Aktualisiert am 27. Juni 2026
🎁 Spenden-Rechner
Steuerersparnis durch Spenden berechnen: Wie viel bekommen Sie von Ihrer Spende über die Steuererklärung zurück?
Nach allen Abzügen (zvE aus Steuerbescheid)
Steuerersparnis
175,00 €
Effektive Kosten
325,00 €
Ihre Spende kostet Sie effektiv nur
Förderquote
35,0 %
übernimmt das Finanzamt
Steuerersparnis im Detail
Ihre Eckdaten: Bei einem zvE von 50.000 € und einer Spende von 500 € beträgt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz 100 %. Die Einkommensteuer-Ersparnis beläuft sich auf 175,00 €. Abzüglich Soli sparen Sie insgesamt 175,00 € an Steuern.
Wichtig: Für den Sonderausgabenabzug benötigen Sie eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) der gemeinnützigen Organisation. Bei Spenden bis 300 € reicht der Kontoauszug als vereinfachter Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Spenden korrekt in der Steuererklärung angeben — WISO Steuer führt Sie durch den Sonderausgabenabzug.
WISO Steuer ansehenWar dieser Rechner hilfreich?
Wie Spenden die Steuer senken
Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen lassen sich in Deutschland als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (§ 10b EStG). Sie mindern das zu versteuernde Einkommen — und damit die Einkommensteuer. Wie viel man tatsächlich spart, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab: Je höher das Einkommen, desto größer der Anteil, den der Staat über die Steuerersparnis mitträgt.
Dieser Rechner ermittelt die individuelle Steuerersparnis, die effektiven Kosten der Spende und die Förderquote — also den Anteil der Spende, den am Ende das Finanzamt übernimmt. Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 inklusive Solidaritätszuschlag und, falls gewünscht, Kirchensteuer. Der eigene Grenzsteuersatz ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen; eine genaue Einordnung liefert der Einkommensteuer-Rechner. So wird sichtbar, dass eine Spende den Spendenden weniger kostet, als ihr Nennbetrag vermuten lässt — die Differenz übernimmt die Allgemeinheit, weil der Gesetzgeber gemeinnütziges Engagement bewusst belohnt.
Steuerersparnis bei 500 € Spende nach Einkommen
| zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz | ESt-Ersparnis | effektive Kosten | Förderquote |
|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | ~26 % | ~132 € | ~368 € | ~26 % |
| 50.000 € | ~35 % | ~175 € | ~325 € | ~35 % |
| 70.000 € | 42 % | ~210 € | ~290 € | 42 % |
| 300.000 € | 45 % | ~225 € | ~275 € | 45 % |
Die Werte beziehen sich auf eine Geldspende von 500 € und sind mit dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €) gerechnet — ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die die Ersparnis zusätzlich leicht erhöhen. Der Grenzsteuersatz steigt mit dem Einkommen progressiv an: Wer mehr verdient, bekommt einen größeren Teil der Spende über die Steuer zurück. Weil der Steuersatz innerhalb der 500 € minimal schwankt, sind die Angaben gerundete Näherungswerte. Ab rund 69.878 € zvE greift der konstante Spitzensteuersatz von 42 %, ab 277.826 € der Reichensteuersatz von 45 %. Gut zu sehen ist auch: Derselbe Spendenbetrag entlastet einen Spitzenverdiener stärker als einen Geringverdiener — die Spende kostet jeden aber dieselbe Summe, nur die Rückerstattung über die Steuer fällt unterschiedlich aus.
