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Aktualisiert am 24. Juni 2026

🕊️ Witwenrente-Rechner

Witwenrente berechnen: Große und kleine Witwenrente, Einkommensanrechnung und Rentenanspruch.

Art der Witwenrente

Große: ab 47 Jahre, erwerbsgemindert oder Kind erziehend. Kleine: alle anderen Fälle.

€/Monat
€/Monat

Neues Recht (Heirat nach 2001)

Große Rente: 55 % statt 60 %. Kleine Rente auf 24 Monate befristet.

Große Witwenrente (nach Einkommensanrechnung)

554,01

pro Monat

Sterbevierteljahr (erste 3 Monate)

1.500,00 €/Monat

In den ersten 3 Monaten nach dem Todesfall wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt (ohne Einkommensanrechnung). Gesamt: 4.500,00 €.

Aufschlüsselung

Grundanspruch (55 % von 1.500,00 €)825,00
Grundfreibetrag (26,4 × 42,52 € Rentenwert)1.122,53
Freibetrag gesamt1.122,53
Anrechenbares Einkommen (1.800,00 − Freibetrag)677,47
Abzug (40 % des anrechenbaren Einkommens)270,99
Auszahlung pro Monat554,01

Hinweis: Vereinfachte Berechnung mit Rentenwert 42,52 €. Ab 01.07.2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 €, dadurch erhöhen sich Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag automatisch. Maßgeblich bleibt der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Eigene Rente berechnenBürgergeld prüfen — wenn die Witwenrente nicht reicht
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Witwenrente: abgeleiteter Anspruch aus der Rente des Verstorbenen

Die Witwen- und Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ersetzt einen Teil des wegfallenden Unterhalts nach dem Tod des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners. Anders als die eigene Altersrente ist sie ein abgeleiteter Anspruch: Ihre Höhe richtet sich nach der Rente, die der oder die Verstorbene bezogen hat oder bei voller Erwerbsminderung bezogen hätte — nicht nach den eigenen Beitragsjahren der hinterbliebenen Person. Auch geschiedene Ehepartner können in Sonderfällen eine Erziehungs- oder Geschiedenen-Witwenrente erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestand und der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte (bei Arbeitsunfall vorzeitig erfüllt). In der Regel muss die Ehe zudem mindestens ein Jahr bestanden haben, sonst wird eine Versorgungsehe vermutet. Die Rente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Wer nach dem 31.12.2001 geheiratet hat, fällt unter das neue Recht mit etwas niedrigeren Sätzen — die Details unterscheiden sich je nach Renten-Art deutlich, wie die folgenden Vergleiche zeigen.

Große und kleine Witwenrente im Vergleich

KriteriumGroße WitwenrenteKleine Witwenrente
Voraussetzungdie hinterbliebene Person ist mindestens 47 Jahre alt, voll erwerbsgemindert oder erzieht ein Kind unter 18 Jahrenalle übrigen Fälle, in denen keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist
Höhe55 % (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) der Rente des Verstorbenen25 % der Rente des Verstorbenen, unabhängig vom Recht
Dauerunbefristet, solange die Voraussetzungen erfüllt bleibenim neuen Recht auf 24 Monate befristet, im alten Recht unbefristet
Wechselbleibt bestehen, auch im Anschluss an eine vorherige kleine WitwenrenteWechsel in die große Rente möglich, sobald deren Voraussetzungen eintreten (etwa mit 47 Jahren)
Einkommensanrechnungja, nach § 97 SGB VI mit dem rentenwertgekoppelten Freibetragja, nach genau denselben Regeln und Freibeträgen

Neues und altes Recht: Wer fällt wohin?

KriteriumNeues RechtAltes Recht
StichtagHeirat ab dem 01.01.2002 oder beide Partner jünger als Baujahr 1962 — maßgeblich ist der spätere ZeitpunktHeirat vor 2002 und mindestens ein Partner vor 1962 geboren
Große Witwenrente55 % der Rente des Verstorbenen60 % der Rente des Verstorbenen
Kleine Witwenrenteauf 24 Monate befristetunbefristet gezahlt
Einkommensanrechnunggilt unverändert über den rentenwertgekoppelten Freibetraggilt nach denselben Regeln
Sterbevierteljahrerste 3 Monate volle Rente des Verstorbenen, anrechnungsfreiidentisch — erste 3 Monate volle Rente, anrechnungsfrei

