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Aktualisiert am 20. Oktober 2026

⏱️ Kurzarbeitergeld-Rechner

Kurzarbeitergeld berechnen: KuG-Höhe basierend auf Ihrem Gehalt und der Arbeitszeitreduzierung.

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Kurzarbeitergeld: Lohnersatz statt Kündigung

Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit nach § 95 SGB III. Es greift, wenn ein Betrieb wegen eines erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfalls — etwa durch Auftragsrückgang, Lieferengpässe oder eine wirtschaftliche Krise — die Arbeitszeit reduzieren muss. Statt zu kündigen, meldet der Arbeitgeber Kurzarbeit an: Die Beschäftigten arbeiten weniger Stunden, erhalten entsprechend weniger Gehalt, und das KuG gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein und bei der Agentur angezeigt werden (§§ 95–99 SGB III).

Der Zweck ist also Arbeitsplatzsicherung in der Krise — das Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen, und nach Ende der Kurzarbeit wird normal weitergearbeitet. Darin liegt der entscheidende Unterschied zum Arbeitslosengeld, das erst nach einem Jobverlust gezahlt wird. Den Antrag stellt allein der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit; die Beschäftigten müssen selbst nichts unternehmen und bekommen das KuG zusammen mit dem reduzierten Gehalt über die normale Lohnabrechnung ausgezahlt. Anspruch haben grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitszeit vom Ausfall betroffen ist.

Beispiel: 50 % Kurzarbeit (Steuerklasse I, kein Kind)

  1. 1
    Pauschaliertes Netto aus 3.500 € Soll-Entgelt3.500 € − 20 % SV-Pauschale − Lohnsteuer= 2.388,42 €
  2. 2
    Pauschaliertes Netto aus dem Ist-Entgelt1.750 € → 1.760 € (auf 20 € gerundet) − 20 % − Lohnsteuer= 1.359,92 €
  3. 3
    Nettoentgeltdifferenz2.388,42 € − 1.359,92 €= 1.028,50 €
  4. 4
    Kurzarbeitergeld (60 % ohne Kind)1.028,50 € × 60 %= 617,10 €
  5. 5
    Gesamteinkommen1.325,04 € echtes Netto aus 1.750 € + 617,10 € KuG= 1.942,14 €
  6. 6
    Verlust gegenüber normalem Netto2.333,25 € − 1.942,14 €= −391,11 € (16,8 %)
Das KuG bemisst sich an der Differenz zweier pauschalierter Nettobeträge, nicht am Brutto und nicht am eigenen Netto. Bei 50 % Kurzarbeit bleiben rund 1.942 € statt 2.333 € — gut 83 % des gewohnten Nettos. Die 60 % wirken nur auf die Differenz, deshalb fällt der tatsächliche Verlust mit knapp 17 % geringer aus, als die „50 % weniger arbeiten" vermuten lassen. Genau diese Werte zeigt der Rechner für Ihr eigenes Soll- und Ist-Brutto an, sodass Sie den verbleibenden monatlichen Spielraum realistisch einschätzen können.

60 % oder 67 %? Es hängt am Kind

Der Prozentsatz auf die Nettoentgeltdifferenz richtet sich danach, ob ein Kind berücksichtigt wird: 60 % ohne Kind, 67 % mit mindestens einem Kind auf der Lohnsteuerkarte (Kinderfreibetrag). Maßgeblich ist der Eintrag auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) — nicht allein das tatsächliche Vorhandensein eines Kindes im Haushalt. Wer ein Kind hat, aber keinen Freibetrag hinterlegt, sollte das vor der Kurzarbeit prüfen. Bei verheirateten Paaren kann der Kinderfreibetrag zwischen beiden Partnern aufgeteilt sein, sodass beide den erhöhten Satz von 67 % erhalten. Die 7 Prozentpunkte Unterschied wirken nur auf die Differenz, machen aber über mehrere Monate Kurzarbeit eine spürbare Summe aus.

Dasselbe Beispiel mit Kind (67 % statt 60 %)

  1. 1
    Nettoentgeltdifferenz (wie oben, Kinder zählen hier nicht)2.388,42 € − 1.359,92 €= 1.028,50 €
  2. 2
    Kurzarbeitergeld (67 % mit Kind)1.028,50 € × 67 %= 689,10 €
  3. 3
    Gesamteinkommen1.333,46 € echtes Netto aus 1.750 € (ohne PV-Zuschlag) + 689,10 € KuG= 2.022,56 €
  4. 4
    Verlust gegenüber normalem Netto2.348,17 € − 2.022,56 €= −325,61 € (13,9 %)
Bei identischem Gehalt und Ausfall, aber mit Kind, steigt das KuG von 617,10 € auf 689,10 € — der Verlust sinkt von knapp 17 % auf knapp 14 %. Allein der höhere Satz bringt hier 72 € mehr pro Monat; dazu kommt, dass Eltern keinen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Über zwölf Monate Kurzarbeit summiert sich der Unterschied beim KuG auf 864 €, weshalb ein korrekt hinterlegter Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte hier bares Geld wert ist und vor Beginn der Kurzarbeit geprüft werden sollte.

