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Aktualisiert am 22. Juni 2026

💼 Nebenjob-Rechner

Nebenjob-Steuer berechnen: Auswirkung eines Nebenjobs auf Steuern und Sozialversicherung neben dem Hauptjob.

1Hauptjob Monatsbrutto

2Art des Nebenjobs

Art des Nebenjobs

3Nebenjob-Verdienst

€/Monat

4Kirchensteuer

Kirchensteuer

Netto-Zuwachs / Monat

450,00

Netto-Zuwachs / Jahr

5.400,00

Steuerbelastung Nebenjob

0,0 %

Vergleich

Ohne Nebenjob2.118,58
Mit Nebenjob (Minijob (bis 603 €))2.568,58
Netto-Zuwachs+450,00

Aufschlüsselung Nebenjob

Brutto Nebenjob450,00
− Lohnsteuer0,00 €
− Solidaritätszuschlag0,00 €
− Sozialversicherung0,00 €
= Netto Nebenjob450,00

ℹ️ Hinweis: Minijob ist steuerfrei — Ihr Netto entspricht dem Brutto.

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Was ein Nebenjob ist

Wer neben dem Hauptberuf etwas dazuverdienen möchte, hat drei Wege — und sie unterscheiden sich steuerlich erheblich. Als Minijob (bis 603 €/Monat) bleibt der Verdienst für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Auf Steuerkarte läuft jeder weitere Job in Steuerklasse VI mit hohem Abzug. Und ein selbstständiger Nebenjob wird zum übrigen Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Welche Variante netto am meisten übrig lässt, hängt vor allem von der Höhe des Nebenverdienstes ab. Dieser Rechner stellt die Arten gegenüber und zeigt den Netto-Zuwachs neben einem bestehenden Hauptjob. Den Hauptjob selbst schätzt er vereinfacht in Steuerklasse I; die vollständige Lohnabrechnung übernimmt der Brutto-Netto-Rechner. Anders als beim Midijob geht es hier nicht um einen einzelnen Job im Übergangsbereich, sondern um die Kombination aus Haupt- und Nebenbeschäftigung. Eingegeben werden das Hauptjob-Brutto, die Art des Nebenjobs und dessen Verdienst; der Rechner zeigt dann, wie viel vom Nebenverdienst nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt und wie stark das Haushaltsnetto insgesamt steigt.

Minijob vs. Steuerkarte (Nebenjob 450 €, Hauptjob 3.500 €)

KriteriumMinijob (bis 603 €)Steuerkarte (Steuerklasse VI)
Lohnsteuer0 € (pauschal beim Arbeitgeber)112,50 € (25 %)
Sozialversicherung (AN)0 €91,80 € (20,4 %)
Netto vom 450-€-Nebenjob450 €245,70 €
Abgabenbelastung0 %45,4 %
Voraussetzungnur EIN Minijob neben dem Hauptjobfür jeden weiteren Job

Der Minijob neben dem Hauptjob

Der Minijob ist der einfachste Nebenverdienst: Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 €/Monat (2026, an den Mindestlohn gekoppelt) fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber führt pauschale Abgaben ab; das Netto entspricht dem Brutto.

Entscheidend ist die Regel „nur ein Minijob" neben dem Hauptjob: Der erste Minijob bleibt steuerfrei, jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und wie ein Job auf Steuerkarte (Klasse VI) behandelt. Auch mehrere Minijobs ohne sozialversicherungspflichtigen Hauptjob werden zusammengezählt — überschreiten sie zusammen 603 €, entsteht ein Midijob oder eine reguläre Beschäftigung. Standardmäßig ist der Minijob rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil); davon kann man sich befreien lassen, verzichtet dann aber auf die kleinen Rentenansprüche. Für den Arbeitgeber ist der Minijob mit pauschalen Abgaben von rund 30 % vergleichsweise teuer — für den Arbeitnehmer ist er dafür die einzige Variante, bei der brutto gleich netto ist. Genau das macht ihn als Nebenverdienst so beliebt.

