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Aktualisiert am 22. Juni 2026

🎁 Schenkungssteuer-Rechner

Schenkungssteuer berechnen: Freibeträge, Steuerklassen und 10-Jahres-Regel bei Schenkungen an Verwandte.

1Wert der Schenkung

2Verwandtschaftsgrad zum Schenker

3Bereits genutzte Freibeträge (letzte 10 Jahre)

Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet und verringern den verfügbaren Freibetrag.

4Hausrat-Freibetrag berücksichtigen?

Hausrat-Freibetrag berücksichtigen?

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 41.000 € in Steuerklasse I, 12.000 € in Steuerklasse II und III.

Schenkungssteuer

0 €

✓ Ihr Freibetrag von 400.000 € reicht aus — keine Steuer fällig!

Berechnung im Detail

Wert der Schenkung250.000
Persönlicher Freibetrag(Kind (inkl. Stief-/Adoptivkind))400.000
= Steuerpflichtiger Erwerb0
SteuerklasseI
Steuersatz (§ 19 ErbStG)0 %
= Schenkungssteuer0
Effektiver Steuersatz0,0 %
Netto-Schenkung250.000

Freibeträge bei Schenkungen (§ 16 ErbStG)

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuerklasse
Ehepartner / eingetr. Lebenspartner500.000I
Kind (inkl. Stief-/Adoptivkind)400.000I
Enkelkind (Eltern verstorben)400.000I
Enkelkind (Eltern leben)200.000I
Elternteil / Großelternteil20.000II
Geschwister20.000II
Nichte / Neffe20.000II
Stief- / Schwiegereltern20.000II
Geschiedener Ehepartner20.000II
Nicht verwandt20.000III

💡 Tipp — 10-Jahres-Regel: Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Bei rechtzeitiger Planung können Sie große Vermögen steuerfrei übertragen — etwa bei einem Kind: 400.000 € alle 10 Jahre. Über 30 Jahre sind das bis zu 1,2 Mio. € pro Kind steuerfrei (Kettenschenkung).

⚠️ Hinweis: Diese Berechnung ist vereinfacht. Sonderfälle wie Betriebsvermögen, Nießbrauch oder die genaue Immobilienbewertung sind nicht berücksichtigt. Jede Schenkung muss dem Finanzamt gemeldet werden (§ 30 ErbStG). Bei größeren Schenkungen empfehlen wir eine steuerliche Beratung.

Erbschaftsteuer berechnenSplittingtarif bei Verheirateten nutzenKapitalertragsteuer berechnen
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Was die Schenkungsteuer ist

Die Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird. Sie beruht auf demselben Gesetz wie die Erbschaftsteuer (ErbStG) und nutzt dieselben Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Bei einer Schenkung lassen sich die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen — das macht die Schenkung zum wichtigsten Werkzeug der Vermögensübertragung.

Wie viel Steuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker und vom Wert der Schenkung ab. Versteuert wird nur der Teil über dem Freibetrag. Anders als bei der Erbschaft gibt es bei der Schenkung keinen Versorgungsfreibetrag, und Eltern bzw. Großeltern werden ungünstiger eingestuft (dazu gleich mehr). Die Berechnung deckt sich im Kern mit dem Erbschaftsteuer-Rechner — nur die schenkungsspezifischen Besonderheiten unterscheiden sich. Mit der Einkommensteuer hat beides nichts zu tun. Eingegeben werden im Rechner der Schenkungswert, der Verwandtschaftsgrad, in den letzten zehn Jahren bereits genutzte Freibeträge und ein möglicher Hausrat-Freibetrag; daraus ergibt sich die geschätzte Steuer samt effektivem Steuersatz.

Schenkung vs. Erbschaft — die drei Unterschiede

KriteriumSchenkung (zu Lebzeiten)Erbschaft (von Todes wegen)
Freibetrag Eltern / Großeltern20.000 € (Klasse II)100.000 € (Klasse I)
Versorgungsfreibetrag (§ 17)neinja (Ehegatte 256.000 €, Kinder bis 52.000 €)
Freibetrag wiederholbaralle 10 Jahre neu (§ 14)einmalig
Freibeträge, Klassen, Sätzeidentisch (§§ 15/16/19 ErbStG)identisch (§§ 15/16/19 ErbStG)

Die 10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG)

Das Herzstück der Schenkungsteuer ist die 10-Jahres-Regel: Der persönliche Freibetrag steht nicht nur einmal im Leben zur Verfügung, sondern erneuert sich alle zehn Jahre vollständig. Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG); ist der Zeitraum verstrichen, beginnt der Freibetrag wieder bei null.