Kurzarbeitergeld nach Ausfall-Grad (Soll-Brutto 3.500 €, StKl I, ohne Kind)

ArbeitsausfallIst-NettoKuG (60 %)GesamteinkommenVerlust
25 %≈ 1.841 €305 €≈ 2.146 €−187 € (8,0 %)
50 %≈ 1.325 €617 €≈ 1.942 €−391 € (16,8 %)
75 %≈ 685 €1.011 €≈ 1.695 €−638 € (27,3 %)
100 % (Kurzarbeit Null)0 €1.433 €≈ 1.433 €−900 € (38,6 %)

Je höher der Arbeitsausfall, desto größer die Netto-Entgeltdifferenz und damit das KuG — der prozentuale Einkommensverlust wächst aber überproportional, weil das KuG nur 60 % der Differenz ersetzt. Bei „Kurzarbeit Null" (100 % Ausfall) entfällt das Ist-Netto vollständig, das KuG ersetzt dann 60 % des pauschalierten Soll-Nettos. Ist-Netto ist das echte Netto aus dem reduzierten Brutto; das KuG kommt aus der Differenz der pauschalierten Nettobeträge (20 % SV-Pauschale, Lohnsteuer, Soli; Entgelte auf 20 € gerundet, § 106 und § 153 SGB III). Werte mit der Rechner-Logik berechnet, Stand 2026.

Wie das pauschalierte Netto bestimmt wird

Für das KuG zählt nicht das individuell exakte Netto, sondern ein pauschaliertes Netto nach § 153 SGB III. Soll- und Ist-Entgelt werden zuerst auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet (§ 106 Abs. 1 SGB III), dann um eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026 und den Solidaritätszuschlag gekürzt. Kirchensteuer und Kinderfreibeträge spielen dabei keine Rolle. Soll- und Ist-Netto entstehen so aus demselben Verfahren, nur mit unterschiedlichem Brutto — das ist der Grund, warum dieser Rechner sowohl das volle Gehalt als auch das reduzierte Gehalt abfragt. Was am Monatsende auf dem Konto ankommt, ist dagegen Ihr echtes Netto aus dem Ist-Entgelt plus das KuG; der Rechner zeigt beides getrennt.

Weil die Lohnsteuer von der Steuerklasse abhängt, beeinflusst diese auch die Höhe des KuG: Eine günstigere Steuerklasse bedeutet ein höheres Netto und damit eine größere Differenz, auf die die 60 bzw. 67 % wirken. Maßgeblich ist die jeweils eingetragene Steuerklasse; die Sonderregeln zum Steuerklassenwechsel, die beim Arbeitslosengeld gelten, sind beim KuG ausdrücklich ausgenommen (§ 106 Abs. 1 Satz 6 SGB III). Aus dem gleichen Grund variiert das KuG zweier Kolleg:innen mit identischem Brutto, wenn sie unterschiedliche Steuerklassen haben. Das eigene Nettogehalt als Ausgangsbasis lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner bestimmen.

Einfluss der Steuerklasse (Soll 3.500 € / Ist 1.750 €, ohne Kind)

  1. 1
    Steuerklasse I — KuG aus Differenz 1.028,50 €1.028,50 € × 60 %= 617,10 €
  2. 2
    Steuerklasse III — höheres Netto, Differenz 1.277,50 €1.277,50 € × 60 %= 766,50 €
  3. 3
    Steuerklasse V — niedrigeres Netto, Differenz 826,08 €826,08 € × 60 %= 495,65 €
Bei gleichem Brutto und gleichem Ausfall schwankt das KuG je nach Steuerklasse erheblich — von 495,65 € (StKl V) über 617,10 € (StKl I) bis 766,50 € (StKl III). Grund ist die unterschiedlich hohe Lohnsteuer, die das pauschalierte Netto und damit die Differenz verändert. Bei Ehepaaren lohnt deshalb ein Blick auf die Steuerklassen-Kombination. Das KuG selbst ist steuerfrei und wird nicht nachträglich verrechnet; über den Progressionsvorbehalt erhöht es aber den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte des Jahres.

