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Aktualisiert am 20. Oktober 2026

💶 Minijob-Rechner

Minijob-Abgaben berechnen: Verdienst, Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Übergang zum Midijob.

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Minijob 2026 — 603 Euro und die Mindestlohn-Kopplung

Der Minijob — gesetzlich „geringfügige Beschäftigung" nach § 8 SGB IV — ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Nebenbeschäftigung. Über sieben Millionen Menschen arbeiten im Minijob, häufig Studierende, Rentner, Eltern in der Familienphase oder Beschäftigte zusätzlich zum Hauptberuf.

Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Sie unterstellt rund 43 Arbeitsstunden im Monat (gut 10 Wochenstunden) zum Mindestlohn. Bei einem Mindestlohn von 13,90 € (seit 01.01.2026) ergibt das eine Grenze von 603 € pro Monat beziehungsweise 7.236 € im Jahr.

Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze — eine politische Neufestsetzung ist nicht mehr nötig. Zum 1. Januar 2027 klettert der Mindestlohn auf 14,60 €, die Grenze damit auf 633 € (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20.11.2025). Wer dauerhaft mehr verdient, wechselt in den Midijob-Übergangsbereich bis 2.000 €.

Eckwerte Minijob 2026

Minijob-Grenze603 €/MonatMindestlohn × 130 ÷ 3 (§ 8 SGB IV)
Jahresgrenze7.236 €12 × 603 €
Mindestlohn 202613,90 €/hseit 01.01.2026
Max. Arbeitszeitrund 43 Std./Monatgut 10 Std./Woche zum Mindestlohn
Midijob-Obergrenze2.000 €/MonatÜbergangsbereich § 20 Abs. 2 SGB IV
Grenze ab 2027633 €/Monatmit Mindestlohn 14,60 €

Minijob, Midijob und reguläre Beschäftigung im Vergleich

BeschäftigungMonatsverdienstArbeitnehmer-AbgabenBesonderheit
Minijobbis 603 €nur 3,6 % RV-Eigenanteil (Befreiung auf Antrag)steuerfrei; Arbeitgeber zahlt Pauschalen
Midijob603,01 – 2.000 €reduziert, linear steigendÜbergangsbereich § 20 Abs. 2 SGB IV
Reguläre Beschäftigungab 2.000,01 €voller AN-Anteil (rund 21 %) + Lohnsteuervolle Sozialversicherung

Im Minijob trägt der Arbeitgeber die Pauschalabgaben; im Midijob steigen die Arbeitnehmer-Beiträge gleitend bis zum vollen Satz bei 2.000 €.

Kurzfristige Beschäftigung — die zweite Minijob-Variante

Das Gesetz kennt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung. Die hier berechnete geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist der klassische 603-€-Minijob mit Verdienstgrenze, aber ohne zeitliche Begrenzung.

Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Sie ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet — und hat keine Verdienstgrenze. Hier darf also auch mehr als 603 € im Monat verdient werden, solange die Zeitgrenze eingehalten wird. Typisch ist sie für Saison- und Ferienarbeit, etwa in der Ernte, der Gastronomie oder als Messehilfe.

Der Unterschied bei den Abgaben: Die kurzfristige Beschäftigung ist komplett sozialversicherungsfrei — es fallen weder Pauschalbeiträge zur Renten- noch zur Krankenversicherung an. Die Lohnsteuer wird individuell oder pauschal mit 25 % erhoben. Wer berufsmäßig arbeitet und auf das Einkommen angewiesen ist, kann die kurzfristige Variante allerdings nicht nutzen.

