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Aktualisiert am 23. Juni 2026

📜 Aufstiegs-BAföG-Rechner

Aufstiegs-BAföG („Meister-BAföG") berechnen: Zuschuss, Darlehen und Unterhaltsbeitrag für Meister, Techniker, Fachwirt und vergleichbare Aufstiegsfortbildungen.

1Fortbildungsart

Unterhaltsbeitrag nach § 10 AFBG gibt es nur bei Vollzeit-Maßnahmen. Der Maßnahmebeitrag (Lehrgangskosten) steht bei beiden Formen zu.

2Kosten der Fortbildung

€ gesamt

§ 12 AFBG — Höchstbetrag 15.000 €. Über diesem Betrag wird nicht gefördert.

Meisterstück / Prüfungsstück-Materialkosten (optional)
€ gesamt

§ 12 AFBG — Höchstbetrag 2.000 €. Aufteilung identisch: 50 % Zuschuss, 50 % Darlehen.

3Persönliche Situation (für Unterhaltsbeitrag)

€/Monat

Freibetrag ca. 603 €/Monat (Minijob-Grenze)

Freibetrag 45.000 € (§ 29 BAföG)

Pro kindergeldberechtigtem Kind: + 235 € Bedarfs-Zuschlag + 770 € Einkommens-Freibetrag. Kinderbetreuungszuschlag 150 €/Monat zusätzlich für Kinder unter 14 (§ 10 Abs. 3a AFBG).

Rückzahlungs-Szenarien (§ 13b AFBG)

Maßnahmebeitrag Gesamtförderung

10.000

davon 5.000 € Zuschuss (50 %)

Unterhaltsbeitrag (Vollzuschuss)

1.019

pro Monat

Berechnung im Detail

Maßnahmebeitrag (§ 12 AFBG)
Lehrgangs-/Prüfungsgebühren (angesetzt, max. 15.000 €)10.000
davon Zuschuss (50 %)5.000
davon Darlehen (50 %, KfW)5.000
= Zuschuss gesamt (geschenkt)5.000
= Darlehen gesamt (KfW, rückzahlbar)5.000
Unterhaltsbeitrag — Vollzuschuss (§ 10 AFBG)
Grundbedarf Alleinstehend Vollzeit1.019
= Gesamtbedarf Unterhalt1.019
= Auszahlung Unterhalt / Monat (100 % Vollzuschuss)1.019,00
Rückzahlungs-Szenarien Lehrgangsdarlehen (§ 13b AFBG)
Darlehen ohne Erlass5.000
− Bestehens-Erlass 50 % (§ 13b Abs. 1)2.500
= Nach Bestehens-Erlass2.500
= Tatsächlich zurückzuzahlen2.500
Mindestrate 128 €/Monat · Karenzzeit 24 Monate nach Lehrgangsende§ 13 AFBG (KfW)

Vereinfachte Schätzung — Abweichungen möglich. Dieser Rechner bildet die Grundmechanik nach §§ 10, 12 und 13b AFBG ab. Nicht berücksichtigt sind: Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 AFBG (bestimmte Vorqualifikation oder Berufspraxis erforderlich), Auslandsmaßnahmen (§ 5 AFBG), Freistellung von der Rückzahlung bei geringem Einkommen (§ 13a AFBG), genaue Vermögensverteilung über den individuellen Bewilligungszeitraum (vereinfacht durch 24 Monate geteilt), sowie Einkommensnachweis aus dem vorletzten Kalenderjahr (der Rechner nutzt das aktuelle Bruttoeinkommen). Der vom zuständigen Förderamt erlassene Bescheid ist rechtsverbindlich.

Rechtsstand: §§ 10, 12, 13, 13b, 17b AFBG i.d.F. des 29. BAföG-ÄndG v. 23.07.2024, gültig ab 01.08.2024 — Bedarfssätze aus BMBF aufstiegs-bafoeg.de

Reguläres BAföG berechnenBürgergeld berechnenInfo-Portal aufstiegs-bafoeg.de (BMBF)Antrag stellen auf afbg-digital.de
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Aufstiegs-BAföG: zwei Bausteine, elternunabhängig, ohne Altersgrenze

Das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fördert berufliche Aufstiegsfortbildungen — den Weg vom Facharbeiter zum Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt oder staatlich anerkannten Erzieher. Es besteht aus zwei voneinander unabhängigen Bausteinen: dem Maßnahmebeitrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und dem Unterhaltsbeitrag für die Lebenshaltung während einer Vollzeit-Fortbildung. Beide Bausteine werden getrennt berechnet und können auch einzeln anfallen.