Hauptjob 3.500 € + Minijob 450 €

  1. 1
    Hauptjob brutto= 3.500 €
  2. 2
    Hauptjob netto (Klasse I, geschätzt)= 2.118,58 €
  3. 3
    Minijob bruttobis 603 € pauschal= 450 €
  4. 4
    Minijob nettofür AN steuer- und abgabenfrei= 450 €
  5. 5
    Haushaltsnetto gesamt2.118,58 + 450= 2.568,58 €
Der Minijob neben dem Hauptjob ist für den Arbeitnehmer komplett abgaben- und steuerfrei: Vom 450-€-Nebenverdienst bleiben volle 450 € — der Arbeitgeber führt nur Pauschalabgaben ab. Das Haushaltsnetto steigt um genau diesen Betrag auf 2.568,58 €. Wichtig: Pro Person ist nur EIN steuerfreier Minijob neben dem Hauptjob erlaubt; ein zweiter würde mit dem ersten zusammengerechnet und wie ein Job auf Steuerkarte (Klasse VI) behandelt. Optional bleibt der Minijob rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil), wovon man sich befreien lassen kann. Würde derselbe Nebenverdienst über Steuerkarte laufen, blieben statt 450 € nur 245,70 € — ein Unterschied von über 200 € im Monat, der den Minijob für kleine Nebenverdienste klar überlegen macht.

Nebenjob auf einen Blick (2026)

Minijob-Grenze603 €/Monatfür den Arbeitnehmer abgabenfrei
Steuerklasse VIkein GrundfreibetragLohnsteuer ab dem ersten Euro
Härteausgleich (selbstständig)410 €/Jahrbis dahin steuerfrei
Belastung SK VI (Beispiel)≈ 45 %25 % Lohnsteuer + ~20 % Sozialversicherung

Steuerklasse VI: warum der Abzug so hoch ist

Sobald ein zweiter sozialversicherungspflichtiger Job dazukommt, läuft er über Steuerklasse VI. Deren Besonderheit: Es gibt keinen Grundfreibetrag und keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag — Lohnsteuer fällt vom ersten Euro an. Der Grund ist, dass diese Freibeträge bereits beim Hauptjob berücksichtigt werden und nicht doppelt zählen dürfen.

Dazu kommen die vollen Sozialversicherungsbeiträge (rund 20 % Arbeitnehmeranteil). In der Summe gehen von einem Steuerkarten-Nebenjob oft etwa 45 % ab. Das wirkt abschreckend, ist aber nur die halbe Wahrheit: Die Lohnsteuer in Klasse VI ist bewusst hoch angesetzt, und über die Pflicht-Steuererklärung holt man sich häufig einen Teil zurück. Trotzdem bleibt netto deutlich weniger als beim Minijob — weshalb sich bei höherem Nebenverdienst der Blick auf die selbstständige Variante lohnen kann. Steuerklasse VI ist übrigens keine Strafe, sondern nur eine Vorauszahlung: Weil das Finanzamt beim zweiten Job nicht weiß, wie hoch das Gesamteinkommen ist, hält es vorsichtshalber viel zurück. Den Ausgleich bringt die Jahresveranlagung.

Nebenjob-Netto: Minijob vs. Steuerkarte (Hauptjob 3.500 €)

Nebenjob bruttoals Minijobauf Steuerkarte (SK VI)Belastung SK VI
450 €450 €245,70 €45,4 %
600 €600 €327,60 €45,4 %
1.000 €nicht möglich (> 603 €)546,00 €45,4 %
1.500 €nicht möglich (> 603 €)819,00 €45,4 %

Hauptjob 3.500 €, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Stand 2026. Der Minijob ist nur bis 603 € möglich und bleibt für den Arbeitnehmer komplett abgabenfrei. Auf Steuerkarte (Steuerklasse VI) gehen dagegen rund 45 % ab — 25 % Lohnsteuer (kein Grundfreibetrag) plus etwa 20 % Sozialversicherung. Die Lohnsteuer in Klasse VI ist häufig zu hoch angesetzt; über die Pflicht-Steuererklärung kommt oft ein Teil zurück. Die SK-VI-Werte sind eine vereinfachte Schätzung des Rechners. Auffällig ist die konstante Belastung von 45,4 %: Da Klasse VI keinen Grundfreibetrag kennt, steigt der Abzug proportional mit dem Verdienst — anders als beim Hauptjob, wo der Grundfreibetrag die ersten Einkommensteile schützt.

