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Aktualisiert am 22. Juni 2026

🏭 Gewerbesteuer-Rechner

Gewerbesteuer berechnen: Hebesatz, Steuermessbetrag, Freibetrag und ESt-Anrechnung für Gewerbetreibende.

1Gewinn aus Gewerbebetrieb

2Rechtsform

Rechtsform

Freibetrag: 24.500 € + ESt-Anrechnung nach § 35 EStG

3Hebesatz der Gemeinde

%
200 %Ø 400 %900 %

4Hinzurechnungen (§ 8 GewStG, optional)

Z. B. 25 % der Zinsen über 200.000 € Freibetrag, Mieten, Pachten, Lizenzen.

5Kürzungen (§ 9 GewStG, optional)

Z. B. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes.

Gewerbesteuer

7.770,00

ESt-Anrechnung

7.770,00

Effektive Belastung

0,00

Belastungsvergleich

Gewerbesteuer7.770,00
ESt-Anrechnung (§ 35 EStG)7.770,00
Effektive Belastung0,00 € (0,0 % vom Gewinn)

Berechnung im Detail

Gewinn aus Gewerbebetrieb80.000
− Freibetrag (Personengesellschaft)24.500
= Gewerbeertrag (abgerundet)55.500
× Steuermesszahl3.5 %
= Steuermessbetrag1.942,50
× Hebesatz400 %
= Gewerbesteuer7.770,00
− ESt-Anrechnung (§ 35 EStG)7.770,00
= Effektive Belastung0,00

💡 Tipp: Bei Hebesätzen bis 400 % wird die Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschaften durch die ESt-Anrechnung nach § 35 EStG praktisch vollständig neutralisiert.

⚠️ Hinweis: Diese Berechnung ist vereinfacht. Die ESt-Anrechnung nach § 35 EStG kann durch die tatsächliche Einkommensteuer begrenzt sein. Hinzurechnungen und Kürzungen sind komplex — im Zweifel beraten Sie sich mit Ihrem Steuerberater.

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Was die Gewerbesteuer ist

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer auf den Ertrag von Gewerbebetrieben und die wichtigste eigene Einnahmequelle der Gemeinden. Erhoben wird sie von der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat — und genau deshalb fällt sie je nach Standort sehr unterschiedlich aus: Über den Hebesatz bestimmt jede Gemeinde selbst, wie hoch die Belastung ist.

Steuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe — Einzelunternehmer, Personengesellschaften (OHG, KG, gewerbliche GbR) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG). Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Ingenieure oder Journalisten sind dagegen befreit, ebenso die Land- und Forstwirtschaft. Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, hängt von drei Größen ab: dem Gewinn, der Rechtsform (wegen Freibetrag und Anrechnung) und dem Hebesatz der Gemeinde. Dieser Rechner bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG) ab — mit der Einkommensteuer hat die Gewerbesteuer vor allem über die Anrechnung zu tun. Eingegeben werden Gewinn, Rechtsform, Hebesatz sowie optionale Hinzurechnungen und Kürzungen; daraus ergibt sich die Gewerbesteuer und — bei Personengesellschaften — die effektive Belastung nach Anrechnung. Die Abgrenzung zwischen Gewerbe und freiem Beruf trifft im Zweifel das Finanzamt.

Die Berechnungskette Schritt für Schritt

Die Gewerbesteuer entsteht in einer festen Kette. Ausgangspunkt ist der Gewinn des Betriebs. Dazu kommen bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), abgezogen werden Kürzungen (§ 9 GewStG) und — nur bei Personengesellschaften — der Freibetrag von 24.500 €. Das Ergebnis ist der Gewerbeertrag.

Dieser Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert — das ergibt den Steuermessbetrag. Erst im letzten Schritt multipliziert die Gemeinde diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz: Bei einem Hebesatz von 400 % wird der Messbetrag also vervierfacht. Das Finanzamt setzt dabei den Messbetrag fest, die Gemeinde erlässt den eigentlichen Gewerbesteuerbescheid. Die folgenden Beispiele rechnen diese Kette für verschiedene Rechtsformen und Hebesätze durch. Wichtig ist die Reihenfolge: Der Freibetrag wird vom Gewerbeertrag abgezogen, bevor die Messzahl greift — und der Hebesatz kommt ganz zum Schluss. Diese feste Abfolge ist gesetzlich vorgegeben und in jeder Gemeinde gleich; nur der Hebesatz unterscheidet sich. Die Abrundung auf volle 100 € und die Messzahl von 3,5 % gelten bundesweit einheitlich — Spielraum hat allein die Kommune über ihren Hebesatz.

