Aktualisiert am 21. Mai 2026
🕊️ Witwenrente-Rechner
Witwenrente berechnen: Große und kleine Witwenrente, Einkommensanrechnung und Rentenanspruch.
Große: ab 47 Jahre, erwerbsgemindert oder Kind erziehend. Kleine: alle anderen Fälle.
Neues Recht (Heirat nach 2001)
Große Rente: 55 % statt 60 %. Kleine Rente auf 24 Monate befristet.
Große Witwenrente (nach Einkommensanrechnung)
535,74 €
pro Monat
Sterbevierteljahr (erste 3 Monate)
1.500,00 €/Monat
In den ersten 3 Monaten nach dem Todesfall wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt (ohne Einkommensanrechnung). Gesamt: 4.500,00 €.
Aufschlüsselung
Hinweis: Vereinfachte Berechnung mit Rentenwert 40,79 €. Ab 01.07.2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 €, dadurch erhöhen sich Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag automatisch. Maßgeblich bleibt der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.
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So funktioniert der Witwenrente-Rechner
Formel
Große Witwenrente = 55 % × Rente Verstorbener (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) | Kleine Witwenrente = 25 % × Rente Verstorbener (max. 24 Monate) | Freibetrag = 26,4 × Rentenwert + 5,6 × Rentenwert pro Kind | Anrechnung = 40 % des übersteigenden Nettoeinkommens
Rechenbeispiel
Verstorbener: 1.500 €/Monat Rente, Hinterbliebene: 1.800 €/Netto, 0 Kinder, neues Recht → Grundanspruch: 55 % × 1.500 = 825 € | Freibetrag: 26,4 × 40,79 ≈ 1.077 € (bis 30.06.2026; ab 01.07.2026: 26,4 × 42,52 ≈ 1.123 €) | Anrechenbar: 1.800 − 1.077 = 723 € | Abzug: 40 % × 723 = 289 € | Auszahlung: 825 − 289 = 536 €/Monat. Sterbevierteljahr: 3 × 1.500 = 4.500 €.
Was ist die Witwenrente und wer hat Anspruch?
Die Witwenrente (offiziell „Witwen- und Witwerrente") ist eine Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Sie soll den wegfallenden Unterhalt des verstorbenen Ehepartners teilweise ersetzen und wird nicht automatisch ausgezahlt — sie muss nach dem Todesfall ausdrücklich beantragt werden. Anspruch haben Witwen und Witwer, deren Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre rentenversichert war (allgemeine Wartezeit). Diese Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt bei Arbeitsunfall oder Wehrdienstbeschädigung. Auch eingetragene Lebenspartner haben seit 2005 denselben Anspruch. Eheleute, die nach dem 01.01.2002 geheiratet haben, fallen unter das neue Recht mit geringfügig reduzierten Prozentsätzen (siehe unten).
Große vs. kleine Witwenrente — was ist der Unterschied?
Die große Witwenrente beträgt im neuen Recht 55 Prozent (im alten Recht: 60 Prozent) der Rente, die der Verstorbene bei voller Erwerbsminderung gehabt hätte oder bereits bezog. Anspruch auf die große Witwenrente besteht, wenn die hinterbliebene Person mindestens 47 Jahre alt ist, ein Kind unter 18 Jahren erzieht, oder voll erwerbsgemindert ist. Die große Witwenrente wird unbefristet gezahlt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird gezahlt, wenn keine der Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt ist. Im neuen Recht ist sie auf 24 Monate (2 Jahre) befristet — im alten Recht wird sie dagegen unbefristet weitergezahlt. Nach Ablauf der kleinen Witwenrente kann unter bestimmten Umständen (z. B. Erreichen des 47. Lebensjahres) in die große Witwenrente gewechselt werden.
Sterbevierteljahr: Erste 3 Monate volle Rente
In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall wird das sogenannte Sterbevierteljahr gezahlt: Die Hinterbliebenen erhalten in dieser Zeit die volle Rente des Verstorbenen (100 Prozent), ohne Einkommensanrechnung. Das soll helfen, die finanzielle Umstellung nach dem Tod des Partners zu bewältigen. Erst ab dem vierten Monat greift die reguläre Berechnung mit 55 % bzw. 25 % und der Einkommensanrechnung. Viele Rentenversicherungen zahlen das Sterbevierteljahr als Einmalbetrag aus, sobald der Antrag gestellt ist.
Einkommensanrechnung: So wird gekürzt
Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird auf die Witwenrente angerechnet — aber nur, soweit es einen Freibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt 26,4 × dem aktuellen Rentenwert (Rentenwert 2026: 40,79 € bis 30.06., 42,52 € ab 01.07. → Freibetrag rund 1.077 € bzw. 1.123 € monatlich). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um zusätzlich 5,6 × dem Rentenwert (rund 228 € bzw. 238 €). Vom Einkommen über dem Freibetrag werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Rechenbeispiel: Witwe mit 1.800 € Nettoeinkommen, 0 Kinder, Rente des Verstorbenen 1.500 €, neues Recht:
- Grundanspruch: 55 % × 1.500 € = 825 €
- Freibetrag: 1.038 €
- Anrechenbares Einkommen: 1.800 − 1.038 = 762 €
- Abzug: 40 % × 762 € = 305 €
- Auszahlung: 825 − 305 = 520 € pro Monat
Als „Einkommen" zählen u. a. Arbeitsentgelt, eigene Renten, Lohnersatzleistungen und Mieteinnahmen — nicht dagegen Kindergeld oder Grundrentenzuschläge. Wer die eigene Rente mit unserem [Rentenrechner](/finanzen/rentenrechner) grob schätzt, kann früh erkennen, wie stark die Anrechnung ausfallen wird.
Wiederheirat und Abfindung
Heiratet die Witwe oder der Witwer erneut, erlischt der Anspruch auf die Witwenrente. Als einmalige Abfindung werden in diesem Fall 24 Monatsrenten gezahlt (sogenannte Witwenrentenabfindung). Wird die neue Ehe später geschieden oder der neue Partner stirbt, kann die frühere Witwenrente als Wiederauflebende Rente beantragt werden — dann allerdings unter Anrechnung einer eventuellen neuen Hinterbliebenenrente.
Wenn die Witwenrente nicht reicht
In vielen Fällen reicht die Witwenrente allein nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken — besonders bei geringem eigenen Einkommen oder wenn die Hinterbliebene nie oder nur kurz berufstätig war. In solchen Fällen kommt ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht, die nach denselben Regeln wie das [Bürgergeld](/finanzen/buergergeld-rechner) berechnet wird. Auch Wohngeld oder Pflegegeld können beantragt werden. Seit 2021 gibt es zudem den Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte mit geringem Einkommen — dieser wird nicht auf die Witwenrente angerechnet.