Daraus ergibt sich die zentrale Gestaltungsmöglichkeit: Wer sein Vermögen frühzeitig und in Etappen überträgt, kann große Summen steuerfrei weitergeben. Ein Kind kann von einem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei erhalten — über dreißig Jahre also bis zu 1,2 Mio. €. Schenken beide Elternteile, verdoppelt sich der Betrag. Wichtig ist die Zehnjahresfrist ab dem Tag der jeweiligen Schenkung: Wer zu schnell hintereinander schenkt, überschreitet den Freibetrag, weil die Beträge addiert werden. Der Rechner berücksichtigt bereits genutzte Freibeträge der letzten zehn Jahre über ein eigenes Eingabefeld. Ein verbreiteter Irrtum dabei: Die Frist läuft nicht ab dem Jahreswechsel, sondern taggenau ab der jeweiligen Schenkung — eine Übertragung am 1. März 2026 ist erst am 2. März 2036 wieder vollständig „frei". Wer plant, sollte den Abstand also großzügig wählen.

Was überhaupt als Schenkung gilt

Nicht nur Geldgeschenke lösen Schenkungsteuer aus. Als Schenkung gilt jede unentgeltliche Zuwendung, die den Beschenkten bereichert — dazu zählen Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile und wertvolle Gegenstände, aber auch die Übernahme von Schulden oder ein zinsloses Darlehen, bei dem der ersparte Zins als Schenkung gewertet wird.

Steuerfrei bleiben dagegen Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen — etwa zu Geburtstag oder Hochzeit —, solange sie angemessen sind. Auch Unterhaltszahlungen und die Kosten einer angemessenen Ausbildung lösen keine Schenkungsteuer aus. Schwieriger wird es bei gemischten Schenkungen: Wird etwa eine Immobilie bewusst unter Wert verkauft, gilt die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis als Schenkung. In all diesen Fällen kommt es auf den vom Finanzamt ermittelten Wert an — dieser Rechner geht vom bereits bestimmten Schenkungswert aus.

Kind: 400.000 € geschenkt — steuerfrei

  1. 1
    Schenkungswert= 400.000 €
  2. 2
    persönlicher Freibetrag (Kind)§ 16 ErbStG= − 400.000 €
  3. 3
    bereits genutzt (10 Jahre)= 0 €
  4. 4
    steuerpflichtiger Erwerb400.000 − 400.000= 0 €
  5. 5
    Schenkungsteuer= 0 €
Schenkt ein Elternteil seinem Kind 400.000 €, deckt der persönliche Freibetrag den vollen Betrag ab — es fällt keine Schenkungsteuer an. Genau dieser Freibetrag steht nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung. Wer rechtzeitig plant, kann über mehrere Jahrzehnte hinweg ein Vielfaches steuerfrei übertragen. Voraussetzung ist, dass in den vorangegangenen zehn Jahren keine weiteren Schenkungen den Freibetrag bereits aufgebraucht haben. Trotz Steuerfreiheit muss die Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden — die Anzeigepflicht entfällt nicht dadurch, dass keine Steuer anfällt.

Kind: 500.000 € geschenkt (kein Vorbetrag)

  1. 1
    Schenkungswert= 500.000 €
  2. 2
    persönlicher Freibetrag (Kind)§ 16 ErbStG= − 400.000 €
  3. 3
    steuerpflichtiger Erwerb500.000 − 400.000= 100.000 €
  4. 4
    Steuerklasse / SatzKlasse I, bis 300.000 €= 11 %
  5. 5
    Schenkungsteuerüber Härtefall-Funktion= 11.000 €
Werden in einem Zug 500.000 € geschenkt, übersteigt der Betrag den Freibetrag um 100.000 €. Darauf fallen in Klasse I 11 % an, also 11.000 € Schenkungsteuer — ein effektiver Satz von nur 2,2 % auf die Gesamtsumme, weil der große Freibetrag den Löwenanteil schützt. Hätte man stattdessen zunächst 400.000 € geschenkt und die restlichen 100.000 € erst nach Ablauf von zehn Jahren, wären beide Teilschenkungen steuerfrei geblieben. Genau hier liegt der Hebel der zeitlichen Staffelung. Wer also keine Eile hat, spart durch bloßes Abwarten der Zehnjahresfrist die gesamte Steuer — bei dringendem Bedarf kann die einmalige Zahlung von 11.000 € aber durchaus der bequemere Weg sein.

800.000 € an ein Kind: auf einmal oder gestaffelt?