Personengesellschaft: 80.000 € Gewinn, Hebesatz 400 %

  1. 1
    Gewinn= 80.000 €
  2. 2
    Freibetrag (Personengesellschaft)§ 11 GewStG= − 24.500 €
  3. 3
    Gewerbeertrag (auf 100 € abgerundet)= 55.500 €
  4. 4
    Steuermessbetrag55.500 × 3,5 %= 1.942,50 €
  5. 5
    Gewerbesteuer1.942,50 × 400 %= 7.770 €
Vom Gewinn (80.000 €) zieht eine Personengesellschaft zunächst den Freibetrag von 24.500 € ab — bleiben 55.500 € Gewerbeertrag. Mal der Steuermesszahl von 3,5 % ergibt das den Steuermessbetrag von 1.942,50 €. Diesen multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz von 400 %, macht 7.770 € Gewerbesteuer. Das wirkt zunächst nach einer spürbaren Belastung — doch für Personengesellschaften ist die Rechnung damit noch nicht zu Ende: Es folgt die Anrechnung auf die Einkommensteuer. Genau diese 7.770 € sind die Gewerbesteuer, die ans örtliche Gewerbeamt fließt; was davon den Unternehmer wirtschaftlich trifft, zeigt erst der nächste Schritt mit der Anrechnung auf die Einkommensteuer.

Die Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)

Hier liegt die entscheidende Entlastung für Einzelunternehmer und Personengesellschafter: Die gezahlte Gewerbesteuer wird pauschal auf ihre Einkommensteuer angerechnet. Der Anrechnungsbetrag beträgt das 4,0-Fache des Steuermessbetrags (§ 35 EStG) — gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Das 4,0-Fache entspricht genau einem Hebesatz von 400 %. Die Folge: Bis zu einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer praktisch vollständig neutralisiert — sie wird eins zu eins von der Einkommensteuer abgezogen. Erst bei höheren Hebesätzen bleibt eine echte Zusatzbelastung übrig, nämlich der Teil oberhalb der 400-%-Schwelle. Für viele Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer damit eine weitgehend „durchlaufende" Steuer. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt diese Anrechnung allerdings nicht — sie tragen die Gewerbesteuer in voller Höhe. Voraussetzung für die volle Wirkung der Anrechnung ist außerdem, dass die persönliche Einkommensteuer hoch genug ist; bei sehr geringer ESt kann ein Teil der Anrechnung ins Leere laufen. In der Praxis ist das aber selten, weil ein gewerblicher Gewinn in dieser Größenordnung ohnehin eine entsprechende Einkommensteuer auslöst.

Dieselbe Personengesellschaft inklusive Anrechnung

  1. 1
    Gewerbesteuer (siehe oben)= 7.770 €
  2. 2
    ESt-Anrechnung1.942,50 × 4,0= 7.770 €
  3. 3
    effektive Belastung7.770 − 7.770= 0 €
Die Anrechnung beträgt das 4,0-Fache des Steuermessbetrags: 1.942,50 € × 4,0 = 7.770 € — exakt so viel wie die gezahlte Gewerbesteuer. Sie wird vollständig von der Einkommensteuer des Unternehmers abgezogen, sodass die effektive Belastung durch die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 % bei null liegt. Voraussetzung ist, dass die Einkommensteuer hoch genug ist, um die Anrechnung aufzunehmen. Läge der Hebesatz höher, etwa bei 490 %, bliebe der über 400 % hinausgehende Teil als echte Belastung bestehen (hier rund 1.748 €). Für die Personengesellschaft ist die Gewerbesteuer bis 400 % also eine reine Liquiditätsfrage: Sie wird zunächst gezahlt und über die Einkommensteuererklärung wieder zurückgeholt — wirtschaftlich bleibt nichts hängen. Diese Konstruktion soll die Doppelbelastung mit Gewerbe- und Einkommensteuer vermeiden, die Einzelunternehmer und Personengesellschafter sonst träfe.