603-Euro-Minijob aus Arbeitnehmer-Sicht

  1. 1
    Brutto-Verdienst603 €= 603,00 €
  2. 2
    RV-Eigenanteil (3,6 %, bei RV-Pflicht)603 € × 3,6 %= − 21,71 €
  3. 3
    Netto mit Rentenversicherung603 € − 21,71 €= 581,29 €
  4. 4
    Netto bei RV-Befreiung603 € − 0 €= 603,00 €
Ohne RV-Befreiung bleiben 581,29 € netto, mit Befreiung das volle Brutto von 603 €. Lohnsteuer fällt für den Arbeitnehmer nicht an — sie ist mit der 2-%-Pauschale des Arbeitgebers abgegolten.

Wer im Minijob arbeitet — typische Gruppen

Der Minijob ist bewusst niedrigschwellig gestaltet und spricht sehr unterschiedliche Gruppen an. Studierende bessern neben dem Studium ihr Budget auf, ohne den studentischen Krankenversicherungsstatus oder den BAföG-Anspruch zu gefährden, solange sie die 603-€-Grenze einhalten.

Rentnerinnen und Rentner nutzen den Minijob, um die Rente aufzustocken — die Hinzuverdienstgrenzen bei der Altersrente sind seit 2023 entfallen, sodass ein Minijob neben der vollen Rente problemlos möglich ist. Eltern in der Familienphase bleiben über einen Minijob im Berufsleben, ohne den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung zu verlieren.

Arbeitnehmer mit Hauptberuf dürfen genau einen Minijob abgabenfrei dazu ausüben. Für alle gilt: Der Minijob ist eine echte Beschäftigung mit Lohnabrechnung und vollen Arbeitnehmerrechten — kein rechtsfreier Raum. Wer den Stundenlohn mit anderen Tätigkeiten vergleichen will, nutzt den Stundenlohn-Rechner.

Steuer & Abgaben: für Arbeitnehmer (fast) frei

Der größte Vorteil des Minijobs für Arbeitnehmer: Er ist lohnsteuerfrei und — bis auf einen kleinen Rentenbeitrag — sozialabgabenfrei. Die gesamte Abgabenlast trägt der Arbeitgeber über Pauschalen, die er an die Minijob-Zentrale abführt.

Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber rund 31,2 % Pauschalabgaben zusätzlich zum Lohn: 15 % pauschale Rentenversicherung, 13 % pauschale Krankenversicherung, 2 % pauschale Lohnsteuer und 1,17 % Umlagen (U1 0,8 % für Krankheit, U2 0,22 % für Mutterschutz, Insolvenzgeldumlage 0,15 %), dazu der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Im Privathaushalt sind die Pauschalen mit rund 14,6 % (5 % RV, 5 % KV, 2 % Steuer, 1,02 % Umlagen, 1,6 % Unfallversicherung) nicht einmal halb so hoch, weil der Staat haushaltsnahe Beschäftigung fördert. Dafür trägt der Minijobber dort einen höheren RV-Eigenanteil von 13,6 % — Privathaushalte können zudem 20 % der Kosten (höchstens 510 € pro Jahr) von der Steuer absetzen.

Der Arbeitnehmer muss den Minijob nicht in der Steuererklärung angeben; die 2-%-Pauschale gilt als abgegolten. Anders ist es nur, wenn der Arbeitgeber statt der Pauschale die individuelle Versteuerung über die Lohnsteuerklasse wählt — das lohnt fast nur in Steuerklasse I ohne weiteres Einkommen.

Arbeitgeber-Sicht: Pauschalabgaben auf 603 €

  1. 1
    Pauschale Rentenversicherung (15 %)603 € × 15 %= 90,45 €
  2. 2
    Pauschale Krankenversicherung (13 %)603 € × 13 %= 78,39 €
  3. 3
    Pauschale Lohnsteuer (2 %)603 € × 2 %= 12,06 €
  4. 4
    Umlagen U1/U2/Insolvenz (1,17 %)603 € × 0,8 % + × 0,22 % + × 0,15 %, je gerundet= 7,05 €
  5. 5
    Arbeitgeber-Gesamtkosten603 € + 187,95 €= 790,95 €
Ein gewerblicher 603-€-Minijob kostet den Arbeitgeber rund 790,95 € — ein Aufschlag von etwa 31,2 % auf den Lohn, ohne den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Im Privathaushalt läge der Aufschlag bei rund 14,6 %.

