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Aktualisiert am 22. Juni 2026

📈 Kapitalertragsteuer-Rechner

Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne berechnen — inkl. Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung und Kirchensteuer.

€/Jahr
Familienstand

Realisierte Verluste aus dem gleichen Verlusttopf, die mit den Erträgen verrechnet werden können.

Netto-Ertrag nach Steuern

1.736

Steuerlast: 264 · effektiver Steuersatz: 13.19 %

Aufschlüsselung

Brutto-Ertrag2.000,00
− Sparerpauschbetrag1.000,00
= Steuerpflichtig1.000,00
Abgeltungssteuer (25 %)250,00
Solidaritätszuschlag (5,5 %)13,75
Steuerlast gesamt263,75
Netto-Ertrag1.736,25

Tipp: Erteilen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag (1.000Single), damit die Bank keine Steuer auf die ersten Erträge abführt. Der Freibetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden — die Summe darf den Höchstbetrag aber nicht überschreiten.

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Was die Abgeltungsteuer ist

Die Kapitalertragsteuer — meist Abgeltungsteuer genannt — ist die pauschale Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und Fondserträge. Anders als beim progressiven Einkommensteuertarif gilt hier ein einheitlicher Satz von 25 % (§ 32d EStG), unabhängig von der Höhe des übrigen Einkommens. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Den Abzug erledigt in der Regel die Bank automatisch: Sie behält die Steuer direkt ein und führt sie ans Finanzamt ab — daher der Name „Abgeltung". Damit ist die Steuer grundsätzlich erledigt, eine Angabe in der Steuererklärung ist meist nicht nötig. Zwei Stellschrauben senken die Belastung spürbar: der Sparerpauschbetrag und die Teilfreistellung bei Fonds. Beide zeigt dieser Rechner. Mit dem reinen Vermögensaufbau (ETF-Sparplanrechner) hat die Steuerfrage nichts zu tun — hier geht es allein um die Besteuerung der Erträge. Eingegeben werden die Ertragsart, die Höhe der Erträge, der Familienstand (für den Pauschbetrag), die Kirchensteuerpflicht und gegebenenfalls Verluste; daraus ergibt sich die geschätzte Steuer samt effektivem Steuersatz und Netto-Ertrag.

Der Sparerpauschbetrag — und der Freistellungsauftrag

Jeder Anleger hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag: 1.000 € für Singles, 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare (Stand 2026). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge komplett steuerfrei — erst der Teil darüber wird besteuert.

Damit die Bank die Erträge nicht vorschnell versteuert, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn führt sie ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer ab, und man muss zu viel gezahlte Steuer später über die Anlage KAP zurückholen. Der Pauschbetrag lässt sich auf mehrere Banken aufteilen — in der Summe darf er den Höchstbetrag aber nicht überschreiten, sonst drohen Rückfragen des Finanzamts. Wer mehrere Depots hat, sollte die Aufteilung also im Blick behalten. Der Freistellungsauftrag ist kostenlos und jederzeit änderbar; er gehört zu den einfachsten Steuer-Optimierungen überhaupt. Auch Ehepaare profitieren: Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bündelt beide Pauschbeträge zu 2.000 €, die flexibel über die Depots beider Partner verteilt werden können. Wer den Auftrag vergisst, verliert kein Geld endgültig — die zu viel einbehaltene Steuer lässt sich über die Anlage KAP zurückholen, nur eben mit Verzögerung und Aufwand.

Zinsen: 2.000 € (ledig)

  1. 1
    Zinserträge= 2.000 €
  2. 2
    TeilfreistellungZinsen: keine= 0 €
  3. 3
    Sparerpauschbetrag (ledig)= − 1.000 €
  4. 4
    steuerpflichtiger Ertrag2.000 − 1.000= 1.000 €
  5. 5
    Abgeltungsteuer1.000 × 25 %= 250 €
  6. 6
    Solidaritätszuschlag250 × 5,5 %= 13,75 €
  7. 7
    Steuer gesamt250 + 13,75= 263,75 €
Bei 2.000 € Zinsen schützt zunächst der Sparerpauschbetrag die ersten 1.000 € — nur die restlichen 1.000 € werden besteuert. Darauf fallen 25 % Abgeltungsteuer (250 €) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (13,75 €) an, zusammen 263,75 €. Netto bleiben 1.736,25 €. Der effektive Steuersatz auf den gesamten Ertrag liegt damit bei nur 13,2 %, weil der halbe Ertrag steuerfrei blieb. Zinsen und Dividenden genießen keine Teilfreistellung — hier wirkt allein der Pauschbetrag. Läge der Ertrag unter 1.000 €, fiele gar keine Steuer an; erst oberhalb des Pauschbetrags beginnt die Besteuerung mit dem vollen Satz von 26,375 %.