Kapitalgesellschaft (GmbH): 80.000 € Gewinn, Hebesatz 400 %

  1. 1
    Gewinn= 80.000 €
  2. 2
    FreibetragGmbH: keiner= 0 €
  3. 3
    Gewerbeertrag= 80.000 €
  4. 4
    Steuermessbetrag80.000 × 3,5 %= 2.800 €
  5. 5
    Gewerbesteuer2.800 × 400 %= 11.200 €
  6. 6
    ESt-Anrechnungentfällt= 0 €
Eine GmbH zahlt bei gleichem Gewinn deutlich mehr: Sie hat keinen Freibetrag (voller Gewerbeertrag 80.000 €) und keine Anrechnung. Der Steuermessbetrag von 2.800 € ergibt bei 400 % Hebesatz 11.200 € Gewerbesteuer — und die bleiben in voller Höhe. Während die Personengesellschaft effektiv 0 € trägt, sind es bei der GmbH 11.200 € (14 % des Gewinns). Die Gewerbesteuer ist dabei seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG), mindert die Bemessungsgrundlage also nicht. Die Rechtsform entscheidet hier über eine erhebliche Differenz. Für die Gesamtbetrachtung einer GmbH kommt allerdings hinzu, dass deren Gewinn nur mit Körperschaftsteuer (15 %) statt mit dem persönlichen Einkommensteuertarif belastet wird — der direkte Vergleich der Rechtsformen ist deshalb komplexer als die reine Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer nach Hebesatz (Gewinn 80.000 €)

HebesatzPersonengesellschaft (effektiv)Kapitalgesellschaft (GmbH)
300 %0 €8.400 €
400 %0 €11.200 €
490 %1.748 €13.720 €

Beispielgewinn 80.000 €, ohne Hinzurechnungen/Kürzungen, Stand 2026. Personengesellschaft: effektive Belastung NACH § 35-Anrechnung — bis Hebesatz 400 % null, darüber nur der überschießende Teil. Kapitalgesellschaft: volle Gewerbesteuer ohne Freibetrag und ohne Anrechnung. Der Hebesatz ist gemeindeabhängig (gesetzliches Minimum 200 %, Durchschnitt rund 400 %, Großstädte oft 450–490 %) und sollte für den eigenen Standort geprüft werden. Auffällig: Für die Personengesellschaft bleibt die effektive Belastung bis 400 % konstant bei null und steigt erst darüber, während die GmbH bei jedem Prozentpunkt Hebesatz mehr zahlt. Genau diese Lücke macht den Standort für Kapitalgesellschaften besonders relevant.

Gewerbesteuer in Zahlen (2026)

Steuermesszahl3,5 %bundeseinheitlich (§ 11 GewStG)
Freibetrag24.500 €nur Personengesellschaft/Einzelunternehmen
Hebesatz (Minimum / Ø)200 % / ~400 %gemeindeabhängig
§ 35-Anrechnungsfaktor4,0 ×Messbetrag; neutral bis Hebesatz 400 %

Freibetrag, Hinzurechnungen und Kürzungen

Drei Größen formen den Gewerbeertrag. Der Freibetrag von 24.500 € steht nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu — Kapitalgesellschaften zahlen ab dem ersten Euro. Grund ist die unterschiedliche Systematik: Bei Personengesellschaften unterliegt der Gewinn zusätzlich der Einkommensteuer des Inhabers, Freibetrag und Anrechnung gleichen das aus.

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöhen den Gewerbeertrag wieder um bestimmte Aufwendungen, die den Gewinn gemindert haben — etwa 25 % der Finanzierungszinsen sowie Anteile von Mieten und Pachten, jeweils nach einem Freibetrag von 200.000 €. Umgekehrt senken Kürzungen (§ 9 GewStG) den Ertrag, zum Beispiel um 1,2 % des Einheitswerts eigener Grundstücke. Diese Posten kann der Rechner als Summe berücksichtigen; die genaue Ermittlung im Einzelfall übernimmt die Steuerberatung. Die Gewerbesteuer selbst ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Gerade die Hinzurechnungen sorgen dafür, dass auch Betriebe mit hohem Fremdkapital oder teuren Mieten Gewerbesteuer zahlen, selbst wenn ihr Gewinn niedrig ist — ein häufig unterschätzter Effekt bei filial- oder anlagenintensiven Unternehmen.

Was die Gewerbesteuer bestimmt

  • Die Rechtsform — Freibetrag (24.500 €) und § 35-Anrechnung gibt es nur für Personengesellschaften/Einzelunternehmen.
  • Der Gewinn als Ausgangsgröße, korrigiert um Hinzurechnungen (§ 8) und Kürzungen (§ 9).
  • Die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % auf den (abgerundeten) Gewerbeertrag.
  • Der gemeindeabhängige Hebesatz — Minimum 200 %, Durchschnitt rund 400 %.
  • Bei Personengesellschaften: Die § 35-Anrechnung neutralisiert die Steuer bis Hebesatz 400 %.
  • Freiberufler sowie Land- und Forstwirtschaft sind von der Gewerbesteuer befreit.
  • Hinzurechnungen (Zinsen, Mieten) können auch bei niedrigem Gewinn Gewerbesteuer auslösen.
  • Das Ergebnis ist eine Schätzung — den genauen Hebesatz bei der Gemeinde oder beim Gewerbeamt prüfen.