KriteriumEinmal 800.000 €Gestaffelt 2 × 400.000 € (>10 Jahre Abstand)
genutzter Freibetrag400.000 € (einmal)2 × 400.000 € (zwei Zeiträume)
steuerpflichtiger Erwerb400.000 €0 €
Steuersatz (Klasse I)15 %
Schenkungsteuer60.000 €0 €
Netto beim Kind740.000 €800.000 €

Bereits genutzter Freibetrag wirkt nach

  1. 1
    neue Schenkung an Kind= 500.000 €
  2. 2
    voller Freibetrag§ 16 ErbStG= 400.000 €
  3. 3
    vor 5 Jahren bereits geschenkt= − 200.000 €
  4. 4
    noch verfügbarer Freibetrag400.000 − 200.000= 200.000 €
  5. 5
    steuerpflichtiger Erwerb500.000 − 200.000= 300.000 €
  6. 6
    SchenkungsteuerKlasse I, 11 %= 33.000 €
Hat dasselbe Kind vor fünf Jahren bereits 200.000 € erhalten, ist der Freibetrag noch nicht erneuert — es stehen nur die restlichen 200.000 € zur Verfügung. Von einer neuen Schenkung über 500.000 € bleiben daher 300.000 € steuerpflichtig, die Schenkungsteuer steigt auf 33.000 €. Hätte man die zweite Schenkung bis nach Ablauf der Zehnjahresfrist aufgeschoben, stünde der volle Freibetrag wieder bereit. Das zeigt, wie wichtig der zeitliche Abstand zwischen Schenkungen ist — der Rechner bildet das über das Feld „bereits genutzte Freibeträge" ab. Wer plant, größere Beträge in Etappen zu übertragen, sollte deshalb genau festhalten, wann welche Schenkung erfolgt ist, um die Zehnjahresfristen sauber auseinanderzuhalten.

Freibeträge und Steuerklassen bei Schenkungen (§§ 16, 15 ErbStG)

VerwandtschaftFreibetragSteuerklasse
Ehepartner / eingetr. Lebenspartner500.000 €I
Kind, Stief-/Adoptivkind400.000 €I
Enkel (Eltern verstorben)400.000 €I
Enkel (Eltern leben)200.000 €I
Elternteil / Großelternteil20.000 €II
Geschwister, Nichte/Neffe, Stiefeltern20.000 €II
Nicht verwandt20.000 €III

Stand 2026. Achtung — der Unterschied zur Erbschaft: Eltern und Großeltern erhalten bei einer Schenkung nur 20.000 € (Klasse II), bei einer Erbschaft dagegen 100.000 € (Klasse I). Einen Versorgungsfreibetrag gibt es bei Schenkungen nicht. Alle übrigen Freibeträge sind mit der Erbschaft identisch — nur eben alle zehn Jahre neu nutzbar. Zusätzlich gilt der Hausrat-Freibetrag (§ 13): 41.000 € in Klasse I, 12.000 € in Klasse II/III.

Schenkungsteuer in Zahlen (2026)

Freibetrag Kind400.000 €alle 10 Jahre erneut nutzbar
Freibetrag Ehepartner500.000 €plus Hausrat-Freibetrag § 13
Freibetrag Eltern (Schenkung)20.000 €bei Erbschaft dagegen 100.000 €
Anzeigefrist ans Finanzamt3 Monateauch wenn keine Steuer anfällt (§ 30)

Schenkung als Nachlassplanung — und die Anzeigepflicht

Die Schenkung ist das wirksamste Mittel, um späteres Erbe und damit Erbschaftsteuer zu senken. Wer Vermögen frühzeitig und gestaffelt überträgt, nutzt die Freibeträge mehrfach und verteilt die Last über die Jahre. Besonders bei Immobilien ist die Schenkung beliebt: Maßgeblich ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert, oft kombiniert mit einem Nießbrauch, bei dem sich der Schenker ein lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht vorbehält.

Unabhängig von der Höhe gilt eine Anzeigepflicht: Jede Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden (§ 30 ErbStG) — auch wenn durch den Freibetrag keine Steuer anfällt. Schenker und Beschenkter sind dazu verpflichtet; bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Meldung. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Nachteile. Bei größeren Vermögen oder Immobilien lohnt sich fast immer eine fachkundige Beratung durch Steuerberater oder Notar. Zu bedenken ist außerdem: Eine Schenkung ist endgültig — anders als ein Testament lässt sie sich später nicht einfach widerrufen. Wer Vermögen überträgt, sollte daher auch die eigene Absicherung im Blick behalten und nicht mehr verschenken, als langfristig entbehrlich ist.