Progressionsvorbehalt: steuerfrei, aber nicht folgenlos

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Das Finanzamt rechnet das KuG dem zu versteuernden Einkommen rechnerisch hinzu, um Ihren persönlichen Steuersatz zu bestimmen, besteuert es aber nicht direkt. Dieser höhere Steuersatz gilt dann für Ihre übrigen Einkünfte — etwa das Gehalt vor und nach der Kurzarbeit. Dadurch kann es zu einer Steuer-Nachzahlung kommen, obwohl das KuG selbst steuerfrei war. Der Arbeitgeber bescheinigt das gezahlte KuG in der Lohnsteuerbescheinigung und meldet es an das Finanzamt. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 € an Lohnersatzleistungen bezieht, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Legen Sie bei längerer Kurzarbeit am besten von Anfang an einen Teil für die mögliche Nachzahlung zurück, damit sie Sie nicht überrascht.

Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I im Vergleich

KriteriumKurzarbeitergeldArbeitslosengeld I
Beschäftigungdas Arbeitsverhältnis bleibt während der Kurzarbeit voll bestehendas Arbeitsverhältnis ist beendet, die Person ist arbeitslos
Auslöservorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall im BetriebVerlust des Arbeitsplatzes (Kündigung, Aufhebung, Befristungsende)
Höhe60 % / 67 % der Netto-Entgeltdifferenz (Soll minus Ist)60 % / 67 % des pauschalierten Vollzeit-Nettos aus dem Bemessungszeitraum
Bemessungaus Soll-Netto minus Ist-Netto des aktuellen Monatsaus dem letzten regulären Normalgehalt, nicht dem reduzierten Kurzarbeits-Gehalt (§ 151 SGB III)
Antragder Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit bei der Agentur andie betroffene Person meldet sich selbst arbeitslos und stellt den Antrag

Kurzarbeit aus Arbeitnehmer-Sicht: worauf achten

  • Der Arbeitgeber zeigt den erheblichen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an — als Beschäftigte:r müssen Sie selbst keinen Antrag stellen, sollten aber die Kurzarbeits-Vereinbarung (oft über Betriebsvereinbarung oder Zusatz zum Arbeitsvertrag) kennen.
  • Die KuG-Abrechnung auf der monatlichen Gehaltsabrechnung prüfen: Soll-Netto, Ist-Netto, Nettoentgeltdifferenz und Prozentsatz (60 oder 67 %) sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein.
  • Den Kind-Eintrag auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen kontrollieren — er entscheidet über den Satz von 60 % oder 67 % und sollte vor Beginn der Kurzarbeit korrekt hinterlegt sein.
  • Eine mögliche Steuer-Nachzahlung durch den Progressionsvorbehalt einplanen, eine Rücklage bilden und die Pflicht zur Steuererklärung ab 410 € Lohnersatz im Jahr beachten.
  • Bei einem neuen Nebenjob während der Kurzarbeit aufpassen: Er wird voll auf das KuG angerechnet und mindert es; ein bereits vor der Kurzarbeit bestehender Nebenjob bleibt dagegen anrechnungsfrei.
  • Geförderte Weiterbildung während der Kurzarbeit prüfen (§ 82 SGB III) — bei bestimmten Qualifizierungen gibt es Zuschüsse zusätzlich zum KuG, und die Zeit ist sinnvoll genutzt.

Kurzarbeitergeld 2026 auf einen Blick

Satz ohne Kind60 %der Netto-Entgeltdifferenz nach § 105 SGB III
Satz mit Kind67 %mind. ein Kind auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM)
Bezugsdauer 2026bis 24 Monate4. KugBeV, längstens bis 31.12.2026; regulär 12 Monate (§ 104 SGB III)
BemessungsgrundlageSoll-Netto − Ist-Nettodie Differenz der Nettobeträge, nicht das Brutto
Sozialversicherungbleibt bestehenBeiträge auf 80 % des Ausfalls trägt der Arbeitgeber allein
Steuererklärungs-Pflicht ab410 €/JahrLohnersatz mit Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

Kurzarbeit federt ab — ersetzt aber nicht das volle Gehalt

Kurzarbeitergeld sichert den Arbeitsplatz und einen großen Teil des Einkommens, gleicht den Verdienstausfall aber nicht vollständig aus — je nach Ausfall-Grad bleibt eine Lücke von rund 8 bis 39 Prozent. Wer laufende Fixkosten wie Miete oder Kreditraten hat, sollte diese Lücke früh kennen. Ein wichtiger Vorteil bleibt dabei im Hintergrund erhalten: Die Sozialversicherung läuft weiter: Für den Ausfall gelten 80 % des Unterschieds zwischen Soll- und Ist-Entgelt als beitragspflichtig, und diese Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein (§ 163 Abs. 6 und § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI, § 232a Abs. 2 SGB V). Der Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen, die Rentenlücke ist klein (für 20 % des Ausfalls entstehen keine Rentenpunkte), und auch der spätere Arbeitslosengeld-Anspruch bleibt geschützt.