Stand 2026 — Schätzung, keine Steuerberatung

Dieser Rechner bildet die Gewerbesteuer nach § 11 GewStG und § 35 EStG mit den 2026 geltenden Werten ab (Freibetrag 24.500 €, Steuermesszahl 3,5 %). Er liefert eine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Der Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde erheblich (gesetzliches Minimum 200 %) und muss für den eigenen Standort selbst geprüft werden. Hinzurechnungen und Kürzungen sind hier nur als Summe abbildbar — ihre genaue Ermittlung ist komplex und folgt einem eigenen Katalog (§§ 8, 9 GewStG). Maßgeblich sind der Messbescheid des Finanzamts und der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde. Bei der konkreten Gestaltung — etwa Rechtsformwahl oder Standortfrage — hilft eine Steuerberatung. Die hier gezeigten Beispielwerte sind über die Berechnungslogik des Rechners ermittelt (Gewinn → Freibetrag → Messzahl → Hebesatz → § 35-Anrechnung) und auf ganze Euro gerundet; reale Bescheide können durch Hinzurechnungen und Kürzungen abweichen.

Hebesatz und Rechtsform als Stellschrauben

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer dank der § 35-Anrechnung bei Hebesätzen bis 400 % oft kaum spürbar — sie wird nahezu vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet. Wirklich ins Gewicht fällt sie erst bei hohen Hebesätzen über 400 %, wie sie viele Großstädte verlangen — und auch dann nur mit dem Teil oberhalb der 400-%-Schwelle. Wer ortsungebunden gründet, kann den Hebesatz daher in die Standortwahl einbeziehen: Zwischen einer Gemeinde mit 250 % und einer mit 490 % liegen bei gleichem Gewinn schnell vierstellige Beträge pro Jahr. Für Kapitalgesellschaften ohne Anrechnung wiegt der Standort sogar noch schwerer. Wichtig bleibt aber: Der Sitz muss der tatsächlichen Geschäftstätigkeit entsprechen — eine reine Briefkastenadresse in einer Niedrig-Hebesatz-Gemeinde erkennt das Finanzamt nicht an.

Häufige Fragen

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Alle Gewerbetreibenden: Einzelunternehmer, Personengesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG). Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Journalisten sind von der Gewerbesteuer befreit. Entscheidend ist die Einstufung durch das Finanzamt.
Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Freibetrag?
Der Freibetrag beträgt 24.500 € und gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Was ist der Hebesatz und wo finde ich ihn?
Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, den jede Gemeinde selbst festlegt (mindestens 200 %). Er wird mit dem Steuermessbetrag multipliziert und bestimmt die endgültige Gewerbesteuer. Den Hebesatz finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde, beim Gewerbeamt oder auf der IHK-Website.
Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?
Ja, aber nur bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern. Die Anrechnung beträgt das 4,0-Fache des Steuermessbetrags (§ 35 EStG). Bei Hebesätzen bis 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch praktisch neutralisiert. Kapitalgesellschaften haben keine ESt-Anrechnung.
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Nein, Freiberufler (§ 18 EStG) sind von der Gewerbesteuer befreit. Dazu gehören u. a. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten und Künstler. Die Abgrenzung zum Gewerbe ist aber nicht immer eindeutig — im Zweifel prüft das Finanzamt.
Wie hoch ist der durchschnittliche Hebesatz in Deutschland?
Der bundesweite Durchschnitt liegt bei etwa 400 %. In Großstädten wie München (490 %), Frankfurt (460 %) oder Berlin (410 %) ist er höher. Ländliche Gemeinden liegen oft bei 300–350 %. Einige kleine Gemeinden bieten den Mindesthebesatz von 200 %.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 11 GewStG — Steuermesszahl und Steuermessbetrag OriginaltextSteuermesszahl 3,5 %; Freibetrag 24.500 € für Personengesellschaften/Einzelunternehmen. Stand 2026.
  2. § 35 EStG — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb OriginaltextAnrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (4,0-Faches des Messbetrags).
  3. § 16 GewStG — Hebesatz OriginaltextFestsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinde; gesetzliches Minimum 200 %.
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