Teilfreistellung je Anlageart (§ 20 InvStG)

Anlageartsteuerfrei (Teilfreistellung)steuerpflichtig
Aktienfonds / Aktien-ETF (≥ 51 %)30 %70 %
Mischfonds (≥ 25 % Aktien)15 %85 %
Zinsen, Anleihen0 %100 %
Dividenden (Einzelwerte)0 %100 %
Aktien-Kursgewinne (direkt)0 %100 %

Teilfreistellung für Privatanleger nach § 20 InvStG, Stand 2026. Sie gleicht die Vorbelastung auf Fondsebene aus: Bei Aktienfonds/-ETFs bleiben 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 %. Für direkt gehaltene Aktien, Dividenden und Zinsen gibt es keine Teilfreistellung — sie ist eine Besonderheit der Fonds. Immobilienfonds (60 %/80 %) bildet dieser Rechner nicht ab. Wichtig: Die Teilfreistellung wird vor dem Sparerpauschbetrag abgezogen — erst wird der steuerfreie Anteil herausgerechnet, dann der Pauschbetrag. Diese Reihenfolge entscheidet darüber, wie viel am Ende überhaupt steuerpflichtig bleibt.

Kapitalertragsteuer in Zahlen (2026)

Abgeltungsteuer25 %+ 5,5 % Soli → effektiv 26,375 %
Sparerpauschbetrag1.000 / 2.000 €ledig / verheiratet, pro Jahr
Teilfreistellung Aktien-ETF30 %Mischfonds 15 %
Effektivsatz Aktien-ETF≈ 18,5 %ohne Pauschbetrag (0,7 × 26,375 %)

Aktien-ETF: 2.000 € (ledig)

  1. 1
    ETF-Erträge= 2.000 €
  2. 2
    Teilfreistellung (30 %)2.000 × 30 %= − 600 €
  3. 3
    nach Teilfreistellung2.000 − 600= 1.400 €
  4. 4
    Sparerpauschbetrag (ledig)= − 1.000 €
  5. 5
    steuerpflichtiger Ertrag1.400 − 1.000= 400 €
  6. 6
    Steuer (25 % + Soli)400 × 26,375 %= 105,50 €
Bei einem Aktien-ETF bleiben dank der 30-prozentigen Teilfreistellung von 2.000 € Ertrag schon 600 € steuerfrei. Vom Rest ziehen wir den Sparerpauschbetrag von 1.000 € ab — übrig bleiben nur 400 € steuerpflichtig. Darauf fallen 25 % Abgeltungsteuer plus Soli an, zusammen 105,50 €. Netto bleiben 1.894,50 €, der effektive Steuersatz beträgt nur 5,3 %. Genau diese Kombination aus Teilfreistellung und Pauschbetrag macht den Aktien-ETF steuerlich attraktiv — derselbe Ertrag aus Zinsen hätte 263,75 € gekostet, also mehr als das Doppelte. Wäre der Pauschbetrag bereits anderweitig ausgeschöpft, läge die Steuer bei 1.400 € × 26,375 % = 369,25 € — und der effektive Satz bei den oben genannten rund 18,5 %.

Warum ETF-Erträge effektiv weniger belastet werden

Der niedrige effektive Steuersatz im Beispiel entsteht durch zwei Effekte. Erstens den Sparerpauschbetrag, der die ersten 1.000 € schützt. Zweitens — und dauerhaft — die Teilfreistellung: Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs werden nur 70 % der Erträge überhaupt besteuert. Der Grund ist ein Ausgleich: Die Unternehmen im Fonds zahlen bereits Körperschaftsteuer, die Teilfreistellung mildert diese Vorbelastung beim Anleger.

Ist der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft, zeigt sich der reine Teilfreistellungs-Effekt: Statt 26,375 % werden auf Aktien-ETF-Erträge effektiv nur rund 18,5 % fällig (70 % × 26,375 %). Auf 10.000 € ETF-Gewinn ohne verbleibenden Pauschbetrag sind das etwa 1.846 € statt 2.638 € bei Zinsen. Dieser strukturelle Vorteil gilt unabhängig von der Höhe und ist einer der Gründe, warum breit streuende Aktien-ETFs auch steuerlich beliebt sind. Bei Mischfonds fällt der Effekt mit 15 % Teilfreistellung schwächer aus, bei reinen Renten- oder Geldmarktfonds entfällt er ganz. Maßgeblich ist die tatsächliche Aktienquote des Fonds — sie steht in den Anlagebedingungen und entscheidet, welche Teilfreistellung das Finanzamt anerkennt. Die Bank wendet die passende Quote in der Regel automatisch an, sodass man sich darum nicht selbst kümmern muss.