Beispiel: 500 € Spende bei 50.000 € Einkommen
- 1Zu versteuerndes Einkommen= 50.000 €
- 2Einkommensteuer ohne SpendeESt(50.000)= ≈ 10.548 €
- 3zvE nach Spendenabzug50.000 − 500= 49.500 €
- 4Einkommensteuer mit SpendeESt(49.500)= ≈ 10.373 €
- 5ESt-Ersparnis10.548 − 10.373= ≈ 175 €
- 6Effektive Kosten der Spende500 − 175= ≈ 325 €
- 7Förderquote175 ÷ 500= ≈ 35 %
Die 20-Prozent-Höchstgrenze und der Spendenvortrag
Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG). Bei 50.000 € Einkommen sind das bis zu 10.000 € pro Jahr — eine Grenze, die im Alltag selten erreicht wird. Wer doch mehr spendet, verliert den übersteigenden Betrag nicht: Er wird als zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag in die Folgejahre übernommen und dort abgezogen, sobald wieder Spielraum besteht. Das Finanzamt stellt den verbleibenden Vortrag im Steuerbescheid gesondert fest. So bleibt auch eine außergewöhnlich hohe Einzelspende — etwa nach einer Katastrophe oder zugunsten einer Stiftung — über die Jahre vollständig steuerwirksam, nur eben gestreckt über mehrere Veranlagungszeiträume. Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gilt darüber hinaus ein gesonderter Höchstbetrag von bis zu einer Million Euro, verteilbar über zehn Jahre — ein Sonderfall, den dieser Rechner nicht abbildet.
Welcher Nachweis ist nötig?
| Spendenbetrag | Erforderlicher Nachweis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 300 € je Einzelspende | vereinfachter Nachweis: Kontoauszug oder Buchungsbeleg | § 50 Abs. 4 EStDV |
| ab 300 € | Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster | § 50 Abs. 1 EStDV |
| Katastrophenhilfe (Sonderkonto) | vereinfachter Nachweis unabhängig vom Betrag | § 50 Abs. 4 EStDV |
| Belege aufbewahren | auf Anforderung vorlegen, mind. 1 Jahr nach Bescheid | § 50 Abs. 8 EStDV |
Seit der Belegvorhaltepflicht müssen Spendennachweise der Steuererklärung nicht mehr beigelegt, aber auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden. Die 300-€-Grenze gilt je Einzelspende, nicht je Jahr — wer mehrfach unter 300 € an dieselbe Organisation spendet, kommt jeweils mit dem vereinfachten Nachweis aus. Bei Spenden auf eingerichtete Katastrophen-Sonderkonten genügt der vereinfachte Nachweis sogar unabhängig von der Höhe. Viele Organisationen übermitteln die Zuwendungsdaten heute elektronisch direkt ans Finanzamt; ein eigener Beleg sollte trotzdem aufbewahrt werden.
Was ist absetzbar — und was nicht
Abziehbar sind Geld- und Sachspenden an steuerbegünstigte Empfänger: gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen, Stiftungen sowie bestimmte öffentliche Einrichtungen. Voraussetzung ist die anerkannte Gemeinnützigkeit der Organisation und ein Sitz innerhalb der EU oder des EWR. Die Spende muss freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen.
Nicht abziehbar sind dagegen direkte Spenden an Privatpersonen — auch nicht über Spendenplattformen, wenn das Geld unmittelbar an Einzelne fließt. Ebenso wenig zählen Zuwendungen an Empfänger außerhalb der EU/EWR oder an nicht gemeinnützige Vereine. Auch eine Gegenleistung schließt den Abzug aus: Wer für die „Spende" etwas erhält, etwa eine Eintrittskarte, spendet steuerlich nicht. Wer unsicher ist, prüft vor der Steuererklärung den Status der Organisation und macht die anerkannten Beträge anschließend mit dem Steuererstattungs-Rechner als Teil der Gesamterstattung sichtbar. Auch sogenanntes Crowdfunding ist nur dann abziehbar, wenn das Geld über einen anerkannten gemeinnützigen Träger läuft und eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird.