Was die Schenkungsteuer bestimmt

  • Der Verwandtschaftsgrad — er legt Freibetrag und Steuerklasse fest.
  • Der Wert der Schenkung — versteuert wird nur der Teil über dem Freibetrag.
  • Bereits genutzte Freibeträge der letzten 10 Jahre verringern den verfügbaren Betrag (§ 14).
  • Eltern/Großeltern: nur 20.000 € (Klasse II) — anders als bei der Erbschaft.
  • Kein Versorgungsfreibetrag — den gibt es nur bei Erwerb von Todes wegen.
  • Der Hausrat-Freibetrag (§ 13): 41.000 € in Klasse I, 12.000 € in Klasse II/III.
  • Auch Sachwerte, Immobilien und zinslose Darlehen können Schenkungsteuer auslösen.
  • Anzeigepflicht ans Finanzamt innerhalb von drei Monaten — auch ohne fällige Steuer.

Stand 2026 — Schätzung, keine Rechtsberatung

Dieser Rechner bildet die Schenkungsteuer nach §§ 14, 16 und 19 ErbStG mit den 2026 geltenden Werten ab (Freibeträge unverändert gegenüber 2025). Er liefert eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Komplexe Fälle wie Betriebsvermögen, Nießbrauch, mittelbare Grundstücksschenkungen oder die genaue Immobilienbewertung sind nicht abgebildet. Jede Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzesstand und der Bescheid des Finanzamts; bei größeren Übertragungen helfen Steuerberatung oder Notar. Die hier gezeigten Beispielwerte sind über dieselbe Tarif- und Härtefall-Logik wie beim Erbschaftsteuer-Rechner ermittelt und auf volle Euro gerundet.

Früh und gestaffelt schenken

Der größte Hebel der Schenkungsteuer ist die Zeit. Weil sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneuern, kann eine frühzeitige, über mehrere Etappen verteilte Übertragung die Steuer erheblich senken oder ganz vermeiden — ohne dass man das Vermögen vollständig aus der Hand geben muss, etwa über einen vorbehaltenen Nießbrauch. Pauschale Versprechen verbieten sich allerdings: Ob und wie viel sich sparen lässt, hängt vom Einzelfall ab, und Schenkungen sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres widerrufbar. Wer größere Summen plant, sollte die Staffelung mit fachlicher Beratung aufsetzen, statt allein auf eine Faustregel zu vertrauen. Dieser Rechner hilft dabei, die Größenordnung der Steuer für verschiedene Szenarien schnell durchzuspielen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung an mein Kind?
Der persönliche Freibetrag bei einer Schenkung an ein Kind (inkl. Stief- und Adoptivkind) beträgt 400.000 €. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Über 30 Jahre können Sie also bis zu 1,2 Mio. € pro Kind steuerfrei übertragen.
Was ist der Unterschied zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer?
Beide Steuern verwenden dieselben Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Bei Schenkungen erneuern sich die Freibeträge alle 10 Jahre, bei einer Erbschaft stehen sie nur einmal zur Verfügung. Außerdem werden Eltern bei Schenkungen in Steuerklasse II (20.000 € Freibetrag) statt I (100.000 €) eingestuft.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, nach § 30 ErbStG müssen sowohl Schenker als auch Beschenkter jede Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen — auch wenn aufgrund des Freibetrags keine Steuer anfällt. Bei notariellen Schenkungen (z. B. Immobilien) übernimmt der Notar die Meldung.
Kann ich den Freibetrag alle 10 Jahre erneut nutzen?
Ja, die persönlichen Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre vollständig. Das ist der große Vorteil der Schenkung gegenüber der Erbschaft. Beispiel: Sie können Ihrem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken.
Wird die Schenkungssteuer auf den Schenker oder den Beschenkten erhoben?
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Beschenkte. Schenker und Beschenkter haften aber als Gesamtschuldner — das Finanzamt kann die Steuer von beiden fordern. In der Praxis wird die Steuer meist vom Beschenkten gezahlt. Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt das als zusätzliche Schenkung.
Wie wird eine Immobilie bei der Schenkungssteuer bewertet?
Das Finanzamt bewertet Immobilien nach dem Bewertungsgesetz (BewG) — entweder im Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren. Der ermittelte Wert liegt oft unter dem tatsächlichen Marktwert. Sie können ein eigenes Gutachten vorlegen, wenn der Finanzamtswert zu hoch ausfällt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 16 ErbStG — Persönliche Freibeträge OriginaltextFreibeträge je Verwandtschaftsgrad; bei Schenkung Eltern/Großeltern nur 20.000 €. Stand 2026.
  2. § 14 ErbStG — Berücksichtigung früherer Erwerbe OriginaltextZusammenrechnung von Schenkungen innerhalb von zehn Jahren; Grundlage der 10-Jahres-Regel.
  3. § 19 ErbStG — Steuersätze OriginaltextTarif 7–50 % nach Wertstufe und Klasse, inkl. Härtefallregel Abs. 3.
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