Pauschalabgaben: gewerblich vs. Privathaushalt

Gewerblich gesamt≈ 31,2 %15 % RV + 13 % KV + 2 % LSt + 1,17 % Umlagen
Privathaushalt gesamt≈ 14,6 %5 % RV + 5 % KV + 2 % LSt + 1,02 % Umlagen + 1,6 % Unfall
AG-Kosten gewerblich (603 €)790,95 €+187,95 € Pauschalen
Steuerbonus Privathaushalt20 %, max. 510 €/Jahrhaushaltsnahe Beschäftigung, § 35a EStG

Rentenversicherung im Minijob — Pflicht mit Befreiungsoption

Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt die 15-%-Pauschale ohnehin; der Arbeitnehmer stockt sie um seinen Eigenanteil von 3,6 % auf den vollen Beitragssatz von 18,6 % auf. Bei 603 € sind das 21,71 € im Monat. Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5 %, der Eigenanteil beträgt dort 13,6 % (82,01 € bei 603 €). Unter 175 € Verdienst wird der volle Beitrag mindestens aus 175 € berechnet (§ 163 Abs. 8 SGB VI): Bei 150 € gewerblich zahlt der Arbeitgeber 22,50 €, der Minijobber 10,05 €.

Auf Antrag kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen — dann entfällt der Eigenanteil und das volle Brutto wird ausgezahlt. Die Befreiung gilt für die Dauer des Minijobs. Seit 1. Juli 2026 lässt sie sich auf Antrag einmal aufheben; die Versicherungspflicht beginnt dann im Folgemonat (§ 6 Abs. 6 SGB VI).

Ob sie sich lohnt, ist eine Abwägung. Für die Versicherungspflicht spricht: Sie erwerben vollwertige Rentenpunkte, Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Reha-Leistungen und erfüllen Wartezeiten für die Altersrente. Ein Jahr 603-€-Minijob bringt rund 0,14 Entgeltpunkte — etwa 6 € mehr Monatsrente. Gegen die Pflicht spricht: rund 22 € mehr Netto im Monat, gut 260 € im Jahr. Wer bereits im Hauptberuf Rentenansprüche aufbaut, kann sich meist bedenkenlos befreien lassen.

RV-Beitrag & Rentenpunkte im Minijob

AN-Eigenanteil RV3,6 %18,6 % gesamt − 15 % AG-Pauschale
Eigenanteil bei 603 €21,71 €/Monat260,52 € im Jahr
Entgeltpunkte pro Jahr≈ 0,147.236 € ÷ 51.944 € Durchschnittsentgelt (§ 69 SGB VI)
Rentenplus je Beitragsjahr≈ 6 €/Monat0,14 EP × aktueller Rentenwert

Mehrere Jobs & der Sprung über die Grenze

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob darf man einen Minijob ausüben, ohne dass er mit dem Hauptjob zusammengerechnet wird. Ein zweiter Minijob wird dagegen mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig; nur die Arbeitslosenversicherung bleibt frei (§ 27 Abs. 2 SGB III). Er lohnt sich deshalb selten.

Auch mehrere Minijobs nebeneinander werden addiert: Übersteigt die Summe 603 €, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Die Minijob-Zentrale überwacht das zentral über die Sozialversicherungsnummer.

Wer die Grenze dauerhaft überschreitet, rutscht in den Midijob oder eine reguläre Beschäftigung — rückwirkend können Sozialabgaben nachgefordert werden. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, ist dagegen unschädlich: in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres, jeweils um höchstens den Betrag der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen anteilig zur Grenze.

Volle Arbeitnehmerrechte trotz Minijob

Ein verbreiteter Irrtum: Der Minijob sei ein „Job zweiter Klasse" mit weniger Rechten. Das Gegenteil ist richtig — Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, nur anteilig zur Arbeitszeit.