Beispiel: große Witwenrente, eigenes Netto 1.800 €, kein Kind

  1. 1
    Grundanspruch (55 % von 1.500 € Rente des Verstorbenen)1.500 € × 55 %= 825 €
  2. 2
    Grundfreibetrag (26,4 × Rentenwert 42,52 €)26,4 × 42,52 €= 1.122,53 €
  3. 3
    Anrechenbares Einkommen1.800 € − 1.122,53 €= 677,47 €
  4. 4
    Abzug (40 % des anrechenbaren Einkommens)677,47 € × 40 %= 270,99 €
  5. 5
    Auszahlung pro Monat (ab 01.07.2026)825 € − 270,99 €= ≈ 554 €
Ab dem 1. Juli 2026 werden hier rund 554 € pro Monat ausgezahlt. Bis zum 30. Juni 2026 gilt der niedrigere Rentenwert 40,79 € (Freibetrag 1.076,86 €), wodurch sich ein etwas kleinerer Freibetrag und damit eine Auszahlung von rund 536 € ergibt. Der höhere Rentenwert ab Juli erhöht den Freibetrag und damit – etwas paradox – netto die Witwenrente, obwohl der Grundanspruch von 825 € unverändert bleibt. Der Rechner verwendet stets den am jeweiligen Tag geltenden Rentenwert und stellt deshalb ab dem 1. Juli 2026 automatisch auf den höheren Betrag um, ohne dass etwas zu tun ist.

Rentenwert steigt zum 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert von 40,79 € auf 42,52 € (+4,24 %, Rentenwertbestimmungsverordnung 2026). Das wirkt sich direkt auf die Witwenrente aus, weil der Freibetrag der Einkommensanrechnung an den Rentenwert gekoppelt ist: Er steigt von 26,4 × 40,79 € = 1.076,86 € auf 26,4 × 42,52 € = 1.122,53 € pro Monat. Je Kind erhöht sich der Freibetrag zusätzlich von 5,6 × 40,79 € = 228,42 € auf 5,6 × 42,52 € = 238,11 €. Ein höherer Freibetrag bedeutet weniger anrechenbares Einkommen — und damit eine etwas höhere Auszahlung. Im Beispiel oben steigt die Rente dadurch von rund 536 € (bis 30.06.2026) auf rund 554 € (ab 01.07.2026). Der Grundanspruch von 825 € selbst bleibt unverändert; nur die geringere Anrechnung führt zur höheren Auszahlung. Der Rechner schaltet automatisch auf den jeweils geltenden Stand um.

Einkommensanrechnung nach eigenem Netto (große Rente, kein Kind, ab 01.07.2026)

Eigenes NettoÜber Freibetrag (1.122,53 €)Abzug (40 %)Witwenrente / Monat
0 €0 €0 €825 €
1.000 €0 € (unter Freibetrag)0 €825 €
1.500 €377,47 €150,99 €≈ 674 €
1.800 €677,47 €270,99 €≈ 554 €
2.500 €1.377,47 €550,99 €≈ 274 €
3.000 €1.877,47 €750,99 €≈ 74 €

Solange das eigene Netto unter dem Freibetrag von 1.122,53 € liegt, wird die Witwenrente nicht gekürzt — die ersten beiden Tabellenzeilen zeigen das. Erst darüber werden 40 % des übersteigenden Betrags angerechnet. Bei diesem Beispiel (Grundanspruch 825 €) sinkt die große Witwenrente ab einem eigenen Nettoeinkommen von rund 3.185 € auf null. Mit Kindern verschiebt sich diese Grenze durch den höheren Freibetrag nach oben. Alle Werte mit dem Rentenwert 42,52 € (ab 01.07.2026) berechnet; bis 30.06.2026 fallen die Auszahlungen wegen des kleineren Freibetrags geringfügig niedriger aus.

Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI

Eigenes Einkommen der hinterbliebenen Person wird auf die Witwenrente angerechnet — aber nur, soweit es einen Freibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts, je waisenrentenberechtigtem Kind unter 18 Jahren kommt das 5,6-Fache hinzu. Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent abgezogen und von der Witwenrente abgesetzt — höchstens jedoch bis auf null. Während des Sterbevierteljahres findet diese Anrechnung noch nicht statt.

