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Aktualisiert am 22. Juni 2026

🏥 Pflegegeld-Rechner

Pflegegeld berechnen: Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad — Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung.

1Pflegegrad

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung

2Pflegeform

Pflegeform

Häusliche Pflege durch Angehörige

347

pro Monat · Pflegegrad 2

4.164 €/Jahr
+ 131 € Entlastungsbetrag

Leistungen bei Pflegegrad 2

LeistungMonatlichJährlich
Pflegegeld (Angehörige)3474.164
Pflegesachleistung (Dienst)7969.552
Stationäre Pflege (Zuschuss)8059.660
Zusatzleistungen (für alle Pflegegrade)
+ Entlastungsbetrag+131+1.572
Verhinderungspflegebis 3.539
Kurzzeitpflegebis 3.539
Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch)bis 42bis 504
Wohnraumanpassung (einmalig)bis 4.180 € pro Maßnahme

Leistungsübersicht aller Pflegegrade 2026

GradPflegegeldSachleistungStationär
Grad 100131
Grad 2347796805
Grad 35991.4971.319
Grad 48001.8591.855
Grad 59902.2992.096

⚠️ Hinweis: Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt. Diese Berechnung zeigt die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung — die tatsächlichen Kosten eines Pflegeheims liegen oft deutlich höher (Eigenanteil von 2.000–3.000 € monatlich sind keine Seltenheit). Stand: 2026.

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Was Pflegegeld ist

Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist eine Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden — nicht von einem Pflegedienst, sondern von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und steht zur freien Verfügung, etwa um die pflegenden Angehörigen finanziell anzuerkennen.

Wie hoch das Pflegegeld ist, hängt allein vom Pflegegrad ab (2 bis 5). Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld — dafür aber den Entlastungsbetrag und weitere Leistungen. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und seit der Erhöhung zum 01.01.2025 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, +4,5 %) auch 2026 unverändert. Dieser Rechner zeigt, welche Leistung bei welchem Pflegegrad zusteht — Pflegegeld, Pflegesachleistung oder eine Kombination beider. Eingegeben werden der Pflegegrad und die Pflegeform; bei der Kombination zusätzlich der Anteil, den ein Pflegedienst übernimmt. Daraus ergeben sich die monatliche Hauptleistung und die Zusatzleistungen, die jedem Pflegegrad zustehen. Wichtig zur Einordnung: Es geht hier um die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI — nicht um Krankengeld oder den Eigenanteil im Pflegeheim, die anderen Regeln folgen.

Pflegegeld je Pflegegrad (§ 37 SGB XI, 2026)

PflegegradPflegegeld/Monat
Pflegegrad 10 € (nur Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2347 €
Pflegegrad 3599 €
Pflegegrad 4800 €
Pflegegrad 5990 €

§ 37 SGB XI, Stand 2026 (Werte seit 01.01.2025 nach PUEG, +4,5 %; 2026 unverändert). Das Pflegegeld setzt häusliche Pflege durch Privatpersonen voraus und wird steuerfrei an die pflegebedürftige Person gezahlt. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf den Entlastungsbetrag von 131 €. Die nächste reguläre Anpassung ist zum 01.01.2028 vorgesehen. Gut erkennbar: Der Abstand zwischen den Pflegegraden wächst nach oben — von Grad 2 auf Grad 5 verdreifacht sich das Pflegegeld nahezu, weil der Pflegeaufwand entsprechend stärker zunimmt.

Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination?

In der häuslichen Pflege gibt es drei Wege. Das Pflegegeld fließt an die pflegebedürftige Person, wenn Angehörige pflegen. Die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) wird dagegen direkt mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst abgerechnet und ist deutlich höher — sie deckt professionelle Pflege ab.

Wer beides verbindet, nutzt die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Der Pflegedienst übernimmt einen Teil, etwa die Körperpflege, und schöpft dafür einen Prozentsatz der Sachleistung aus. Vom Pflegegeld bleibt dann der entsprechende Restanteil. Nutzt der Dienst zum Beispiel 50 % der Sachleistung, gibt es noch 50 % des Pflegegelds dazu. So lassen sich professionelle Hilfe und familiäre Pflege flexibel mischen — der gewählte Anteil kann alle sechs Monate angepasst werden. Welche Variante am meisten bringt, hängt davon ab, wie viel professionelle Pflege nötig ist. Wer ausschließlich von Angehörigen gepflegt wird, wählt das reine Pflegegeld; wer vollständig auf einen Dienst setzt, die volle Sachleistung. Die Kombination ist der Mittelweg und in der Praxis der häufigste Fall.