Dazu zählen der gesetzliche Mindestlohn (13,90 € seit 2026), bezahlter Urlaub (mindestens vier Wochen pro Jahr, bei Fünf-Tage-Woche 20 Tage, anteilig bei weniger Arbeitstagen), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen und an gesetzlichen Feiertagen sowie der allgemeine Kündigungsschutz.

Auch der Mutterschutz und der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis gelten. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Arbeitszeit aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG). Wichtig zu wissen: Im Minijob besteht kein eigener Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld, weil dafür keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung fließen — nur die Rentenversicherung ist (optional) einbezogen.

Mindestlohn → Minijob-Grenze (2025–2027)

JahrMindestlohnMinijob-Grenze/MonatJahresgrenze
202512,82 €556 €6.672 €
202613,90 €603 €7.236 €
202714,60 €633 €7.596 €

Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, auf volle Euro gerundet. Die Grenze steigt automatisch mit dem Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Stand 06/2026.

Midijob-Entlastung im Übergangsbereich

Übergangsbereich603,01 – 2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV
AN-Beitrag bei 603,01 €nahe 0 %startet reduziert, steigt linear
AN-Beitrag bei 2.000 €voller Satz (~20 %)Ende des Übergangsbereichs
Rentenanspruchvolle Entgeltpunkteaus dem tatsächlichen Verdienst (§ 70 Abs. 1a SGB VI)

Minijob und Midijob im Direktvergleich

KriteriumMinijob (bis 603 €)Midijob (603,01–2.000 €)
Arbeitnehmer-Abgabennur 3,6 % RV-Eigenanteil, Befreiung auf Antragreduziert, linear bis voller Satz
Lohnsteuer2 % Pauschale (Arbeitgeber trägt)nach Steuerklasse, oft 0 € bei Klasse I
Krankenversicherungkein eigener Anspruchvoller Versicherungsschutz
Arbeitslosenversicherungnicht einbezogeneinbezogen (Anspruch auf ALG)
Rentenpunktenur bei RV-Pflichtvolle Entgeltpunkte

Minijob richtig anmelden

  • Arbeitsvertrag schließen — auch im Minijob gelten Mindestlohn, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) durch den Arbeitgeber.
  • Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers bereithalten.
  • Entscheidung zur Rentenversicherung treffen: Pflicht (Standard) oder schriftlicher Befreiungsantrag.
  • Prüfen, ob bereits ein anderer Minijob besteht — die Verdienste werden zusammengerechnet.
  • Arbeitszeit dokumentieren — im Minijob besteht Aufzeichnungspflicht (§ 17 MiLoG).
  • Bei Beschäftigung im Privathaushalt: das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale nutzen.

RV-Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber beantragen

Wer auf den 3,6-%-Eigenanteil zur Rentenversicherung verzichten möchte, muss die Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber beantragen — sie gilt erst ab dem Folgemonat und für die gesamte Dauer des Minijobs, ein Widerruf ist nicht möglich. Überlegen Sie daher vorab, ob Sie die rund 22 € mehr Netto im Monat dem Aufbau vollwertiger Rentenansprüche vorziehen. Wer keinen anderweitigen Rentenanspruch aufbaut, fährt mit der Versicherungspflicht meist besser.

