Aktualisiert am 21. Mai 2026
💷 Lohnsteuer-Rechner
Lohnsteuer berechnen: Steuerklasse I–VI, Bundesland, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge — monatlich oder jährlich.
1Bruttolohn (monatlich)
2Steuerklasse
3Bundesland
4Kirchensteuer?
5Kinderfreibeträge
Kinderfreibeträge (0 / 0,5 / 1 / 1,5 / 2 …) sind bei der Lohnsteuer nur für die Soli-Bemessung relevant. Für die steuerliche Entlastung entscheidet die Günstigerprüfung (Kindergeld vs. Freibetrag) erst in der Einkommensteuer-Veranlagung.
5bKinder unter 25 Jahren
Für den Pflegeversicherungs-Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Zählt alle Kinder unter 25 Jahren — unabhängig von den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Ab dem 2. bis 5. Kind wird der PV-Beitrag um 0,25 %-Punkte je Kind reduziert.
6Jährlicher Steuerfreibetrag (optional)
Vom Finanzamt eingetragener Freibetrag (z. B. Werbungskosten, Pendlerpauschale über 1.230 €, Kinderbetreuung).
Lohnsteuer / Monat
411,58 €
+ Soli / Monat
0,00 €
+ Kirchensteuer / Monat
0,00 €
Gesamt-Steuerabzug / Monat
411,58 €
(4.939,00 € / Jahr)
Berechnung im Detail
| Position | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| Bruttolohn | 3.500,00 € | 42.000,00 € |
| Lohnsteuer (§ 39b EStG) | 411,58 € | 4.939,00 € |
| + Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| = Gesamt-Steuerabzug | 411,58 € | 4.939,00 € |
Vergleich aller Steuerklassen (bei 3.500 € Brutto/Monat)
| Steuerklasse | Lohnsteuer | Soli | Gesamt / Monat |
|---|---|---|---|
| ➔Klasse I | 412 € | 0 € | 412 € |
| Klasse II | 311 € | 0 € | 311 € |
| Klasse III | 115 € | 0 € | 115 € |
| Klasse IV | 412 € | 0 € | 412 € |
| Klasse V | 788 € | 0 € | 788 € |
| Klasse VI | 831 € | 0 € | 831 € |
ℹ️ Lohnsteuer ≠ Einkommensteuer: Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer. Mit der Steuererklärung wird die tatsächliche Jahressteuer ermittelt — je nach Ergebnis gibt es eine Erstattung oder Nachzahlung.
⚠️ Hinweis: Diese Berechnung verwendet eine vereinfachte Form des BMF-Programmablaufplans 2026 (PAP). Tatsächliche Lohnsteuer kann durch individuelle Faktoren (Versorgungsbezüge, Kinderfreibeträge bei Soli/KiSt, Werbungskostenbeträge) leicht abweichen. Für die exakte Berechnung nutzen Sie den Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (BMF).
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So funktioniert der Lohnsteuer-Rechner
Formel
Jahresbrutto = Monatsbrutto × 12 | zvE = Jahresbrutto − Arbeitnehmerpauschbetrag − Sonderausgaben − Vorsorgepauschale − Freibetrag | Lohnsteuer = ESt(zvE) nach § 32a EStG mit Steuerklassen-Tarif
Rechenbeispiel
3.500 € Brutto/Monat, Klasse I, BW, ohne KiSt: Lohnsteuer ca. 390 €/Monat, Soli 0 € (unter Freigrenze), Gesamt-Steuer ca. 390 €/Monat. Gleicher Lohn in Klasse VI: ca. 590 €/Monat (deutlich mehr, kein Grundfreibetrag).
Lohnsteuer berechnen — was der Arbeitgeber einbehält
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer: Sie wird vom Arbeitgeber bereits am Gehaltszahltag einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt — quasi als monatliche Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer. Am Jahresende wird über die Steuererklärung abgeglichen, ob zu viel oder zu wenig einbehalten wurde.
Die Berechnung folgt dem sogenannten Programmablaufplan (PAP) des Bundesfinanzministeriums, der jedes Jahr aktualisiert wird. Er basiert auf der Einkommensteuer-Formel nach § 32a EStG, berücksichtigt aber die individuelle Steuerklasse, Freibeträge und die Vorsorgepauschale.
Unterschied Lohnsteuer vs. Einkommensteuer
Ein häufiges Missverständnis: Lohnsteuer und Einkommensteuer sind NICHT zwei verschiedene Steuern, sondern zwei Erhebungsformen derselben Steuer:
- Lohnsteuer: Monatlich vom Arbeitgeber einbehalten. Nur bei Arbeitnehmern.
- Einkommensteuer: Jährliche Abrechnung über die Steuererklärung. Für alle (Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner).
Bei Arbeitnehmern wird die gezahlte Lohnsteuer am Jahresende auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet. Ergebnis: Erstattung (wenn zu viel einbehalten) oder Nachzahlung (wenn zu wenig).
Die 6 Steuerklassen erklärt
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Sie hat KEINEN Einfluss auf die Jahressteuer (die wird über die Steuererklärung ausgeglichen):
- Klasse I: Ledige, Geschiedene, Verwitwete — Standardklasse. Grundfreibetrag 12.348 €.
- Klasse II: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt. Bietet zusätzlich Entlastungsbetrag (4.260 €). Muss beim Finanzamt beantragt werden.
- Klasse III: Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Partner. Niedrigste LSt. Partner muss in Klasse V.
- Klasse IV: Verheiratete mit ähnlich hohem Einkommen. Wie Klasse I pro Partner. Optional mit Faktor.
- Klasse V: Verheiratete mit deutlich niedrigerem Einkommen. Höchste LSt, weil kein Grundfreibetrag. Partner in Klasse III.
- Klasse VI: Zweit- und Nebenjobs. Keine Freibeträge überhaupt — höchste Abzüge.
Die Vorsorgepauschale
Bei der Lohnsteuer werden bereits pauschal 12 % des Bruttolohns als Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung) abgezogen. Das verhindert, dass die Lohnsteuer die tatsächliche Steuerlast zu hoch ansetzt. Die genaue Berechnung unterscheidet sich geringfügig zwischen GKV und PKV.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Zusätzlich zur Lohnsteuer werden weitere Abgaben einbehalten:
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer, aber erst ab einer Jahres-LSt von 20.350 € (2026, Klasse I–II, IV–VI) bzw. 40.700 € (Klasse III mit Splitting). Für ca. 90 % der Steuerzahler entfällt der Soli.
- Kirchensteuer: 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Nur bei Kirchenmitgliedschaft.
Freibetrag eintragen lassen
Wer hohe abziehbare Aufwendungen hat (z. B. lange Pendelstrecken, Unterhaltszahlungen, außergewöhnliche Belastungen), kann einen Steuerfreibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Der Freibetrag wird dann monatlich bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt — Sie haben sofort mehr Netto.
Das geht mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (online über Elster) und gilt bis zu zwei Jahre. Typische Gründe:
- Pendlerpauschale über 1.230 €/Jahr (ab ca. 15 km einfacher Weg)
- Behinderten-Pauschbetrag
- Unterhaltsleistungen an geschiedene Partner
- Kinderbetreuungskosten