Parteispenden folgen Sonderregeln (Stand VZ 2026)
Spenden an politische Parteien werden anders behandelt als normale Spenden — in zwei Stufen. Zuerst greift § 34g EStG: 50 % der Spende werden direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 1.650 € (Einzelveranlagung) oder 3.300 € (Zusammenveranlagung) Ermäßigung. Das deckt eine Spende bis 3.300 € bzw. 6.600 € ab. Was darüber liegt, ist nach § 10b Abs. 2 EStG zusätzlich bis 3.300 € bzw. 6.600 € als Sonderausgabe abziehbar. Insgesamt sind damit bis zu 6.600 € (Einzel) oder 13.200 € (Zusammen) begünstigt — gegenüber dem Stand bis 2025 verdoppelte Beträge. Einen Spendenvortrag gibt es bei Parteispenden nicht. Gleichwertig begünstigt sind übrigens Spenden an unabhängige Wählervereinigungen, die nach § 34g Nr. 2 EStG ebenfalls die 50-Prozent-Ermäßigung erhalten, allerdings ohne den zusätzlichen Sonderausgabenabzug der zweiten Stufe. Wichtig: Dieser Rechner bildet den allgemeinen Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 ab, nicht das Parteispenden-Sonderverfahren.
Sachspenden richtig bewerten
| Art der Sachspende | Anzusetzender Wert | Beispiel |
|---|---|---|
| Neuware | Einkaufspreis laut Beleg | neue Winterjacke, 80 € laut Rechnung |
| Gebrauchter Gegenstand | Marktwert / Gebrauchtpreis zum Spendenzeitpunkt | gut erhaltenes Sofa, ~150 € |
| Aus dem Betriebsvermögen | Buch- oder Teilwert (Entnahmewert) | Restposten aus dem Lager |
Sachspenden sind nach § 10b Abs. 3 EStG mit dem gemeinen Wert (Marktwert) zum Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen. Bei Neuware ist das der Einkaufspreis laut Beleg, bei Gebrauchtem der realistische Gebrauchtpreis, wie er etwa auf gängigen Verkaufsplattformen erzielt würde — nicht der ursprüngliche Neupreis. Die empfangende Organisation stellt eine Zuwendungsbestätigung mit dem geschätzten Wert aus; den Nachweis der Wertermittlung sollte man aufbewahren. Stammt die Sache aus einem Betrieb, gelten besondere Entnahmeregeln. Bei sehr werthaltigen Sachspenden wie Kunst oder Schmuck kann das Finanzamt einen Wertnachweis verlangen; ein Gutachten oder Vergleichsangebote sind dann hilfreich. Im Zweifel hilft eine kurze Rücksprache mit der Organisation oder der Steuerberatung.
Geldspende, Sachspende oder Mitgliedsbeitrag?
| Kriterium | Geld- / Sachspende | Mitgliedsbeitrag |
|---|---|---|
| Grundsatz | an gemeinnützige Zwecke abziehbar | nur bei bestimmten Zwecken abziehbar |
| Nicht abziehbar | — (sofern Empfänger gemeinnützig) | Sport, Freizeit, Kultur zur Eigenförderung |
| Bewertung | Geld nominal, Sache zum Marktwert | tatsächlich gezahlter Beitrag |
| Nachweis | Beleg bzw. Zuwendungsbestätigung | Beitragsbescheinigung des Vereins |
| Gegenleistung | darf keine vorliegen | Mitgliedsvorteile können schaden |
| Typisch abziehbar | Hilfsorganisation, Tierschutz, Kirche | Förderverein, kulturelle Zwecke ohne Eigennutz |
Spenden steuerlich optimal nutzen
- Vorab prüfen, ob die Organisation als gemeinnützig anerkannt ist — etwa am DZI-Spendensiegel.
- Bei jeder Spende den Beleg oder die Zuwendungsbestätigung sichern und geordnet ablegen.
- Spenden in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben eintragen, sie werden nicht automatisch berücksichtigt.
- Bei hohen Beträgen die 20-%-Grenze beachten und den Spendenvortrag fürs Folgejahr einplanen.