Anders als das reguläre BAföG ist die Förderung elternunabhängig und kennt keine Altersgrenze: Auch wer mit 45 oder 55 Jahren noch den Meister anstrebt, hat Anspruch. Entscheidend ist die Abgrenzung — AFBG fördert ausschließlich die berufliche Aufstiegsfortbildung oberhalb des Facharbeiter-Niveaus, also Fortbildungen, die auf einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung aufbauen. Ein Studium oder einen Schulabschluss deckt es nicht ab; dafür ist allein das reguläre BAföG zuständig. Förderfähig sind Fortbildungen ab der Niveaustufe 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens, sofern noch keine vergleichbare Qualifikation erreicht wurde — auch eine zweite Aufstiegsfortbildung ist damit grundsätzlich möglich. Maßgeblich ist immer ein anerkannter Fortbildungsabschluss, nicht der reine Besuch eines Kurses.

Vollzeit oder Teilzeit: Was wird jeweils gefördert?

KriteriumVollzeit-FortbildungTeilzeit-Fortbildung
MaßnahmebeitragLehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 € werden zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gefördertgenau gleich wie bei Vollzeit — die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 € werden in voller Höhe berücksichtigt
Unterhaltsbeitrag1.019 € Grundbedarf je Monat als 100 % Vollzuschuss, zuzüglich der Familienzuschlägeentfällt vollständig — bei Teilzeit gibt es keinen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag nach § 10 AFBG
Lebenssituationdie Fortbildung ist die Hauptbeschäftigung, eine parallele Vollzeitstelle ist nicht vorgesehendie Fortbildung läuft berufsbegleitend neben der Erwerbstätigkeit, häufig abends oder am Wochenende
Typischer Falldie mehrmonatige Meisterschule am Stück oder das Vollzeit-Technikerjahr an einer Fachschuleder Standardfall vieler Fachwirt- und Meisterkurse, die sich über ein bis zwei Jahre erstrecken
Einkommensanrechnungnur für den Unterhaltsbeitrag relevant, der Maßnahmebeitrag bleibt davon unberührtspielt keine Rolle, weil ohne Unterhaltsbeitrag gar nichts angerechnet werden kann

Unterhaltsbeitrag bei Vollzeit: Grundbedarf und Zuschläge

BestandteilBetrag pro MonatVoraussetzung
Grundbedarf alleinstehend1.019 €§ 10 AFBG, nur Vollzeit, 100 % Zuschuss
Zuschlag Ehe- oder Lebenspartner+235 €nicht dauernd getrennt lebend
Zuschlag je Kind+235 €je kindergeldberechtigtem Kind
Kinderbetreuungszuschlag+150 €je Kind unter 14 Jahren (§ 10 Abs. 3 AFBG)
Summe Alleinstehend1.019 €ohne weitere Zuschläge
Summe Alleinerziehend, 1 Kind unter 141.404 €1.019 € + 235 € + 150 €

Der Unterhaltsbeitrag ist ein vollständiger Zuschuss und muss nie zurückgezahlt werden. Er wird ausschließlich bei Vollzeit-Maßnahmen gewährt und um eigenes sowie das Einkommen des Partners gemindert. Die Zuschläge gelten zusätzlich zum Grundbedarf und summieren sich, wie die beiden Beispielzeilen zeigen. Stand: AFBG 2023, Werte 06/2026.

Maßnahmebeitrag: Zuschuss-Anteil und KfW-Darlehen

KriteriumZuschuss-Anteil (50 %)KfW-Darlehen (50 %)
Rückzahlungwird zu keinem Zeitpunkt zurückgezahlt — der Zuschuss ist ein echtes Geschenk des Staatesein zinsgünstiges Darlehen, das erst nach dem Ende der Fortbildung in Raten fällig wird
Höheexakt die Hälfte der anerkannten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren der Fortbildungdie andere Hälfte der anerkannten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren der Fortbildung
Höchstgrenzebezogen auf maximal 15.000 € förderfähige Gebühren je Fortbildungsabschnittebenfalls auf maximal 15.000 € begrenzt, die Auszahlung läuft über die KfW-Bankengruppe
Meisterstück-Materialzusätzlich bis 2.000 € Materialkosten für das Meister- oder Prüfungsstück zu 50 % als Zuschussdie übrigen 50 % der Materialkosten bis 2.000 € werden als zinsgünstiges Darlehen gewährt
Spätere Reduzierungnicht erforderlich — dieser Anteil ist von Anfang an geschenktdurch Bestehens- und Gründer-Erlass lässt er sich nachträglich bis auf 0 € reduzieren