Pflegesachleistung je Pflegegrad (§ 36 SGB XI, 2026)

PflegegradPflegesachleistung/Monat
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2796 €
Pflegegrad 31.497 €
Pflegegrad 41.859 €
Pflegegrad 52.299 €

§ 36 SGB XI, Stand 2026. Die Pflegesachleistung wird direkt mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst abgerechnet und ist deutlich höher als das Pflegegeld (z. B. Pflegegrad 3: 1.497 € statt 599 €). Nicht ausgeschöpfte Sachleistung kann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden (Kombinationsleistung). Für reine Privatpflege ohne Dienst gilt nur das niedrigere Pflegegeld. Der deutlich höhere Betrag erklärt sich dadurch, dass damit professionelle Fachkräfte und nicht nur eine Aufwandsentschädigung für Angehörige finanziert werden. Reicht die Sachleistung nicht aus, tragen Pflegebedürftige die Mehrkosten selbst.

Kombinationsleistung: Pflegegrad 2, 50 % über den Dienst

  1. 1
    Pflegegrad 2 — volle Sachleistung§ 36 SGB XI= 796 €
  2. 2
    davon vom Pflegedienst genutzt50 %= 398 €
  3. 3
    volles Pflegegrad-2-Pflegegeld§ 37 SGB XI= 347 €
  4. 4
    verbleibendes Pflegegeld50 % von 347 €= 173,50 €
  5. 5
    Kombinationsleistung gesamt398 + 173,50= 571,50 €
Bei Pflegegrad 2 stehen entweder 347 € Pflegegeld oder 796 € Sachleistung zur Verfügung. Bei der Kombination nutzt der Pflegedienst hier 50 % der Sachleistung (398 €); im Gegenzug bleibt das Pflegegeld zu 50 % erhalten (173,50 €). Zusammen ergibt das 571,50 € — plus den Entlastungsbetrag von 131 €. So wird professionelle Pflege genutzt, ohne ganz auf die Geldleistung für die Angehörigen zu verzichten. Der genutzte Sachleistungsanteil lässt sich halbjährlich neu festlegen, falls sich der Pflegebedarf ändert. Wichtig: Wird die Sachleistung zu 100 % ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld ganz; bei 0 % gibt es das volle Pflegegeld. Dazwischen wird linear anteilig gerechnet — der Rechner zeigt für jeden gewünschten Anteil das passende Ergebnis. In höheren Pflegegraden fällt die Kombination noch deutlicher aus, weil dort die Sachleistung viel höher liegt als das Pflegegeld und sich professionelle Hilfe entsprechend stärker lohnt.

Zusatzleistungen neben dem Pflegegeld

Über das Pflegegeld hinaus gibt es mehrere Leistungen, die viele nicht voll ausschöpfen. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (§ 45b SGB XI) steht allen Pflegegraden — auch Grad 1 — zu und ist zweckgebunden für Alltagshilfen, Betreuung oder Tagespflege.

Für Verbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe und Desinfektion gibt es eine Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 € monatlich (§ 40 SGB XI). Für barrierefreie Umbauten — Treppenlift, bodengleiche Dusche — sind einmalig bis zu 4.180 € je Maßnahme möglich; verschlechtert sich die Pflegesituation, kann erneut beantragt werden. Hinzu kommen ab Pflegegrad 2 die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die seit Mitte 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst sind (siehe nächste Tabelle). Diese Zusatzleistungen müssen aktiv beantragt werden und verfallen sonst. Gerade der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel werden häufig übersehen — dabei stehen sie jedem Pflegegrad ohne aufwändige Prüfung zu und summieren sich übers Jahr auf vierstellige Beträge. Allein Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel ergeben zusammen über 2.000 € im Jahr, die vielen Berechtigten entgehen, weil sie nicht abgerufen werden.