Selbstständiger Nebenjob vs. Steuerkarte

KriteriumSelbstständig (Freelance)Anstellung (Steuerklasse VI)
Sozialversicherungkeine (SV nur im Hauptjob)volle AN-Beiträge (~20,4 %)
BesteuerungGrenzsteuersatz auf die Zusatzeinkünfte25 % pauschal (Klasse VI)
Netto aus 450 € (Hauptjob 3.500 €)302,17 €245,70 €
Netto aus 1.000 €660,08 €546,00 €
Steuerfreigrenze410 €/Jahr Härteausgleichkeine — Steuer ab dem ersten Euro
RisikoScheinselbstständigkeit beachtenhohe Vorauszahlung, später Erstattung
PflichtenSteuererklärung + EÜRSteuererklärung (oft Erstattung)

Das Zusammenspiel mit dem Hauptjob

Der Nebenjob ändert nichts an der Abrechnung des Hauptjobs — der läuft unverändert in seiner Steuerklasse weiter. Was sich ändert, ist die Gesamtbetrachtung am Jahresende: Alle Einkünfte zusammen bestimmen den persönlichen Steuersatz, und ein Steuerkarten- oder selbstständiger Nebenjob kann zu einer Nachzahlung oder (bei Klasse VI) zu einer Erstattung führen.

Wichtig ist die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Jobs: Wer zwei Minijobs neben dem Hauptjob hat, verliert beim zweiten die Steuerfreiheit. Selbstständige Nebeneinkünfte bis 410 € im Jahr bleiben dank Härteausgleich steuerfrei; darüber wird die Differenz fällig. Wer regelmäßig dazuverdient, sollte die Steuererklärung von vornherein einplanen und Belege sammeln — gerade bei der selbstständigen Variante lässt sich über Betriebsausgaben die Steuerlast senken. Auch arbeitsrechtlich gibt es Grenzen: Der Hauptarbeitgeber darf einen Nebenjob nur bei direkter Konkurrenz oder bei Verstößen gegen die Arbeitszeitvorgaben untersagen, verlangt aber häufig eine Anzeige. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich vorab. Zu beachten ist außerdem die Arbeitszeit: Haupt- und Nebenjob zusammen dürfen die gesetzlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht dauerhaft überschreiten.

Häufige Irrtümer beim Nebenjob

Drei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Erstens: „Ein Minijob ist immer steuerfrei." Das stimmt nur für einen Minijob neben dem Hauptjob — jeder weitere wird zusammengerechnet und ganz normal besteuert. Zweitens: „Steuerklasse VI bedeutet höhere Steuer." Tatsächlich ist die Jahressteuer dieselbe; Klasse VI hält nur unterjährig mehr zurück, der Rest kommt über die Veranlagung zurück.

Drittens: „Selbstständig lohnt sich immer mehr." Das gilt zwar oft, weil die Sozialversicherung entfällt — aber nur, solange die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ist und nicht in eine Scheinselbstständigkeit rutscht. Wer dauerhaft weisungsgebunden für einen Auftraggeber arbeitet, kann nachträglich als Angestellter eingestuft werden, mit Beitragsnachforderungen. Im Zweifel klärt eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung, wie die Tätigkeit einzuordnen ist. Ein vierter Irrtum betrifft die Bürokratie: Auch beim Minijob darf man nicht beliebig viele parallel haben — sobald mehrere zusammen die 603-€-Grenze sprengen, fällt die Pauschalbesteuerung weg, und es greifen die normalen Regeln.

Welche Nebenjob-Art zur eigenen Situation passt

  • Bis 603 €/Monat: Minijob — für den Arbeitnehmer komplett steuer- und abgabenfrei.
  • Nur EIN steuerfreier Minijob neben dem Hauptjob; weitere werden zusammengerechnet.
  • Über 603 € oder zweiter Job: Steuerkarte (Klasse VI) — Steuer ab dem ersten Euro, volle Sozialversicherung.
  • Selbstständiger Nebenjob: keine zusätzliche Sozialversicherung, aber Grenzsteuersatz auf die Einkünfte.
  • Härteausgleich: selbstständige Nebeneinkünfte bis 410 €/Jahr bleiben steuerfrei.
  • Bei Klasse VI und selbstständig ist die Steuererklärung Pflicht (bei VI oft mit Erstattung).
  • Bei selbstständiger Tätigkeit auf echte Selbstständigkeit achten (keine Scheinselbstständigkeit).
  • Der Hauptjob bleibt unberührt — nur die Jahresveranlagung fasst alles zusammen.