Beispiel: Meisterkurs Vollzeit, 12.000 € Lehrgangskosten

  1. 1
    Anerkannte Lehrgangskosten (Vollzeit)12.000 € (unter dem Deckel von 15.000 €)= 12.000 €
  2. 2
    Maßnahmebeitrag — Zuschuss-Anteil12.000 € × 50 %= 6.000 €
  3. 3
    Maßnahmebeitrag — KfW-Darlehen12.000 € × 50 %= 6.000 €
  4. 4
    Unterhaltsbeitrag (alleinstehend, Vollzuschuss)1.019 € je Monat= 1.019 €/Mon
  5. 5
    Restdarlehen nach Bestehens-Erlass6.000 € − 50 %= 3.000 €
  6. 6
    Restdarlehen nach Gründer-Erlass3.000 € − 100 %= 0 €
Von den 12.000 € Lehrgangskosten sind 6.000 € bereits durch den Zuschuss-Anteil sofort geschenkt. Wer die Abschlussprüfung besteht, muss vom verbleibenden Darlehen nur noch 3.000 € zurückzahlen — und wer sich anschließend selbständig macht und mindestens drei Jahre einen Betrieb im Haupterwerb führt, zahlt am Ende 0 €. Der Unterhaltsbeitrag von 1.019 € pro Monat bleibt in jedem dieser Fälle als reiner Vollzuschuss erhalten und muss nie zurückgezahlt werden.

Rückzahlung des 6.000-€-Lehrgangsdarlehens: mit und ohne Erlass

KriteriumVerbleibendes DarlehenRechtsgrundlage und Bedingung
Ohne Erlass6.000 € bleiben in voller Höhe als Schuld bestehentritt ein, wenn die Prüfung nicht bestanden wird und keine Gründung erfolgt — Tilgung mit mindestens 128 € pro Monat
Mit Bestehens-Erlassnur noch 3.000 € sind zurückzuzahlen§ 13b Abs. 1 AFBG — die Hälfte des bei Bestehen noch nicht fälligen Darlehens wird erlassen
Mit Bestehens- und Gründer-Erlass0 € — das Darlehen ist vollständig getilgt§ 13b Abs. 2 AFBG — Existenzgründung mit mindestens drei Jahren Führung im Haupterwerb
Maximale Ersparnisbis zu 6.000 € müssen am Ende nicht zurückgezahlt werdendie beiden Erlass-Joker zusammen können das gesamte Lehrgangsdarlehen tilgen
Zinsen bis dahin0 € fallen in der Anfangsphase anwährend der Fortbildung und der anschließenden 24-monatigen Karenzzeit bleibt alles zins- und tilgungsfrei

Rückzahlung des Darlehens an die KfW

Den Darlehensteil verwaltet die KfW-Bankengruppe. Während der gesamten Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren bleibt das Darlehen zins- und tilgungsfrei — insgesamt höchstens sechs Jahre lang muss nichts gezahlt werden. Erst danach beginnt die Rückzahlung mit einer Mindestrate von 128 € pro Monat, die sich über bis zu zehn Jahre erstrecken kann. Bei geringem eigenem Einkommen lässt sich eine Freistellung von der Rückzahlung beantragen (§ 13a AFBG): Wer unter den maßgeblichen Einkommensgrenzen liegt, muss vorübergehend nicht tilgen, ohne dass deshalb Zinsen auflaufen. Stirbt die geförderte Person, wird das gesamte Restdarlehen automatisch erlassen. Und wer die Abschlussprüfung beim ersten Versuch nicht besteht, kann sie wiederholen und den Bestehens-Erlass nach einem erfolgreichen zweiten Anlauf nachträglich noch in Anspruch nehmen.

Einkommens- und Vermögensanrechnung beim Unterhaltsbeitrag

Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig — die Lehrgangskosten werden unabhängig vom Verdienst gefördert. Nur der Unterhaltsbeitrag wird gekürzt, wenn eigenes Einkommen vorhanden ist. Anders als beim regulären BAföG zählt das Elterneinkommen ausdrücklich nicht: AFBG ist konzeptionell ein Instrument für bereits Berufstätige, die sich neben oder nach dem Beruf weiterqualifizieren.