- Bei Zusammenveranlagung zählen die Spenden beider Partner gemeinsam — das vergrößert den Spielraum.
- Mehrere kleinere Spenden eines Jahres bündeln, um den progressiven Tarif besser auszunutzen.
- Sachspenden vor der Übergabe fotografieren und den Wert nachvollziehbar dokumentieren.
- Bei Parteispenden das Sonderverfahren (§ 34g) beachten — die Förderung läuft dort anders als bei diesem Rechner.
Der Grenzsteuersatz entscheidet über die Ersparnis
Die Förderquote einer Spende entspricht praktisch dem Grenzsteuersatz — also dem Steuersatz auf den zuletzt verdienten Euro. Dieser ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen: Im progressiven Tarif 2026 steigt er von 14 % an der Eingangsschwelle bis 42 % ab rund 69.878 € und 45 % ab 277.826 €. Wer mehr verdient, bekommt also einen größeren Anteil der Spende über die Steuer zurück — der Spendenbetrag selbst bleibt davon unberührt.
Weil der Grenzsteuersatz vom Einkommen abhängt, lohnt sich ein Blick auf die eigene Lohnabrechnung: Was vom Brutto netto übrig bleibt und in welcher Tarifzone man liegt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner nachvollziehen. Eine Spende ist und bleibt freiwillig und sollte aus Überzeugung erfolgen — der Steuervorteil ist ein willkommener Nebeneffekt, nicht der eigentliche Zweck. Genau deshalb zeigt der Rechner ehrlich, welcher Teil beim Spendenden verbleibt. Wer regelmäßig spendet, kann mit dieser Transparenz besser planen, wie viel Engagement das eigene Budget verträgt — ohne sich finanziell zu übernehmen.
Orientierungswerte — keine Steuerberatung
Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Schätzung der Steuerersparnis auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 (Grundtarif, § 32a EStG). Er berücksichtigt weder weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen noch individuelle Progressionseffekte durch andere Einkünfte, und er bildet das Parteispenden-Sonderverfahren nicht ab. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrer gesamten steuerlichen Situation ab und kann abweichen. Die genannten Werte und Rechtsstände entsprechen dem Veranlagungszeitraum 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen wandeln. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Steuerberatung — verbindlich ist allein Ihr Steuerbescheid. Bei größeren Spenden, Sachspenden oder Unsicherheiten lohnt sich die Rücksprache mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Auch bei Auslandsspenden, Stiftungszuwendungen oder Parteispenden gelten besondere Regeln, die über die hier dargestellte vereinfachte Berechnung hinausgehen.
Häufige Fragen
Wie viel Steuer spare ich durch eine Spende?
Wie viel kann ich maximal als Spende absetzen?
Brauche ich immer eine Spendenquittung?
Kann ich Sachspenden von der Steuer absetzen?
Werden Spenden bei der Steuererklärung automatisch berücksichtigt?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 10b EStG (Steuerbegünstigte Zwecke)Spenden bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar; Überhang unbegrenzt vortragsfähig; Sachspenden zum Marktwert (Abs. 3).
- § 50 EStDV (Zuwendungsnachweis)Vereinfachter Nachweis bis 300 € je Einzelspende (Kontoauszug/Buchungsbestätigung); ab 300 € Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster; Belegvorhaltepflicht.
- § 34g EStG / Steueränderungsgesetz 2025Parteispenden VZ 2026: 50 % Steuerermäßigung bis max. 1.650 €/3.300 €, zusätzlich § 10b Abs. 2 bis 3.300 €/6.600 €; Gesamt 6.600 €/13.200 €; kein Vortrag.
- Spenden-MethodikSteuerersparnis = ESt(zvE) − ESt(zvE − Spende) + Soli + ggf. KiSt; Tarif § 32a 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €). Vereinfachte Schätzung, keine Steuerberatung.