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Aktualisiert am 21. Mai 2026

💷 Lohnsteuer-Rechner

Lohnsteuer berechnen: Steuerklasse I–VI, Bundesland, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge — monatlich oder jährlich.

1Bruttolohn (monatlich)

Zeitraum

2Steuerklasse

3Bundesland

4Kirchensteuer?

Kirchensteuer?

5Kinderfreibeträge

Kinderfreibeträge (0 / 0,5 / 1 / 1,5 / 2 …) sind bei der Lohnsteuer nur für die Soli-Bemessung relevant. Für die steuerliche Entlastung entscheidet die Günstigerprüfung (Kindergeld vs. Freibetrag) erst in der Einkommensteuer-Veranlagung.

5bKinder unter 25 Jahren

Für den Pflegeversicherungs-Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Zählt alle Kinder unter 25 Jahren — unabhängig von den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Ab dem 2. bis 5. Kind wird der PV-Beitrag um 0,25 %-Punkte je Kind reduziert.

6Jährlicher Steuerfreibetrag (optional)

Vom Finanzamt eingetragener Freibetrag (z. B. Werbungskosten, Pendlerpauschale über 1.230 €, Kinderbetreuung).

Lohnsteuer / Monat

411,58

+ Soli / Monat

0,00

+ Kirchensteuer / Monat

0,00

Gesamt-Steuerabzug / Monat

411,58

(4.939,00 € / Jahr)

Berechnung im Detail

PositionMonatlichJährlich
Bruttolohn3.500,0042.000,00
Lohnsteuer (§ 39b EStG)411,584.939,00
+ Solidaritätszuschlag0,000,00
= Gesamt-Steuerabzug411,584.939,00

Vergleich aller Steuerklassen (bei 3.500 € Brutto/Monat)

SteuerklasseLohnsteuerSoliGesamt / Monat
Klasse I4120412
Klasse II3110311
Klasse III1150115
Klasse IV4120412
Klasse V7880788
Klasse VI8310831

ℹ️ Lohnsteuer ≠ Einkommensteuer: Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer. Mit der Steuererklärung wird die tatsächliche Jahressteuer ermittelt — je nach Ergebnis gibt es eine Erstattung oder Nachzahlung.

⚠️ Hinweis: Diese Berechnung verwendet eine vereinfachte Form des BMF-Programmablaufplans 2026 (PAP). Tatsächliche Lohnsteuer kann durch individuelle Faktoren (Versorgungsbezüge, Kinderfreibeträge bei Soli/KiSt, Werbungskostenbeträge) leicht abweichen. Für die exakte Berechnung nutzen Sie den Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Einkommensteuer berechnenBrutto-Netto-Gehalt berechnenSteuerklassen-Kombinationen vergleichenSteuerprogression visualisieren
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So funktioniert der Lohnsteuer-Rechner

Formel

Jahresbrutto = Monatsbrutto × 12 | zvE = Jahresbrutto − Arbeitnehmerpauschbetrag − Sonderausgaben − Vorsorgepauschale − Freibetrag | Lohnsteuer = ESt(zvE) nach § 32a EStG mit Steuerklassen-Tarif

Rechenbeispiel

3.500 € Brutto/Monat, Klasse I, BW, ohne KiSt: Lohnsteuer ca. 390 €/Monat, Soli 0 € (unter Freigrenze), Gesamt-Steuer ca. 390 €/Monat. Gleicher Lohn in Klasse VI: ca. 590 €/Monat (deutlich mehr, kein Grundfreibetrag).

Lohnsteuer berechnen — was der Arbeitgeber einbehält

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer: Sie wird vom Arbeitgeber bereits am Gehaltszahltag einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt — quasi als monatliche Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer. Am Jahresende wird über die Steuererklärung abgeglichen, ob zu viel oder zu wenig einbehalten wurde.

Die Berechnung folgt dem sogenannten Programmablaufplan (PAP) des Bundesfinanzministeriums, der jedes Jahr aktualisiert wird. Er basiert auf der Einkommensteuer-Formel nach § 32a EStG, berücksichtigt aber die individuelle Steuerklasse, Freibeträge und die Vorsorgepauschale.

Unterschied Lohnsteuer vs. Einkommensteuer

Ein häufiges Missverständnis: Lohnsteuer und Einkommensteuer sind NICHT zwei verschiedene Steuern, sondern zwei Erhebungsformen derselben Steuer:

  • Lohnsteuer: Monatlich vom Arbeitgeber einbehalten. Nur bei Arbeitnehmern.
  • Einkommensteuer: Jährliche Abrechnung über die Steuererklärung. Für alle (Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner).

Bei Arbeitnehmern wird die gezahlte Lohnsteuer am Jahresende auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet. Ergebnis: Erstattung (wenn zu viel einbehalten) oder Nachzahlung (wenn zu wenig).