Angerechnet werden nur das eigene Einkommen, das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners sowie das eigene Vermögen. Die monatlichen Freibeträge betragen 603 € für den Antragsteller (das entspricht der Minijob-Grenze 2026), 850 € für den Partner und 770 € je kindergeldberechtigtem Kind. Übersteigende Beträge fließen zu 50 % in die Anrechnung ein, je Kind sinkt diese Quote um 5 Prozentpunkte bis auf null — mit zwei oder mehr Kindern bleibt also ein größerer Teil des Verdienstes anrechnungsfrei. Der Vermögensfreibetrag liegt bei 45.000 € plus je 2.300 € für Partner und Kind. Bei mehreren geförderten Auszubildenden in der Familie kann sich der anrechenbare Betrag zusätzlich aufteilen. Prüfen Sie alternativ Ihren Anspruch auf reguläres BAföG oder Grundsicherungsgeld.

Aufstiegs-BAföG und reguläres BAföG im Vergleich

KriteriumAufstiegs-BAföG (AFBG)Reguläres BAföG
Zweckdie berufliche Aufstiegsfortbildung zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Betriebswirtdie schulische und akademische Erstausbildung, also Schule, Studium oder erste Berufsausbildung
Elterneinkommenwird grundsätzlich nicht angerechnet, da AFBG auf Berufstätige zieltwird in der Regel angerechnet und mindert den möglichen Förderbetrag
Altersgrenzees gibt keine Altersgrenze für die Förderunges bestehen faktische Grenzen, in der Regel bis 45 Jahre bei Maßnahmebeginn
Lehrgangsgebührenbis 15.000 € werden gefördert, davon 50 % als reiner ZuschussLehrgangs- oder Studiengebühren werden überhaupt nicht gefördert
Erlass-JokerBestehens-Erlass und Gründer-Erlass können das Darlehen bis auf null senkenein vergleichbarer Bestehens- oder Gründer-Erlass existiert nicht

Antrag auf Aufstiegs-BAföG: Schritt für Schritt

  • Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung des Bundeslandes stellen — nicht bei der KfW und nicht beim Hochschul-BAföG-Amt.
  • Den Antrag vor Lehrgangsbeginn einreichen: AFBG wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend.
  • FormBlatt 1 sowie aktuelle Einkommensnachweise beilegen.
  • Den Lehrgangs- oder Fortbildungsvertrag des Bildungsträgers vorlegen.
  • Nachweise über den beruflichen Werdegang (Ausbildung, Berufstätigkeit) beifügen.
  • Bei Vollzeit zusätzlich Angaben zu Familienstand und Kindern für den Unterhaltsbeitrag machen.
  • Eine Bearbeitungszeit von 4 bis 12 Wochen je nach Bundesland einplanen.

Geplant, aber nicht beschlossen

Eine im Juli 2024 vom Bundeskabinett beschlossene AFBG-Reform sah vor, die Förderhöchstgrenze für Lehrgangskosten von 15.000 € auf 18.000 € anzuheben, den Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag von 50 % auf 60 % zu erhöhen und den Kinderbetreuungszuschlag von 150 € auf 160 € pro Kind zu steigern. Diese Reform hat im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch keine parlamentarische Mehrheit gefunden und ist nicht in Kraft getreten. Maßgeblich bleibt weiterhin die Fassung des AFBG aus dem Jahr 2023. Drittquellen, die eine Verabschiedung oder ein Inkrafttreten im Lauf des Jahres 2026 in Aussicht stellen, sind durch die amtliche Gesetzeslage nicht gedeckt. Dieser Rechner verwendet deshalb bewusst die aktuell geltenden, rechtssicheren Werte — und wird angepasst, sobald eine Änderung tatsächlich im Bundesgesetzblatt verkündet ist.

Für wen sich Aufstiegs-BAföG besonders lohnt

Den größten Vorteil ziehen Handwerksmeister mit Gründungsabsicht: Wer die Meisterprüfung besteht und sich anschließend selbständig macht, indem er mindestens drei Jahre im Haupterwerb einen Betrieb führt, zahlt vom Lehrgangsdarlehen am Ende nichts zurück — die gesamte Lehrgangsförderung wird so zum Zuschuss. Aber auch ohne Gründung ist bereits die Hälfte der Lehrgangskosten geschenkt und die andere Hälfte zinsgünstig finanziert, sodass sich die Fortbildung in fast jedem Fall rechnet. Für viele Teilnehmer ist der Meister oder Techniker damit deutlich günstiger als ein vergleichbar teurer privat finanzierter Lehrgang.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Antrags: AFBG wird erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt und niemals rückwirkend — stellen Sie den Antrag daher unbedingt vor Lehrgangsbeginn beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Auch Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die Sie selbst tragen, können als Fortbildungskosten die Steuerlast senken. Die Fahrten zum Lehrgangsort lassen sich zusätzlich steuerlich als Werbungskosten geltend machen; was dabei über das Jahr zusammenkommt, zeigt Ihnen der Pendlerpauschale-Rechner.