Als anrechenbares Einkommen zählen insbesondere eigene Renten, Erwerbseinkommen, Lohnersatzleistungen und Vermögenserträge wie Mieteinnahmen — und zwar als pauschaliertes Netto, das aus dem Brutto über gesetzliche Pauschalen ermittelt wird. Nicht angerechnet werden dagegen Kindergeld und der Grundrentenzuschlag. Weil der Freibetrag an den Rentenwert gekoppelt ist, profitieren Hinterbliebene automatisch von jeder Rentenanpassung — steigt der Rentenwert, steigt der Freibetrag und damit die ausgezahlte Rente. Ändert sich das eigene Einkommen dauerhaft, muss das der Rentenversicherung gemeldet werden; sie prüft das anrechenbare Einkommen einmal jährlich neu. Wer die eigene Rente als Teil dieses Einkommens grob schätzen will, kann das mit dem Rentenrechner tun.

Sterbevierteljahr: erste 3 Monate volle Rente

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall — dem sogenannten Sterbevierteljahr nach § 67 SGB VI — wird die volle Rente des Verstorbenen weitergezahlt, also 100 % und ganz ohne Einkommensanrechnung. Bei einer Rente des Verstorbenen von 1.500 € sind das 3 × 1.500 € = 4.500 € für das erste Vierteljahr. Erst ab dem vierten Monat greift die reguläre Berechnung mit 55 % bzw. 25 % und der Einkommensanrechnung — die Auszahlung fällt dann deutlich, was viele Hinterbliebene überrascht. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt das Sterbevierteljahr auf Antrag oft als Vorschuss in einer Summe aus, damit die finanzielle Umstellung leichter fällt. Den Vorschuss kann man unmittelbar nach dem Todesfall direkt bei der Rentenstelle oder über eine Niederlassung der Deutschen Post beantragen, noch bevor der eigentliche Rentenantrag vollständig bearbeitet ist.

Wie Kinder die Auszahlung erhöhen (gleicher Fall, ab 01.07.2026)

KriteriumOhne KindMit 2 Kindern unter 18
Grundfreibetrag1.122,53 € (26,4 × Rentenwert 42,52 €)1.122,53 € (derselbe Grundfreibetrag)
Kinder-Zuschlagkein Zuschlag, da kein Kind unter 18+ 476,22 € (2 × 5,6 × 42,52 € für zwei Kinder)
Freibetrag gesamt1.122,53 €1.598,75 € — deutlich höher
Anrechenbares Einkommen (bei 1.800 € Netto)677,47 € über dem Freibetragnur 201,25 € über dem Freibetrag
Auszahlung / Monat≈ 554 € nach Anrechnung≈ 745 € — rund 191 € mehr durch den Kinder-Zuschlag

Witwenrente beantragen — Schritt für Schritt

  • Den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen — die Rente wird nicht automatisch gezahlt.
  • Den Sterbevierteljahr-Vorschuss frühzeitig beantragen (bei der Rentenstelle oder über die Post), um die ersten Monate finanziell zu überbrücken.
  • Innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall beantragen — dann wird rückwirkend ab dem Todestag gezahlt; bei späteren Anträgen höchstens 12 Monate rückwirkend.
  • Unterlagen bereithalten: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde, Versicherungsverlauf und Rentenbescheid des Verstorbenen, eigene Einkommensnachweise.
  • Eigenes Einkommen korrekt angeben — es bestimmt die Anrechnung; dauerhafte Änderungen (z. B. neue Erwerbstätigkeit oder Renteneintritt) der Rentenversicherung melden, da sie das anrechenbare Einkommen jährlich überprüft.
  • Die Steuerpflicht beachten: Die Witwenrente unterliegt wie die eigene Rente der nachgelagerten Besteuerung mit über die Jahre steigendem Besteuerungsanteil — bei höherem Gesamteinkommen kann eine Steuererklärung erforderlich werden.
  • Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch; stattdessen wird eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt — diesen Sonderfall vorab einplanen.