Mit Kirchensteuer: die ÷ (4 + k)-Formel

  1. 1
    steuerpflichtiger Ertrag (Zinsen)= 1.000 €
  2. 2
    Abgeltungsteuer mit KiSt 9 %1.000 ÷ (4 + 0,09)= 244,50 €
  3. 3
    Solidaritätszuschlag244,50 × 5,5 %= 13,45 €
  4. 4
    Kirchensteuer244,50 × 9 %= 22,00 €
  5. 5
    Steuer gesamt244,50 + 13,45 + 22,00= 279,95 €
Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird nicht einfach obendrauf gerechnet. Weil sie selbst die Bemessungsgrundlage mindert (§ 32d EStG), sinkt die Abgeltungsteuer leicht: Statt 250 € sind es nur 244,50 € (Formel: steuerpflichtiger Ertrag ÷ (4 + Kirchensteuersatz als Dezimalzahl), hier ÷ 4,09). Darauf kommen Soli und Kirchensteuer, zusammen 279,95 €. Eine naive Rechnung „250 € + 9 %" wäre also falsch — der Rechner nutzt die korrekte Formel automatisch. In Bayern und Baden-Württemberg (8 %) fällt die Belastung minimal geringer aus, dort lautet der Teiler 4,08. Unterm Strich erhöht die Kirchensteuer die effektive Gesamtbelastung von 26,375 % auf rund 27,82 % (8 %) bzw. 27,99 % (9 %) — spürbar, aber dank der Abzugsfähigkeit weniger als der nominale Kirchensteuersatz vermuten ließe.

Verlustverrechnung und Günstigerprüfung

Verluste aus Kapitalanlagen werden mit Gewinnen verrechnet, aber in getrennten „Töpfen": Verluste aus direkt gehaltenen Aktien dürfen nur mit Aktien-Kursgewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG), alle übrigen Verluste (ETF, Anleihen u. a.) mit allen anderen Kapitalerträgen. Die Bank führt diese Töpfe automatisch; bei mehreren Depots braucht es eine Verlustbescheinigung (Frist 15. Dezember).

Die Günstigerprüfung lohnt für alle mit niedrigem persönlichem Steuersatz: Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter etwa 18.000 € (Single) liegt, zahlt regulär weniger als 25 %. Über die Anlage KAP prüft das Finanzamt, ob der persönliche Tarif günstiger ist, und erstattet die Differenz — typisch für Studierende, Rentner und Geringverdiener. Der Antrag kostet nichts und kann nicht zum Nachteil ausfallen: Das Finanzamt wendet automatisch die für den Anleger günstigere Variante an. Ein häufiger Fehler ist, Verlustbescheinigungen über die Jahresgrenze zu verschenken: Wer Depots bei mehreren Banken hat und Verluste übergreifend verrechnen will, muss die Bescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen — sonst bleiben die Verluste im jeweiligen Depot gefangen und lassen sich nur dort mit künftigen Gewinnen verrechnen.

Was die Kapitalertragsteuer bestimmt

  • Die Ertragsart — nur Fonds (Aktien-/Mischfonds) genießen die Teilfreistellung.
  • Der Sparerpauschbetrag: 1.000 € (ledig) / 2.000 € (verheiratet) — per Freistellungsauftrag sichern.
  • Die Teilfreistellung: 30 % bei Aktien-ETF, 15 % bei Mischfonds, 0 % bei Zinsen/Dividenden/Direktaktien.
  • Kirchensteuer mindert die Bemessungsgrundlage — Formel steuerpflichtig ÷ (4 + Kirchensteuersatz).
  • Verluste nur im passenden Topf verrechenbar (Aktien-Topf getrennt, § 20 Abs. 6 EStG).
  • Bei niedrigem persönlichem Steuersatz die Günstigerprüfung (Anlage KAP) prüfen.
  • Bei thesaurierenden Fonds die jährliche Vorabpauschale beachten — sie wird beim Verkauf angerechnet.
  • Effektive Belastung 26,375 % (ohne KiSt) bis ~27,99 % (mit 9 % KiSt) auf den steuerpflichtigen Teil.