Weitere Leistungen: Stationär und Ersatzpflege (2026)

LeistungBetragRechtsgrundlage
Vollstationäre Pflege Grad 2805 €/Monat§ 43 SGB XI
Vollstationäre Pflege Grad 31.319 €/Monat§ 43 SGB XI
Vollstationäre Pflege Grad 41.855 €/Monat§ 43 SGB XI
Vollstationäre Pflege Grad 52.096 €/Monat§ 43 SGB XI
Verhinderungs- + Kurzzeitpflege3.539 €/Jahr (gemeinsam)§ 42a SGB XI

Stand 2026. Seit dem 01.07.2025 sind Verhinderungspflege (Ersatz bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) und Kurzzeitpflege (vorübergehende vollstationäre Pflege) zu EINEM gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengefasst (§ 42a SGB XI) — nicht mehr zwei getrennte Töpfe. Die vollstationären Beträge nach § 43 decken nur einen Teil der Heimkosten; den Rest trägt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, der je nach Einrichtung mehrere Tausend Euro im Monat betragen kann. Ein nach Bezugsdauer gestaffelter Leistungszuschlag mindert diesen Eigenanteil. Pflegegrad 1 erhält für vollstationäre Pflege nur einen Zuschuss von 131 €.

Pflegeleistungen 2026 auf einen Blick

Pflegegeld Grad 3599 €/Monhäusliche Pflege durch Angehörige
Pflegesachleistung Grad 31.497 €/Monüber ambulanten Pflegedienst
Entlastungsbetrag131 €/Monalle Pflegegrade, auch Grad 1
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege3.539 €/Jahrgemeinsamer Topf (§ 42a)

Auszahlung, Steuerfreiheit und Pflegegrad 1

Das Pflegegeld wird steuerfrei ausgezahlt (§ 3 Nr. 1a EStG) und nicht auf Grundsicherungsgeld, Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet — es bleibt der pflegebedürftigen Person bzw. den pflegenden Angehörigen voll erhalten. Empfänger ist immer die pflegebedürftige Person selbst; sie entscheidet, wie sie es einsetzt.

Wer Pflegegeld bezieht, muss in festen Abständen einen Beratungsbesuch abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI): bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Grad 4 und 5 vierteljährlich. Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege; bleibt er aus, kann das Pflegegeld gekürzt werden. Ein Sonderfall ist Pflegegrad 1: Hier gibt es kein Pflegegeld und keine Sachleistung, aber den Entlastungsbetrag von 131 €, die Pflegehilfsmittel-Pauschale und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung — ein oft unterschätztes Leistungspaket. Pflegegeld und Sachleistung schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern werden über die Kombinationsleistung verzahnt; der Entlastungsbetrag und die übrigen Zusatzleistungen kommen in jedem Fall obendrauf, unabhängig von der gewählten Pflegeform. Pflegebedürftige müssen sich also nicht zwischen Geld- und Sachleistung „entscheiden" und damit auf etwas verzichten — die Kombination erlaubt einen fließenden Übergang, der dem tatsächlichen Bedarf folgt.

Was die Höhe des Pflegegeldes bestimmt

  • Der Pflegegrad (2–5) — Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.
  • Die Pflegeform: Pflegegeld (Angehörige), Sachleistung (Dienst) oder Kombination.
  • Bei der Kombination: der prozentual vom Pflegedienst genutzte Sachleistungsanteil.
  • Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) steht zusätzlich allen Pflegegraden zu.
  • Ab Pflegegrad 2: gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege.
  • Der Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3) muss abgerufen werden, sonst droht eine Kürzung.
  • Pflegegeld ist steuerfrei und wird nicht auf Grundsicherungsgeld, Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet.
  • Das Ergebnis ist eine Orientierung — verbindlich entscheidet die Pflegekasse.