Witwenrente 2026 auf einen Blick

Große Witwenrente55 % / 60 %neues / altes Recht der Rente des Verstorbenen (§ 46 SGB VI)
Kleine Witwenrente25 %im neuen Recht auf max. 24 Monate befristet
Einkommensanrechnung40 %des pauschalierten Nettos über dem Freibetrag (§ 97 SGB VI)
Grundfreibetrag26,4 × Rentenwert1.076,86 € bis 30.06. / 1.122,53 € ab 01.07.2026
Rentenwert 202640,79 € → 42,52 €Anpassung zum 01.07.2026 (+4,24 %, § 68 SGB VI)
Sterbevierteljahr3 Monatevolle Rente des Verstorbenen, ganz ohne Einkommensanrechnung

Die Witwenrente deckt nur einen Teil — eigene Vorsorge bleibt wichtig

Die Witwenrente ersetzt mit 55 % (oder 25 %) der Verstorbenen-Rente nur einen Teil des weggefallenen Einkommens, und die Einkommensanrechnung kann sie bei eigenem Verdienst weiter schmälern — bis hin zu null. Gerade bei jüngeren Hinterbliebenen mit eigenem Einkommen bleibt deshalb oft eine spürbare Lücke, zumal die kleine Witwenrente im neuen Recht nach zwei Jahren ohnehin endet. Eine eigene Altersvorsorge und eine ausreichende Absicherung gegen den Todesfall (etwa eine Risikolebensversicherung) sind daher wichtig, um nicht allein auf die Hinterbliebenenrente angewiesen zu sein.

Reicht die Witwenrente nicht aus, kann ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht kommen, die nach denselben Regeln berechnet wird. Um Ihr verfügbares Netto als Ausgangsbasis der Anrechnung einzuschätzen, hilft der Brutto-Netto-Rechner. Beachten Sie außerdem, dass die Witwenrente wie die eigene Rente der Steuerpflicht unterliegt — je nach übrigem Einkommen kann eine Steuererklärung nötig werden. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung; verbindlich ist allein der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Witwenrente?
Die große Witwenrente beträgt 55 % (neues Recht, Heirat ab 2002) bzw. 60 % (altes Recht) der Rente des Verstorbenen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und ist im neuen Recht auf 24 Monate befristet. In den ersten 3 Monaten nach dem Todesfall wird im Sterbevierteljahr die volle Rente des Verstorbenen gezahlt.
Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?
Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn die hinterbliebene Person mindestens 47 Jahre alt ist, ein Kind unter 18 erzieht oder voll erwerbsgemindert ist. Sie wird unbefristet gezahlt. Die kleine Witwenrente gilt für alle anderen Fälle, beträgt nur 25 % und ist im neuen Recht auf 2 Jahre befristet.
Wie funktioniert die Einkommensanrechnung?
Eigenes Einkommen über dem Freibetrag (ca. 1.123 € plus 238 € pro Kind, Stand ab 01.07.2026) wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Beispiel: Bei 1.800 € Netto und 0 Kindern sind 677 € anrechenbar, davon 40 % = 271 € Abzug. Die Witwenrente wird um diesen Betrag gekürzt, mindestens aber auf 0 €.
Was ist das Sterbevierteljahr?
In den ersten 3 Monaten nach dem Todesfall erhält die Hinterbliebene die volle Rente des Verstorbenen (100 %), ohne Einkommensanrechnung. Das Sterbevierteljahr soll helfen, die finanzielle Umstellung zu bewältigen. Ab dem 4. Monat gelten dann die regulären 55 % bzw. 25 % mit Einkommensanrechnung.
Was passiert bei Wiederheirat?
Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch auf die Witwenrente. Als Einmalzahlung werden 24 Monatsrenten als Witwenrentenabfindung gezahlt. Wird die neue Ehe geschieden oder der neue Partner stirbt, kann die frühere Witwenrente als wiederauflebende Rente neu beantragt werden.
Muss ich die Witwenrente beantragen?
Ja, die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden — am besten innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall, dann wird rückwirkend ab dem Todestag gezahlt. Bei späteren Anträgen gibt es maximal 12 Monate Rückzahlung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 46 SGB VI — Witwenrente und Witwerrente Originaltextgroße Witwenrente 55 % / 60 %, kleine 25 % (24 Monate im neuen Recht); Voraussetzungen.
  2. § 97 SGB VI — Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes OriginaltextFreibetrag 26,4 × Rentenwert (+ 5,6 × je Kind); 40 % des übersteigenden Nettoeinkommens.
  3. § 67 SGB VI — Rentenartfaktoren (Sterbevierteljahr-Kontext) Originaltexterste 3 Monate volle Rente des Verstorbenen, anrechnungsfrei.
  4. Bundesregierung — Rentenanpassung 2026 Originaltextaktueller Rentenwert steigt zum 01.07.2026 von 40,79 € auf 42,52 € (+4,24 %).

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