Ihr eigenes Nettogehalt zeigt der Brutto-Netto-Rechner; für die Höhe des KuG zählt aber nicht dieses Netto, sondern das pauschalierte. Folgt nach der Kurzarbeit doch eine Kündigung, wird das Arbeitslosengeld aus dem vollen Normalgehalt berechnet, nicht aus dem reduzierten Kurzarbeits-Gehalt (§ 151 SGB III) — Kurzarbeit wird so nicht zum Nachteil. Sinnvoll ist außerdem ein finanzieller Puffer, der die Monate mit reduziertem Einkommen überbrückt. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Sozial- oder Steuerberatung; verbindlich ist die Abrechnung der Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das KuG beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz (Soll-Netto minus Ist-Netto). Mit mindestens einem Kind auf der Lohnsteuerkarte sind es 67 %. Die Berechnung erfolgt pauschaliert nach der KuG-Tabelle der Agentur für Arbeit — maßgeblich ist die Differenz zwischen pauschaliertem Soll-Netto und Ist-Netto.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die Regelbezugsdauer beträgt 12 Monate (§ 104 SGB III). Für 2026 hat die Bundesregierung sie per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert: Die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) gilt vom 01.01. bis 31.12.2026, gezahlt wird längstens bis zum 31.12.2026. Ab 2027 gelten wieder 12 Monate, sofern die Bundesregierung nicht erneut verlängert. Nach Ablauf läuft das Arbeitsverhältnis normal weiter oder es folgt regulär ALG I.
Muss ich Kurzarbeitergeld selbst beantragen?
Nein — Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angemeldet und beantragt. Sie als Beschäftigte müssen nichts tun. Der Arbeitgeber rechnet das KuG zusammen mit dem reduzierten Gehalt ab und zahlt es Ihnen aus. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber den Betrag.
Was passiert mit den Sozialversicherungsbeiträgen?
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Auf das reduzierte Ist-Entgelt zahlen Sie wie gewohnt Ihren Anteil. Für den Ausfall gelten 80 % des Unterschieds zwischen Soll- und Ist-Entgelt als beitragspflichtig; diese Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein (§ 163 Abs. 6 und § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI, § 232a Abs. 2 SGB V). Auf das Kurzarbeitergeld selbst fallen keine Abzüge an. Die spätere Rente fällt nur wenig niedriger aus, weil für 20 % des Ausfalls keine Rentenpunkte entstehen.
Bekomme ich nach Kurzarbeit mehr Arbeitslosengeld?
Ja — falls Sie nach Ende der Kurzarbeit doch gekündigt werden und ALG I beantragen, wird das ALG aus Ihrem letzten Normalgehalt berechnet, nicht aus dem reduzierten Kurzarbeits-Gehalt. Das ist in § 151 SGB III geregelt und soll Kurzarbeit nicht zum Nachteil werden lassen.
Kann ich während der Kurzarbeit nebenher arbeiten?
Ein bereits vor der Kurzarbeit bestehender Nebenjob bleibt anrechnungsfrei. Ein neuer Nebenjob während der Kurzarbeit wird dagegen voll auf das KuG angerechnet und mindert es entsprechend. Besser: Nutzen Sie die Zeit für eine geförderte Weiterbildung nach § 82 SGB III.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 95 SGB III — Anspruch auf Kurzarbeitergeld — Originaltexterheblicher, vorübergehender Arbeitsausfall mit Entgeltausfall; betriebliche Voraussetzungen.
  2. § 105 SGB III — Höhe des Kurzarbeitergeldes — Originaltext60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz (Soll-Netto − Ist-Netto).
  3. § 106 SGB III — Nettoentgeltdifferenz — OriginaltextSoll- und Ist-Entgelt, Rundung auf 20 €, pauschaliertes Netto nach § 153.
  4. § 153 SGB III — Leistungsentgelt — OriginaltextSozialversicherungspauschale 20 %, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer.
  5. § 104 SGB III — Bezugsdauer — OriginaltextRegelbezugsdauer bis 12 Monate, per Rechtsverordnung verlängerbar.
  6. Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) — OriginaltextBezugsdauer bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 338).
  7. § 32b EStG — Progressionsvorbehalt — OriginaltextKuG ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

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