Die 6 Steuerklassen erklärt

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Sie hat KEINEN Einfluss auf die Jahressteuer (die wird über die Steuererklärung ausgeglichen):

  • Klasse I: Ledige, Geschiedene, Verwitwete — Standardklasse. Grundfreibetrag 12.348 €.
  • Klasse II: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt. Bietet zusätzlich Entlastungsbetrag (4.260 €). Muss beim Finanzamt beantragt werden.
  • Klasse III: Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Partner. Niedrigste LSt. Partner muss in Klasse V.
  • Klasse IV: Verheiratete mit ähnlich hohem Einkommen. Wie Klasse I pro Partner. Optional mit Faktor.
  • Klasse V: Verheiratete mit deutlich niedrigerem Einkommen. Höchste LSt, weil kein Grundfreibetrag. Partner in Klasse III.
  • Klasse VI: Zweit- und Nebenjobs. Keine Freibeträge überhaupt — höchste Abzüge.

Die Vorsorgepauschale

Bei der Lohnsteuer werden bereits pauschal 12 % des Bruttolohns als Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung) abgezogen. Das verhindert, dass die Lohnsteuer die tatsächliche Steuerlast zu hoch ansetzt. Die genaue Berechnung unterscheidet sich geringfügig zwischen GKV und PKV.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Zusätzlich zur Lohnsteuer werden weitere Abgaben einbehalten:

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer, aber erst ab einer Jahres-LSt von 20.350 € (2026, Klasse I–II, IV–VI) bzw. 40.700 € (Klasse III mit Splitting). Für ca. 90 % der Steuerzahler entfällt der Soli.
  • Kirchensteuer: 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Nur bei Kirchenmitgliedschaft.

Freibetrag eintragen lassen

Wer hohe abziehbare Aufwendungen hat (z. B. lange Pendelstrecken, Unterhaltszahlungen, außergewöhnliche Belastungen), kann einen Steuerfreibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Der Freibetrag wird dann monatlich bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt — Sie haben sofort mehr Netto.

Das geht mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (online über Elster) und gilt bis zu zwei Jahre. Typische Gründe:

  • Pendlerpauschale über 1.230 €/Jahr (ab ca. 15 km einfacher Weg)
  • Behinderten-Pauschbetrag
  • Unterhaltsleistungen an geschiedene Partner
  • Kinderbetreuungskosten

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
Beides ist dieselbe Steuer, nur unterschiedlich erhoben: Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber monatlich einbehalten (Vorauszahlung). Die Einkommensteuer wird am Jahresende über die Steuererklärung final abgerechnet. Bei Arbeitnehmern wird die gezahlte Lohnsteuer auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet — je nach Ergebnis gibt es Erstattung oder Nachzahlung.
Welche Steuerklasse habe ich?
Klasse I: ledig, geschieden, verwitwet. Klasse II: alleinerziehend (mit Kind im Haushalt, muss beantragt werden). Klasse III: verheiratet mit höherem Einkommen (Partner in V). Klasse IV: verheiratet mit ähnlichem Einkommen. Klasse V: verheiratet mit niedrigerem Einkommen (Partner in III). Klasse VI: Zweit- oder Nebenjob.
Kann ich einen Freibetrag eintragen lassen?
Ja, mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beim Finanzamt (online über Elster). Der Freibetrag wird monatlich bei der Lohnsteuer berücksichtigt — Sie haben sofort mehr Netto. Typische Gründe: hohe Pendlerpauschale, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen, Behinderten-Pauschbetrag. Der Freibetrag gilt bis zu zwei Jahre.
Warum zahle ich in Steuerklasse V so viel Lohnsteuer?
In Klasse V wird KEIN Grundfreibetrag gewährt — der steht dem Partner in Klasse III zu. Dadurch wird auf jeden verdienten Euro Lohnsteuer fällig. Der Sinn: Die Gesamtbelastung des Ehepaars bleibt gleich, nur anders auf die Partner verteilt. Am Jahresende gleicht sich das über die Steuererklärung meist aus — oft mit einer Erstattung für den Partner in V.
Wird die Lohnsteuer bei der Steuererklärung verrechnet?
Ja, die im Jahr gezahlte Lohnsteuer wird auf die Jahres-Einkommensteuer angerechnet. Stimmt die Lohnsteuer mit der Jahressteuer überein: keine Nachzahlung/Erstattung. Wurde zu viel einbehalten (z. B. wegen Werbungskosten, außergewöhnlicher Belastungen): Erstattung. Wurde zu wenig einbehalten (z. B. Nebeneinkünfte, Klasse III/V): Nachzahlung.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € (2025 waren es 12.096 €). Bis zu diesem Jahresbetrag fällt keine Einkommensteuer an (in Klasse I, II, IV). In Klasse III ist der Grundfreibetrag verdoppelt (24.696 €, Splitting). Klasse V und VI haben keinen Grundfreibetrag.
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