe Lohnsteuer anfällt — die sich am Jahresende über die Veranlagung aber wieder ausgleicht.

Was beim Midijob zu beachten ist

  • Der Übergangsbereich gilt für regelmäßigen Verdienst von 603,01 € bis 2.000 € (Stand 2026).
  • Die Arbeitnehmer-Beiträge steigen gleitend — an der Untergrenze fast null, bei 2.000 € voll.
  • Voller SV-Schutz: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind aktiv.
  • Rentenpunkte und Lohnersatzleistungen richten sich nach dem vollen Brutto, nicht nach der reduzierten Basis.
  • Der Arbeitgeber trägt mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags, gleicht die Ersparnis des Arbeitnehmers aber nur zum kleineren Teil aus.
  • Die Lohnsteuer wird normal nach Steuerklasse berechnet — kein Rabatt wie bei der Sozialversicherung.
  • Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt, nicht ein einzelner Monat.
  • Unter 603 € gilt der Minijob, über 2.000 € die reguläre Beschäftigung.

Stand 2026 — Schätzung, keine Sozialberatung

Dieser Rechner bildet den Übergangsbereich nach § 20 SGB IV mit den 2026 geltenden Werten ab (Untergrenze 603,01 €, Obergrenze 2.000 €, Faktor F 0,6619). Die Beiträge sind über die amtlichen Formeln der beitragspflichtigen Einnahme berechnet: 21,15 % auf die reduzierte Einnahme des Arbeitnehmers, für Kinderlose zusätzlich 0,6 % Pflege-Zuschlag auf die Gesamt-Bemessungsgrundlage; mit Kindern ändert sich der Pflegeanteil. Das Ergebnis ist eine gerundete Schätzung und ersetzt keine Sozial- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Abrechnung des Arbeitgebers und die Bescheide der Sozialversicherungsträger. Die Untergrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt zum 01.01.2027 voraussichtlich auf 633,01 € (Minijob-Grenze 633 €), sobald der Mindestlohn auf 14,60 € angehoben wird — die Obergrenze von 2.000 € bleibt davon unberührt.

Der Sprung in den Midijob lohnt sich oft

Der Wechsel vom Minijob in den Midijob lohnt sich oft mehr, als es auf den ersten Blick scheint: Schon ab 603,01 € erhält man vollen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsschutz, während die eigenen Beiträge nahe der Untergrenze fast bei null liegen. Wer bisher nur einen Minijob hat und aufstocken kann, gewinnt damit eigenständige Sozialansprüche statt einer bloßen Mitversicherung — gerade beim Krankengeld und bei der eigenen Rente ein echter Mehrwert. Erst zur Obergrenze von 2.000 € hin verschwindet der Beitragsvorteil; darüber gilt die volle Abgabenlast. Wer hingegen knapp unter der 2.000-€-Grenze verdient, profitiert kaum noch vom Midijob-Effekt — der größte Vorteil liegt im unteren Drittel des Übergangsbereichs.

Häufige Fragen

Was ist ein Midijob?
Ein Midijob (offiziell: Beschäftigung im Übergangsbereich) ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst zwischen 603,01 und 2.000 Euro. Im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber trägt mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags und damit etwas mehr als bei einer regulären Stelle; der größere Teil der Ersparnis entsteht aber, weil auch der Gesamtbeitrag aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet wird.
Wie hoch sind die Abgaben im Midijob?
Die Arbeitnehmer-Sozialabgaben werden nicht auf das tatsächliche Brutto, sondern auf eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme (BE) berechnet. An der Untergrenze (603,01 €) ist diese Einnahme null, bis 2.000 € steigt sie linear auf das volle Brutto. Kinderlose zahlen zusätzlich den Pflege-Zuschlag von 0,6 %, berechnet auf die höhere Gesamt-Bemessungsgrundlage. Die Lohnsteuer wird normal nach Steuerklasse berechnet.
Was ist der Übergangsbereich?
Der Übergangsbereich — früher Gleitzone genannt — ist ein gesetzlicher Bereich zwischen 603,01 € und 2.000 € monatlichem Verdienst, in dem die Sozialabgaben für Arbeitnehmer schrittweise ansteigen. Er soll verhindern, dass Arbeitnehmer an der Minijob-Grenze einen sprunghaften Netto-Verlust erleiden.
Wie unterscheidet sich der Midijob vom Minijob?
Der Minijob ist ein meist pauschal versteuerter Job mit maximal 603 € Verdienst — ohne Sozialabgaben für den Arbeitnehmer bis auf den Rentenbeitrag von 3,6 %, von dem man sich befreien lassen kann. Der Midijob beginnt bei 603,01 € und ist voll sozialversicherungspflichtig, mit reduzierten Beiträgen im Übergangsbereich. Midijobber sind durch den Job krankenversichert, Minijobber nicht.
Bekomme ich volle Rentenansprüche im Midijob?
Ja. Seit dem 1. Juli 2019 werden die Rentenansprüche aus dem vollen Brutto berechnet, nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Midijobber erwerben also volle Rentenpunkte, obwohl sie reduzierte Beiträge zahlen. Auch Krankengeld und Arbeitslosengeld richten sich nach dem vollen Brutto.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 20 SGB IV — Übergangsbereich (Midijob) — OriginaltextDefinition des Übergangsbereichs 603,01–2.000 € und reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Stand 2026.
  2. § 8 SGB IV — Geringfügige Beschäftigung — OriginaltextGeringfügigkeitsgrenze (Minijob), an den Mindestlohn gekoppelt — Untergrenze des Übergangsbereichs.
  3. § 70 SGB VI — Entgeltpunkte für Beitragszeiten — OriginaltextAbs. 1a: Entgeltpunkte im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (seit 01.07.2019) — volle Rentenanwartschaften trotz reduzierter Beiträge.
  4. Deutsche Rentenversicherung — Übergangsbereich — OriginaltextBerechnung von Gesamtbeitrag und Arbeitnehmeranteil; Zuschlag für Kinderlose aus der Gesamt-Bemessungsgrundlage.

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