Stand 2026 — Schätzung, keine Steuerberatung

Dieser Rechner schätzt den Netto-Zuwachs eines Nebenjobs neben einem Hauptjob (Steuerklasse I, vereinfacht) mit den 2026 geltenden Werten (Minijob-Grenze 603 €, Sozialversicherungs-Sätze 2026). Die Steuerklasse-VI-Belastung ist als Pauschale (25 % Lohnsteuer) modelliert; die tatsächliche Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan und kann abweichen, gleicht sich aber über die Steuererklärung aus. Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die Lohnabrechnung und der Steuerbescheid. Wer mehrere Jobs kombiniert, sollte die Auswirkungen mit dem Brutto-Netto-Rechner und gegebenenfalls einer Beratung prüfen. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können bei der selbstständigen Variante je nach Status abweichen — der Rechner unterstellt hier, dass der Hauptjob die Versicherungspflicht abdeckt.

Ein Minijob ist meist am günstigsten

Für die meisten Arbeitnehmer ist ein Minijob (bis 603 €) der steuerlich günstigste Nebenverdienst — 100 % netto bei minimaler Bürokratie. Wer mehr verdienen will, sollte selbstständige Tätigkeit und Steuerkarte vergleichen: Weil beim selbstständigen Nebenjob die Sozialversicherungsbeiträge entfallen (die Pflicht besteht nur im Hauptjob), bleibt dort trotz höherem Steuersatz oft mehr übrig als in Steuerklasse VI. Im Beispiel mit 450 € Nebenverdienst sind es selbstständig rund 302 € netto gegenüber 246 € auf Steuerkarte — ein Unterschied von gut 56 € im Monat. Ab welchem Punkt sich was lohnt, hängt vom Hauptjob-Einkommen ab — der Rechner zeigt es für die eigenen Zahlen. Eine Faustregel: Bis 603 € fast immer Minijob; darüber selbstständig prüfen, wenn die Tätigkeit das hergibt, sonst Steuerkarte und die Erstattung über die Steuererklärung mitnehmen.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich im Nebenjob verdienen, ohne Steuern zu zahlen?
Im Minijob bis 603 €/Monat (2026) zahlen Sie keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge. Bei selbstständigen Nebeneinkünften bleiben bis 410 €/Jahr steuerfrei (Härteausgleich). Auf Steuerkarte (Steuerklasse VI) fällt ab dem ersten Euro Lohnsteuer an.
Muss ich bei einem Nebenjob eine Steuererklärung abgeben?
Beim Minijob: Nein. Bei einem Job auf Steuerkarte (Steuerklasse VI) oder selbstständigen Nebeneinkünften über 410 €/Jahr: Ja, die Steuererklärung ist Pflicht. Bei Steuerklasse VI lohnt sich die Erklärung meist, weil oft eine Erstattung herauskommt.
Was ist besser: Minijob oder Nebenjob auf Steuerkarte?
Bis 603 € ist der Minijob immer besser — Sie erhalten 100 % netto. Darüber hinaus ist die Steuerkarte alternativlos. Prüfen Sie aber, ob ein selbstständiger Nebenjob möglich ist — durch den Wegfall der SV-Beiträge bleibt oft mehr netto.
Zahle ich im Nebenjob Sozialversicherung?
Im Minijob: Nein (nur optionale Rentenversicherung, 3,6 %). Auf Steuerkarte: Ja, volle SV-Beiträge (ca. 20 % AN-Anteil). Selbstständig: Nein, wenn Sie hauptberuflich angestellt sind — die SV-Pflicht besteht nur im Hauptjob.
Kann mein Arbeitgeber den Nebenjob verbieten?
Grundsätzlich nein — Nebentätigkeiten sind erlaubt, solange sie den Hauptjob nicht beeinträchtigen. Viele Arbeitsverträge enthalten aber eine Anzeigepflicht: Sie müssen Ihren Arbeitgeber über den Nebenjob informieren. Ein Verbot ist nur bei direkter Konkurrenz oder Arbeitszeitverstößen zulässig.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 8 SGB IV — Geringfügige Beschäftigung (Minijob) OriginaltextGeringfügigkeitsgrenze 603 € (2026), an den Mindestlohn gekoppelt; abgabenfrei für den Arbeitnehmer.
  2. § 38b EStG — Lohnsteuerklassen OriginaltextSteuerklasse VI für den zweiten und jeden weiteren Job — ohne Grundfreibetrag.
  3. § 32a EStG — Einkommensteuertarif OriginaltextGrundlage für die Besteuerung selbstständiger Nebeneinkünfte zum persönlichen Steuersatz.

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