Keine Sozialversicherungsberatung — Minijob-Zentrale ist zuständig

Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Verbindlich zuständig für Minijobs ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See — dort werden Anmeldung, Beiträge und Befreiungen verwaltet. Bei Fragen zur individuellen Renten- oder Steuerwirkung helfen die Deutsche Rentenversicherung, ein Lohnsteuerhilfeverein oder die Steuerberatung weiter.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich im Minijob 2026 verdienen?
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei rund 603 Euro monatlich. Sie ist seit 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird automatisch angepasst. Ein gelegentliches Überschreiten (höchstens zweimal pro Jahr durch unvorhergesehene Mehrarbeit) ist erlaubt. Wer dauerhaft mehr verdient, rutscht in den Midijob-Übergangsbereich bis 2.000 Euro.
Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber beim Minijob?
Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber rund 31,2 % Pauschalabgaben: 15 % pauschale Rentenversicherung, 13 % pauschale Krankenversicherung, 2 % pauschale Lohnsteuer und 1,17 % für Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld), dazu den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Bei einem Minijob im Privathaushalt sind die Abgaben mit rund 14,6 % deutlich niedriger, darin enthalten 1,6 % Unfallversicherung.
Ist ein Minijob steuerfrei?
Für den Arbeitnehmer: Ja. Der Minijob ist lohnsteuerfrei, da der Arbeitgeber 2 % pauschale Lohnsteuer abführt. Diese 2 % werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Der Minijob muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Für den Arbeitnehmer ist der Minijob also komplett steuerfrei — auch neben einem Hauptjob.
Soll ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen?
Das hängt von Ihrer Situation ab. Der AN-Eigenanteil beträgt 3,6 % — bei 603 € also rund 22 €/Monat. Eine Befreiung bringt Ihnen dieses Geld zusätzlich aufs Konto, Sie verlieren aber Rentenansprüche, Erwerbsminderungsschutz und Anspruch auf Reha-Leistungen. Wer bereits anderweitig Rentenansprüche aufbaut (Hauptjob, Beamte), kann sich guten Gewissens befreien lassen. Für Personen ohne weitere Alterssicherung lohnt sich die Pflicht.
Was passiert, wenn ich die Minijob-Grenze überschreite?
Bei dauerhaftem Überschreiten wird der Minijob rückwirkend zu einem sozialversicherungspflichtigen Midijob oder regulären Beschäftigungsverhältnis. Das kann Nachzahlungen für Sozialabgaben und Steuern auslösen. Ein unvorhergesehenes, gelegentliches Überschreiten (höchstens 2 Monate pro Jahr) ist jedoch unschädlich, solange es durch plötzliche Mehrarbeit (z.B. Krankheitsvertretung) begründet ist und das Jahreslimit nicht überschritten wird.
Kann ich mehrere Minijobs haben?
Grundsätzlich ja, aber Vorsicht: Die Verdienste aus allen Minijobs werden zusammengerechnet. Übersteigen sie insgesamt die Grenze von 603 €, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Neben einem Hauptjob ist immer nur ein Minijob abgabenfrei — jeder weitere Minijob wird zum Hauptjob addiert und ist voll beitragspflichtig. Die Minijob-Zentrale überwacht dies automatisch.
Pauschale oder individuelle Versteuerung — was ist günstiger?
Der Arbeitgeber darf nach § 40a Abs. 2 EStG wählen: Pauschale 2 %-Lohnsteuer (Standard) ODER individuelle Versteuerung über die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers. Die individuelle Variante lohnt sich praktisch nur in einer Konstellation: Steuerklasse I UND der Minijob ist das einzige Einkommen — dann liegt das Jahresbrutto (max. 7.236 €) unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, es fällt 0 € Lohnsteuer an, und der AN bekommt das Brutto voll ausgezahlt. Bei Steuerklasse V oder VI oder bei weiteren Einkünften verschlechtert die individuelle Versteuerung das Netto oft deutlich. Unser Rechner zeigt aktuell die Pauschal-Variante — für die Individual-Berechnung den [Brutto-Netto-Rechner](/finanzen/brutto-netto-rechner) nutzen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung — OriginaltextMinijob-Definition; Grenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3
  2. § 20 SGB IV: Übergangsbereich (Midijob) — OriginaltextAbs. 2 und 2a: Übergangsbereich 603,01 – 2.000 €
  3. Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) — OriginaltextGrenze 603 €/Monat (2026); zuständige Meldestelle

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