Stand 2026 — Schätzung, keine Steuer- oder Anlageberatung

Dieser Rechner schätzt die Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG und § 20 InvStG mit den 2026 geltenden Werten (Abgeltungsteuer 25 %, Sparerpauschbetrag 1.000/2.000 €, unverändert gegenüber 2025). Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Anlageberatung. Nicht abgebildet sind unter anderem die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds, ausländische Quellensteuern, Immobilienfonds-Teilfreistellungen und der genaue Ablauf der Günstigerprüfung. Maßgeblich ist der Steuerbescheid des Finanzamts. Wer Kapitalerträge aus dem Ausland oder mehreren Depots hat, sollte die Anlage KAP nutzen; bei größeren Vermögen hilft eine Steuerberatung. Die hier gezeigten Beispielwerte sind nach der Component-Logik des Rechners ermittelt (Reihenfolge: Teilfreistellung, Verlustverrechnung, Sparerpauschbetrag, dann Abgeltungsteuer) und auf den Cent gerundet.

Freistellungsauftrag und Vorabpauschale

Zwei einfache Hebel: Erstens den Freistellungsauftrag über den vollen Sparerpauschbetrag einrichten und sinnvoll auf die Banken verteilen — so bleibt der erste Ertrag steuerfrei, ohne dass man das Geld über die Steuererklärung zurückholen muss; wer mehrere Depots hat, sollte die Aufteilung jährlich überprüfen. Zweitens an die Vorabpauschale denken: Bei thesaurierenden (wiederanlegenden) Fonds zieht die Bank schon während der Haltedauer eine kleine jährliche Steuer auf einen fiktiven Mindestertrag ein. Das ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung, die beim späteren Verkauf angerechnet wird — der Sparerpauschbetrag deckt sie aber oft vollständig ab. Gerade bei langfristigem ETF-Sparen sorgt die Vorabpauschale dafür, dass nicht die gesamte Steuerlast erst beim Verkauf nach Jahrzehnten anfällt — unterm Strich ändert sich an der Gesamtsteuer dadurch aber nichts.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer 2026?
Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (bezogen auf die Steuer, nicht auf den Ertrag) und ggf. Kirchensteuer von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer). Die effektive Gesamtbelastung liegt zwischen 26,38 % (ohne KiSt) und rund 27,99 % (mit 9 % KiSt).
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 für Singles 1.000 € und für Ehepaare mit gemeinsamem Freistellungsauftrag 2.000 € pro Jahr. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge komplett steuerfrei. Voraussetzung: Sie haben bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag eingereicht.
Was bedeutet Teilfreistellung bei ETFs?
Seit 2018 bleibt bei Investmentfonds ein Teil der Erträge pauschal steuerfrei, um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Bei Aktien-ETFs (≥ 51 % Aktienquote) sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds (≥ 25 %) 15 %. Bei Rentenfonds und Einzelaktien gibt es keine Teilfreistellung.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nein — die Bank führt die Abgeltungssteuer automatisch ab. Sie müssen nur dann die Anlage KAP ausfüllen, wenn Sie Erträge aus dem Ausland, aus mehreren Depots mit Verlustbescheinigung haben, die Günstigerprüfung beantragen möchten oder Kirchensteuer nachträglich erklären müssen (Sperrvermerk).
Was ist die Günstigerprüfung?
Bei der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. Ist das der Fall, werden Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Satz besteuert statt mit der Abgeltungssteuer — die Differenz erhalten Sie erstattet. Lohnt sich v. a. für Studierende, Rentner und Geringverdiener.
Mindert die Kirchensteuer die Abgeltungssteuer?
Ja. Nach § 32d EStG mindert die gezahlte Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer (sie wirkt wie eine Sonderausgabe). Deshalb liegt die effektive Abgeltungssteuer mit KiSt nicht bei 25 + 2 %, sondern bei rund 24,45 %. Die Gesamtbelastung inkl. Soli und KiSt beträgt etwa 27,82 % (8 % KiSt) bzw. 27,99 % (9 % KiSt).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 32d EStG — Gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge OriginaltextAbgeltungsteuer 25 %; Kirchensteuer-Sonderregel (÷ (4 + k)). Stand 2026.
  2. § 20 InvStG — Teilfreistellung OriginaltextTeilfreistellung für Privatanleger: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %.
  3. § 20 EStG — Einkünfte aus Kapitalvermögen OriginaltextSparerpauschbetrag und Verlustverrechnung (Abs. 6, getrennter Aktien-Topf).
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