Häufige Fragen

Wer bekommt Aufstiegs-BAföG?
Alle Teilnehmer an förderfähigen Aufstiegsfortbildungen ab Niveaustufe 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt, Erzieher mit staatlicher Anerkennung, Industriemeister u. a.). Voraussetzung ist in der Regel eine abgeschlossene Erstausbildung oder eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit. Keine Altersgrenze, keine Elterneinkommens-Anrechnung.
Wie viel Aufstiegs-BAföG kann ich maximal bekommen?
Beim Maßnahmebeitrag 15.000 € Lehrgangskosten (7.500 € Zuschuss + 7.500 € Darlehen) plus bis zu 2.000 € Meisterstück-Materialkosten (50/50). Beim Unterhaltsbeitrag als Vollzeit-Alleinstehender 1.019 € pro Monat, mit Familienzuschlägen und Kinderbetreuungszuschlag deutlich mehr. Der Unterhaltsbeitrag ist ein 100 % Vollzuschuss nach § 12 Abs. 2 AFBG — keine Rückzahlung.
Was ist der Bestehens- und Gründer-Erlass?
Bei bestandener Abschlussprüfung werden 50 % des bis dahin nicht fälligen Lehrgangsdarlehens erlassen (§ 13b Abs. 1 AFBG). Zusätzlich kann bei Existenzgründung im Haupterwerb mit mindestens drei Jahren Führung das verbleibende Restdarlehen zu 100 % erlassen werden (§ 13b Abs. 2 AFBG, seit 2020 ohne Mitarbeiter-Pflicht). Im Bestfall zahlen Sie 0 Euro zurück.
Was ist der Unterschied zum normalen BAföG?
Reguläres BAföG ist für Erstausbildungen (Schüler/Studium). Aufstiegs-BAföG ist speziell für berufliche Aufstiegsfortbildungen wie Meister oder Techniker. Wichtige Unterschiede: Keine Elterneinkommens-Anrechnung, keine Altersgrenze, kein Höchstsatz-Limit (abhängig von Lehrgangskosten), zusätzlich Förderung der Lehrgangsgebühren bis 15.000 €, Bestehens- und Gründer-Erlass als besondere Anreize.
Bekomme ich Aufstiegs-BAföG auch bei Teilzeit-Fortbildung?
Ja, aber nur den Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren). Den Unterhaltsbeitrag nach § 10 AFBG gibt es nur bei Vollzeit-Maßnahmen, weil die Teilzeit-Teilnahme neben einer Erwerbstätigkeit erfolgt. In der Praxis ist die Teilzeit-Variante bei berufsbegleitenden Fortbildungen (z. B. abends/wochenends) der Standardfall.
Wo beantrage ich Aufstiegs-BAföG?
Beim Amt für Ausbildungsförderung Ihres Bundeslandes — nicht bei der KfW und nicht beim BAföG-Amt der Hochschule. Die zuständigen Ämter unterscheiden sich je Bundesland; Kontakte finden Sie auf aufstiegs-bafoeg.de. Der Antrag muss vor Lehrgangsbeginn gestellt werden — rückwirkend wird nicht bewilligt. Bearbeitungszeit: je nach Bundesland 4 bis 12 Wochen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 10 AFBG — Umfang der Förderung (Unterhaltsbeitrag) OriginaltextGrundbedarf 1.019 €/Monat bei Vollzeit, Zuschläge für Partner/Kind, Kinderbetreuungszuschlag 150 €. Stand 2026.
  2. § 12 AFBG — Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) Originaltextbis 15.000 € förderfähig, 50 % Zuschuss + 50 % KfW-Darlehen; Unterhaltsbeitrag 100 % Vollzuschuss.
  3. § 13b AFBG — Erlass des Darlehens OriginaltextBestehens-Erlass 50 % (Abs. 1), Gründer-Erlass 100 % des Rests bei Existenzgründung (Abs. 2).
  4. BMBF — Aufstiegs-BAföG (Methodik und Antrag) Originaltextamtliches Info-Portal des Bundesbildungsministeriums; Antragswege und Zuständigkeiten.

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