Stand 2026 — Schätzung, keine Sozialberatung

Dieser Rechner bildet die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI mit den ab 01.01.2025 geltenden und 2026 unveränderten Beträgen ab (§§ 36, 37, 40, 42a, 43, 45b SGB XI; Erhöhung durch das PUEG, +4,5 %). Er liefert eine Orientierung und ersetzt keine Sozial- oder Pflegeberatung. Die nächste reguläre Anpassung der Beträge ist zum 01.01.2028 vorgesehen. Maßgeblich für den Anspruch sind der von der Pflegekasse festgestellte Pflegegrad und ihr schriftlicher Bescheid; einzelne Leistungen müssen gesondert beantragt werden. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — sie helfen auch beim Antrag und beim Ausschöpfen aller Leistungen. Bei Privatversicherten gelten die SGB-XI-Beträge sinngemäß; die Abwicklung läuft jedoch über die private Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe.

Entlastungsbetrag nicht verfallen lassen

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat wird von vielen Pflegebedürftigen gar nicht abgerufen — dabei summiert er sich auf bis zu 1.572 € im Jahr und ist damit eine der am leichtesten zugänglichen Leistungen. Er ist zweckgebunden (Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Tagespflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag) und wird gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwenden. Wer unsicher ist, welche Anbieter anerkannt sind, fragt bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt nach — so geht kein Geld verloren. Auch die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 € im Monat) lässt sich unkompliziert nutzen: Es genügt, einmal eine Bezugsquelle einzurichten, dann kommen die Verbrauchsmittel regelmäßig ins Haus.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich: Pflegegrad 1: 0 € (nur Entlastungsbetrag), Grad 2: 347 €, Grad 3: 599 €, Grad 4: 800 €, Grad 5: 990 €. Es wird steuerfrei direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, wenn diese zu Hause von Angehörigen gepflegt wird. Zusätzlich erhält jeder Pflegegrad 131 € Entlastungsbetrag.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und ist für die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn gedacht. Pflegesachleistung wird direkt an einen zugelassenen Pflegedienst überwiesen und ist deutlich höher (z. B. Grad 3: 1.497 € statt 599 €). Sie darf nur für professionelle Dienstleistungen verwendet werden, nicht für private Helfer.
Was ist die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung ermöglicht es, Pflegegeld und Pflegesachleistung zu kombinieren. Wenn der Pflegedienst beispielsweise 50 % der maximalen Sachleistung ausschöpft, gibt es 50 % des Pflegegelds zusätzlich. So lassen sich Familie und Profi-Pflege flexibel kombinieren. Der Anteil kann alle 6 Monate neu festgelegt werden.
Wer stellt den Pflegegrad fest?
Den Pflegegrad stellt der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) im Auftrag der Pflegekasse fest. Bei Privatversicherten übernimmt das Medicproof. Ein Gutachter kommt zur pflegebedürftigen Person nach Hause und bewertet die Selbstständigkeit in 6 Lebensbereichen nach einem Punktesystem (NBA). Das Verfahren dauert nach Antragstellung 25 Arbeitstage. Einen Widerspruch kann man innerhalb eines Monats nach Bescheid einlegen.
Wird das Pflegegeld auf Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) angerechnet?
Nein. Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung und wird NICHT auf Grundsicherungsgeld, Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet. Es bleibt der pflegebedürftigen Person bzw. den Angehörigen in voller Höhe zur Verfügung. Auch bei der Einkommensteuer bleibt Pflegegeld steuerfrei.
Wie beantrage ich einen höheren Pflegegrad?
Formlos per Brief, Telefon oder Online-Formular bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse. Die Kasse beauftragt den MD mit einer erneuten Begutachtung. Tipp: Führen Sie vorher ein Pflegetagebuch über 1–2 Wochen, in dem Sie alle Hilfen und den zeitlichen Aufwand dokumentieren. Das hilft bei der Begutachtung. Bei Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für einen kostenfreien Widerspruch.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 37 SGB XI — Pflegegeld OriginaltextPflegegeld bei häuslicher Pflege durch Privatpersonen; Beratungsbesuch (Abs. 3). Stand 2026.
  2. § 36 SGB XI — Pflegesachleistung OriginaltextAmbulante Pflegesachleistungen je Pflegegrad; Grundlage der Kombinationsleistung.
  3. § 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag OriginaltextVerhinderungs- und Kurzzeitpflege seit 01.07.2025 als gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 €.
  4. § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag OriginaltextEntlastungsbetrag 131 €/Monat für alle Pflegegrade, zweckgebunden.
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