Aktualisiert am 21. Mai 2026
💼 Nebenjob-Rechner
Nebenjob-Steuer berechnen: Auswirkung eines Nebenjobs auf Steuern und Sozialversicherung neben dem Hauptjob.
1Hauptjob Monatsbrutto
2Art des Nebenjobs
3Nebenjob-Verdienst
4Kirchensteuer
Netto-Zuwachs / Monat
450,00 €
Netto-Zuwachs / Jahr
5.400,00 €
Steuerbelastung Nebenjob
0,0 %
Vergleich
Aufschlüsselung Nebenjob
ℹ️ Hinweis: Minijob ist steuerfrei — Ihr Netto entspricht dem Brutto.
Nebeneinkünfte korrekt in der Steuererklärung angeben — WISO Steuer verhindert Steuernachzahlungen.
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So funktioniert der Nebenjob-Rechner
Formel
Netto-Zuwachs = Nebenjob-Brutto − LSt − Soli − KiSt − SV | Steuerbelastung = Abzüge / Brutto × 100
Rechenbeispiel
Hauptjob 3.500 € brutto, Minijob 450 €: Netto-Zuwachs 450 €/Monat (steuerfrei). Steuerkarte: Netto-Zuwachs ca. 250 €/Monat nach Abzügen.
Nebenjob und Steuern — was bleibt wirklich netto?
Viele Arbeitnehmer verdienen sich mit einem Nebenjob etwas dazu. Doch wie viel kommt tatsächlich auf dem Konto an? Das hängt entscheidend von der Art des Nebenjobs ab: Ein Minijob ist steuerfrei, ein Job auf Steuerkarte wird sofort besteuert, und selbstständige Nebeneinkünfte erhöhen den Steuersatz auf das Gesamteinkommen.
Unser Nebenjob-Rechner zeigt Ihnen den Netto-Zuwachs für alle drei Varianten und hilft Ihnen, die beste Option zu wählen.
Variante 1: Minijob (bis 603 €/Monat)
Der Minijob ist die einfachste Form des Nebenverdiensts. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Grenze bei 603 € monatlich (7.236 € jährlich, dynamisch an den Mindestlohn von 13,90 € gekoppelt; vorher 556 € bei 12,82 €). Für Sie als Arbeitnehmer fallen keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge an — der Arbeitgeber zahlt pauschal 2 % Lohnsteuer und Sozialabgaben. Ihr Netto entspricht dem Brutto.
Einzige Ausnahme: Die Rentenversicherung. Standardmäßig sind Minijobber rentenversicherungspflichtig (Eigenanteil 3,6 % des Verdienstes). Sie können sich davon befreien lassen — dann entfallen auch die minimalen Rentenansprüche aus dem Minijob.
Variante 2: Nebenjob auf Steuerkarte (Steuerklasse VI)
Verdienen Sie mehr als 603 € oder haben bereits einen Minijob, wird der zweite Job mit Steuerklasse VI abgerechnet. Das bedeutet: kein Grundfreibetrag, kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag — Lohnsteuer fällt ab dem ersten Euro an. Die effektive Steuerbelastung liegt typischerweise bei 25–35 %.
Zusätzlich werden volle Sozialversicherungsbeiträge fällig (ca. 20 % Arbeitnehmeranteil). Damit bleiben von 1.000 € Brutto-Nebenverdienst oft nur 500–600 € netto übrig.
Wichtig: Bei zwei Jobs auf Steuerkarte sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da die Lohnsteuer in Steuerklasse VI oft zu hoch angesetzt ist, erhalten viele Arbeitnehmer bei der Jahresveranlagung eine Erstattung.
Variante 3: Selbstständiger Nebenjob
Freelancer, Honorarkräfte oder Kleingewerbetreibende neben dem Hauptjob zahlen keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge — die SV-Pflicht besteht nur im Hauptjob. Die Nebeneinkünfte werden aber zum Hauptjob-Einkommen addiert und unterliegen dem (dann höheren) persönlichen Steuersatz.
Sonderregel: Nebeneinkünfte bis 410 €/Jahr (Härteausgleich) bleiben steuerfrei. Darüber hinaus wird die Differenz zwischen ESt mit und ohne Nebeneinkünfte fällig — zahlbar als Nachzahlung mit der Steuererklärung.
Als Kleinunternehmer (Umsatz unter 25.000 €/Jahr) müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Eine EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) am Jahresende genügt für das Finanzamt.
Welche Variante ist die beste?
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Minijob die attraktivste Option — 100 % netto bei null Bürokratie. Wer mehr verdienen möchte, sollte prüfen, ob ein selbstständiger Nebenjob günstiger ist als Steuerklasse VI: Durch den Wegfall der Sozialversicherung bleibt trotz höherem Steuersatz oft mehr übrig.